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Energielieferverträge - zivilrechtliche Regeln

zivilrechtliche Besonderheiten in Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern, insb. Verbraucherschutz

aktuell in Bearbeitung - keine verlässliche Fassung !

Der Energieliefervertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der grundsätzlich - entsprechend dem Prinzip der Vertragsfreiheit und Privatautonomie - frei gestaltet werden kann. Seit der Liberalisierung der Energiemärkte existiert auch keine explizite Strom- und Gaspreisregulierung mehr. Damit unterliegt auch der Inhalt des Energieliefervertrages, einschließlich der Energiepreise den Marktregeln. Zwar sieht der Gesetzgeber in § 39 Abs. 1 EnWG die Möglichkeit vor, zumindest die sog. Allgemeinen Preise im Bereich der Grundversorgung in einer Verordnung zu regeln, davon hat die Bundesregierung bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht. Damit ist Preisgestaltung auch in der Grundversorgung grundsätzlich dem EVU überlassen.

Der Energieversorger hat bei der Preisgestaltung dennoch Grenzen zu beachten: zum einen gilt für ihn uneingeschränkt das allgemeine Kartellrecht (§§ 19 ff. und 29 GWB). Zum anderen hat der Versorger die Verbraucherschutzvorschriften des BGB zu beachten - insbesondere die Vorgaben des AGB-Rechts sowie § 315 BGB. Diese Regeln wirken sich auf die Vertragsgestaltung bzw. Versorgungsbedingungen aus.

In diesem Artikel wird zunächst der Energieliefervertrag mit Letztverbrauchern zivilrechtlich eingeordnet und sein Charakter im Einzelnen erläutert (A.). Anschließend wird die Problematik der Preisanpassung angesprochen (B.). Danach werden das einseitige Leistungsbestimmungsrecht aus § 315 BGB (C.) und die Wirkung von AGB-Recht auf Energielieferverträge (D.) ausführlicher beschrieben. Auch die Spezialregelungen des § 41 EnWG zu Sonderkundenverträgen werden kurz behandelt (E.). Schließlich wird die Thematik mit einem einfachen Fallbeispiel in praktischen Kontext gestellt (F.).


A. Der Energieliefervertrag mit dem Letztverbraucher
Energie wird an Letztverbraucher auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Lieferant mit seinem Kunden [6] abschließt. Der Abschluss des Vertrages erfolgt nach zivilrechtlichen Regeln, er bedarf also zwei übereinstimmender Willenserklärungen gem. § 145 BGB (Angebot und Annahme). Der Energieliefervertrag stellt zugleich einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des § 320 BGB dar. Die Belieferung des Endverbrauchers mit Strom oder Gas und die Bezahlung der gelieferten Menge sind die Hauptleistungspflichten des Energieliefervertrages.

Der Energieliefervertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien, weil er eine Verpflichtung zur Belieferung über einen gewissen Zeitraum zum Gegenstand hat. Dabei werden Energielieferverträge sowohl unbefristet wie auch befristet abgeschlossen. Im letzteren Fall enthalten sie manchmal auch Klauseln über automatische Vertragsverlängerung zum Ende der Laufzeit. Als Dauerschuldverhältnisse unterliegen Energielieferverträge der Kündigung gem. § 314 BGB. Da die Energielieferung für den Kunden nach Ablauf des Belieferungszeitraums nicht nachgeholt werden kann, sind Energielieferverträge zugleich absolute Fixgeschäfte, so dass bei verspäteter Belieferung Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB eintritt.

Im Übrigen finden auf Energielieferverträge die Vorschriften des Kaufrechts (§§ 433ff. BGB) entsprechende Anwendung. Allerdings ist der Energieliefervertrag zumindest in zweierlei Hinsicht von anderen Kaufverträgen zu unterscheiden. Zum einen weist die Ware einige Besonderheiten auf - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte (Netzbetreiber) in den Belieferungsvorgang etc. Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen unattraktiv ist und das Unternehmen den Kunden eventuell nicht beliefern möchte. Aus diesen Gründen sieht das EnWG einige Einschränkungen der Vertragsfreiheit vor. Dadurch soll eine flächendeckende Versorgung mit Energie sichergestellt werden. Dabei werden den Energieversorgungsunternehmen einige spezielle Aufgaben übertragen (Grund- und Ersatzversorgung). Darüber hinaus sieht das Gesetz auch einige zwingende, inhaltliche bzw. formelle Vorgaben für die Gestaltung der Energielieferverträge vor (außerhalb der Grundversorgung vgl. § 41 EnWG).


B. Preisanpassung als besonderes Problem der Energielieferverträge
Während der Laufzeit eines Energieliefervertrages können sich - wie bei jedem Dauerschuldverhältnis - die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen das Versorgungsunternehmen den Endkunden beliefert, verändern. Maßgebliche Faktoren für solche Preisänderungen sind:
  • Bezugspreise des Vorlieferanten,
  • Lohnkosten,
  • Materialkosten.
Die Wahrung des Gleichgewichts zwischen Preis und Leistung ist ein anerkanntes, schützenswertes Bedürfnis bei gegenseitigen Dauerschuldverhältnissen [1], weshalb eine Preisanpassung bei Energielieferverträgen selbstverständlich zuzulassen ist. Je nachdem, ob es sich um Grundversorgung oder um Sonderkundenverträge handelt, ist die Preisanpassung auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage möglich.

1. Preisanpassung bei Grundversorgung - § 5 Abs. 2 StromGVV (bzw. GasGVV)
Gem. § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV wird eine Änderung der Allgemeinen Preise und Bedingungen in der Grundversorgung implizit gestattet. Neben einigen formellen Anforderungen werden in der Vorschrift keine besonderen, inhaltlichen Voraussetzungen für die Änderungen aufgestellt. Sofern keine allgemeinen gesetzlichen Regelungen entgegen stehen, kann das EVU die Preise und Bedingungen aufgrund der o. g. Vorschrift anpassen, insbesondere kann er den Energiepreis auch erhöhen. Zu den allgemeinen, bei Anpassung von Energiepreisen zu berücksichtigenden Regelungen gehört in erster Linie § 315 BGB, dessen Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung weiter unten ausführlich behandelt werden.
Im Zusammenhang mit der Preisanpassung aufgrund des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV sind allerdings die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung zu beachten, die vermutlich bald zu einer Änderung der Grundversorgungsverordnungen führen werden. Nachdem der BGH - nach Vorlage zum Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - feststellen musste, dass die Anwendung der StromGVV/GasGVV in einem Sonderkundenvertrag durch eine Verweisung in den AGB auf die Grundversorgungsverordnungen oder durch ihre wortgleiche Übernahme in den Vertrag wider Erwarten nicht rechtssicher ist und als unwirksam angesehen werden muss [2], wird aktuell vor dem EuGH auch darüber verhandelt [3], ob die StromGVV und GasGVV nicht auch in Bezug auf die Grundversorgung selbst unwirksam sind. Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 8. Mai 2014 machen deutlich, dass dies vermutlich der Fall ist. Da Preisänderungen in der Grundversorgung auch künftig unumgänglich sind, wird die unzureichende Umsetzung der europäischen Richtlinien an dieser Stelle nachgeholt werden müssen. Der deutsche Verordnungsgeber wird infolgedessen eine neue, präzisere Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in der Grundversorgung erlassen müssen, die dann zu beachten ist.

2. Preisanpassung in Sonderkundenverträgen
Im geltenden Recht ist keine Rechtsgrundlage für Preisanpassungen in Sonderkundenverträgen zu finden. Dennoch ist eine Preisanpassung auch bei dieser Vertragsart möglich, sofern die Parteien dies vereinbaren. Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht eine entsprechende Abrede zur Disposition der Parteien. Im Massengeschäft wird eine Preisanpassungsmöglichkeit allerdings so gut wie nie einzeln verhandelt, sondern vielmehr in Form von AGB durch den Lieferanten vorgegeben. In diesem Fall unterliegt die Preisanpassungsklausel der strengen AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB. Details dazu werden weiter unten vorgestellt.
Sofern eine AGB-Klausel dem Lieferanten auf zulässige Weise einen gewissen Spielraum bei der Preisbestimmung gewährt, unterliegt dieser Vorgang ebenso, wie bei der Grundversorgung, der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.

3. Andere Wege der Preisanpassung
Wie die Problematik der AGB und des § 315 BGB zeigt, ist eine Preisanpassung bei Energielieferverträgen für die Lieferanten mit gravierenden Risiken behaftet. Die Rechtsprechung zum Verbraucherschutz im Zusammenhang mit AGB-Recht sowie mit § 315 BGB geht immer weiter und kaum eine Formulierung hielt bislang der gerichtlichen Überprüfung nachhaltig stand. Dies ist ein Grund dafür, dass viele Versorgungsunternehmen dazu übergegangen sind, Produkte anzubieten, die während ihrer Laufzeit keine Preisanpassung vorsehen. Dafür ist die Vertragslaufzeit von vornherein auf 1 Jahr o. ä. begrenzt. Der Kunde kann nach Laufzeitende den Lieferanten frei wechseln, wobei häufig eine automatische Vertragsverlängerung zu neuen Konditionen üblich ist. Dieser Weg erstaunt auf den ersten Blick, wenn man den Aufwand für die Gewinnung eines neuen Kunden bedenkt sowie das Bestreben der Lieferanten, Kunden möglichst lange zu halten. Für wettbewerbsfähige Lieferanten ist dies allerdings ein Weg, sich vor Unwägbarkeiten einer Preisanpassungsklausel im Hinblick auf das AGB-Recht sowie § 315 BGB zu schützen.

4. Hinweise zur Rechtsanwendung
Die Problematik der Preisanpassung bei Energielieferverträgen hat seit der Liberalisierung der Energiemärkte eine enorme praktische Relevanz erlangt. Auch, wenn sich die entscheidenden Rechtsfragen auf AGB-Kontrolle und § 315 BGB konzentrieren, ist für das richtige Verständnis dieser Thematik - insbesondere in der juristischen Ausbildung - auch auf ihre systematische Einordnung zu achten und ihr Platz im Prüfungsaufbau im Sinne der systematischen Fallbearbeitung zu klären.

Die potenziellen Streitpunkte einer Preisanpassung stehen dabei stets mit der Frage im Zusammenhang, ob der Lieferant den geforderten Preis für die gelieferte Energie fordern kann, also ob er darauf einen Anspruch hat. Der Anspruch ist in diesem Fall auf den Energieliefervertrag und auf § 433 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung zu stützen. Sofern der Preis bereits gezahlt wurde, dann kann sich die umgekehrte Frage nach einem Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. I S. 1 1. Alt. BGB stellen.

Beide Anspruchsgrundlagen beinhalten die Teilfrage, inwiefern im Energieliefervertrag der geforderte Energiepreis vereinbart wurde. Deshalb ist es an dieser Stelle ratsam, den Vertragsinhalt als zentralen Prüfungspunkt für die Problematik der Preisanpassung zu nutzen. Ist der neue, veränderte Energiepreis zum Vertragsinhalt geworden und ist der Vertrag verbindlich, stellt er eine Grundlage für die Forderung des (angepassten) Preises dar. Das EVU hat dann einen Zahlungsanspruch. Der auf dieser Grundlage gezahlte Energiepreis hat folgerichtig auch einen Rechtsgrund, so dass Rückzahlung gem. § 812 BGB ausgeschlossen ist.

Ob und inwiefern die Vereinbarung nun einen angepassten Preis zum Gegenstand hat, hängt wiederum davon ab:
    • ob eventuell verwendete AGB in den Vertrag aufgenommen worden und wirksam sind,
    • ob die eventuell vorzunehmende Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB verbindlich ist.
Dabei ist die Problematik der AGB im Falle der Grundversorgung nicht relevant und nur bei Sonderverträgen zu prüfen. § 315 BGB kann hingegen sowohl in der Grundversorgung (und insbesondere in dieser) wie auch bei Sonderverträgen maßgeblich sein. Die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB und des § 315 BGB für die Preisanpassung in Energielieferverträgen fasst folgende Übersicht zusammen:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EnergieRLieferV/uebersicht2.png)

Einen detaillierten Prüfungsaufbau zur Frage nach dem Anspruch auf Entgelt für Energielieferungen finden Sie als Strukturbaum hier. Ein vereinfachter Prüfungsaufbau steht ebenfalls zur Verfügung.


C. Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht aus § 315 BGB

Zur Wahrung des Gleichgewichts zwischen Preis und Leistung enthalten langfristige Lieferverträge Mechanismen zur Preisanpassung. Erhält dabei der Lieferant einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen er die Preisanpassung vornehmen darf, liegt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB vor.

1. Anwendbarkeit des § 315 BGB im Detail
Damit die Inhaltskontrolle gem. § 315 BGB greift, muss zunächst ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen. Bei einem Vertrag muss die Einigung auch die Leistungen beider Parteien umfassen. Dabei ist der Preis hinreichend bestimmt, wenn er von den Parteien problemlos identifiziert werden kann. Eine Einigung (und damit ein Schuldverhältnis) ist aber auch dann anzunehmen, wenn einer Person oder einem Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wurde. In diesen Fällen greift § 315 BGB, sofern die Leistung zumindest bestimmbar ist. Der Energiepreis muss insofern nicht zwingend exakt festgelegt sein.
Bei einem Energieliefervertrag ist die Preisbestimmung bei Vertragsschluss meist unproblematisch, weil der Lieferant seinen Preis nennt. Problematisch ist in der Regel die spätere Änderung der Energiepreise, die notwendig ist, aber häufig zu einem Streit führt. Auf Preisanpassungen ist § 315 BGB dann (und nur dann) anwendbar, wenn diese Anpassung zumindest in gewissen Grenzen einer Partei zur Disposition gestellt wurde. Die Kontrolle der Billigkeit einer Preisanpassung nach § 315 BGB kommt insofern nicht in Betracht, wenn der Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, welche keinen Ermessensspielraum zulässt. Dies ist der Fall bei einer automatischen Preisanpassung aufgrund von Wertsicherungs-, Spannen- oder Preisgleitklauseln, wenn die Berechnungsfaktoren darin so bestimmt sind, dass der geänderte Preis der tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist. Auch wenn der Preis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden einvernehmlich festgelegt ist, greift § 315 BGB nicht.
Im Falle von Kunden in der Grundversorgung sieht § 5 StromGVV / GasGVV inzident ein Preisanpassungsrecht des Versorgers vor, das nach h. M. als ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i. S. d. § 315 BGB angesehen wird.

Eine analoge Anwendung des § 315 BGB wurde früher auch dann bejaht, wenn einem Vertragspartner eine Monopolstellung zukam und der Kunde somit keine Wechselmöglichkeit hatte. Dies ist nun sowohl im Strom- wie im Gasbereich überholt, weil in beiden Bereichen die Versorgung durch viele unterschiedliche Lieferanten übernommen werden kann, so dass von einer Monopolstellung keine Rede mehr sein kann [4].

2. Kontrollmechanismus
Wenn eine Partei ihr Leistungsbestimmungsrecht in Anspruch nimmt (gem. § 315 Abs. 2 BGB erfolgt dies durch Erklärung gegenüber der anderen Partei), dann unterliegt diese einseitige Bestimmung der Kontrolle gem. § 315 BGB. Die Vorschrift hat dabei die Aufgabe, die nicht bestimmungsberechtigte Partei vor einem Missbrauch der Gestaltungsfreiheit der bestimmungsberechtigten Partei zu schützen. Die einseitige Leistungsbestimmung (in den hier diskutierten Fällen: Preisbestimmung durch den Lieferanten) bindet die andere Partei dann nicht, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht.

Für Energielieferverträge hat sich der BGH insbesondere auf die Äquivalenz der Leistungen aus dem Vertrag berufen und setzt für die Billigkeit voraus, dass die Preisanpassung keine zusätzlichen Gewinne für den Lieferanten generiert [5]. Inwiefern dies der Fall ist, kann das Gericht meist in Form einer Kosten- und Gewinnkontrolle feststellen [6]. Danach werden alle anfallenden Kosten des Versorgungsunternehmens berechnet und eine angemessene Gewinnmarge aufgeschlagen. Rechtfertigt diese Berechnung eine Preissteigerung, ist diese als angemessen anzusehen. Dazu gehört jedoch nicht nur die Höhe der entsprechenden, zu saldierenden Kostensteigerungen, sondern auch die vollständige und angemessene Weitergabe von Preisreduzierungen an Kunden.

Eine andere Methode zur Feststellung der Billigkeit kann der Marktvergleich darstellen [7]. Die Billigkeit ist demnach gewahrt, wenn der einseitig bestimmte Preis dem marktüblichen Rahmen entspricht und vergleichbar mit Preisen anderer EVU ist. Demnach ist Billigkeit dann gewahrt, wenn die Preise des zu überprüfenden Versorgungsunternehmens nicht wesentlich von denen anderer Versorgungsunternehmen in der Region abweichen.

In den Rechtsstreitigkeiten rund um die Preisanpassungen durch ein EVU haben die Lieferanten häufig die Kalkulation ihrer Energiepreise verweigert. Sie begründeten dies mit Geschäftsgeheimnissen und den zu befürchtenden Nachteilen, sofern die Kalkulation den Wettbewerbern bekannt geworden wäre. Diese Argumente ließen die Gerichte nicht gelten und haben in einigen Fällen entschieden, dass die Verweigerung der Offenlegung dem Gericht gegenüber allein schon ausreicht, um Billigkeit der Preisbestimmung zu verneinen. Nach Auffassung der Gerichte ist die Kalkulation zumindest gegenüber dem Gericht und unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse offenzulegen. Unterbleibt die Offenlegung, kann das Gericht von fehlender Billigkeit ausgehen und die Preisbestimmung für unwirksam zu erklären.

3. Fallgruppen
Die Billigkeit ist insbesondere dann gewahrt, wenn gestiegene Bezugskosten nur an den Endverbraucher weitergegeben werden, wenn sie nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden können.
Eine erhöhte Belastung des EVU darf nicht vollständig an die Haushalte weitergegeben werden, wenn eine Entlastung der Kosten ebenfalls nur teilweise berücksichtigt wurde oder wird.
Es entspricht nicht der Billigkeit, wenn eine Kostensteigerung sehr schnell an den Endverbraucher weitergegeben wird aber eine Kostensenkung erst wesentlich später in der Kalkulation Berücksichtigung findet (keine zeitgleiche Saldierung).

4. Rechtsfolgen des Verstoßes
Bei Unbilligkeit der einseitig festgelegten Leistung wird die bis dahin unverbindliche Bestimmung mit Rechtskraft der Entscheidung unwirksam. An ihre Stelle tritt eine durch das Gericht neu getroffene Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 BGB, welche als Leistungsbefehl bezeichnet wird. Dieser regelt den Leistungsinhalt des Vertrages zwischen den Parteien neu und die vorher bestimmungsberechtigte Partei verliert mit Rechtskraft des Urteils ihr Leistungsbestimmungsrecht. Hat sich der Kunde geweigert, einen Mehrpreis zu zahlen und wurde dieser Mehrpreis für unbillig erachtet, muss dieser nicht gezahlt werden.
Wenn der Kunde die Preiserhöhung bis zum Rechtsstreit gezahlt hatte, dann kommt es für die Folge der Entscheidung darauf an, wie das Verhalten des Kunden rechtsgeschäftlich zu deuten ist. Eine anstandslose Zahlung kann unter Umständen als eine konkludente Zustimmung zur Preisänderung angesehen werden. In diesem Fall ist eine Rückforderung der überhöhten Entgelte nicht möglich. Wenn der Kunde also eine Überprüfung der Billigkeit einer Preiserhöhung wünscht, muss er deutlich machen, dass er die Preisanpassung durch den Lieferanten nicht duldet. Dies geschieht am einfachsten durch eine Zahlung unter Vorbehalt. Dies ermöglicht dem Kunden eine Rückforderung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, wenn die Preisanpassung in einem anderen gerichtlichen Verfahren beanstandet und für unwirksam erklärt wurde.


D. Die AGB bei Energielieferveträgen

Besteht ein Sondervertrag zwischen dem EVU und dem Abnehmer, kann sich das EVU nicht auf das gesetzliche Preisbestimmungsrecht nach § 5 II StromGVV stützen. Deshalb muss das Leistungsbestimmungsrecht vertraglich geregelt werden. In seltenen Fällen wird eine Individualvereinbarung getroffen, vielmehr werden zu diesem Zweck Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Ohne eine Vereinbarung, die zur Preisanpassung berechtigt, ist gar keine einseitige Änderung der Lieferbedingungen möglich. Die Zulässigkeit einer Preisanpassung in Sonderverträgen ist demzufolge stets in folgenden Schritten durchzuführen:
1. Zuerst ist die Frage zu stellen, ob überhaupt eine Preisanpassung im Vertrag vorgesehen wurde.
2. Wenn der Vertrag eine Preisanpassungsmöglichkeit in den AGB des Lieferanten vorsieht, ist die AGB-Kontrolle durchzuführen (Wurde die Preisanpassungsklausel ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen? Ist sie auch wirksam? [8]).
3. Nur, wenn die AGB-Klausel wirksam ist, kann noch eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB durchgeführt werden. Andernfalls enthält der Vertrag aus rechtlicher Sicht gar keine Preisanpassungsklausel. Dabei ist zu beachten, dass eine Billigkeitsprüfung gem. § 315 BGB bei Sonderverträgen nur dann Sinn ergibt, wenn der Vertrag für die Ermessensausübung durch den Lieferanten Lücken lässt.

Eine individuelle Vereinbarung von Preisanpassungsmöglichkeiten unterliegt keiner AGB-Kontrolle. Eine solche wird allerdings bei Verträgen mit Verbrauchern so gut wie nie praktiziert. Ist die Preisanpassungsklausel in einem vorformulierten Vertragsmuster bzw. im "Kleingedruckten" enthalten, dann kann sich der Verwender darauf nur dann berufen (Schritt 2. oben), wenn die Klausel:
1. ordnungsgemäß in den Vertrag entsprechend § 305 Abs. 2 BGB einbezogen wurde und
2. nach Maßgabe der §§ 307 - 309 BGB wirksam ist.

Während die Einbeziehung der AGB in den Vertrag vollständig nach den allgemeinen Regeln des § 305 BGB geschieht, ist im Falle von Energielieferverträgen die Anwendung der §§ 308 und 309 BGB bei der Inhaltskontrolle eingeschränkt, sofern der Verwender keine Abweichungen von der StromGVV/GasGVV zum Nachteil des Kunden praktiziert, § 310 Abs. 2 BGB. Ungeachtet dessen, dass die neueste EuGH-Rechtsprechung [9] die vom deutschen Gesetzgeber und von deutschen Gerichten bislang anerkannte Leitbildfunktion des § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV obsolet macht, ist bei einem Energieliefervertrag unbestritten eine Überprüfung möglich, ob eine Vertragsklausel (auch eine Preisanpassungsklausel) gegen die Generalklausel des § 307 BGB verstößt.

Eine AGB-Klausel verstößt gegen § 307 BGB, wenn sie unter Verstoß gegen Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zur Folge hat. Neben den allgemeinen Fällen
  • mangelnder Transparenz,
  • der Abweichung von der gesetzlichen Leitbildnorm,
  • der Einschränkung wesentlicher Rechte
haben Gerichte im Hinblick auf Energielieferverträge Vorgaben entwickelt, denen eine Preisanpassungsklausel entsprechen muss. Demnach liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und damit ein Verstoß gegen § 307 BGB vor, wenn die Klausel kein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis sichert. Die Klausel ist insofern nur dann zulässig, wenn sie uneingeschränkte Gleichbehandlung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen sicherstellt. Während Kostensteigerungen eine Preiserhöhung ermöglichen, müssen Kostensenkungen im gleichen Umfang zur Preisreduktion verpflichten. Mit anderen Worten, die Klausel muss eine vollständige Saldierung der Kostensteigerungen und Kostensenkungen gewährleisten. Allerdings nicht nur vom Umfang her muss die Saldierung den Kunden und den Lieferanten gleichstellen - auch im Hinblick auf die zeitliche Komponente fordern die Gerichte eine gleichwertige, also zeitgleiche Saldierung. Wenn Preissteigerungen unverzüglich weitergegeben werden, muss eine Preisanpassung auch im Falle von Preissenkungen unverzüglich vorgeschrieben sein.

Die Klausel muss aber auch im Übrigen ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis) sicherstellen. Dabei folgt aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, dass die o. g. Saldierung eindeutig ist, d. h. der Kunde kann darauf vertrauen, dass Kostensteigerungen zu Verteuerungen führen und Entlastungen zu Preisreduzierungen.

Letztlich sind die Vorgaben für die AGB-Kontrolle mit den von Gerichten praktizierten Kriterien für die Billigkeit einer Preisanpassung gem. § 315 BGB vergleichbar. Insofern wird eine zulässige AGB-Klausel in aller Regel auch eine i. S. d. § 315 BGB billige Preisanpassung zur Folge haben. Die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB ist demzufolge nicht nur vorrangig durchzuführen. Sie macht die Billigkeitsprüfung i. S. d. § 315 BGB meist auch überflüssig.

Verstößt eine Preisanpassungsklausel gegen § 307 BGB, kann diese Klausel nicht etwa durch (ergänzende) Auslegung dahingehend umgestaltet werden, dass dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht o. ä. eingeräumt wird. Die Rechtsgrundlage entfällt dann vollständig, so dass der Lieferant zu den ursprünglich vereinbarten (vor der Preisanpassung geltenden) Lieferbedingungen weiterhin liefern muss. Will er dies nicht, muss er selbst den Vertrag gemäß den vereinbarten Regeln auflösen.

E. Vorgaben des § 41 EnWG
Bei Sonderverträgen mit Haushaltskunden sind neben den oben aufgeführten zivilrechtlichen Regelungen auch einige energierechtliche Sonderregeln, insb. § 41 EnWG zu beachten. Diese Regelungen sollen Transparenz schaffen und den Haushaltskunden vor Benachteiligung durch den Lieferanten schützen.

Vorgaben zum Inhalt und zur Ausgestaltung des Energieliefervertrages sind in § 41 Abs. 1 EnWG enthalten. Gem. § 41 Abs. 4 EnWG sind Energielieferanten verpflichtet, ihre Kunden über diese Inhalte in Rechnungen und im Werbematerial zu informieren.

Eine besondere praktische Bedeutung kommt den nachträglich eingefügten Absätzen 2 und 3 des § 41 EnWG zu. Während Absatz 2 insbesondere für eventuelle Vorkasse-Tarife relevant ist, betrifft Absatz 3 Änderungen von Lieferbedingungen und damit auch Preisänderungen. Demnach ist eine Änderung der Vertragsbedingungen dem Kunden
  • rechtzeitig, jedenfalls vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode mitzuteilen,
  • und zwar auf eine transparente und verständliche Weise,
  • einschließlich der daraus entstehenden Rücktrittsrechte.
Die Vorschrift, die zwar keine Neuerung, jedoch zumindest eine Klarstellung [10] ist, sieht für den Lieferanten eine Verpflichtung vor, über Änderung von Vertragsbedingungen nicht nur rechtzeitig, sondern auch transparent zu informieren. Dabei stellt sich allerdings die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Information nicht rechtzeitig oder nicht verständlich war. In § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG ist die allgemeine Rechtsfolge der einseitigen Vertragsänderung klargestellt: dass der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag kündigen kann. Was geschieht, falls der Lieferant nicht rechtzeitig oder nicht korrekt über die Änderung informiert, ist damit noch nicht geklärt.

Sollten die Vorgaben des § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG zumindest als Obliegenheiten des Lieferanten angesehen werden, dann müsste deren Nichteinhaltung zumindest die Folge haben, dass sich der Lieferant nicht auf diese Information stützen kann. Dies würde bedeuten, dass der Kunde so zu behandeln ist, als wäre er über die Änderung nicht informiert. Erst mit dem Zugang einer korrigierten Information über Änderung von Vertragsbedingungen würde der Kunde die Möglichkeit erhalten, den Vertrag zu kündigen. Wenn dem Kunden beispielsweise im Februar eine Nachricht des Lieferanten zugeht, in der unter der entsprechend lautenden Überschrift über die Preisentwicklung auf Energiemärkten auf ca. 2-3 DIN A4 Seiten informiert wird und in dieser Nachricht auf Seite 2 irgendwo auch mitgeteilt wird, dass die Marktentwicklung auch eine Preisanpassung im Vertrag mit diesem konkreten Kunden notwendig ist, dann kann diese Nachricht keineswegs als eine transparente und verständliche Information i. S. d. § 41 Abs. 3 EnWG betrachtet werden. Merkt der Kunde erst im Juni, dass er auf diese Weise für ein weiteres Jahr zu veränderten Konditionen Energie beziehen muss, ist die Information vom Februar wie nicht gegeben anzusehen. Der Kunde kann in einem solchen Falle ab tatsächlicher Kenntnisnahme der veränderten Vertragsbedingungen reagieren und sich vom Vertrag innerhalb einer angemessenen Zeit lösen.





F. Fallbeispiel
Ein Beispiel zum Thema Preisanpassung in Energielieferverträgen finden Sie hier.



[1] So im Kontext der Energielieferverträge BGH, Urt. vom 14. 3. 2012 – VIII ZR 113/11, zugleich NJW 2012, 1865, Rn. 26.
[2] Nach dem Urteil des BGH vom 31. 7. 2013 – VIII ZR 162/09, nach Vorabentscheidungsverfahren und Urteil des EuGH vom 21. 3. 2013, Rs. C-92/11, ist festzustellen, dass die in Deutschland geltenden Grundversorgungsverordnungen im Hinblick auf die Preisanpassung nicht hinreichend transparent sind, so dass ihre Klauseln mit europäischem Recht unvereinbar sind.
[3] Verbundene Rechtssachen C-359/11 und C-400/11 nach Vorabentscheidungsersuchen des BGH.
[4] Zur mittlerweile überholten, sog. Monopolrechtsprechung des BGH vgl. BGH vom 19. 11. 2008, VIII ZR 138/07; BGH vom 28. 3. 2007, VIII ZR 144/06.
[5] BGH vom 19. 11. 2008, VIII ZR 138/07, Rn. 25.
[6] Becker/Blau, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 12, Rn. 106.
[7] Ausführlich Becker/Blau, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 12, Rn. 113-115.
[8] Vorrang der Inhaltskontrolle vor der Billigkeitskontrolle, vgl. Becker/Blau, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 12, Rn. 102.
[9] Vgl. Urteil des BGH vom 31. 7. 2013; VIII ZR 162/09; Urteil des EuGH vom 21. 3. 2013, Rs. C-92/11; laufende Rs. C-359/11 und C-400/11 und Ausführungen weiter oben.
[10] Danner/Theobald/Theobald EnWG § 41, EL 73, 3.



Weiterführende Literatur
Zu den zivilrechtlichen Mechanismen des Verbraucherschutzes im Energierecht sind folgende Quellen zu empfehlen (Stand April 2010; Literaturliste zur Verfügung gestellt von Sabrina Amarell):
  • Börner, Achim-Rüdiger, Neue Urteile des BGH zur Gaspreisbestimmung, VersorgW 2009, 57-61
  • Böwin, Andreas, Rosin, Peter, Aktuelle Probleme der Gestaltung von Stromlieferverträgen, ET 2000, 74-76
  • Büdenbender, Ulrich, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 04.03.2008, KZR 29/06, EWiR 2008, 423-424
  • Büdenbender, Ulrich, Die Bedeutung der Preismissbrauchskontrolle nach § 315 BGB in der Energiewirtschaft, NJW 2007, 2945-2951
  • Büdenbender, Ulrich, Die neue Rechtsprechung des BGH zu Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen, NJW 2009, 3125-3132
  • Dreher, Meinrad, Die richterliche Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB bei einseitigen Preiserhöhungen aufgrund von Preisanpassungsklauseln in der Energiewirtschaft, ZNER 2007, 103-114
  • Herrmann, Bodo J., Dick, Claudia, Die Kundenbündelung und ihre Bedeutung für das Energie- und Konzessionsabgabenrecht, BB 2000, 885-893
  • Markert, Kurt, Zur Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 13.06.2007, VIII ZR 36/06, RdE 2007, 258-267
  • Markert, Kurt, Zur Billigkeitskontrolle von Gaspreisen, Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 19.11.2008, VIII ZR 138/07 RdE 2009, 54-63
  • Markert, Kurt, Die Kontrolle der Haushaltspreise für Strom und Gas nach den §§ 307, 315 BGB, ZMR 2009, 898-903
  • Mogwitz, Oliver, Wagner, Alexander, Die gerichtliche Überprüfung von Energiepreisen, RdE 2008, 118-125
  • Nill-Theobald, Christiane, Theobald, Christian, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts: Die Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft, 2. Auflage, Berlin 2008
  • Salje, Peter, Kartellrechtliche Grenzen der Kooperation, ET 1999, 625-629
  • Säcker, Franz Jürgen, Rixecker, Roland, Münchener Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch, Schuldrecht allgemeiner Teil, Band 2, 5. Auflage, München 2007
  • Schneider, Jens-Peter, Theobald, Christian, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, Die Grundsätze der neuen Rechtslage, 2. Auflage, München 2008
  • Strohe, Dirk, Energiepreiskontrolle durch den BGH nach § 315 BGB, NZM 2007, 871-874
  • Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (Herausgeber) Energiewirtschaftsgesetz 1998, Frankfurt am Main 1998

Weblinks:

Rechtsprechung
  • BGH vom 24.03.2010, VIII ZR 178/08, BB 2010, 837 BGH vom 24.03.2010, VIII ZR 304/08, BB 2010, 837
  • BGH vom 28.10.2009, VIII ZR 320/07, RdE 2010, 98 BGH vom 15.07.2009, VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 905
  • BGH vom 29.04.2008, KZR 2/07, BGHZ 176, 244 = VuR 2009, 315 BGH vom 04.03.2008, KZR 29/06, WRP 2008, 810 BGH vom 19.11.2008, VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362-384 BGH vom 18.12.2008, VII ZR 201/06, BGHZ 179, 213
  • BGH vom 17.12.2008, VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 BGH vom 13.06.2007, VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315
  • BGH vom 28.03.2007, VIII ZR 144/06, BGHZ 171, 374 AG Leer vom 01.08.2006, 7d C 416/06 (III), 7d C 416/06, RdE 2007, 27
  • BGH vom 13.12.2006, VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054
  • BGH vom 21.09.2005, VIII ZR 38/05, NJW-RR 2005, 710 BGH vom 26.01.2005, VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 BGH vom 05.07.2005, X ZR 99/04, WuM 2005, 593 BGH vom 19.10.2005, XII ZR 224/03, NJW 2006, 219 AG Grevenbroich vom 09.11.2005, 9 C 163/05, RdE 2006, 62
  • BGH vom 17.03.2004, VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928 BGH vom 30.04.2003, VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 BGH vom 26.01.2001, V ZR 452/99, BGHZ 146, 331 BGH vom 06.11.1999, KZR 12/97, BGHZ 143,128
  • BGH vom 09.05.1994, II ZR 128/93, NJW-RR 1994, 1055
  • BGH vom 02.10.1991, VIII ZR 240/90, ET 1992, 262
  • BGH vom 06.02.1985, VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 360
  • BGH vom 19.0.1.1983, VIII ZR 81/82, RdE 1983, 75-78 BGH vom 20.06.1983, II ZR 224/82, WM 1983, 1006
  • BGH vom 16.06.1982, IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280 BGH vom 04.10.1972, VIII ZR 117/71, BGHZ 59, 303 BGH vom 25.03.1965, V BLw 25/64, BGHZ 43, 289 BGH vom 02.04.1964, KZR 10/62, BGHZ 41, 271 BGH vom 07.02.1963, III ZR 170/61, MDR 1963, 481 BGH vom 29.10.1962, II ZR 31/61, BGHZ 38, 183 BGH vom 30.06.1959, VIII ZR 69/58, MDR 1959, 924 BGH vom 09.07.1953, VI 242/52, BGHZ 10, 228
  • RG vom 29.09.1925, VI 182/25, RGZ 111,310 (312), RG vom 15.10.1912, VII 231/12, RGZ 80, 219


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