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Die GEEV im Überblick

Prüfung des Zahlungsanpruchs gem. § 26 GEEV


in Bearbeitung



A. Einleitung

Bisher erfolgt die Förderung von EE-Strom nach § 4 EEG ausschließlich für EE-Anlagen in Deutschland. Jedoch werden die Mitgliedsstaaten durch die Kooperationsmechanismen der RL 2009/28 EG zwecks einer besseren Einbindung der erneuerbaren Energien in die europäischen Strommärkte angehalten, die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zu nutzen. Auch ist in den Rn. 126 ff. der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission zu finden.

Vor diesem Hintergrund normiert § 2 Abs. 6 EEG, dass bei der Umstellung auf Ausschreibungen ab 2017 5 % der jährlich installierten Leistung für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Gleiches gilt für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen. Derzeit finden für diese nur innerstaatliche Pilotausschreibungen statt, welche sodann teilweise für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Hierdurch wird das übergreifende Ziel, Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, verfolgt, vgl. § 1 Abs. 1 GEEV. Zur Erreichung dieses Ziels sind gem. § 1 Abs. 2 GEEV folgende Wege denkbar:

gemeinsame Ausschreibung oder
geöffnete, nationale Ausschreibung oder
geöffnete, ausländische Ausschreibung .

Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Ausschreibungen im Bereich der PV – Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV erlassen. Deren Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 88 Abs. 2 – 4 EEG. Diese regelt u.a. Folgendes:

  • Ablauf des Ausschreibungsverfahrens, insb. Ausschreibungsvolumen, Höchstwert, Anlagengröße sowie Flächeninanspruchnahme,
  • Realisierungsraten, insb deren Sicherstellung und
  • Vermarktung des geförderten Stroms

B. Anspruch auf Marktprämie

Im Kern regelt § 26 GEEV einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend § 27 GEEV -§ 29 GEEV i.Vm. Anlage zur GEEV.

1. Anforderungen dem Grunde nach

Gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV besteht ein Anpruch auf Marktprämie, wenn

  1. für die Freiflächenanlage eine Zahlungsberechtigung wirksam ist,
  1. der gesamte während der Zahlungsdauer nach Absatz 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird,
  1. der Anlagenbetreiber keine Herkunftsnachweise oder sonstigen Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom erhalten hat,
  1. der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen,

Im weiteren beschäftigt sich dieser Artikel näher mit der ersten Anforderung an den Anspruch. Diese ist gem. § 22 GEEV dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war.

a. Ablauf des Ausschreibungsverfahrens

b. Realisierungsraten

2. Berechnung der Marktprämie

C. Fakten zur Ausschreibung

D. Weiterführende Informationen

Informationen

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