Revision history for EnergieRGEEVimUeberblick
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- [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Ausschreibungen/Internat_Ausschreibungen/Intern_Ausschreibungen_node.html Informationen zur geöffneten Ausschreibung zum Gebotstermin am 23.11.2016]]
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>>[[http://www.gesetze-im-internet.de/geev_2017/ Volltext der GEEV]]>>
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*Diese Leistung bildet den geöffneten Teil der Ausschreibungsrunde für PV-Freiflächenanlagen mit Standort in Deutschland ab, vgl. Art. 8 Abs. 1 Kooperationsvereinbarung. Insgesamt hatte Dänemark zum Gebotstermin am 18.12.2016 20 MW ausgeschrieben.
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||Ausschreibungsvolumen||50 MW||2,4 MW*||
*Diese Leistung bildet den geöffneten Teil der Ausschreibungsrunde für PV-Freiflächenanlagen mit Standort in Deutschland ab, vgl. Art. 8 Abs. 1 Kooperationsvereinbarung. Insgesamt hat Dänemark zum Gebotstermin am 18.12.2016 20 MW ausgeschrieben.
- [[https://www.ethics.dk/asp5/tender/ens_0501_20160831.nsf/stddocsPub?OpenView&count=-1&ExpandView Informationen zur geöffneten Ausschreibung auf der Seite der dänischen Energieregulierungsbehörde (auf dänisch/englisch)]]
*Diese Leistung bildet den geöffneten Teil der Ausschreibungsrunde für PV-Freiflächenanlagen mit Standort in Deutschland ab, vgl. Art. 8 Abs. 1 Kooperationsvereinbarung. Insgesamt hat Dänemark zum Gebotstermin am 18.12.2016 20 MW ausgeschrieben.
- [[https://www.ethics.dk/asp5/tender/ens_0501_20160831.nsf/stddocsPub?OpenView&count=-1&ExpandView Informationen zur geöffneten Ausschreibung auf der Seite der dänischen Energieregulierungsbehörde (auf dänisch/englisch)]]
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((1)) Novellierung der GEEV
Mit seinem Entwurf vom 09.05.2017 erfolgt seitens des BMWi eine Neufassung der GEEV. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs zu dieser Neufassung stellt die Erweiterung der grenzüberschreitenden Ausschreibungen auf Windenergieanlagen an Land dar. Den Volltext zum Referentenentwurf finden Sie [[http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entwurf-geev.pdf?__blob=publicationFile&v=8 hier]] und das Begleitdokument [[http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entwurf-geev-begleitdokument.pdf?__blob=publicationFile&v=6 hier]]. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten des BMWi unter folgenden Link: http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/foerderung-fuer-den-ausbau-der-erneuerbaren.html
Mit seinem Entwurf vom 09.05.2017 erfolgt seitens des BMWi eine Neufassung der GEEV. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs zu dieser Neufassung stellt die Erweiterung der grenzüberschreitenden Ausschreibungen auf Windenergieanlagen an Land dar. Den Volltext zum Referentenentwurf finden Sie [[http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entwurf-geev.pdf?__blob=publicationFile&v=8 hier]] und das Begleitdokument [[http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entwurf-geev-begleitdokument.pdf?__blob=publicationFile&v=6 hier]]. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten des BMWi unter folgenden Link: http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/foerderung-fuer-den-ausbau-der-erneuerbaren.html
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((2)) Allgemeines
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||Höhe der Sicherheit gem. § 7 Abs. 2 GEEV||70 €/kW||....||
||Höchstwert gem. § 9 GEEV||11,09 ct./kWh||...||
||Frist zur Realiserung und Antragsfrist||5.12.2018||...||
||Höchstwert gem. § 9 GEEV||11,09 ct./kWh||...||
||Frist zur Realiserung und Antragsfrist||5.12.2018||...||
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||Höchstwert||11,09 ct./kWh||...||
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**Preissetzungsverfahren**: Einheitspreisverfahren (uniform pricing)
||Höhe der Sicherheit||70 €/kW||....||
||Höhe der Sicherheit||70 €/kW||....||
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- [[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Ausschreibungen/Internat_Ausschreibungen/PV_Daenemark_23_11_2016/23112016_PV_DK_node.html Informationen zur geöffneten Ausschreibung zum Gebotstermin am 23.11.2016]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Intern_Ausschreibungen/Hintergrundpapier_DK_2016.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Hintergrundpapier zu den Ergebnisse der geöffneten Ausschreibung für Solaranlagen mit dem Königreich Dänemark vom 23. November 2016 - Stand: 21.12.2016]]
- [[https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Intern_Ausschreibungen/Hintergrundpapier_DK_2016.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Hintergrundpapier zu den Ergebnisse der geöffneten Ausschreibung für Solaranlagen mit dem Königreich Dänemark vom 23. November 2016 - Stand: 21.12.2016]]
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>>[[http://www.gesetze-im-internet.de/geev/index.html Volltext der GEEV]]>>
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1) Erfüllen der Teilnahmevoraussetzungen nach {{du przepis="§ 6 GEEV"}}, insb. müssen die Gebote einen Umfang von einer installierten Leistung von mindestens 750 kW und max.10 MW umfassen, {{du przepis="§ 6 Abs. 3 S. 1 GEEV"}}. Hiervon darf in der völkerrechtlichen Vereinbarung abgewichen werden. {{du przepis="§ 6 Abs. 3 S. 2 GEEV"}}
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||erfolgreiches, höchstes Gebot||5,38 ct./kWh||...||
||niedrigster, erfolgreicher Gebotswert||5,38 ct./kWh||...||
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Internat_Ausschreibungen/PV_Daenemark_23_11_2016/23112016_PV_DK_node.html Informationen zur geöffneten Ausschreibung zum Gebotstermin am 23.11.2016]]
||niedrigster, erfolgreicher Gebotswert||5,38 ct./kWh||...||
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Internat_Ausschreibungen/PV_Daenemark_23_11_2016/23112016_PV_DK_node.html Informationen zur geöffneten Ausschreibung zum Gebotstermin am 23.11.2016]]
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||niedrigster, erfolgreicher Gebotswert||...||...||
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Internat_Ausschreibungen/PV_Daenemark_23_11_2016/23112016_PV_DK_node.html Informationen zur geöffneten Ausschreibung zum Gebotstermin am 23.11.2016, insb. Formatvorgaben]]
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||erfolgreiches, höchstes Gebot||...||...||
||niedrigster, erfolgreicher Gebotswert||...||...||
||niedrigster, erfolgreicher Gebotswert||...||...||
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**__ . . 7 :__**
**__ gem. {{ przepis="§ 9 GEEV"}}:__** 11,09 ct./kWh
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((1)) Allgemeines
((2)) National, geöffnete Ausschreibung mit Dänemark
|=|Länder/Kriterien|=|Deutschland|=|Dänemark||
||Gebotstermin||23.11.2016||08.12.2016||
||Ausschreibungsvolumen||50 MW||2,4 MW||
||Höchstwert||11,09 ct./kWh||...||
**__:__** 23..
**__ . . 7 :__**
**__ gem. {{ przepis="§ 9 GEEV"}}:__** 11,09 ct./kWh
((2)) National, geöffnete Ausschreibung mit Dänemark
|=|Länder/Kriterien|=|Deutschland|=|Dänemark||
||Gebotstermin||23.11.2016||08.12.2016||
||Ausschreibungsvolumen||50 MW||2,4 MW||
||Höchstwert||11,09 ct./kWh||...||
**__:__** 23..
**__ . . 7 :__**
**__ gem. {{ przepis="§ 9 GEEV"}}:__** 11,09 ct./kWh
Deletions:
**__Aussschreibungsvolumen gem. Art. 7 Kooperationsvereinbarung:__** 50 MW
**__Höchstwert gem. {{du przepis="§ 9 GEEV"}}:__** 11,09 ct./kWh
Additions:
Diese Zusammenarbeit verfolgt zum einen eine Marktintegration der erneuerbaren Energien leisten. Zum anderen soll diese die lokale Energiezusammenarbeit intensivieren. Während nach Art. 8 der Kooperationsvereinbarung in Dänemark eine Ausschreibungsrunde von insgesamt 20 Megawatt stattfinden wird, von der anteilig 2,4 Megawatt für PV-Freiflächenanlagen auf deutschem Boden zur Verfügung steht, erfolgt nach Art. 7 der Kooperationsvereinbarung in Deutschland eine Ausschreibung, bei welche eine Leistung von 50 Megawatt für Anlagen mit Ort in Dänemark geöffnet wird.
**__Aussschreibungsvolumen gem. Art. 7 Kooperationsvereinbarung:__** 50 MW
**__Aussschreibungsvolumen gem. Art. 7 Kooperationsvereinbarung:__** 50 MW
Deletions:
**__Aussschreibungsvolumen:__** 50 MW
Additions:
1) Erfüllen der Teilnahmevoraussetzungen nach {{du przepis="§ 6 GEEV"}}, insb. müssen das Gebot mindestens 100 kW und max. 10 MW umfassen, {{du przepis="§ 6 Abs. 3 GEEV"}}
1) Kein Überschreiten des Höchstwertes gem. {{du przepis="§ 9 GEEV"}}
**__Gebotstermin:__** 23.11.2016
**__Aussschreibungsvolumen:__** 50 MW
**__Höchstwert gem. {{du przepis="§ 9 GEEV"}}:__** 11,09 ct./kWh
**__Weitere Informationen:__**
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Internat_Ausschreibungen/PV_Daenemark_23_11_2016/23112016_PV_DK_node.html Informationen zur geöffneten Ausschreibung zum Gebotstermin am 23.11.2016, insb. Formatvorgaben]]
- ...
1) Kein Überschreiten des Höchstwertes gem. {{du przepis="§ 9 GEEV"}}
**__Gebotstermin:__** 23.11.2016
**__Aussschreibungsvolumen:__** 50 MW
**__Höchstwert gem. {{du przepis="§ 9 GEEV"}}:__** 11,09 ct./kWh
**__Weitere Informationen:__**
- [[http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Internat_Ausschreibungen/PV_Daenemark_23_11_2016/23112016_PV_DK_node.html Informationen zur geöffneten Ausschreibung zum Gebotstermin am 23.11.2016, insb. Formatvorgaben]]
- ...
Deletions:
Deletions:
Additions:
Diese Zusammenarbeit verfolgt zum einen eine Marktintegration der erneuerbaren Energien leisten. Zum anderen soll diese die lokale Energiezusammenarbeit intensivieren. Während in Dänemark eine Ausschreibungsrunde von insgesamt 20 Megawatt stattfinden wird, von der anteilig 2,4 Megawatt für PV-Freiflächenanlagen auf deutschem Boden zur Verfügung steht, wird in Deutschland eine Ausschreibung durchgeführt, bei welche eine Leistung von 50 Megawatt für Anlagen mit Ort in Dänemark geöffnet wird.
Additions:
Hingegen normiert diese keine Regelungen für kleine Akteure. Im Hinblick auf das Ausschreibungsverfahren sowie bezüglich des Rechtsschutzes entsprechen die Bestimmungen der GEEV größtenteils denen der FFAV, welche für die nationalen Ausschreibungen im Bereich der PV-Freiflächenanlagen gilt. Einen Überblick zu dieser können Sie [[EnergieRFFAVimUeberblick hier]] nachlesen.
Deletions:
Additions:
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Pilot - Ausschreibungen im Bereich der PV-Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV, auf Grundlage von {{du przepis="§ 88 Abs. 2 - 4 EEG"}}, erlassen. Diese setzt sich aus 8 Teilen zusammen. Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendeten Begriffe bestimmt. Zudem regelt u.a.:
- Ablauf des Ausschreibungsverfahrens, insb. Ausschreibungsvolumen, Höchstwert, Anlagengröße sowie Flächeninanspruchnahme, Leisten von Strafzahlungen
- Anspruch auf Marktprämie
- Abweichende Regelungen in völkerrechtlihen Vereinbarungen sowie
- den Rechtsschutz
((1)) Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV
- Ablauf des Ausschreibungsverfahrens, insb. Ausschreibungsvolumen, Höchstwert, Anlagengröße sowie Flächeninanspruchnahme, Leisten von Strafzahlungen
- Anspruch auf Marktprämie
- Abweichende Regelungen in völkerrechtlihen Vereinbarungen sowie
- den Rechtsschutz
((1)) Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV
Deletions:
- Ablauf des Ausschreibungsverfahrens, insb. Ausschreibungsvolumen, Höchstwert, Anlagengröße sowie Flächeninanspruchnahme,
- Realisierungsraten, insb deren Sicherstellung und
- Vermarktung des geförderten Stroms
((1)) Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1S. 1 GEEV
Additions:
Hingegen normiert diese keine Regelungen für kleine Akteure. Im Hinblick auf das Ausschreibungsverfahren entsprechen die Bestimmungen der GEEV größtenteils denen der FFAV, welche für die nationalen Ausschreibungen im Bereich der PV-Freiflächenanlagen gilt. Einen Überblick zu dieser können Sie [[EnergieRFFAVimUeberblick hier]] nachlesen.
Deletions:
Hinsichtlich der oben genannten Schritte des Ausschreibungsverfahrens entsprechen die Bestimmungen der GEEV größtenteils denen der FFAV, welche für die nationalen Ausschreibungen im Bereich der PV-Freiflächenanlagen gilt.
Additions:
Soweit die Anforderungen für den Zahlungsanspruch dem Grunde nach erfüllt sind, ist eine ordnungsgemäße Berechnung der Marktprämie vorzunehmen. Dabei differenziert {{du przepis="§ 27 GEEV"}} zwischen Strom aus Freiflächenanlagen, der in ein Netz eingespeist wurde und die Freiflächenanlage befindet sich **innerhalb** der gemeinsamen Preiszone von Deutschland, Österreich und Luxemburg und solchen Strom aus Freiflächenanlagen, welche **außerhalb** dieser Preiszone stehen. Für den ersten Fall erklärt § 27 Abs, 1 GEEV die jeweiligen Bestimmungen des EEG 2014 für anwendbar. Somit gilt für Strom aus jenen Anlage hinsichtlich der Berechnung der Marktprämie gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} i.V.m. Anlage 1 zum EEG 2014. Demnach ist der Monatsmarkwert vom anzulegenden Wert abzuziehen.
Abweichend hiervon regelt § 27 Abs. 2 GEEV, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} mit der Maßgabe gilt, dass nicht die Anlage 1 zum EEG 2014 maßgeblich ist, sondern die Anlage zur GEEV. Hiervon können die beteiligten Staaten gem. § 27 Abs. 3 GEEV durch eine Regelung in ihrer völkerrechtlichen Vereinbarung abweichen.
Nach § 28 Abs. 2 S. 2 GEEV wird für die Ermittlung des gewichteten Mittelwerts zunächst die Summe aus dem Produkt der Gebotsmenge und dem jeweiligen Zuschlagswert gebildet. (2000 kW * 10+5000 kW*9) = 65000
So ist zunächst der anzulegende Wert zu bestimmen. Hierfür unterscheidet {{du przepis="§ 28 Abs. 2 GEEV"}} zwei Fälle. Im ersten Fall wird der Freiflächenanlage des erfolgreichen Bieters nach dessen Antrag die Gebotsmenge zugeteilt Im zweiten Fall hingegen erfolgt die Zuweisung der Gebotsmengen an die Freiflächenanlage aus mehreren bezuschlagten Geboten. In diesem Fall wird der **gewichtete Mittelwert** der bezuschlagten Gebote gebildet. Die Ermittlung des gewichteten Mittelwertes erfolgt gem. § 28 Abs. 2 S. 3 GEEV in zwei Schritten. Wird hingegen die Gebotsmenge des erfolgreichen Bieters auf dessen Antrag der Freiflächenanlage zugeteilt, entspricht der anzulegenden Wert dem Zuschlagswert.
In beiden Fällen verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh, wenn seitens des Bieters der im Gebot angegebene Standort der Freiflächenanlage nicht eingehalten wird, {{du przepis="§ 28 Abs. 3 GEEV"}}. Ebenso verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh nach {{du przepis="§ 28 Abs. 4 GEEV"}}, wenn die Freiflächenanlage erst spät realisiert wird. Von einer späten Realisierung ist auszugehen, wenn die Freiflächenanlage erst 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb ist. Im Hinblick auf Anlagenerweiterungen ist {{du przepis="§ 29 GEEV"}} zu beachten.
((1)) Fakten zur Ausschreibung gem. {{du przepis="§ 37 GEEV"}}
Abweichend hiervon regelt § 27 Abs. 2 GEEV, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} mit der Maßgabe gilt, dass nicht die Anlage 1 zum EEG 2014 maßgeblich ist, sondern die Anlage zur GEEV. Hiervon können die beteiligten Staaten gem. § 27 Abs. 3 GEEV durch eine Regelung in ihrer völkerrechtlichen Vereinbarung abweichen.
Nach § 28 Abs. 2 S. 2 GEEV wird für die Ermittlung des gewichteten Mittelwerts zunächst die Summe aus dem Produkt der Gebotsmenge und dem jeweiligen Zuschlagswert gebildet. (2000 kW * 10+5000 kW*9) = 65000
So ist zunächst der anzulegende Wert zu bestimmen. Hierfür unterscheidet {{du przepis="§ 28 Abs. 2 GEEV"}} zwei Fälle. Im ersten Fall wird der Freiflächenanlage des erfolgreichen Bieters nach dessen Antrag die Gebotsmenge zugeteilt Im zweiten Fall hingegen erfolgt die Zuweisung der Gebotsmengen an die Freiflächenanlage aus mehreren bezuschlagten Geboten. In diesem Fall wird der **gewichtete Mittelwert** der bezuschlagten Gebote gebildet. Die Ermittlung des gewichteten Mittelwertes erfolgt gem. § 28 Abs. 2 S. 3 GEEV in zwei Schritten. Wird hingegen die Gebotsmenge des erfolgreichen Bieters auf dessen Antrag der Freiflächenanlage zugeteilt, entspricht der anzulegenden Wert dem Zuschlagswert.
In beiden Fällen verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh, wenn seitens des Bieters der im Gebot angegebene Standort der Freiflächenanlage nicht eingehalten wird, {{du przepis="§ 28 Abs. 3 GEEV"}}. Ebenso verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh nach {{du przepis="§ 28 Abs. 4 GEEV"}}, wenn die Freiflächenanlage erst spät realisiert wird. Von einer späten Realisierung ist auszugehen, wenn die Freiflächenanlage erst 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb ist. Im Hinblick auf Anlagenerweiterungen ist {{du przepis="§ 29 GEEV"}} zu beachten.
((1)) Fakten zur Ausschreibung gem. {{du przepis="§ 37 GEEV"}}
Deletions:
Abweichend hiervon regelt § 27 Abs. 2 GEEV, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} mit der Maßgabe gilt, dass nicht die Anlage 1 zum EEG 2014 maßgeblich ist, sondern die Anlage zur GEEV. Hiervon können die beteiligten Staaten gem. § 27 Abs. 3 GEEV durch eine Regelung in ihrer völkerrechtlichen Vereinbarung abweichen.ä
Nach § 28 Abs. 2 S. 2 GEEV wird zunächst die Summe aus dem Produkt der Gebotsmenge und dem jeweiligen Zuschlagswert gebildet. (2000 kW * 10+5000 kW*9) = 65000
So ist zunächst der anzulegende Wert zu bestimmen. Hierfür differenziert § 28 Abs. 2 GEEV zwei Fälle. Im ersten Fall wird der Freiflächenanlage des erfolgreichen Bieters nach dessen Antrag die Gebotsmenge zugeteilt Im zweiten Fall hingegen erfolgt die Zuweisung der Gebotsmengen an die Freiflächenanlage aus mehreren bezuschlagten Geboten. In diesem Fall wird der **gewichtete Mittelwert** der bezuschlagten Gebote gebildet. Die Ermittlung des gewichteten Mittelwertes erfolgt gem. § 28 Abs. 2 S. 3 GEEV in zwei Schritten. Wird hingegen die Gebotsmenge des erfolgreichen Bieters auf dessen Antrag der Freiflächenanlage zugeteilt, entspricht der anzulegenden Wert dem Zuschlagswert.
In beiden Fällen verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh, wenn seitens des Bieters der im Gebot angegebene Standort der Freiflächenanlage nicht eingehalten wird, § 28 Abs. 3 GEEV. Ebenso verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh nach § 28 Abs. 4 GEEV, wenn die Freiflächenanlage erst spät realisiert wird. Von einer späten Realisierung ist auszugehen, wenn die Freiflächenanlage erst 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb ist. Im Hinblick auf Anlagenerweiterungen ist § 29 GEEV zu beachten.
((1)) Fakten zur Ausschreibung gem. § 37 GEEV
Additions:
Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden der Regelungsgehalt der GEEV zunächst im Überblick dargestellt. Der nächste Abschnitt befasst sich sodann mit dem Anspruch auf Marktprämie gem. {{du przepis="§ 26 GEEV"}}. Dem schließen sich Informationen zu den einzelnen Ausschreibungsrunden. Am Ende des Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um die GEEV.
1) der Anwendungsbereich der GEEV gem. {{du przepis="§ 2 GEEV"}} eröffnet ist
((3)) Besondere Voraussetzungen gem. {{du przepis="§ 26 Abs. 1 S. 1 GEEV"}}
Im Weiteren wird die Voraussetzung gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GEEV näher beleuchtet. Diese ist dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war, dieser einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung gem. {{du przepis="§ 21 GEEV"}} gestellt hat und die Voraussetzungen gem. {{du przepis="§ 22 GEEV"}} oder {{du przepis="§ 23 GEEV"}} vorliegen.
Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich an einer **geöffneten, nationalen** oder **gemeinsamen** Ausschreibung teilgenommen haben. Bei einer gemeinsamen Ausschreibung muss zusätzlich die bezuschlagte Menge der Bundesrepublik Deutschland nach {{du przepis="§ 15 GEEV"}} zugeordnet werden.
Im Anschluss an die durchgeführte Ausschreibung erfolgt die Bekanntmachung des Zuschlags und des Zuschlagwerts nach {{du przepis="§ 16 GEEV"}} am 10.08.2016. Sodann hat der Bieter bis zum 10.08.2018 den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu stellen. A erhält einen Zuschlag für seine PV-Freiflächenanlage, mit einer Gebotsmenge von 500 kW für 9,5 ct. /kWh. Den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung stellt A am 20.08.2016. Jedoch wird der Antrag des A von der ausschreibenden Stelle, unter Verweis auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV.>>
Nach Bezuschlagung seines Gebots hat der Bieter gem. {{du przepis="§ 21 GEEV"}} einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung bei der auszuschreibenden Stelle zustellen. Dies hat gem. § 20 S. 1 GEEV innerhalb von **24 Kalendermonaten** zu erfolgen, sonst erlischt der Zuschlag. Zur Wahrung dieser Frist genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 4 GEEV"}} registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten. Der Antrag hat den Inhalt gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 GEEV"}} aufzuweisen.
Zudem wird nur dann eine Zahlungsberechtigung ausgestellt, wenn gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 1 Nr. 1 GEEV"}} die PV-Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde und der Bieter bei der Antragstellung Anlagenbetreiber ist. Zudem muss die PV-Freiflächenanlage die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV erfüllen. § 22 Abs. 2 GEEV legt den **Muss-Inhalt** der ausgestellten Zahlungsberechtigung fest. Die ausgestellten Zahlungsberechtigungen sind gem. § 22 Abs. 4 GEEV nicht auf andere PV-Freiflächenanlagen übertragbar. (**Verbot der Übertragung**)
In Anlehnung an {{du przepis="§ 32 Abs. 2 EEG"}} bestimmt § 22 Abs. 5 GEEV, dass für die Bestimmung der Anlagengröße mehrere Freiflächenanlagen als eine anzusehen sind, wenn:
Durch § 22 Abs. 6 GEEV wird die ausschreibende Stelle ermächtigt die ausgestellte Zahlungsberechtigung mit einer Auflage zu versehen. Dies aber nur dann, wenn eine entsprechende Festlegung der BNetzA gem. {{du przepis="§ 40 Nr. 9 GEEV"}} erfolgt ist.
Zwar ist grundsätzlich gem. § 22 Abs, 1 Nr. 6 GEEV die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für Freiflächenanlagen, welche bereits eine Förderung nach dem EEG 2014 erhalten, ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist der Fall der Anlagenerweiterung. In einen solchen Fall kann eine Zahlungsberechtigung gem. {{du przepis="§ 23 Abs. 1 GEEV"}} ausgestellt werden, wenn die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 – 5 GEEV vorliegen, die installierte Leistung der Freiflächenanlage durch die Erweiterung erhöht wurde und die Summer der der Freiflächenanlage zugeteilten Gebotsmenge nicht über die erhöhte installierte Leistung hinausgeht. Nach § 23 Abs. 2 S. 1 GEEV gelten bezüglich des Antrags auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung die Anforderungen gem. § 21 GEEV. Nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung, ist die ausschreibende Stelle gem. {{du przepis="§ 24 GEEV"}} verpflichtet die bezuschlagte und im Antrag angegebene Gebotsmenge zu entwerten.
Schließlich besteht ein Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV nur dann, wenn dieser nicht ausgeschlossen ist. Dieser ist dann gem. {{du przepis="§ 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GEEV"}} ausgeschlossen, wenn die Freiflächenanlage bereits nach dem EEG 2014 oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates erhält. Hierdurch soll eine **Doppelförderung** verhindert werden. Auch scheidet ein solcher dann gem. {{du przepis="§ 42 Abs. 1 S. 1 GEEV"}} aus, wenn sich die Freiflächenanlage im Bundesgebiet befindet, dieser wurde eine Gebotsmenge zugewiesen, welche im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibung gem. § 15 GEEV dem Kooperationsstaat zugeordnet wurde oder der Anlagenbetreiber eine Zahlung nach dem geöffnete Fördersystems eines Kooperationsstaates gem. § 41 GEEV erhält. In einen solchen Fall sind gem. § 42 Abs. 1 S. 2 GEEV die Regelungen zu den Bedingungen für die Zahlung sowie deren Finanzierung des jeweiligen Kooperationsstaates oder der völkerrechtlichen Vereinbarung maßgeblich. Nach {{du przepis="§ 42 Abs. 4 GEEV"}} sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zum Austausch der notwendigen Informationen verpflichtet.
1) der Anwendungsbereich der GEEV gem. {{du przepis="§ 2 GEEV"}} eröffnet ist
((3)) Besondere Voraussetzungen gem. {{du przepis="§ 26 Abs. 1 S. 1 GEEV"}}
Im Weiteren wird die Voraussetzung gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GEEV näher beleuchtet. Diese ist dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war, dieser einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung gem. {{du przepis="§ 21 GEEV"}} gestellt hat und die Voraussetzungen gem. {{du przepis="§ 22 GEEV"}} oder {{du przepis="§ 23 GEEV"}} vorliegen.
Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich an einer **geöffneten, nationalen** oder **gemeinsamen** Ausschreibung teilgenommen haben. Bei einer gemeinsamen Ausschreibung muss zusätzlich die bezuschlagte Menge der Bundesrepublik Deutschland nach {{du przepis="§ 15 GEEV"}} zugeordnet werden.
Im Anschluss an die durchgeführte Ausschreibung erfolgt die Bekanntmachung des Zuschlags und des Zuschlagwerts nach {{du przepis="§ 16 GEEV"}} am 10.08.2016. Sodann hat der Bieter bis zum 10.08.2018 den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu stellen. A erhält einen Zuschlag für seine PV-Freiflächenanlage, mit einer Gebotsmenge von 500 kW für 9,5 ct. /kWh. Den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung stellt A am 20.08.2016. Jedoch wird der Antrag des A von der ausschreibenden Stelle, unter Verweis auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV.>>
Nach Bezuschlagung seines Gebots hat der Bieter gem. {{du przepis="§ 21 GEEV"}} einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung bei der auszuschreibenden Stelle zustellen. Dies hat gem. § 20 S. 1 GEEV innerhalb von **24 Kalendermonaten** zu erfolgen, sonst erlischt der Zuschlag. Zur Wahrung dieser Frist genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 4 GEEV"}} registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten. Der Antrag hat den Inhalt gem. {{du przepis="§ 21 Abs. 1 GEEV"}} aufzuweisen.
Zudem wird nur dann eine Zahlungsberechtigung ausgestellt, wenn gem. {{du przepis="§ 22 Abs. 1 Nr. 1 GEEV"}} die PV-Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde und der Bieter bei der Antragstellung Anlagenbetreiber ist. Zudem muss die PV-Freiflächenanlage die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV erfüllen. § 22 Abs. 2 GEEV legt den **Muss-Inhalt** der ausgestellten Zahlungsberechtigung fest. Die ausgestellten Zahlungsberechtigungen sind gem. § 22 Abs. 4 GEEV nicht auf andere PV-Freiflächenanlagen übertragbar. (**Verbot der Übertragung**)
In Anlehnung an {{du przepis="§ 32 Abs. 2 EEG"}} bestimmt § 22 Abs. 5 GEEV, dass für die Bestimmung der Anlagengröße mehrere Freiflächenanlagen als eine anzusehen sind, wenn:
Durch § 22 Abs. 6 GEEV wird die ausschreibende Stelle ermächtigt die ausgestellte Zahlungsberechtigung mit einer Auflage zu versehen. Dies aber nur dann, wenn eine entsprechende Festlegung der BNetzA gem. {{du przepis="§ 40 Nr. 9 GEEV"}} erfolgt ist.
Zwar ist grundsätzlich gem. § 22 Abs, 1 Nr. 6 GEEV die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für Freiflächenanlagen, welche bereits eine Förderung nach dem EEG 2014 erhalten, ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist der Fall der Anlagenerweiterung. In einen solchen Fall kann eine Zahlungsberechtigung gem. {{du przepis="§ 23 Abs. 1 GEEV"}} ausgestellt werden, wenn die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 – 5 GEEV vorliegen, die installierte Leistung der Freiflächenanlage durch die Erweiterung erhöht wurde und die Summer der der Freiflächenanlage zugeteilten Gebotsmenge nicht über die erhöhte installierte Leistung hinausgeht. Nach § 23 Abs. 2 S. 1 GEEV gelten bezüglich des Antrags auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung die Anforderungen gem. § 21 GEEV. Nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung, ist die ausschreibende Stelle gem. {{du przepis="§ 24 GEEV"}} verpflichtet die bezuschlagte und im Antrag angegebene Gebotsmenge zu entwerten.
Schließlich besteht ein Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV nur dann, wenn dieser nicht ausgeschlossen ist. Dieser ist dann gem. {{du przepis="§ 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GEEV"}} ausgeschlossen, wenn die Freiflächenanlage bereits nach dem EEG 2014 oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates erhält. Hierdurch soll eine **Doppelförderung** verhindert werden. Auch scheidet ein solcher dann gem. {{du przepis="§ 42 Abs. 1 S. 1 GEEV"}} aus, wenn sich die Freiflächenanlage im Bundesgebiet befindet, dieser wurde eine Gebotsmenge zugewiesen, welche im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibung gem. § 15 GEEV dem Kooperationsstaat zugeordnet wurde oder der Anlagenbetreiber eine Zahlung nach dem geöffnete Fördersystems eines Kooperationsstaates gem. § 41 GEEV erhält. In einen solchen Fall sind gem. § 42 Abs. 1 S. 2 GEEV die Regelungen zu den Bedingungen für die Zahlung sowie deren Finanzierung des jeweiligen Kooperationsstaates oder der völkerrechtlichen Vereinbarung maßgeblich. Nach {{du przepis="§ 42 Abs. 4 GEEV"}} sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zum Austausch der notwendigen Informationen verpflichtet.
Deletions:
1) der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 GEEV eröffnet ist
((3)) Besondere Voraussetzungen gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV
Im Weiteren wird die Voraussetzung gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GEEV näher beleuchtet. Diese ist dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war, dieser einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung gem. § 21 GEEV gestellt hat und die Voraussetzungen gem. § 22 GEEV oder § 23 GEEV vorliegen.
Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich an einer **geöffneten, nationalen** oder **gemeinsamen** Ausschreibung teilgenommen haben. Bei einer gemeinsamen Ausschreibung muss zusätzlich die bezuschlagte Menge der Bundesrepublik Deutschland nach § 15 GEEV zugeordnet werden.
Im Anschluss an die durchgeführte Ausschreibung erfolgt die Bekanntmachung des Zuschlags und des Zuschlagwerts nach § 16 GEEV am 10.08.2016. Sodann hat der Bieter bis zum 10.08.2018 den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu stellen. A erhält einen Zuschlag für seine PV-Freiflächenanlage, mit einer Gebotsmenge von 500 kW für 9,5 ct. /kWh. Den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung stellt A am 20.08.2016. Jedoch wird der Antrag des A von der ausschreibenden Stelle, unter Verweis auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV.>>
Nach Bezuschlagung seines Gebots hat der Bieter gem. {{du przepis="§ 21 GEEV"}} einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung bei der auszuschreibenden Stelle zustellen. Dies hat gem. § 20 S. 1 GEEV innerhalb von **24 Kalendermonaten** zu erfolgen, sonst erlischt der Zuschlag. Zur Wahrung dieser Frist genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. § 13 Abs. 4 GEEV registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten. Der Antrag hat den Inhalt gem. § 21 Abs. 1 GEEV aufzuweisen.
Zudem wird nur dann eine Zahlungsberechtigung ausgestellt, wenn gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 GEEV die PV-Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde und der Bieter bei der Antragstellung Anlagenbetreiber ist. Zudem muss die PV-Freiflächenanlage die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV erfüllen. § 22 Abs. 2 GEEV legt den **Muss-Inhalt** der ausgestellten Zahlungsberechtigung fest. Die ausgestellten Zahlungsberechtigungen sind gem. § 22 Abs. 4 GEEV nicht auf andere PV-Freiflächenanlagen übertragbar. (**Verbot der Übertragung**)
In Übereinstimmung mit {{du przepis="§ 32 Abs. 2 EEG"}} bestimmt § 22 Abs. 5 GEEV, dass für die Bestimmung der Anlagengröße mehrere Freiflächenanlagen als eine anzusehen sind, wenn:
Durch § 22 Abs. 6 GEEV wird die ausschreibende Stelle ermächtigt die ausgestellte Zahlungsberechtigung mit einer Auflage zu versehen. Dies aber nur dann, wenn eine entsprechende Festlegung der BNetzA gem. § 40 Nr. 9 GEEV erfolgt ist.
Zwar ist grundsätzlich gem. § 22 Abs, 1 Nr. 6 GEEV die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für Freiflächenanlagen, welche bereits eine Förderung nach dem EEG 2014 erhalten, ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist der Fall der Anlagenerweiterung. In einen solchen Fall kann eine Zahlungsberechtigung gem. § 23 Abs. 1 GEEV ausgestellt werden, wenn die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 – 5 GEEV vorliegen, die installierte Leistung der Freiflächenanlage durch die Erweiterung erhöht wurde und die Summer der der Freiflächenanlage zugeteilten Gebotsmenge nicht über die erhöhte installierte Leistung hinausgeht. Nach § 23 Abs. 2 S. 1 GEEV gelten bezüglich des Antrags auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung die Anforderungen gem. § 21 GEEV. Nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung, ist die ausschreibende Stelle gem. § 24 GEEV verpflichtet die bezuschlagte und im Antrag angegebene Gebotsmenge zu entwerten.
Schließlich besteht ein Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV nur dann, wenn dieser nicht ausgeschlossen ist. Dieser ist dann gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GEEV ausgeschlossen, wenn die Freiflächenanlage bereits nach dem EEG 2014 oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates erhält. Auch scheidet ein solcher dann gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GEEV aus, wenn sich die Freiflächenanlage im Bundesgebiet befindet, dieser wurde eine Gebotsmenge zugewiesen, welche im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibung gem. § 15 GEEV dem Kooperationsstaat zugeordnet wurde oder der Anlagenbetreiber eine Zahlung nach dem geöffnete Fördersystems eines Kooperationsstaates gem. § 41 GEEV erhält. In einen solchen Fall sind gem. § 42 Abs. 1 S. 2 GEEV die Regelungen zu den Bedingungen für die Zahlung sowie deren Finanzierung des jeweiligen Kooperationsstaates oder der völkerrechtlichen Vereinbarung maßgeblich. Nach § 42 Abs. 4 GEEV sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zum Austausch der notwendigen Informationen verpflichtet.
Additions:
Zunächst muss die GEEV anwendbar sein. Diese ist dann anzuwenden, wenn es keine abweichenden Regelungen in der völkerrechtlichen Vereinbarung gem. {{du przepis="§ 43 GEEV"}} oder gem. § 42 Abs. 2 S. 2 GEEV gibt, **keine Spezialregelung**. Sodann gilt diese gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 1 GEEV"}} für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und für geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.Jedoch gilt diese über {{du przepis="§ 41 GEEV"}} auch für nationale, ausländische Ausschreibungen. (**sachlicher** Anwendungsbereich).
Deletions:
Additions:
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Pilot - Ausschreibungen im Bereich der PV-Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV, auf Grundlage von {{du przepis="§ 88 Abs. 2 - 4 EEG"}}, erlassen. Diese regelt u.a.:
Deletions:
Additions:
>>[[http://www.gesetze-im-internet.de/geev/index.html Volltext der GEEV vom 11.07.2016]]>>
Deletions:
Additions:
Quelle: [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verordnung-grenzueberschreitende-ausschreibung-foerderung-strom-erneuerbare-energien-geev,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Begründung zur GEEV]]
Deletions:
- [[http://portal.pressrelations.de/presseservice_material/pressemitteilungen/pdf/pressrelations_605318_Daenemark-und-Deutschland-unterzeichnen-erste.pdf 20.07.2016 erste Koorperationsvereinbarung zwischen Deutschland und Dänemark über eine gegenseitige grenzüberschreitende Öffnung von Pilotausschreibungen]]
- [[http://www.gleisslutz.com/fileadmin/editorial_files/PDF_Downloads/Energy_News/EnergyNews_No_6_GEEV.pdf Kabinettsentwurf zur Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien- Verordnung ( Zusammenfassung) vom 30.06.2016]]
- [[https://www.clearingstelle-eeg.de/geev/entwurf Informationen zum Rechtssetzungsverfahren bei der Clearingstelle EEG]]
Additions:
Bisher erfolgt die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien Anlagen nach {{du przepis="§ 4 EEG"}} ausschließlich für EE-Anlagen in Deutschland. Jedoch werden die Mitgliedsstaaten durch die Kooperationsmechanismen der RL 2009/28 EG zwecks einer besseren Einbindung der erneuerbaren Energien in die europäischen Strommärkte angehalten, die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zu nutzen. Auch ist in den Rn. 126 ff. der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission zu finden.
Deletions:
Additions:
Abweichend hiervon regelt § 27 Abs. 2 GEEV, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} mit der Maßgabe gilt, dass nicht die Anlage 1 zum EEG 2014 maßgeblich ist, sondern die Anlage zur GEEV. Hiervon können die beteiligten Staaten gem. § 27 Abs. 3 GEEV durch eine Regelung in ihrer völkerrechtlichen Vereinbarung abweichen.ä
((3)) Ermittlung des anzulegenden Wertes
In beiden Fällen verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh, wenn seitens des Bieters der im Gebot angegebene Standort der Freiflächenanlage nicht eingehalten wird, § 28 Abs. 3 GEEV. Ebenso verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh nach § 28 Abs. 4 GEEV, wenn die Freiflächenanlage erst spät realisiert wird. Von einer späten Realisierung ist auszugehen, wenn die Freiflächenanlage erst 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb ist. Im Hinblick auf Anlagenerweiterungen ist § 29 GEEV zu beachten.
((3)) Abzug Monatsmarktwert
Ist der anzulegende Wert ermittelt, so ist von diesem der Monatsmarktwert abzuziehen. Die Ermittlung des Monatsmarktwertes erfolgt für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz innerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen nach der Anlage 1 zum EEG 2014. Für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen, erfolgt dessen Berechnung nach Punkt 2 der Anlage zur GEEV. Darüber hinaus sind bei der Berechnung der Marktprämie die Regelung des § 26 Abs. 3 GEEV zu beachten die Degression gem. § 23 Abs. 4 Nr. 3 EEG sowie die sonstige Verringerungen nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 - 6 EEG.
((3)) Ermittlung des anzulegenden Wertes
In beiden Fällen verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh, wenn seitens des Bieters der im Gebot angegebene Standort der Freiflächenanlage nicht eingehalten wird, § 28 Abs. 3 GEEV. Ebenso verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh nach § 28 Abs. 4 GEEV, wenn die Freiflächenanlage erst spät realisiert wird. Von einer späten Realisierung ist auszugehen, wenn die Freiflächenanlage erst 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb ist. Im Hinblick auf Anlagenerweiterungen ist § 29 GEEV zu beachten.
((3)) Abzug Monatsmarktwert
Ist der anzulegende Wert ermittelt, so ist von diesem der Monatsmarktwert abzuziehen. Die Ermittlung des Monatsmarktwertes erfolgt für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz innerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen nach der Anlage 1 zum EEG 2014. Für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen, erfolgt dessen Berechnung nach Punkt 2 der Anlage zur GEEV. Darüber hinaus sind bei der Berechnung der Marktprämie die Regelung des § 26 Abs. 3 GEEV zu beachten die Degression gem. § 23 Abs. 4 Nr. 3 EEG sowie die sonstige Verringerungen nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 - 6 EEG.
Deletions:
In beiden Fällen verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh, wenn seitens des Bieters der im Gebot angegebene Standort der Freiflächenanlage nicht eingehalten wird, § 28 Abs. 3 GEEV. Ebenso verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh nach § 28 Abs. 4 GEEV, wenn die Freiflächenanlage erst spät realisiert wird. Von einer späten Realisierung ist auszugehen, wenn die Freiflächenanlage erst 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb ist. Ist der anzulegende Wert ermittelt, so ist von diesem der Monatsmarktwert abzuziehen. Die Ermittlung des Monatsmarktwertes erfolgt für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz innerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen nach der Anlage 1 zum EEG 2014. Für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen, erfolgt dessen Berechnung nach Punkt 2 der Anlage zur GEEV. Darüber hinaus sind bei der Berechnung der Marktprämie die Degression gem. § 23 Abs. 4 Nr. 3 EEG und die sonstige Verringerungen nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 - 6 EEG zu beachten.
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CategoryEnergierecht
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Additions:
1) Prüfung ob das Gebot gem. {{du przepis="§ 11 GEEV"}} oder der Bieter gem. {{du przepis="§ 12 GEEV"}} auszuschließen ist
1) ordnungsgemäße Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagwerts, {{du przepis="§ 16 GEEV"}} und
1) keine Rücknahme des Zuschlags gem. {{du przepis="§ 19 GEEV"}} erfolgt
Hinsichtlich der oben genannten Schritte des Ausschreibungsverfahrens entsprechen die Bestimmungen der GEEV größtenteils denen der FFAV, welche für die nationalen Ausschreibungen im Bereich der PV-Freiflächenanlagen gilt.
Im Anschluss an die durchgeführte Ausschreibung erfolgt die Bekanntmachung des Zuschlags und des Zuschlagwerts nach § 16 GEEV am 10.08.2016. Sodann hat der Bieter bis zum 10.08.2018 den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu stellen. A erhält einen Zuschlag für seine PV-Freiflächenanlage, mit einer Gebotsmenge von 500 kW für 9,5 ct. /kWh. Den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung stellt A am 20.08.2016. Jedoch wird der Antrag des A von der ausschreibenden Stelle, unter Verweis auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV.>>
Nach Bezuschlagung seines Gebots hat der Bieter gem. {{du przepis="§ 21 GEEV"}} einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung bei der auszuschreibenden Stelle zustellen. Dies hat gem. § 20 S. 1 GEEV innerhalb von **24 Kalendermonaten** zu erfolgen, sonst erlischt der Zuschlag. Zur Wahrung dieser Frist genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. § 13 Abs. 4 GEEV registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten. Der Antrag hat den Inhalt gem. § 21 Abs. 1 GEEV aufzuweisen.
Zudem wird nur dann eine Zahlungsberechtigung ausgestellt, wenn gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 GEEV die PV-Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde und der Bieter bei der Antragstellung Anlagenbetreiber ist. Zudem muss die PV-Freiflächenanlage die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV erfüllen. § 22 Abs. 2 GEEV legt den **Muss-Inhalt** der ausgestellten Zahlungsberechtigung fest. Die ausgestellten Zahlungsberechtigungen sind gem. § 22 Abs. 4 GEEV nicht auf andere PV-Freiflächenanlagen übertragbar. (**Verbot der Übertragung**)
Im Ergebnis wird dem A eine Zahlungsberechtigung gem. § 23 GEEV ausschließlich für die Erweiterung seiner Anlage um 3 MW ausgestellt. >>
Schließlich besteht ein Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV nur dann, wenn dieser nicht ausgeschlossen ist. Dieser ist dann gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GEEV ausgeschlossen, wenn die Freiflächenanlage bereits nach dem EEG 2014 oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates erhält. Auch scheidet ein solcher dann gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GEEV aus, wenn sich die Freiflächenanlage im Bundesgebiet befindet, dieser wurde eine Gebotsmenge zugewiesen, welche im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibung gem. § 15 GEEV dem Kooperationsstaat zugeordnet wurde oder der Anlagenbetreiber eine Zahlung nach dem geöffnete Fördersystems eines Kooperationsstaates gem. § 41 GEEV erhält. In einen solchen Fall sind gem. § 42 Abs. 1 S. 2 GEEV die Regelungen zu den Bedingungen für die Zahlung sowie deren Finanzierung des jeweiligen Kooperationsstaates oder der völkerrechtlichen Vereinbarung maßgeblich. Nach § 42 Abs. 4 GEEV sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zum Austausch der notwendigen Informationen verpflichtet.
B hat an der ersten Ausschreibungsrunde mit einer Gebotsmenge von 2 MW und einem Gebotswert von 10 ct. /kWh erfolgreich teilgenommen. In der zweiten Ausschreibungsrunde hat B mit einer Gebotsmenge von 5 MW und einem Gebotswert von 9 ct. /kWh erfolgreich teilgenommen. Nach der Errichtung seiner PV-Freiflächenanlage, mit einer installierten Leistung von 7 MW beabsichtigt B die vollständige Zuordnung der beiden Gebotsmengen zu dieser Anlage.
Nach § 28 Abs. 2 S. 2 GEEV wird zunächst die Summe aus dem Produkt der Gebotsmenge und dem jeweiligen Zuschlagswert gebildet. (2000 kW * 10+5000 kW*9) = 65000
Im nächsten Schritt wird die Summe durch die installierte Leistung geteilt (65000/7000) = 9,29 ct. /kWh. Somit beträgt der gewichtete Mittelwert und somit der anzulegende Wert im Falle des B 9,29 ct./kWh.>>
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV wird der Zeitraum für den Anspruch gem. § 26 Abs. 1 GEEV auf Strom erweitert, der im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach {{du przepis="§ 21 GEEV"}} bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach {{du przepis="§ 22 GEEV"}} oder {{du przepis="§ 23 GEEV"}} von der Freiflächenanlage in ein Netz **eingespeist** oder einem Netzbetreiber mittels **kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe** angeboten worden ist und die besonderen Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV vorliegen. Durch diese Regelung soll dem Umstand begebet werden, dass der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung erst gestellt werden darf, wenn die Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde. Der Zweck der Regelung besteht darin zu vermeiden, dass der Zahlungsbeginn durch die Antragstellung bedingt ist.
1) ordnungsgemäße Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagwerts, {{du przepis="§ 16 GEEV"}} und
1) keine Rücknahme des Zuschlags gem. {{du przepis="§ 19 GEEV"}} erfolgt
Hinsichtlich der oben genannten Schritte des Ausschreibungsverfahrens entsprechen die Bestimmungen der GEEV größtenteils denen der FFAV, welche für die nationalen Ausschreibungen im Bereich der PV-Freiflächenanlagen gilt.
Im Anschluss an die durchgeführte Ausschreibung erfolgt die Bekanntmachung des Zuschlags und des Zuschlagwerts nach § 16 GEEV am 10.08.2016. Sodann hat der Bieter bis zum 10.08.2018 den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu stellen. A erhält einen Zuschlag für seine PV-Freiflächenanlage, mit einer Gebotsmenge von 500 kW für 9,5 ct. /kWh. Den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung stellt A am 20.08.2016. Jedoch wird der Antrag des A von der ausschreibenden Stelle, unter Verweis auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV.>>
Nach Bezuschlagung seines Gebots hat der Bieter gem. {{du przepis="§ 21 GEEV"}} einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung bei der auszuschreibenden Stelle zustellen. Dies hat gem. § 20 S. 1 GEEV innerhalb von **24 Kalendermonaten** zu erfolgen, sonst erlischt der Zuschlag. Zur Wahrung dieser Frist genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. § 13 Abs. 4 GEEV registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten. Der Antrag hat den Inhalt gem. § 21 Abs. 1 GEEV aufzuweisen.
Zudem wird nur dann eine Zahlungsberechtigung ausgestellt, wenn gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 GEEV die PV-Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde und der Bieter bei der Antragstellung Anlagenbetreiber ist. Zudem muss die PV-Freiflächenanlage die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV erfüllen. § 22 Abs. 2 GEEV legt den **Muss-Inhalt** der ausgestellten Zahlungsberechtigung fest. Die ausgestellten Zahlungsberechtigungen sind gem. § 22 Abs. 4 GEEV nicht auf andere PV-Freiflächenanlagen übertragbar. (**Verbot der Übertragung**)
Im Ergebnis wird dem A eine Zahlungsberechtigung gem. § 23 GEEV ausschließlich für die Erweiterung seiner Anlage um 3 MW ausgestellt. >>
Schließlich besteht ein Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV nur dann, wenn dieser nicht ausgeschlossen ist. Dieser ist dann gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GEEV ausgeschlossen, wenn die Freiflächenanlage bereits nach dem EEG 2014 oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates erhält. Auch scheidet ein solcher dann gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GEEV aus, wenn sich die Freiflächenanlage im Bundesgebiet befindet, dieser wurde eine Gebotsmenge zugewiesen, welche im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibung gem. § 15 GEEV dem Kooperationsstaat zugeordnet wurde oder der Anlagenbetreiber eine Zahlung nach dem geöffnete Fördersystems eines Kooperationsstaates gem. § 41 GEEV erhält. In einen solchen Fall sind gem. § 42 Abs. 1 S. 2 GEEV die Regelungen zu den Bedingungen für die Zahlung sowie deren Finanzierung des jeweiligen Kooperationsstaates oder der völkerrechtlichen Vereinbarung maßgeblich. Nach § 42 Abs. 4 GEEV sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zum Austausch der notwendigen Informationen verpflichtet.
B hat an der ersten Ausschreibungsrunde mit einer Gebotsmenge von 2 MW und einem Gebotswert von 10 ct. /kWh erfolgreich teilgenommen. In der zweiten Ausschreibungsrunde hat B mit einer Gebotsmenge von 5 MW und einem Gebotswert von 9 ct. /kWh erfolgreich teilgenommen. Nach der Errichtung seiner PV-Freiflächenanlage, mit einer installierten Leistung von 7 MW beabsichtigt B die vollständige Zuordnung der beiden Gebotsmengen zu dieser Anlage.
Nach § 28 Abs. 2 S. 2 GEEV wird zunächst die Summe aus dem Produkt der Gebotsmenge und dem jeweiligen Zuschlagswert gebildet. (2000 kW * 10+5000 kW*9) = 65000
Im nächsten Schritt wird die Summe durch die installierte Leistung geteilt (65000/7000) = 9,29 ct. /kWh. Somit beträgt der gewichtete Mittelwert und somit der anzulegende Wert im Falle des B 9,29 ct./kWh.>>
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV wird der Zeitraum für den Anspruch gem. § 26 Abs. 1 GEEV auf Strom erweitert, der im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach {{du przepis="§ 21 GEEV"}} bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach {{du przepis="§ 22 GEEV"}} oder {{du przepis="§ 23 GEEV"}} von der Freiflächenanlage in ein Netz **eingespeist** oder einem Netzbetreiber mittels **kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe** angeboten worden ist und die besonderen Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV vorliegen. Durch diese Regelung soll dem Umstand begebet werden, dass der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung erst gestellt werden darf, wenn die Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde. Der Zweck der Regelung besteht darin zu vermeiden, dass der Zahlungsbeginn durch die Antragstellung bedingt ist.
Deletions:
1) ordnungsgemäße Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagwerts,{{du przepis="§ 16 GEEV"}} und
1) keine Rücknahme des Zuschlags gem. {{du przepis="§ 19 GEEV"}}
Im Anschluss an die durchgeführte Ausschreibung erfolgt die Bekanntmachung des Zuschlags und des Zuschlagwerts nach § 16 GEEV am 10.08.2016. Sodann hat der Bieter bis zum 10.08.2018 den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu stellen. A erhält einen Zuschlag für seine PV-Freiflächenanlage, mit einer Gebotsmenge von 500 kW für 9,56 ct./kW. Den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung stellt A am 20.08.2016. Jedoch wird der Antrag des A von der ausschreibenden Stelle, unter Verweis auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV.>>
Nach Bezuschlagung seines Gebots hat der Bieter gem. {{du przepis="§ 21 GEEV"}} einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung bei der auszuschreibenden Stelle zustellen. Dies hat gem. § 20 S. 1 GEEV innerhalb von **24 Kalendermonaten** zu erfolgen, sonst erlischt der Zuschlag.
Zur Wahrung dieser Frist genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. § 13 Abs. 4 GEEV registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten. Der Antrag hat den Inhalt gem. § 21 Abs. 1 GEEV aufzuweisen.
Zudem wird nur dann eine Zahlungsberechtigung ausgestellt, wenn gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 GEEV die PV-Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde und der Bieter bei der Antragstellung Anlagenbetreiber ist. Zudem muss die PV-Freiflächenanlage die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV erfüllen. § 22 Abs. 2 GEEV legt den **Muss-Inhalt** der ausgestellten Zahlungsberechtigung fest. Die ausgestellten Zahlungsberechtigungen sind gem. § 22 Abs. 4 GEEV nicht auf andere PV-Freiflächenanlagen übertragbar. (**Verbot der Übertragung**)
Im Ergebnis wird dem A eine Zahlungsberechtigung gem. § 23 GEEV ausschließlich für die Erweiterung seiner Anlage um 3 MW ausgestellt. >>
Schließlich besteht ein Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV nurdann, wenn dieser nicht ausgeschlossen ist. Dieser ist dann gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GEEV ausgeschlossen, wenn die Freiflächenanlage bereits nach dem EEG 2014 oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates erhält. Auch scheidet ein solcher dann gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GEEV aus, wenn sich die Freiflächenanlage im Bundesgebiet befindet, dieser wurde eine Gebotsmenge zugewiesen, welche im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibung gem. § 15 GEEV dem Kooperationsstaat zugeordnet wurde oder der Anlagenbetreiber eine Zahlung nach dem geöffnete Fördersystems eines Kooperationsstaates gem. § 41 GEEV erhält. In einen solchen Fall sind gem. § 42 Abs. 1 S. 2 GEEV die Regelungen zu den Bedingungen für die Zahlung sowie deren Finanzierung des jeweiligen Kooperationsstaates oder der völkerrechtlichen Vereinbarung maßgeblich. Nach § 42 Abs. 4 GEEV sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zum Austausch der notwendigen Informationen verpflichtet.
B hat an der ersten Ausschreibungsrunde mit einer Gebotsmenge von 2 MW und einem Gebotswert von 0,10 ct./kWh erfolgreich teilgenommen. In der zweiten Ausschreibungsrunde hat B mit einer Gebotsmenge von 5 MW und einem Gebotswert von 0,09 ct./kWh erfolgreich teilgenommen. Nach der Errichtung seiner PV-Freiflächenanlage, mit einer installierten Leistung von 7 MW beabsichtigt B die vollständige Zuordnung der beiden Gebotsmengen zu dieser Anlage.
Nach § 28 Abs. 2 S. 2 GEEV wird zunächst die Summe aus dem Produkt der Gebotsmenge und dem jeweiligen Zuschlagswert gebildet. (2000 kW * 0,10+5000 kW*0,09) = 650
Im nächsten Schritt wird die Summe durch die installierte Leistung geteilt (650/7000) = 9,29 ct./kWh. Somit beträgt der anzulegende Wert im Falle des B 9,29 ct./kWh.>>
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV wird der Zeitraum für den Anspruch gem. § 26 Abs. 1 GEEV auf Strom erweitert, der im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach {{du przepis="§ 21 GEEV"}} bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach {{du przepis="§ 22 GEEV"}} oder {{du przepis="§ 23 GEEV"}} von der Freiflächenanlage in ein Netz **eingespeist** oder einem Netzbetreiber mittels **kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe** angeboten worden ist und die besonderen Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV vorliegen. Durch diese Regelung soll dem Umstand begebet werden, dass der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung erst gestellt werden darf, wenn die Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde. Der Zweck der Regelung besteht darin zu vermeiden, dass der Zahlungsbeginn durch der Antragstellung bedingt ist
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Additions:
Soweit die Anforderungen für den Zahlungsanspruch dem Grunde nach erfüllt sind, ist eine ordnungsgemäße Berechnung der Marktprämie vorzunehmen. Dabei differenziert § 27 GEEV zwischen Strom aus Freiflächenanlagen, der in ein Netz eingespeist wurde und die Freiflächenanlage befindet sich **innerhalb** der gemeinsamen Preiszone von Deutschland, Österreich und Luxemburg und solchen Strom aus Freiflächenanlagen, welche **außerhalb** dieser Preiszone stehen. Für den ersten Fall erklärt § 27 Abs, 1 GEEV die jeweiligen Bestimmungen des EEG 2014 für anwendbar. Somit gilt für Strom aus jenen Anlage hinsichtlich der Berechnung der Marktprämie gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} i.V.m. Anlage 1 zum EEG 2014. Demnach ist der Monatsmarkwert vom anzulegenden Wert abzuziehen.
Abweichend hiervon regelt § 27 Abs. 2 GEEV, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} mit der Maßgabe gilt, dass nicht die Anlage 1 zum EEG 2014 maßgeblich ist, sondern die Anlage zur GEEV. Hiervon können die beteiligten Staaten gem. § 27 Abs. 3 GEEV durch eine Regelung in ihrer völkerrechtlichen Vereinbarung abweichen.
In beiden Fällen verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh, wenn seitens des Bieters der im Gebot angegebene Standort der Freiflächenanlage nicht eingehalten wird, § 28 Abs. 3 GEEV. Ebenso verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh nach § 28 Abs. 4 GEEV, wenn die Freiflächenanlage erst spät realisiert wird. Von einer späten Realisierung ist auszugehen, wenn die Freiflächenanlage erst 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb ist. Ist der anzulegende Wert ermittelt, so ist von diesem der Monatsmarktwert abzuziehen. Die Ermittlung des Monatsmarktwertes erfolgt für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz innerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen nach der Anlage 1 zum EEG 2014. Für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen, erfolgt dessen Berechnung nach Punkt 2 der Anlage zur GEEV. Darüber hinaus sind bei der Berechnung der Marktprämie die Degression gem. § 23 Abs. 4 Nr. 3 EEG und die sonstige Verringerungen nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 - 6 EEG zu beachten.
Abweichend hiervon regelt § 27 Abs. 2 GEEV, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG i.V.m. {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} mit der Maßgabe gilt, dass nicht die Anlage 1 zum EEG 2014 maßgeblich ist, sondern die Anlage zur GEEV. Hiervon können die beteiligten Staaten gem. § 27 Abs. 3 GEEV durch eine Regelung in ihrer völkerrechtlichen Vereinbarung abweichen.
In beiden Fällen verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh, wenn seitens des Bieters der im Gebot angegebene Standort der Freiflächenanlage nicht eingehalten wird, § 28 Abs. 3 GEEV. Ebenso verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh nach § 28 Abs. 4 GEEV, wenn die Freiflächenanlage erst spät realisiert wird. Von einer späten Realisierung ist auszugehen, wenn die Freiflächenanlage erst 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb ist. Ist der anzulegende Wert ermittelt, so ist von diesem der Monatsmarktwert abzuziehen. Die Ermittlung des Monatsmarktwertes erfolgt für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz innerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen nach der Anlage 1 zum EEG 2014. Für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen, erfolgt dessen Berechnung nach Punkt 2 der Anlage zur GEEV. Darüber hinaus sind bei der Berechnung der Marktprämie die Degression gem. § 23 Abs. 4 Nr. 3 EEG und die sonstige Verringerungen nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 - 6 EEG zu beachten.
Deletions:
Abweichend hiervon regelt § 27 Abs. 2 GEEV, dass {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} mit der Maßgabe gilt, dass nicht die Anlage 1 zum EEG 2014 maßgeblich ist, sondern die Anlage zur GEEV. Hiervon können die beteiligten Staaten gem. § 27 Abs. 3 GEEV durch eine Regelung in ihrer völkerrechtlichen Vereinbarung abweichen.
In beiden Fällen verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh, wenn seitens des Bieters der im Gebot angegebene Standort der Freiflächenanlage nicht eingehalten wird, § 28 Abs. 3 GEEV. Ebenso verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh nach § 28 Abs. 4 GEEV, wenn die Freiflächenanlage erst spät realisiert wird. Von einer späten Realisierung ist auszugehen, wenn die Freiflächenanlage erst 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb ist. Ist der anzulegende Wert ermittelt, so ist von diesem der Monatsmarktwert abzuziehen. Die Ermittlung des Monatsmarktwertes erfolgt für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz innerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen nach der Anlage 1 zum EEG 2014. Für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen, erfolgt dessen Berechnung nach Punkt 2 der Anlage zur GEEV.
Additions:
Bei einer **gemeinsamen** Ausschreibung vollziehen die beteiligten Staaten das Ausschreibungsverfahren zusammen. Das hierbei vorgesehene Ausschreibungsdesign ist generell für alle Bieter gleich. Lediglich hinsichtlich der besonderen gesetzlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die zulässige Flächenkulisse, den Netzanschluss, dem Einspeisemangement wie bei den sonstigen Rahmenbedingungen, gelten die Bestimmungen des Staates, in dem die PV-Freiflächenanlage errichtet und betrieben werden soll.
Hiervon zu unterscheiden ist der dritte Fall, in diesem befindet sich die PV- Freiflächenanlage auch im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, doch verfügt diese nicht über eine Direktleitung nach Deutschland. Dann ist der deutsche **Übertragungsnetzbetreiber** der die Leitung betreibt, welche den K-Staat mit Deutschland verknüpft, zur Zahlung der Markprämie gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 GEEV verpflichtet.
Hiervon zu unterscheiden ist der dritte Fall, in diesem befindet sich die PV- Freiflächenanlage auch im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, doch verfügt diese nicht über eine Direktleitung nach Deutschland. Dann ist der deutsche **Übertragungsnetzbetreiber** der die Leitung betreibt, welche den K-Staat mit Deutschland verknüpft, zur Zahlung der Markprämie gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 GEEV verpflichtet.
Deletions:
Hiervon zu unterscheiden ist der dritte Fall, in diesem befindet sich die PV- Freiflächenanlage auch im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, doch verfügt diese nicht über eine Direktleitung nach Deutschland. Dann ist der deutsche **Übertragungsnetzbetreiber** der die Leitung betreibt, welche den K-Staat mit Deutschland verknüpft, zur Zahl lung der Markprämie gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 GEEV verpflichtet.
Additions:
>>**__Beispiel__**:
A nimmt am 1.11.2015 seine PV-Freiflächenanlage in Betrieb. Diese verfügt über eine installierte Leistung von 2 MW. Diese Freiflächenanlage erhält bereits nach dem EEG 2014 eine Marktprämie.
Soweit die Anforderungen für den Zahlungsanspruch dem Grunde nach erfüllt sind, ist eine ordnungsgemäße Berechnung der Marktprämie vorzunehmen. Dabei differenziert § 27 GEEV zwischen Strom aus Freiflächenanlagen, der in ein Netz eingespeist wurde und die Freiflächenanlage befindet sich **innerhalb** der gemeinsamen Preiszone von Deutschland, Österreich und Luxemburg und solchen Strom aus Freiflächenanlagen, welche **außerhalb** dieser Preiszone stehen. Für den ersten Fall erklärt § 27 Abs, 1 GEEV die jeweiligen Bestimmungen des EEG 2014 für anwendbar. Somit gilt für Strom aus jenen Anlage hinsichtlich der Berechnung der Marktprämie {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} i.V.m. der Anlage 1 zum EEG 2014. Demnach ist der Monatsmarkwert vom anzulegenden Wert abzuziehen. Darüber hinaus sind hierbei die §§ 23 ff. EEG zu beachten.
So ist zunächst der anzulegende Wert zu bestimmen. Hierfür differenziert § 28 Abs. 2 GEEV zwei Fälle. Im ersten Fall wird der Freiflächenanlage des erfolgreichen Bieters nach dessen Antrag die Gebotsmenge zugeteilt Im zweiten Fall hingegen erfolgt die Zuweisung der Gebotsmengen an die Freiflächenanlage aus mehreren bezuschlagten Geboten. In diesem Fall wird der **gewichtete Mittelwert** der bezuschlagten Gebote gebildet. Die Ermittlung des gewichteten Mittelwertes erfolgt gem. § 28 Abs. 2 S. 3 GEEV in zwei Schritten. Wird hingegen die Gebotsmenge des erfolgreichen Bieters auf dessen Antrag der Freiflächenanlage zugeteilt, entspricht der anzulegenden Wert dem Zuschlagswert.
In beiden Fällen verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh, wenn seitens des Bieters der im Gebot angegebene Standort der Freiflächenanlage nicht eingehalten wird, § 28 Abs. 3 GEEV. Ebenso verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh nach § 28 Abs. 4 GEEV, wenn die Freiflächenanlage erst spät realisiert wird. Von einer späten Realisierung ist auszugehen, wenn die Freiflächenanlage erst 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb ist. Ist der anzulegende Wert ermittelt, so ist von diesem der Monatsmarktwert abzuziehen. Die Ermittlung des Monatsmarktwertes erfolgt für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz innerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen nach der Anlage 1 zum EEG 2014. Für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen, erfolgt dessen Berechnung nach Punkt 2 der Anlage zur GEEV.
A nimmt am 1.11.2015 seine PV-Freiflächenanlage in Betrieb. Diese verfügt über eine installierte Leistung von 2 MW. Diese Freiflächenanlage erhält bereits nach dem EEG 2014 eine Marktprämie.
Soweit die Anforderungen für den Zahlungsanspruch dem Grunde nach erfüllt sind, ist eine ordnungsgemäße Berechnung der Marktprämie vorzunehmen. Dabei differenziert § 27 GEEV zwischen Strom aus Freiflächenanlagen, der in ein Netz eingespeist wurde und die Freiflächenanlage befindet sich **innerhalb** der gemeinsamen Preiszone von Deutschland, Österreich und Luxemburg und solchen Strom aus Freiflächenanlagen, welche **außerhalb** dieser Preiszone stehen. Für den ersten Fall erklärt § 27 Abs, 1 GEEV die jeweiligen Bestimmungen des EEG 2014 für anwendbar. Somit gilt für Strom aus jenen Anlage hinsichtlich der Berechnung der Marktprämie {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} i.V.m. der Anlage 1 zum EEG 2014. Demnach ist der Monatsmarkwert vom anzulegenden Wert abzuziehen. Darüber hinaus sind hierbei die §§ 23 ff. EEG zu beachten.
So ist zunächst der anzulegende Wert zu bestimmen. Hierfür differenziert § 28 Abs. 2 GEEV zwei Fälle. Im ersten Fall wird der Freiflächenanlage des erfolgreichen Bieters nach dessen Antrag die Gebotsmenge zugeteilt Im zweiten Fall hingegen erfolgt die Zuweisung der Gebotsmengen an die Freiflächenanlage aus mehreren bezuschlagten Geboten. In diesem Fall wird der **gewichtete Mittelwert** der bezuschlagten Gebote gebildet. Die Ermittlung des gewichteten Mittelwertes erfolgt gem. § 28 Abs. 2 S. 3 GEEV in zwei Schritten. Wird hingegen die Gebotsmenge des erfolgreichen Bieters auf dessen Antrag der Freiflächenanlage zugeteilt, entspricht der anzulegenden Wert dem Zuschlagswert.
In beiden Fällen verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh, wenn seitens des Bieters der im Gebot angegebene Standort der Freiflächenanlage nicht eingehalten wird, § 28 Abs. 3 GEEV. Ebenso verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh nach § 28 Abs. 4 GEEV, wenn die Freiflächenanlage erst spät realisiert wird. Von einer späten Realisierung ist auszugehen, wenn die Freiflächenanlage erst 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb ist. Ist der anzulegende Wert ermittelt, so ist von diesem der Monatsmarktwert abzuziehen. Die Ermittlung des Monatsmarktwertes erfolgt für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz innerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen nach der Anlage 1 zum EEG 2014. Für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen, erfolgt dessen Berechnung nach Punkt 2 der Anlage zur GEEV.
Deletions:
Soweit die Anforderungen für den Zahlungsanspruch dem Grunde nach erfüllt sind, ist eine ordnungsgemäße Berechnung der Marktprämie vorzunehmen. Dabei differenziert § 27 GEEV zwischen Strom aus Freiflächenanlagen, der in ein Netz eingespeist wurde und die Freiflächenanlage befindet sich innerhalb der gemeinsamen Preiszone von Deutschland, Österreich und Luxemburg und solchen Strom aus Freiflächenanlagen, welche außerhalb dieser Preiszone stehen. Für den ersten Fall erklärt § 27 Abs, 1 GEEV die jeweiligen Bestimmungen des EEG 2014 für anwendbar. Somit gilt für Strom aus jenen Anlage die Berechnung nach {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} i.V.m. der Anlage 1 zum EEG 2014. Demnach ist der Monatsmarkwert vom anzulegenden Wert abzuziehen. Darüber hinaus sind hierbei die §§ 23 ff. EEG zu beachten.
So ist in einen ersten Schritt der anzulegende Wert zu bestimmen. Hierfür differenziert § 28 Abs. 2 GEEV zwei Fälle. Im ersten Fall wird der Freiflächenanlage des erfolgreichen Bieters nach dessen Antrag die Gebotsmenge zugeteilt Im zweiten Fall hingegen erfolgt die Zuweisung der Gebotsmengen an die Freiflächenanlage aus mehreren bezuschlagten Geboten. In diesem Fall wird der **gewichtete Mittelwert** der bezuschlagten Gebote gebildet. Die Ermittlung des gewichteten Mittelwertes erfolgt gem. § 28 Abs. 2 S. 3 GEEV in zwei Schritten. Wird hingegen die Gebotsmenge des erfolgreichen Bieters auf dessen Antrag der Freiflächenanlage zugeteilt, entspricht der anzulegenden Wert dem Zuschlagswert.
In beiden Fällen verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh, wenn seitens des Bieters der im Gebot angegebene Standort der Freiflächenanlage nicht eingehalten wird, § 28 Abs. 3 GEEV. Ebenso verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh nach § 28 Abs. 4 GEEV, wenn die Freiflächenanlage erst spät realisiert wird. Von einer späten Realisierung ist auszugehen, wenn die Freiflächenanlage erst 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb ist. Ist der anzulegende Wert ermittelt, so ist von diesem der Monatsmarktwert abzuziehen.
Additions:
So ist in einen ersten Schritt der anzulegende Wert zu bestimmen. Hierfür differenziert § 28 Abs. 2 GEEV zwei Fälle. Im ersten Fall wird der Freiflächenanlage des erfolgreichen Bieters nach dessen Antrag die Gebotsmenge zugeteilt Im zweiten Fall hingegen erfolgt die Zuweisung der Gebotsmengen an die Freiflächenanlage aus mehreren bezuschlagten Geboten. In diesem Fall wird der **gewichtete Mittelwert** der bezuschlagten Gebote gebildet. Die Ermittlung des gewichteten Mittelwertes erfolgt gem. § 28 Abs. 2 S. 3 GEEV in zwei Schritten. Wird hingegen die Gebotsmenge des erfolgreichen Bieters auf dessen Antrag der Freiflächenanlage zugeteilt, entspricht der anzulegenden Wert dem Zuschlagswert.
In beiden Fällen verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh, wenn seitens des Bieters der im Gebot angegebene Standort der Freiflächenanlage nicht eingehalten wird, § 28 Abs. 3 GEEV. Ebenso verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh nach § 28 Abs. 4 GEEV, wenn die Freiflächenanlage erst spät realisiert wird. Von einer späten Realisierung ist auszugehen, wenn die Freiflächenanlage erst 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb ist. Ist der anzulegende Wert ermittelt, so ist von diesem der Monatsmarktwert abzuziehen.
In beiden Fällen verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh, wenn seitens des Bieters der im Gebot angegebene Standort der Freiflächenanlage nicht eingehalten wird, § 28 Abs. 3 GEEV. Ebenso verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh nach § 28 Abs. 4 GEEV, wenn die Freiflächenanlage erst spät realisiert wird. Von einer späten Realisierung ist auszugehen, wenn die Freiflächenanlage erst 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb ist. Ist der anzulegende Wert ermittelt, so ist von diesem der Monatsmarktwert abzuziehen.
Deletions:
Additions:
So ist in einen ersten Schritt der anzulegende Wert zu bestimmen. Hierfür differenziert§ 28 Abs. 2 GEEV zwei Fälle. Im ersten Fall wird der Freiflächenanlage des erfolgreichen Bieters nach dessen Antrag die Gebotsmenge zugeteilt Im zweiten Fall hingegen erfolgt die Zuweisung der Gebotsmengen an die Freiflächenanlage aus mehreren bezuschlagten Geboten. In diesem Fall wird der **gewichtete Mittelwert** der bezuschlagten Gebote gebildet. Die Ermittlung des gewichteten Mittelwertes erfolgt gem. § 28 Abs. 2 S. 3 GEEV in zwei Schritten. Wird hingegen die Gebotsmenge des erfolgreichen Bieters auf dessen Antrag der Freiflächenanlage zugeteilt, entspricht der anzulegenden Wert dem Zuschlagswert.
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV wird der Zeitraum für den Anspruch gem. § 26 Abs. 1 GEEV auf Strom erweitert, der im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach {{du przepis="§ 21 GEEV"}} bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach {{du przepis="§ 22 GEEV"}} oder {{du przepis="§ 23 GEEV"}} von der Freiflächenanlage in ein Netz **eingespeist** oder einem Netzbetreiber mittels **kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe** angeboten worden ist und die besonderen Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV vorliegen. Durch diese Regelung soll dem Umstand begebet werden, dass der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung erst gestellt werden darf, wenn die Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde. Der Zweck der Regelung besteht darin zu vermeiden, dass der Zahlungsbeginn durch der Antragstellung bedingt ist
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV wird der Zeitraum für den Anspruch gem. § 26 Abs. 1 GEEV auf Strom erweitert, der im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach {{du przepis="§ 21 GEEV"}} bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach {{du przepis="§ 22 GEEV"}} oder {{du przepis="§ 23 GEEV"}} von der Freiflächenanlage in ein Netz **eingespeist** oder einem Netzbetreiber mittels **kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe** angeboten worden ist und die besonderen Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV vorliegen. Durch diese Regelung soll dem Umstand begebet werden, dass der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung erst gestellt werden darf, wenn die Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde. Der Zweck der Regelung besteht darin zu vermeiden, dass der Zahlungsbeginn durch der Antragstellung bedingt ist
Deletions:
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV wird der Zeitraum für den Anspruch gem. § 26 Abs. 1 GEEV auf Strom erweitert, wenn dieser im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach {{du przepis="§ 21 GEEV"}} bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach {{du przepis="§ 22 GEEV"}} oder {{du przepis="§ 23 GEEV"}} von der Freiflächenanlage in ein Netz **eingespeist** oder einem Netzbetreiber mittels **kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe** angeboten worden ist und die besonderen Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV vorliegen.
Durch diese Regelung soll dem Umstand begebet werden, dass der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung erst gestellt werden darf, wenn die Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde. Der Zweck der Regelung besteht darin zu vermeiden, dass der Zahlungsbeginn durch der Antragstellung bedingt ist
Additions:
B hat an der ersten Ausschreibungsrunde mit einer Gebotsmenge von 2 MW und einem Gebotswert von 0,10 ct./kWh erfolgreich teilgenommen. In der zweiten Ausschreibungsrunde hat B mit einer Gebotsmenge von 5 MW und einem Gebotswert von 0,09 ct./kWh erfolgreich teilgenommen. Nach der Errichtung seiner PV-Freiflächenanlage, mit einer installierten Leistung von 7 MW beabsichtigt B die vollständige Zuordnung der beiden Gebotsmengen zu dieser Anlage.
Nach § 28 Abs. 2 S. 2 GEEV wird zunächst die Summe aus dem Produkt der Gebotsmenge und dem jeweiligen Zuschlagswert gebildet. (2000 kW * 0,10+5000 kW*0,09) = 650
Im nächsten Schritt wird die Summe durch die installierte Leistung geteilt (650/7000) = 9,29 ct./kWh. Somit beträgt der anzulegende Wert im Falle des B 9,29 ct./kWh.>>
So ist in einen ersten Schritt der anzulegende Wert zu bestimmen. Hierfür differenziert§ 28 Abs. 2 GEEV zwei Fälle. Im ersten Fall wird der Freiflächenanlage des erfolgreichen Bieters nach dessen Antrag die Gebotsmenge zugeteilt Im zweiten Fall hingegen erfolgt die Zuweisung der Gebotsmengen an die Freiflächenanlage aus mehreren bezuschlagten Geboten. In diesem Fall wird der gewuchtete Mittelwert der bezuschlagten Gebote gebildet. Die Ermittlung des gewuchteten Mittelwertes erfolgt gem. § 28 Abs. 2 S. 3 GEEV in zwei Schritten. Wird hingegen die Gebotsmenge des erfolgreichen Bieters auf dessen Antrag der Freiflächenanlage zugeteilt, entspricht der anzulegenden Wert dem Zuschlagswert.
Nach § 28 Abs. 2 S. 2 GEEV wird zunächst die Summe aus dem Produkt der Gebotsmenge und dem jeweiligen Zuschlagswert gebildet. (2000 kW * 0,10+5000 kW*0,09) = 650
Im nächsten Schritt wird die Summe durch die installierte Leistung geteilt (650/7000) = 9,29 ct./kWh. Somit beträgt der anzulegende Wert im Falle des B 9,29 ct./kWh.>>
So ist in einen ersten Schritt der anzulegende Wert zu bestimmen. Hierfür differenziert§ 28 Abs. 2 GEEV zwei Fälle. Im ersten Fall wird der Freiflächenanlage des erfolgreichen Bieters nach dessen Antrag die Gebotsmenge zugeteilt Im zweiten Fall hingegen erfolgt die Zuweisung der Gebotsmengen an die Freiflächenanlage aus mehreren bezuschlagten Geboten. In diesem Fall wird der gewuchtete Mittelwert der bezuschlagten Gebote gebildet. Die Ermittlung des gewuchteten Mittelwertes erfolgt gem. § 28 Abs. 2 S. 3 GEEV in zwei Schritten. Wird hingegen die Gebotsmenge des erfolgreichen Bieters auf dessen Antrag der Freiflächenanlage zugeteilt, entspricht der anzulegenden Wert dem Zuschlagswert.
Deletions:
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Wird hingegen die Gebotsmenge des erfolgreichen Bieters auf dessen Antrag der Freiflächenanlage zugeteilt, entspricht der anzulegenden Wert dem Zuschlagswert.
Additions:
Soweit die Anforderungen für den Zahlungsanspruch dem Grunde nach erfüllt sind, ist eine ordnungsgemäße Berechnung der Marktprämie vorzunehmen. Dabei differenziert § 27 GEEV zwischen Strom aus Freiflächenanlagen, der in ein Netz eingespeist wurde und die Freiflächenanlage befindet sich innerhalb der gemeinsamen Preiszone von Deutschland, Österreich und Luxemburg und solchen Strom aus Freiflächenanlagen, welche außerhalb dieser Preiszone stehen. Für den ersten Fall erklärt § 27 Abs, 1 GEEV die jeweiligen Bestimmungen des EEG 2014 für anwendbar. Somit gilt für Strom aus jenen Anlage die Berechnung nach {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} i.V.m. der Anlage 1 zum EEG 2014. Demnach ist der Monatsmarkwert vom anzulegenden Wert abzuziehen. Darüber hinaus sind hierbei die §§ 23 ff. EEG zu beachten.
Abweichend hiervon regelt § 27 Abs. 2 GEEV, dass {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} mit der Maßgabe gilt, dass nicht die Anlage 1 zum EEG 2014 maßgeblich ist, sondern die Anlage zur GEEV. Hiervon können die beteiligten Staaten gem. § 27 Abs. 3 GEEV durch eine Regelung in ihrer völkerrechtlichen Vereinbarung abweichen.
So ist in einen ersten Schritt der anzulegende Wert zu bestimmen. Hierfür differenziert§ 28 Abs. 2 GEEV zwei Fälle. Im ersten Fall wird der Freiflächenanlage des erfolgreichen Bieters nach dessen Antrag die Gebotsmenge zugeteilt Im zweiten Fall hingegen erfolgt die Zuweisung der Gebotsmengen an die Freiflächenanlage aus mehreren bezuschlagten Geboten. In diesem Fall wird der gewuchtete Mittelwert der bezuschlagten Gebote gebildet. Die Ermittlung des gewuchteten Mittelwertes erfolgt gem. § 28 Abs. 2 S. 3 GEEV in drei Schritten.
>>
Wird hingegen die Gebotsmenge des erfolgreichen Bieters auf dessen Antrag der Freiflächenanlage zugeteilt, entspricht der anzulegenden Wert dem Zuschlagswert.
Abweichend hiervon regelt § 27 Abs. 2 GEEV, dass {{du przepis="§ 34 Abs. 2 EEG"}} mit der Maßgabe gilt, dass nicht die Anlage 1 zum EEG 2014 maßgeblich ist, sondern die Anlage zur GEEV. Hiervon können die beteiligten Staaten gem. § 27 Abs. 3 GEEV durch eine Regelung in ihrer völkerrechtlichen Vereinbarung abweichen.
So ist in einen ersten Schritt der anzulegende Wert zu bestimmen. Hierfür differenziert§ 28 Abs. 2 GEEV zwei Fälle. Im ersten Fall wird der Freiflächenanlage des erfolgreichen Bieters nach dessen Antrag die Gebotsmenge zugeteilt Im zweiten Fall hingegen erfolgt die Zuweisung der Gebotsmengen an die Freiflächenanlage aus mehreren bezuschlagten Geboten. In diesem Fall wird der gewuchtete Mittelwert der bezuschlagten Gebote gebildet. Die Ermittlung des gewuchteten Mittelwertes erfolgt gem. § 28 Abs. 2 S. 3 GEEV in drei Schritten.
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Wird hingegen die Gebotsmenge des erfolgreichen Bieters auf dessen Antrag der Freiflächenanlage zugeteilt, entspricht der anzulegenden Wert dem Zuschlagswert.
Additions:
Zunächst muss die GEEV anwendbar sein. Diese ist dann anzuwenden, wenn es keine abweichenden Regelungen in der völkerrechtlichen Vereinbarung gem. {{du przepis="§ 43 GEEV"}} oder gem. § 42 Abs. 2 S. 2 GEEV gibt. **keine Spezialregelung**. Sodann gilt diese gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 1 GEEV"}} für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und für geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.Jedoch gilt diese über {{du przepis="§ 41 GEEV"}} auch für nationale, ausländische Ausschreibungen. (**sachlicher** Anwendungsbereich).
Deletions:
Additions:
Schließlich besteht ein Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV nurdann, wenn dieser nicht ausgeschlossen ist. Dieser ist dann gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GEEV ausgeschlossen, wenn die Freiflächenanlage bereits nach dem EEG 2014 oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates erhält. Auch scheidet ein solcher dann gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GEEV aus, wenn sich die Freiflächenanlage im Bundesgebiet befindet, dieser wurde eine Gebotsmenge zugewiesen, welche im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibung gem. § 15 GEEV dem Kooperationsstaat zugeordnet wurde oder der Anlagenbetreiber eine Zahlung nach dem geöffnete Fördersystems eines Kooperationsstaates gem. § 41 GEEV erhält. In einen solchen Fall sind gem. § 42 Abs. 1 S. 2 GEEV die Regelungen zu den Bedingungen für die Zahlung sowie deren Finanzierung des jeweiligen Kooperationsstaates oder der völkerrechtlichen Vereinbarung maßgeblich. Nach § 42 Abs. 4 GEEV sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zum Austausch der notwendigen Informationen verpflichtet.
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV wird der Zeitraum für den Anspruch gem. § 26 Abs. 1 GEEV auf Strom erweitert, wenn dieser im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach {{du przepis="§ 21 GEEV"}} bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach {{du przepis="§ 22 GEEV"}} oder {{du przepis="§ 23 GEEV"}} von der Freiflächenanlage in ein Netz **eingespeist** oder einem Netzbetreiber mittels **kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe** angeboten worden ist und die besonderen Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV vorliegen.
Durch diese Regelung soll dem Umstand begebet werden, dass der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung erst gestellt werden darf, wenn die Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde. Der Zweck der Regelung besteht darin zu vermeiden, dass der Zahlungsbeginn durch der Antragstellung bedingt ist
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV wird der Zeitraum für den Anspruch gem. § 26 Abs. 1 GEEV auf Strom erweitert, wenn dieser im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach {{du przepis="§ 21 GEEV"}} bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach {{du przepis="§ 22 GEEV"}} oder {{du przepis="§ 23 GEEV"}} von der Freiflächenanlage in ein Netz **eingespeist** oder einem Netzbetreiber mittels **kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe** angeboten worden ist und die besonderen Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV vorliegen.
Durch diese Regelung soll dem Umstand begebet werden, dass der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung erst gestellt werden darf, wenn die Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde. Der Zweck der Regelung besteht darin zu vermeiden, dass der Zahlungsbeginn durch der Antragstellung bedingt ist
Deletions:
In einen solchen Fall sind gem. § 42 Abs. 1 S. 2 GEEV die Regelungen zu den Bedingungen für die Zahlung sowie deren Finanzierung des jeweiligen Kooperationsstaates oder der völkerrechtlichen Vereinbarung maßgeblich. Nach § 42 Abs. 4 GEEV sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zum Austausch der notwendigen Informationen verpflichtet.
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV wird der Zeitraum für den Anspruch gem. § 26 Abs. 1 GEEV auf Strom erweitert, wenn dieser im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach {{du przepis="§ 21 GEEV"}} bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach {{du przepis="§ 22 GEEV"}} oder {{du przepis="§ 23 GEEV"}} von der Freiflächenanlage in ein Netz **eingespeist** oder einem Netzbetreiber mittels **kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe** angeboten worden ist und die Vorraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV vorliegen.
Additions:
Zwar ist grundsätzlich gem. § 22 Abs, 1 Nr. 6 GEEV die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für Freiflächenanlagen, welche bereits eine Förderung nach dem EEG 2014 erhalten, ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist der Fall der Anlagenerweiterung. In einen solchen Fall kann eine Zahlungsberechtigung gem. § 23 Abs. 1 GEEV ausgestellt werden, wenn die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 – 5 GEEV vorliegen, die installierte Leistung der Freiflächenanlage durch die Erweiterung erhöht wurde und die Summer der der Freiflächenanlage zugeteilten Gebotsmenge nicht über die erhöhte installierte Leistung hinausgeht. Nach § 23 Abs. 2 S. 1 GEEV gelten bezüglich des Antrags auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung die Anforderungen gem. § 21 GEEV. Nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung, ist die ausschreibende Stelle gem. § 24 GEEV verpflichtet die bezuschlagte und im Antrag angegebene Gebotsmenge zu entwerten.
Schließlich besteht ein Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV nurdann, wenn dieser nicht ausgeschlossen ist. Dieser ist dann gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GEEV ausgeschlossen, wenn die Freiflächenanlage bereits nach dem EEG 2014 oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates erhält. Auch scheidet ein solcher dann gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GEEV aus, wenn sich die Freiflächenanlage im Bundesgebiet befindet, dieser wurde eine Gebotsmenge zugewiesen, welche im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibung gem. § 15 GEEV dem Kooperationsstaat zugeordnet wurde oder der Anlagenbetreiber eine Zahlung nach dem geöffnete Fördersystems eines Kooperationsstaates gem. § 41 GEEV erhält.
In einen solchen Fall sind gem. § 42 Abs. 1 S. 2 GEEV die Regelungen zu den Bedingungen für die Zahlung sowie deren Finanzierung des jeweiligen Kooperationsstaates oder der völkerrechtlichen Vereinbarung maßgeblich. Nach § 42 Abs. 4 GEEV sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zum Austausch der notwendigen Informationen verpflichtet.
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV wird der Zeitraum für den Anspruch gem. § 26 Abs. 1 GEEV auf Strom erweitert, wenn dieser im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach {{du przepis="§ 21 GEEV"}} bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach {{du przepis="§ 22 GEEV"}} oder {{du przepis="§ 23 GEEV"}} von der Freiflächenanlage in ein Netz **eingespeist** oder einem Netzbetreiber mittels **kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe** angeboten worden ist und die Vorraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV vorliegen.
Schließlich besteht ein Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV nurdann, wenn dieser nicht ausgeschlossen ist. Dieser ist dann gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GEEV ausgeschlossen, wenn die Freiflächenanlage bereits nach dem EEG 2014 oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates erhält. Auch scheidet ein solcher dann gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GEEV aus, wenn sich die Freiflächenanlage im Bundesgebiet befindet, dieser wurde eine Gebotsmenge zugewiesen, welche im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibung gem. § 15 GEEV dem Kooperationsstaat zugeordnet wurde oder der Anlagenbetreiber eine Zahlung nach dem geöffnete Fördersystems eines Kooperationsstaates gem. § 41 GEEV erhält.
In einen solchen Fall sind gem. § 42 Abs. 1 S. 2 GEEV die Regelungen zu den Bedingungen für die Zahlung sowie deren Finanzierung des jeweiligen Kooperationsstaates oder der völkerrechtlichen Vereinbarung maßgeblich. Nach § 42 Abs. 4 GEEV sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zum Austausch der notwendigen Informationen verpflichtet.
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV wird der Zeitraum für den Anspruch gem. § 26 Abs. 1 GEEV auf Strom erweitert, wenn dieser im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach {{du przepis="§ 21 GEEV"}} bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach {{du przepis="§ 22 GEEV"}} oder {{du przepis="§ 23 GEEV"}} von der Freiflächenanlage in ein Netz **eingespeist** oder einem Netzbetreiber mittels **kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe** angeboten worden ist und die Vorraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV vorliegen.
Deletions:
((2)) Anwendbarkeit des EEG im Kooperationsstat gem. {{du przepis="§ 32 GEEV"}}
((1)) Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV kann der Anlagenbetreiber vom Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV eine Marktprämie verlangen, wenn der Strom im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach {{du przepis="§ 21 GEEV"}} bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach {{du przepis="§ 22 GEEV"}} oder {{du przepis="§ 23 GEEV"}} von der Freiflächenanlage in ein Netz **eingespeist** oder einem Netzbetreiber mittels **kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe** angeboten worden ist.
Additions:
Zwar ist grundsätzlich gem. § 22 Abs, 1 Nr. 6 GEEV die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für Freiflächenanlagen, welche bereits eine Förderung nach dem EEG 2014 erhalten, ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist der Fall der Anlagenerweiterung. In einen solchen Fall kann eine Zahlungsberechtigung gem. § 23 Abs. 1 GEEV ausgestellt werden, wenn die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 – 5 GEEV vorliegen, die installierte Leistung der Freiflächenanlage durch die Erweiterung erhöht wurde und die Summer der der Freiflächenanlage zugeteilten Gebotsmenge nicht über die erhöhte installierte Leistung hinausgeht. Nach § 23 Abs. 2 S. 1 GEEV gelten bezüglich des Antrags auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung die Anforderungen gem. § 21 GEEV.
Deletions:
Additions:
Nach Bezuschlagung seines Gebots hat der Bieter gem. {{du przepis="§ 21 GEEV"}} einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung bei der auszuschreibenden Stelle zustellen. Dies hat gem. § 20 S. 1 GEEV innerhalb von **24 Kalendermonaten** zu erfolgen, sonst erlischt der Zuschlag.
Zur Wahrung dieser Frist genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. § 13 Abs. 4 GEEV registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten. Der Antrag hat den Inhalt gem. § 21 Abs. 1 GEEV aufzuweisen.
Zur Wahrung dieser Frist genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. § 13 Abs. 4 GEEV registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten. Der Antrag hat den Inhalt gem. § 21 Abs. 1 GEEV aufzuweisen.
Deletions:
Zur Wahrung dieser Frist genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. § 13 Abs. 4 GEEV registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten. Der Antrag hat den Mindestinhalt gem. § 21 Abs. 1 GEEV zu beinhalten.
Additions:
>>**__Beispiel__**: A nimmt am 1.11.2015 seine PV-Freiflächenanlage in Betrieb. Diese verfügt über eine installierte Leistung von 2 MW. Diese Freiflächenanlage erhält bereits nach dem EEG 2014 eine Marktprämie.
In 2016 möchte A seine PV-Freiflächenanlage um 3 MW erweitern. Nachdem A an der geöffneten, nationalen Ausschreibung erfolgreich teilgenommen hat und seiner PV-Freiflächenanlage die Gebotsmenge von zusätzlich 3 MW zugeteilt wurde stellt sich für diesen die Frage, ob er sowohl für die bestehende Freiflächenanlage wie auch für deren Erweiterung eine Zahlungsberechtigung erhält oder eine solche nur für die Erweiterung seiner Anlage erhält.
Im Ergebnis wird dem A eine Zahlungsberechtigung gem. § 23 GEEV ausschließlich für die Erweiterung seiner Anlage um 3 MW ausgestellt. >>
Zwar ist grundsätzlich gem. § 22 Abs, 1 Nr. 6 GEEV die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für Freiflächenanlagen, welche bereits eine Förderung nach dem EEG 2014 erhalten, ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist der Fall der Anlagenerweiterung. In einen solchen Fall kann eine Zahlungsberechtigung gem. § 23 Abs. 1 GEEV ausgestellt werden, wenn die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 – 5 GEEV vorliegen, die installierte Leistung der Freiflächenanlage durch die Erweiterung erhöht wurde und die Summer der der Freiflächenanlage zugeteilten Gebotsmenge nicht über die erhöhte installierte Leistung hinausgeht. Nach § 23 Abs. 2 GEEV gelten bezüglich des Antrags auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung die Anforderungen gem. § 21 GEEV.
In 2016 möchte A seine PV-Freiflächenanlage um 3 MW erweitern. Nachdem A an der geöffneten, nationalen Ausschreibung erfolgreich teilgenommen hat und seiner PV-Freiflächenanlage die Gebotsmenge von zusätzlich 3 MW zugeteilt wurde stellt sich für diesen die Frage, ob er sowohl für die bestehende Freiflächenanlage wie auch für deren Erweiterung eine Zahlungsberechtigung erhält oder eine solche nur für die Erweiterung seiner Anlage erhält.
Im Ergebnis wird dem A eine Zahlungsberechtigung gem. § 23 GEEV ausschließlich für die Erweiterung seiner Anlage um 3 MW ausgestellt. >>
Zwar ist grundsätzlich gem. § 22 Abs, 1 Nr. 6 GEEV die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für Freiflächenanlagen, welche bereits eine Förderung nach dem EEG 2014 erhalten, ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist der Fall der Anlagenerweiterung. In einen solchen Fall kann eine Zahlungsberechtigung gem. § 23 Abs. 1 GEEV ausgestellt werden, wenn die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 – 5 GEEV vorliegen, die installierte Leistung der Freiflächenanlage durch die Erweiterung erhöht wurde und die Summer der der Freiflächenanlage zugeteilten Gebotsmenge nicht über die erhöhte installierte Leistung hinausgeht. Nach § 23 Abs. 2 GEEV gelten bezüglich des Antrags auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung die Anforderungen gem. § 21 GEEV.
Additions:
Sodann sind seitens der **[[EnRausschreibendeStelleGEEV auszuschreibenden Stelle]] ({{du przepis="§ 36 GEEV"}})** die folgenden Schritte durchzuführen.
Deletions:
Additions:
In Übereinstimmung mit {{du przepis="§ 32 Abs. 2 EEG"}} bestimmt § 22 Abs. 5 GEEV, dass für die Bestimmung der Anlagengröße mehrere Freiflächenanlagen als eine anzusehen sind, wenn:
Deletions:
Additions:
Durch § 22 Abs. 6 GEEV wird die ausschreibende Stelle ermächtigt die ausgestellte Zahlungsberechtigung mit einer Auflage zu versehen. Dies aber nur dann, wenn eine entsprechende Festlegung der BNetzA gem. § 40 Nr. 9 GEEV erfolgt ist.
Additions:
Zunächst muss die GEEV anwendbar sein. Diese ist dann anzuwenden, wenn es keine abweichenden Regelungen in der völkerrechtlichen Vereinbarung gem. {{du przepis="§ 43 GEEV"}} gibt. **keine Spezialregelung**. Sodann gilt diese gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 1 GEEV"}} für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und für geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.Jedoch gilt diese über {{du przepis="§ 41 GEEV"}} auch für nationale, ausländische Ausschreibungen. (**sachlicher** Anwendungsbereich).
Deletions:
Additions:
Zur Wahrung dieser Frist genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. § 13 Abs. 4 GEEV registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten. Der Antrag hat den Mindestinhalt gem. § 21 Abs. 1 GEEV zu beinhalten.
Zudem wird nur dann eine Zahlungsberechtigung ausgestellt, wenn gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 GEEV die PV-Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde und der Bieter bei der Antragstellung Anlagenbetreiber ist. Zudem muss die PV-Freiflächenanlage die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV erfüllen. § 22 Abs. 2 GEEV legt den **Muss-Inhalt** der ausgestellten Zahlungsberechtigung fest. Die ausgestellten Zahlungsberechtigungen sind gem. § 22 Abs. 4 GEEV nicht auf andere PV-Freiflächenanlagen übertragbar. (**Verbot der Übertragung**)
Abweichend von {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} bestimmt § 22 Abs. 5 GEEV, dass für die Bestimmung der Anlagengröße mehrere Freiflächenanlagen als eine anzusehen sind, wenn:
- innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden sind und
- innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind
Zudem wird nur dann eine Zahlungsberechtigung ausgestellt, wenn gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 GEEV die PV-Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde und der Bieter bei der Antragstellung Anlagenbetreiber ist. Zudem muss die PV-Freiflächenanlage die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV erfüllen. § 22 Abs. 2 GEEV legt den **Muss-Inhalt** der ausgestellten Zahlungsberechtigung fest. Die ausgestellten Zahlungsberechtigungen sind gem. § 22 Abs. 4 GEEV nicht auf andere PV-Freiflächenanlagen übertragbar. (**Verbot der Übertragung**)
Abweichend von {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} bestimmt § 22 Abs. 5 GEEV, dass für die Bestimmung der Anlagengröße mehrere Freiflächenanlagen als eine anzusehen sind, wenn:
- innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden sind und
- innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind
Deletions:
Additions:
Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich an einer **geöffneten, nationalen** oder **gemeinsamen** Ausschreibung teilgenommen haben. Bei einer gemeinsamen Ausschreibung muss zusätzlich die bezuschlagte Menge der Bundesrepublik Deutschland nach § 15 GEEV zugeordnet werden.
Nach Bezuschlagung seines Gebots hat der Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 21 GEEV"}} einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung bei der auszuschreibenden Stelle zustellen. Dies hat gem. § 20 S. 1 GEEV innerhalb von **24 Kalendermonaten** zu erfolgen, sonst erlischt der Zuschlag.
Zur Wahrung dieser Frist genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. § 13 Abs. 4 GEEV registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten.
Nach Bezuschlagung seines Gebots hat der Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 21 GEEV"}} einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung bei der auszuschreibenden Stelle zustellen. Dies hat gem. § 20 S. 1 GEEV innerhalb von **24 Kalendermonaten** zu erfolgen, sonst erlischt der Zuschlag.
Zur Wahrung dieser Frist genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. § 13 Abs. 4 GEEV registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten.
Deletions:
Darüber hinaus darf der Zuschlag nicht gem. § 20 GEEV erloschen sein. Demnach hat der Bieter innerhalb von **24 Kalendermonaten** die Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu beantragen. Hierfür genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. § 13 Abs. 4 GEEV registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten.
Additions:
((2)) Anwendbarkeit des EEG im Kooperationsstat gem. {{du przepis="§ 32 GEEV"}}
Additions:
Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich an einer geöffneten oder gemeinsamen Ausschreibung teilgenommen haben. Bei einer gemeinsamen Ausschreibung muss zusätzlich die bezuschlagte Menge der Bundesrepublik Deutschland nach § 15 GEEV zugeordnet werden.
Zunächst ist es notwendig, dass gem. {{du przepis="§ 5 GEEV"}} die auszuschreibende Stelle die Ausschreibung bekannt zu machen. Dies hat gem. § 5 Abs. 1 GEEV 8 - 6 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Diese Bekanntmachung hat die Angaben gem. § 5 Abs. 2 GEEV zu umfassen. Im Weiteren sind **auf Seiten des Bieters** folgende Punkte zu beachten:
Darüber hinaus darf der Zuschlag nicht gem. § 20 GEEV erloschen sein. Demnach hat der Bieter innerhalb von **24 Kalendermonaten** die Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu beantragen. Hierfür genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. § 13 Abs. 4 GEEV registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten.
Zunächst ist es notwendig, dass gem. {{du przepis="§ 5 GEEV"}} die auszuschreibende Stelle die Ausschreibung bekannt zu machen. Dies hat gem. § 5 Abs. 1 GEEV 8 - 6 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Diese Bekanntmachung hat die Angaben gem. § 5 Abs. 2 GEEV zu umfassen. Im Weiteren sind **auf Seiten des Bieters** folgende Punkte zu beachten:
Darüber hinaus darf der Zuschlag nicht gem. § 20 GEEV erloschen sein. Demnach hat der Bieter innerhalb von **24 Kalendermonaten** die Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu beantragen. Hierfür genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. § 13 Abs. 4 GEEV registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten.
Deletions:
Darüber hinaus darf der Zuschlag nicht gem. § 20 GEEV erloschen sein. Demnach hat der Bieter innerhalb von **24 Kalendermonaten** die Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu beantragen. Hierfür genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden.
Additions:
1) die besonderen Anforderungen nach § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV erfüllt sind und
Zudem wird nur dann eine Marktprämie an den Anlagenbetreiber gezahlt, wenn gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich am Ausschreibungsverfahren teilgenommen haben. Hierfür ist es zuvor notwendig, dass gem. {{du przepis="§ 5 GEEV"}} die auszuschreibende Stelle die Ausschreibung bekannt zu machen. Dies hat gem. § 5 Abs. 1 GEEV 8 - 6 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Diese Bekanntmachung hat die Angaben gem. § 5 Abs. 2 GEEV zu umfassen. Im Weiteren sind **auf Seiten des Bieters** folgende Punkte zu beachten:
1) Erfüllen der Teilnahmevoraussetzungen nach {{du przepis="§ 6 GEEV"}}
1) Leisten der Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 7 GEEV"}} und Berücksichtigung der Anforderungen an die Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 8 GEEV"}}
1) keine Rückgabe des Zuschlags gem. {{du przepis="§ 18 GEEV"}}, soweit erfolgreich
Sodann sind seitens der **auszuschreibenden Stelle ({{du przepis="§ 36 GEEV"}})** die folgenden Schritte durchzuführen.
1) Öffnung und Prüfung der Gebote gem. {{du przepis="§ 10 GEEV"}}
1) kein Auschluss seines Gebots gem. {{du przepis="§ 11 GEEV"}} oder seiner Person gem. {{du przepis="§ 12 GEEV"}}
1) ordnungsgemäße Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagwerts,{{du przepis="§ 16 GEEV"}} und
1) keine Rücknahme des Zuschlags gem. {{du przepis="§ 19 GEEV"}}
Zudem wird nur dann eine Marktprämie an den Anlagenbetreiber gezahlt, wenn gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich am Ausschreibungsverfahren teilgenommen haben. Hierfür ist es zuvor notwendig, dass gem. {{du przepis="§ 5 GEEV"}} die auszuschreibende Stelle die Ausschreibung bekannt zu machen. Dies hat gem. § 5 Abs. 1 GEEV 8 - 6 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Diese Bekanntmachung hat die Angaben gem. § 5 Abs. 2 GEEV zu umfassen. Im Weiteren sind **auf Seiten des Bieters** folgende Punkte zu beachten:
1) Erfüllen der Teilnahmevoraussetzungen nach {{du przepis="§ 6 GEEV"}}
1) Leisten der Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 7 GEEV"}} und Berücksichtigung der Anforderungen an die Sicherheiten gem. {{du przepis="§ 8 GEEV"}}
1) keine Rückgabe des Zuschlags gem. {{du przepis="§ 18 GEEV"}}, soweit erfolgreich
Sodann sind seitens der **auszuschreibenden Stelle ({{du przepis="§ 36 GEEV"}})** die folgenden Schritte durchzuführen.
1) Öffnung und Prüfung der Gebote gem. {{du przepis="§ 10 GEEV"}}
1) kein Auschluss seines Gebots gem. {{du przepis="§ 11 GEEV"}} oder seiner Person gem. {{du przepis="§ 12 GEEV"}}
1) ordnungsgemäße Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagwerts,{{du przepis="§ 16 GEEV"}} und
1) keine Rücknahme des Zuschlags gem. {{du przepis="§ 19 GEEV"}}
Deletions:
Zudem wird nur dann eine Marktprämie an den Anlagenbetreiber gezahlt, wenn gem. § 26 Abs. 1 GEEV folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich am Ausschreibungsverfahren teilgenommen haben. Hierfür ist es zuvor notwendig, dass gem. § 5 GEEV die auszuschreibende Stelle die Ausschreibung bekannt zu machen. Dies hat gem. § 5 Abs. 1 GEEV 8 - 6 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Diese Bekanntmachung hat die Angaben gem. § 5 Abs. 2 GEEV zu umfassen. Im Weiteren sind **auf Seiten des Bieters** folgende Punkte zu beachten:
1) Erfüllen der Teilnahmevoraussetzungen nach § 6 GEEV
1) Leisten der Sicherheiten gem. § 7 GEEV und Berücksichtigung der Anforderungen an die Sicherheiten gem. § 8 GEEV
1) keine Rückgabe des Zuschlags gem. § 18 GEEV, soweit erfolgreich
Sodann sind seitens der **auszuschreibenden Stelle (§ 36 GEEV)** die folgenden Schritte durchzuführen.
1) Öffnung und Prüfung der Gebote gem. § 10 GEEV
1) kein Auschluss seines Gebots gem. § 11 GEEV oder seiner Person gem. § 12 GEEV
1) ordnungsgemäße Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagwerts, § 16 GEEV und
1) keine Rücknahme des Zuschlags gem. § 19 GEEV
Additions:
((1)) Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1S. 1 GEEV
Im Kern regelt {{du przepis="§ 26 Abs. 1 S. 1 GEEV"}} einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend {{du przepis="§ 27 GEEV"}} - {{du przepis="§ 29 GEEV"}} i.Vm. Anlage zur GEEV. >>[[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0&subsumsession=0&root=8340 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV als Baumstruktur]].>>
Im Kern regelt {{du przepis="§ 26 Abs. 1 S. 1 GEEV"}} einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend {{du przepis="§ 27 GEEV"}} - {{du przepis="§ 29 GEEV"}} i.Vm. Anlage zur GEEV. >>[[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0&subsumsession=0&root=8340 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV als Baumstruktur]].>>
Deletions:
Im Kern regelt {{du przepis="§ 26 GEEV"}} einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend {{du przepis="§ 27 GEEV"}} - {{du przepis="§ 29 GEEV"}} i.Vm. Anlage zur GEEV. >>[[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0&subsumsession=0&root=8340 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV als Baumstruktur]].>>
Additions:
Darüber hinaus ist für die gemeinsame Ausschreibung eine sehr enge Einigung zwischen den beteiligten Staaten notwendig. Dies bedeutet, dass sich die Staaten beim Ausschreibungsdesign auf sehr viele Punkte einigen müssen. Dies kann dazu führen, dass abweichende Regelungen von dieser Verordnung getroffen werden müssen. Die Grenze der Abweichung ergibt sich aus dem Kern der Vorschrift, um eine gemeinsame Vorgaben zu schaffen. Nach dem Zuschlag werden die Anlagen den beteiligten Staaten je Gebotsmenge zugeteilt, vgl. {{du przepis="§ 15 GEEV"}}.
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Pilot - Ausschreibungen im Bereich der PV-Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV, auf Grundlage von § 88 Abs. 2 - EEG, erlassen. Diese regelt u.a.:
Im Kern regelt {{du przepis="§ 26 GEEV"}} einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend {{du przepis="§ 27 GEEV"}} - {{du przepis="§ 29 GEEV"}} i.Vm. Anlage zur GEEV. >>[[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0&subsumsession=0&root=8340 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV als Baumstruktur]].>>
Zunächst muss der Anwendungsbereich der GEEV gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 1 GEEV"}} eröffnet sein. Diese gilt danach für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und für geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.Jedoch gilt diese über {{du przepis="§ 41 GEEV"}} auch für nationale, ausländische Ausschreibungen. (**sachlicher** Anwendungsbereich).
((3)) Anspruchsgegner = Verpflichteter nach {{du przepis="§ 26 Abs. 2 GEEV"}}
Des Weiteren müsste der Anlagenbetreiber den Anspruch gegenüber dem richtigen Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV geltend machen. Bei diesem Punkt werden je nach Standort der PV-Freiflächenanlagen **drei Fälle** differenziert. Befindet sich diese innerhalb Deutschlands, so ist der **Netzbetreiber**, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, § 26 Abs. 2 Nr. 1 GEEV zur Zahlung der Marktprämie verpflichtet.
((1)) Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV kann der Anlagenbetreiber vom Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV eine Marktprämie verlangen, wenn der Strom im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach {{du przepis="§ 21 GEEV"}} bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach {{du przepis="§ 22 GEEV"}} oder {{du przepis="§ 23 GEEV"}} von der Freiflächenanlage in ein Netz **eingespeist** oder einem Netzbetreiber mittels **kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe** angeboten worden ist.
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Pilot - Ausschreibungen im Bereich der PV-Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV, auf Grundlage von § 88 Abs. 2 - EEG, erlassen. Diese regelt u.a.:
Im Kern regelt {{du przepis="§ 26 GEEV"}} einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend {{du przepis="§ 27 GEEV"}} - {{du przepis="§ 29 GEEV"}} i.Vm. Anlage zur GEEV. >>[[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0&subsumsession=0&root=8340 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV als Baumstruktur]].>>
Zunächst muss der Anwendungsbereich der GEEV gem. {{du przepis="§ 2 Abs. 1 GEEV"}} eröffnet sein. Diese gilt danach für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und für geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.Jedoch gilt diese über {{du przepis="§ 41 GEEV"}} auch für nationale, ausländische Ausschreibungen. (**sachlicher** Anwendungsbereich).
((3)) Anspruchsgegner = Verpflichteter nach {{du przepis="§ 26 Abs. 2 GEEV"}}
Des Weiteren müsste der Anlagenbetreiber den Anspruch gegenüber dem richtigen Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV geltend machen. Bei diesem Punkt werden je nach Standort der PV-Freiflächenanlagen **drei Fälle** differenziert. Befindet sich diese innerhalb Deutschlands, so ist der **Netzbetreiber**, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, § 26 Abs. 2 Nr. 1 GEEV zur Zahlung der Marktprämie verpflichtet.
((1)) Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV kann der Anlagenbetreiber vom Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV eine Marktprämie verlangen, wenn der Strom im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach {{du przepis="§ 21 GEEV"}} bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach {{du przepis="§ 22 GEEV"}} oder {{du przepis="§ 23 GEEV"}} von der Freiflächenanlage in ein Netz **eingespeist** oder einem Netzbetreiber mittels **kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe** angeboten worden ist.
Deletions:
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Pilot - Ausschreibungen im Bereich der PV-Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die die GEEV, auf Grundlage von § 88 Abs. 2 - EEG, erlassen. Diese regelt u.a.:
Im Kern regelt § 26 GEEV einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend § 27 GEEV - § 29 GEEV i.Vm. Anlage zur GEEV. >>[[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0&subsumsession=0&root=8340 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV als Baumstruktur]].>>
Zunächst muss der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 Abs.1 GEEV eröffnet sein. Diese gilt danach für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und für geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.Jedoch gilt diese über § 41 GEEV auch für nationale, ausländische Ausschreibungen. (**sachlicher** Anwendungsbereich).
((3)) Anspruchsgegner = Verpflichteter nach § 26 Abs. 2 GEEV
Des Weiteren müsste der Anlagenbetreiber den Anspruch gegenüber dem richtigen Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV geltend machen. Bei diesem Punkt werden je nach Standort der PV-Freiflächenanlagen **drei Fälle** differenziert. Befindet sich diese innerhalb Deutschlands, so ist der **Netzbetreiber**, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV zur Zahlung der Marktprämie verpflichtet.
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV kann der Anlagenbetreiber vom Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV eine Marktprämie verlangen, wenn der Strom im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach § 21 GEEV bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach § 22 GEEV oder § 23 GEEV von der Freiflächenanlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist.
Additions:
Basierend hierauf normiert {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}}, dass bei der Umstellung auf Ausschreibungen ab 2017 5 % der jährlich installierten Leistung für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Gleiches gilt für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen. Derzeit finden für diese nur innerstaatliche Pilotausschreibungen statt, welche sodann teilweise für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Hierdurch wird das übergreifende Ziel, Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, verfolgt, vgl. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 GEEV"}}. Zur Erreichung dieses Ziels sind gem. § 1 Abs. 2 GEEV folgende Wege denkbar:
Deletions:
Additions:
Bei einer **gemeinsamen** Ausschreibung vollziehen die beteiligten Staaten das Ausschreibungsverfahren zusammen. Das hierbei vorgesehene Ausschreibungsdesign ist generell für alle Bieter gleich. Lediglich hinsichtlich der besonderen gesetzlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die zulässige Flächenkulisse, den Netzanschluss, dem Einsspeisemangement wie bei den sonstigen Rahmenbedingungen, gelten die Bestimmungen des Staates, in dem die PV-Freiflächenanlage errichtet und betrieben werden soll.
Hiervon zu unterscheiden sind die **geöffnete, nationale** Ausschreibung und die **geöffnete, ausländische** Ausschreibung. Bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung führt die BNetzA diese durch und es nehmen an dieser auch Anlagen aus dem beteiligten Kooperationsstaat teil. In diesem Fall erfolgt die Förderung nach den Vorgaben des EEG. Für den Fall der geöffneten, ausländischen Ausschreibung ermöglicht ein Kooperationsstaat Anlagen aus Deutschland an seinem Fördersystem teilzunehmen. Der entscheidende Unterschied zu der gemeinsamen Ausschreibung besteht darin, dass sich die beteiligten Staaten beim Ausschreibungsdesign nicht auf sehr viele Bedingungen einigen müssen. Auch können hierbei die gesetzlichen Besonderheiten des einzelnen Staates besser berücksichtigt werden.
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Pilot - Ausschreibungen im Bereich der PV-Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die die GEEV, auf Grundlage von § 88 Abs. 2 - EEG, erlassen. Diese regelt u.a.:
Die ersten geöffneten PV-Freiflächenausschreibungen sind für Herbst 2016 geplant. Als mögliche Partnerländer kommen Dänemark und Luxemburg in Betracht. Bereits am 20. 07. 2016 haben Deutschland und Dänemark die erste Kooperationsvereinbarung, über eine gegenseitige grenzüberschreitende Öffnung von Pilotausschreibungen, unterschrieben. >>[[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/kooperationsvereinbarung-zwischen-deutschland-und-daenemark,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Volltext der Kooperationsvereinbarung]]>>
//Weitere Fakten folgen demnächst//
- [[http://portal.pressrelations.de/presseservice_material/pressemitteilungen/pdf/pressrelations_605318_Daenemark-und-Deutschland-unterzeichnen-erste.pdf 20.07.2016 erste Koorperationsvereinbarung zwischen Deutschland und Dänemark über eine gegenseitige grenzüberschreitende Öffnung von Pilotausschreibungen]]
- [[https://www.clearingstelle-eeg.de/geev/entwurf Informationen zum Rechtssetzungsverfahren bei der Clearingstelle EEG]]
-
Hiervon zu unterscheiden sind die **geöffnete, nationale** Ausschreibung und die **geöffnete, ausländische** Ausschreibung. Bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung führt die BNetzA diese durch und es nehmen an dieser auch Anlagen aus dem beteiligten Kooperationsstaat teil. In diesem Fall erfolgt die Förderung nach den Vorgaben des EEG. Für den Fall der geöffneten, ausländischen Ausschreibung ermöglicht ein Kooperationsstaat Anlagen aus Deutschland an seinem Fördersystem teilzunehmen. Der entscheidende Unterschied zu der gemeinsamen Ausschreibung besteht darin, dass sich die beteiligten Staaten beim Ausschreibungsdesign nicht auf sehr viele Bedingungen einigen müssen. Auch können hierbei die gesetzlichen Besonderheiten des einzelnen Staates besser berücksichtigt werden.
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Pilot - Ausschreibungen im Bereich der PV-Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die die GEEV, auf Grundlage von § 88 Abs. 2 - EEG, erlassen. Diese regelt u.a.:
Die ersten geöffneten PV-Freiflächenausschreibungen sind für Herbst 2016 geplant. Als mögliche Partnerländer kommen Dänemark und Luxemburg in Betracht. Bereits am 20. 07. 2016 haben Deutschland und Dänemark die erste Kooperationsvereinbarung, über eine gegenseitige grenzüberschreitende Öffnung von Pilotausschreibungen, unterschrieben. >>[[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/kooperationsvereinbarung-zwischen-deutschland-und-daenemark,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Volltext der Kooperationsvereinbarung]]>>
//Weitere Fakten folgen demnächst//
- [[http://portal.pressrelations.de/presseservice_material/pressemitteilungen/pdf/pressrelations_605318_Daenemark-und-Deutschland-unterzeichnen-erste.pdf 20.07.2016 erste Koorperationsvereinbarung zwischen Deutschland und Dänemark über eine gegenseitige grenzüberschreitende Öffnung von Pilotausschreibungen]]
- [[https://www.clearingstelle-eeg.de/geev/entwurf Informationen zum Rechtssetzungsverfahren bei der Clearingstelle EEG]]
-
Deletions:
Hiervon zu unterscheiden sind die geöffnete, nationale Ausschreibung und die geöffnete, ausländische Ausschreibung. Bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung führt die BNetzA diese durch und es nehmen an dieser auch Anlagen aus dem beteiligten Kooperationsstaat teil. In diesem Fall erfolgt die Förderung nach den Vorgaben des EEG. Für den Fall der geöffneten, ausländischen Ausschreibung ermöglicht ein Kooperationsstaat Anlagen aus Deutschland an seinem Fördersystem teilzunehmen. Der entscheidende Unterschied zu der gemeinsamen Ausschreibung besteht darin, dass sich die beteiligten Staaten beim Ausschreibungsdesign nicht auf sehr viele Bedingungen einigen müssen. Auch können hierbei die gesetzlichen Besonderheiten des einzelnen Staates besser berücksichtigt werden.
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Ausschreibungen im Bereich der PV – Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV, auf Grundlage von § 88 Abs. 2 – 4 EEG, erlassen. Diese regelt u.a.:
//folgt demnächst//
Informationen
- [[http://portal.pressrelations.de/presseservice_material/pressemitteilungen/pdf/pressrelations_605318_Daenemark-und-Deutschland-unterzeichnen-erste.pdf 20.07.2016 erste Koorperationsvereinbarung zwischen Deutschland und Dänemark über eine gegenseitige grenzüberschreitende Öffnung von Pilotausschreibungen]] und [[https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/J-L/kooperationsvereinbarung-zwischen-deutschland-und-daenemark,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf Volltext der Kooperationsvereinbarung]]
Additions:
Hingegen normiert diese keine Regelungen für kleine Akteure.
Additions:
1) ordnungsgemäße Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagwerts, § 16 GEEV und
>>**__Beispiel:__**
Im Anschluss an die durchgeführte Ausschreibung erfolgt die Bekanntmachung des Zuschlags und des Zuschlagwerts nach § 16 GEEV am 10.08.2016. Sodann hat der Bieter bis zum 10.08.2018 den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu stellen. A erhält einen Zuschlag für seine PV-Freiflächenanlage, mit einer Gebotsmenge von 500 kW für 9,56 ct./kW. Den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung stellt A am 20.08.2016. Jedoch wird der Antrag des A von der ausschreibenden Stelle, unter Verweis auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV.>>
Darüber hinaus darf der Zuschlag nicht gem. § 20 GEEV erloschen sein. Demnach hat der Bieter innerhalb von **24 Kalendermonaten** die Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu beantragen. Hierfür genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden.
>>**__Beispiel:__**
Im Anschluss an die durchgeführte Ausschreibung erfolgt die Bekanntmachung des Zuschlags und des Zuschlagwerts nach § 16 GEEV am 10.08.2016. Sodann hat der Bieter bis zum 10.08.2018 den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu stellen. A erhält einen Zuschlag für seine PV-Freiflächenanlage, mit einer Gebotsmenge von 500 kW für 9,56 ct./kW. Den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung stellt A am 20.08.2016. Jedoch wird der Antrag des A von der ausschreibenden Stelle, unter Verweis auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV.>>
Darüber hinaus darf der Zuschlag nicht gem. § 20 GEEV erloschen sein. Demnach hat der Bieter innerhalb von **24 Kalendermonaten** die Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu beantragen. Hierfür genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden.
Additions:
((3)) Besondere Voraussetzungen gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV
**bb. Formelle Anforderung - Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung**
**cc. Materielle Anforderungen an die Ausstellung der Zahlungsberechtigung**
**bb. Formelle Anforderung - Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung**
**cc. Materielle Anforderungen an die Ausstellung der Zahlungsberechtigung**
Deletions:
**bb. Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung**
Additions:
Im Weiteren wird die Voraussetzung gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GEEV näher beleuchtet. Diese ist dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war, dieser einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung gem. § 21 GEEV gestellt hat und die Voraussetzungen gem. § 22 GEEV oder § 23 GEEV vorliegen.
Deletions:
Additions:
Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden der Regelungsgehalt der GEEV zunächst im Überblick dargestellt. Der nächste Abschnitt befasst sich sodann mit dem Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 GEEV. Dem schließen sich Informationen zu den einzelnen Ausschreibungsrunden. Am Ende des Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um die GEEV.
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Ausschreibungen im Bereich der PV – Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV, auf Grundlage von § 88 Abs. 2 – 4 EEG, erlassen. Diese regelt u.a.:
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Ausschreibungen im Bereich der PV – Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV, auf Grundlage von § 88 Abs. 2 – 4 EEG, erlassen. Diese regelt u.a.:
Deletions:
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Ausschreibungen im Bereich der PV – Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV erlassen. Deren Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 88 Abs. 2 – 4 EEG. Diese regelt u.a. Folgendes:
Additions:
Hiervon zu unterscheiden sind die geöffnete, nationale Ausschreibung und die geöffnete, ausländische Ausschreibung. Bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung führt die BNetzA diese durch und es nehmen an dieser auch Anlagen aus dem beteiligten Kooperationsstaat teil. In diesem Fall erfolgt die Förderung nach den Vorgaben des EEG. Für den Fall der geöffneten, ausländischen Ausschreibung ermöglicht ein Kooperationsstaat Anlagen aus Deutschland an seinem Fördersystem teilzunehmen. Der entscheidende Unterschied zu der gemeinsamen Ausschreibung besteht darin, dass sich die beteiligten Staaten beim Ausschreibungsdesign nicht auf sehr viele Bedingungen einigen müssen. Auch können hierbei die gesetzlichen Besonderheiten des einzelnen Staates besser berücksichtigt werden.
Im Weiteren wird der Regelungsgehalt der GEEV zunächst im Überblick dargestellt. Der nächste Abschnitt befasst sich sodann mit dem Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 GEEV. Am Ende des Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um die GEEV.
Im Weiteren wird der Regelungsgehalt der GEEV zunächst im Überblick dargestellt. Der nächste Abschnitt befasst sich sodann mit dem Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 GEEV. Am Ende des Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um die GEEV.
Deletions:
Vor diesem Hintergrund wird im Weiteren der Regelungsgehalt der GEEV zunächst im Überblick dargestellt. Der nächste Abschnitt befasst sich sodann mit dem Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 GEEV. Am Ende des Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um die GEEV.
Additions:
Darüber hinaus ist für die gemeinsame Ausschreibung eine sehr enge Einigung zwischen den beteiligten Staaten notwendig. Dies bedeutet, dass sich die Staaten beim Ausschreibungsdesign auf sehr viele Punkte einigen müssen. Dies kann dazu führen, dass abweichende Regelungen von dieser Verordnung getroffen werden müssen. Die Grenze der Abweichung ergibt sich aus dem Kern der Vorschrift, um eine gemeinsame Vorgaben zu schaffen. Nach dem Zuschlag werden die Anlagen den beteiligten Staaten je Gebotsmenge zugeteilt, vgl. § 15 GEEV.
Additions:
Basierend hierauf normiert {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}}, dass bei der Umstellung auf Ausschreibungen ab 2017 5 % der jährlich installierten Leistung für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Gleiches gilt für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen. Derzeit finden für diese nur innerstaatliche Pilotausschreibungen statt, welche sodann teilweise für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Hierdurch wird das übergreifende Ziel, Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, verfolgt, vgl. § 1 Abs. 1 GEEV. Zur Erreichung dieses Ziels sind gem. § 1 Abs. 2 GEEV folgende Wege denkbar:
Bei einer gemeinsamen Ausschreibung vollziehen die beteiligten Staaten das Ausschreibungsverfahren zusammen. Das hierbei vorgesehene Ausschreibungsdesign ist generell für alle Bieter gleich. Lediglich hinsichtlich der besonderen gesetzlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die zulässige Flächenkulisse, den Netzanschluss, dem Einsspeisemangement wie bei den sonstigen Rahmenbedingungen, gelten die Bestimmungen des Staates, in dem die PV-Freiflächenanlage errichtet und betrieben werden soll.
Hiervon zu unterscheiden sind die geöffnete, nationale Ausschreibung und die geöffnete, ausländische Ausschreibung.
Bei einer gemeinsamen Ausschreibung vollziehen die beteiligten Staaten das Ausschreibungsverfahren zusammen. Das hierbei vorgesehene Ausschreibungsdesign ist generell für alle Bieter gleich. Lediglich hinsichtlich der besonderen gesetzlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die zulässige Flächenkulisse, den Netzanschluss, dem Einsspeisemangement wie bei den sonstigen Rahmenbedingungen, gelten die Bestimmungen des Staates, in dem die PV-Freiflächenanlage errichtet und betrieben werden soll.
Hiervon zu unterscheiden sind die geöffnete, nationale Ausschreibung und die geöffnete, ausländische Ausschreibung.
Deletions:
Additions:
Zunächst muss der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 Abs.1 GEEV eröffnet sein. Diese gilt danach für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und für geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.Jedoch gilt diese über § 41 GEEV auch für nationale, ausländische Ausschreibungen. (**sachlicher** Anwendungsbereich).
Deletions:
Additions:
Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich am Ausschreibungsverfahren teilgenommen haben. Hierfür ist es zuvor notwendig, dass gem. § 5 GEEV die auszuschreibende Stelle die Ausschreibung bekannt zu machen. Dies hat gem. § 5 Abs. 1 GEEV 8 - 6 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Diese Bekanntmachung hat die Angaben gem. § 5 Abs. 2 GEEV zu umfassen. Im Weiteren sind **auf Seiten des Bieters** folgende Punkte zu beachten:
//folgt demnächst//
//folgt demnächst//
Deletions:
Additions:
Hiervon zu unterscheiden ist der dritte Fall, in diesem befindet sich die PV- Freiflächenanlage auch im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, doch verfügt diese nicht über eine Direktleitung nach Deutschland. Dann ist der deutsche **Übertragungsnetzbetreiber** der die Leitung betreibt, welche den K-Staat mit Deutschland verknüpft, zur Zahl lung der Markprämie gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 GEEV verpflichtet.
Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel näher mit der Anforderung gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GEEV. Diese ist gem. § 22 GEEV dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war und einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung gem. § 21 GEEV gestellt hat.
Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich am Ausschreibungsverfahren teilgenommen haben. Hierfür ist es zuvor notwendig, dass gem. § 5 GEEV die auszuschreibende Stelle die Ausschreibung bekannt zu machen. Dies hat gem. § 5 Abs. 1 GEEV 8 - 6 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Diese Bekanntmachung hat die Angaben gem. § 5 Abs. 2 GEEV zu umfassen. Im Weiteren sind auf Seiten des Bieters folgende Punkte zu beachten:
Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel näher mit der Anforderung gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GEEV. Diese ist gem. § 22 GEEV dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war und einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung gem. § 21 GEEV gestellt hat.
Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich am Ausschreibungsverfahren teilgenommen haben. Hierfür ist es zuvor notwendig, dass gem. § 5 GEEV die auszuschreibende Stelle die Ausschreibung bekannt zu machen. Dies hat gem. § 5 Abs. 1 GEEV 8 - 6 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Diese Bekanntmachung hat die Angaben gem. § 5 Abs. 2 GEEV zu umfassen. Im Weiteren sind auf Seiten des Bieters folgende Punkte zu beachten:
Deletions:
Im weiteren beschäftigt sich dieser Artikel näher mit der Anforderung gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GEEV. Diese ist gem. § 22 GEEV dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war und einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung gem. § 21 GEEV gestellt hat.
Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich am Ausschreibungsverfahren teilgenommen haben. Hierfür ist es zuvor notwendig, dass gem. § 5 GEEV die auszuschreibende Stelle die Ausschreibung bekannt zu machen. Dies hat gem. § 5 Abs. 1 GEEV 8 - 6 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Im Weiteren sind auf Seiten des Bieters folgende Punkte zu beachten:
Additions:
Im Kern regelt § 26 GEEV einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend § 27 GEEV - § 29 GEEV i.Vm. Anlage zur GEEV. >>[[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0&subsumsession=0&root=8340 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV als Baumstruktur]].>>
Deletions:
Additions:
- Pflichten der ausschreibenden Stelle
((1)) Anspruch auf Marktprämie
Im Kern regelt § 26 GEEV einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend § 27 GEEV - § 29 GEEV i.Vm. Anlage zur GEEV. >>[[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=8340 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV als Baumstruktur]].>>
((1)) Anspruch auf Marktprämie
Im Kern regelt § 26 GEEV einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend § 27 GEEV - § 29 GEEV i.Vm. Anlage zur GEEV. >>[[http://kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=8340 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV als Baumstruktur]].>>
Deletions:
Im Kern regelt § 26 GEEV einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend § 27 GEEV - § 29 GEEV i.Vm. Anlage zur GEEV.
Additions:
Vor diesem Hintergrund wird im Weiteren der Regelungsgehalt der GEEV zunächst im Überblick dargestellt. Der nächste Abschnitt befasst sich sodann mit dem Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 GEEV. Am Ende des Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um die GEEV.
Zunächst muss der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 Abs.1 GEEV eröffnet sein. Diese gilt danach für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und für geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8. (**sachlicher** Anwendungsbereich).
Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 2 GEEV den **räumlichen** Anwendungsbereich. Dieser erstreckt sich über den räumlichen Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 EEG"}} hinaus. Somit hat diese auch Gültigkeit für Strom aus Freiflächenanlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, soweit diese in einer gemeinsamen oder einer geöffneten nationalen Ausschreibung bezuschlagt wurden und eine Zahlungsberechtigung nach den §§ 21 ff. GEEV ausgestellt worden ist.
Des Weiteren müsste der Anlagenbetreiber den Anspruch gegenüber dem richtigen Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV geltend machen. Bei diesem Punkt werden je nach Standort der PV-Freiflächenanlagen **drei Fälle** differenziert. Befindet sich diese innerhalb Deutschlands, so ist der **Netzbetreiber**, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV zur Zahlung der Marktprämie verpflichtet.
Ist die PV-Freiflächenanlage hingegen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, und direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen ist, trifft die Zahlungsverpflichtung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV den **Netzbetreiber**, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird.
Hiervon zu unterscheiden ist der dritte Fall, in diesem befindet sich die PV- Freiflächenanlage auch im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, doch verfügt diese nicht über eine Direktleitung nach Deutschland. Dann ist der **Übertragungsnetzbetreiber** zur Zahl lung der Markprämie gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 GEEV verpflichtet.
Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich am Ausschreibungsverfahren teilgenommen haben. Hierfür ist es zuvor notwendig, dass gem. § 5 GEEV die auszuschreibende Stelle die Ausschreibung bekannt zu machen. Dies hat gem. § 5 Abs. 1 GEEV 8 - 6 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Im Weiteren sind auf Seiten des Bieters folgende Punkte zu beachten:
1) Erfüllen der Teilnahmevoraussetzungen nach § 6 GEEV
1) Leisten der Sicherheiten gem. § 7 GEEV und Berücksichtigung der Anforderungen an die Sicherheiten gem. § 8 GEEV
1) keine Rückgabe des Zuschlags gem. § 18 GEEV, soweit erfolgreich
Sodann sind seitens der **auszuschreibenden Stelle (§ 36 GEEV)** die folgenden Schritte durchzuführen.
1) Öffnung und Prüfung der Gebote gem. § 10 GEEV
1) kein Auschluss seines Gebots gem. § 11 GEEV oder seiner Person gem. § 12 GEEV
1) keine Rücknahme des Zuschlags gem. § 19 GEEV
Zunächst muss der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 Abs.1 GEEV eröffnet sein. Diese gilt danach für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und für geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8. (**sachlicher** Anwendungsbereich).
Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 2 GEEV den **räumlichen** Anwendungsbereich. Dieser erstreckt sich über den räumlichen Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 EEG"}} hinaus. Somit hat diese auch Gültigkeit für Strom aus Freiflächenanlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, soweit diese in einer gemeinsamen oder einer geöffneten nationalen Ausschreibung bezuschlagt wurden und eine Zahlungsberechtigung nach den §§ 21 ff. GEEV ausgestellt worden ist.
Des Weiteren müsste der Anlagenbetreiber den Anspruch gegenüber dem richtigen Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV geltend machen. Bei diesem Punkt werden je nach Standort der PV-Freiflächenanlagen **drei Fälle** differenziert. Befindet sich diese innerhalb Deutschlands, so ist der **Netzbetreiber**, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV zur Zahlung der Marktprämie verpflichtet.
Ist die PV-Freiflächenanlage hingegen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, und direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen ist, trifft die Zahlungsverpflichtung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV den **Netzbetreiber**, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird.
Hiervon zu unterscheiden ist der dritte Fall, in diesem befindet sich die PV- Freiflächenanlage auch im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, doch verfügt diese nicht über eine Direktleitung nach Deutschland. Dann ist der **Übertragungsnetzbetreiber** zur Zahl lung der Markprämie gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 GEEV verpflichtet.
Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich am Ausschreibungsverfahren teilgenommen haben. Hierfür ist es zuvor notwendig, dass gem. § 5 GEEV die auszuschreibende Stelle die Ausschreibung bekannt zu machen. Dies hat gem. § 5 Abs. 1 GEEV 8 - 6 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Im Weiteren sind auf Seiten des Bieters folgende Punkte zu beachten:
1) Erfüllen der Teilnahmevoraussetzungen nach § 6 GEEV
1) Leisten der Sicherheiten gem. § 7 GEEV und Berücksichtigung der Anforderungen an die Sicherheiten gem. § 8 GEEV
1) keine Rückgabe des Zuschlags gem. § 18 GEEV, soweit erfolgreich
Sodann sind seitens der **auszuschreibenden Stelle (§ 36 GEEV)** die folgenden Schritte durchzuführen.
1) Öffnung und Prüfung der Gebote gem. § 10 GEEV
1) kein Auschluss seines Gebots gem. § 11 GEEV oder seiner Person gem. § 12 GEEV
1) keine Rücknahme des Zuschlags gem. § 19 GEEV
Deletions:
Zunächst muss der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 GEEV eröffnet sein. Diese gilt danach für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und
geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.
Des Weiteren müsste der Anlagenbetreiber den Anspruch gegenüber dem richtigen Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV geltend machen. Bei diesem Punkt werden je nach Standort der PV-Freiflächenanlagen **drei Fälle** differenziert. Befindet sich diese innerhalb Deutschlands, so ist der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV zur Zahlung der Marktprämie verpflichtet.
Ist die PV-Freiflächenanlage hingegen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, und direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen ist, trifft die Zahlungsverpflichtung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV den Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird.
Hiervon zu unterscheiden ist der dritte Fall, in diesem befindet sich die PV- Freiflächenanlage auch im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, doch verfügt diese nicht über eine Direktleitung nach Deutschland. Dann ist der Übertragungsnetzbetreiber zur Zahlung der Markprämie gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 GEEV verpflichtet.
Additions:
1) für die Freiflächenanlage ist eine Zahlungsberechtigung wirksam, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 1 GEEV
1) der gesamte während der Zahlungsdauer nach § 26 Abs. 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und **nicht selbst verbraucht** wird, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 2 GEEV
1) der Anlagenbetreiber keine Herkunftsnachweise oder sonstigen Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom erhalten hat, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 3 GEEV
1) der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 4 GEEV**sowie**
1) bei Anlagen innerhalb Deutschlands und solche die über eine Direktleitung mit Deutschland verbunden sind, die sonstigen Voraussetzungen nach dem EEG vorliegen, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 5a GEEV **oder**
1) Anlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die Anforderungen nach § 32 entsprechend erfüllt sind, sofern in dieser Verordnung oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Voraussetzungen festgelegt sind. § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 5b GEEV
1) der gesamte während der Zahlungsdauer nach § 26 Abs. 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und **nicht selbst verbraucht** wird, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 2 GEEV
1) der Anlagenbetreiber keine Herkunftsnachweise oder sonstigen Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom erhalten hat, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 3 GEEV
1) der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 4 GEEV**sowie**
1) bei Anlagen innerhalb Deutschlands und solche die über eine Direktleitung mit Deutschland verbunden sind, die sonstigen Voraussetzungen nach dem EEG vorliegen, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 5a GEEV **oder**
1) Anlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die Anforderungen nach § 32 entsprechend erfüllt sind, sofern in dieser Verordnung oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Voraussetzungen festgelegt sind. § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 5b GEEV
Deletions:
1) der gesamte während der Zahlungsdauer nach Absatz 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und **nicht selbst verbraucht** wird, ist, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 2 GEEV
1) der Anlagenbetreiber keine Herkunftsnachweise oder sonstigen Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom erhalten hat,
1) der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen **sowie**
1) bei Anlagen innerhalb Deutschlands und solche die über eine Direktleitung mit Deutschland verbunden sind, die sonstigen Voraussetzungen nach dem EEG vorliegen **oder**
1) Anlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die Anforderungen nach § 32 entsprechend erfüllt sind, sofern in dieser Verordnung oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Voraussetzungen festgelegt sind.
Additions:
1) für die Freiflächenanlage eine Zahlungsberechtigung wirksam ist, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 1 GEEV
1) der gesamte während der Zahlungsdauer nach Absatz 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und **nicht selbst verbraucht** wird, ist, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 2 GEEV
1) der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen **sowie**
1) bei Anlagen innerhalb Deutschlands und solche die über eine Direktleitung mit Deutschland verbunden sind, die sonstigen Voraussetzungen nach dem EEG vorliegen **oder**
1) Anlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die Anforderungen nach § 32 entsprechend erfüllt sind, sofern in dieser Verordnung oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Voraussetzungen festgelegt sind.
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV kann der Anlagenbetreiber vom Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV eine Marktprämie verlangen, wenn der Strom im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach § 21 GEEV bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach § 22 GEEV oder § 23 GEEV von der Freiflächenanlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist.
Im weiteren beschäftigt sich dieser Artikel näher mit der Anforderung gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GEEV. Diese ist gem. § 22 GEEV dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war und einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung gem. § 21 GEEV gestellt hat.
**aa. Erfolgreiche Teilnahme an der Ausschreibung**
**bb. Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung**
1) der gesamte während der Zahlungsdauer nach Absatz 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und **nicht selbst verbraucht** wird, ist, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 2 GEEV
1) der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen **sowie**
1) bei Anlagen innerhalb Deutschlands und solche die über eine Direktleitung mit Deutschland verbunden sind, die sonstigen Voraussetzungen nach dem EEG vorliegen **oder**
1) Anlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die Anforderungen nach § 32 entsprechend erfüllt sind, sofern in dieser Verordnung oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Voraussetzungen festgelegt sind.
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV kann der Anlagenbetreiber vom Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV eine Marktprämie verlangen, wenn der Strom im Zeitraum von **drei Wochen** vor der Stellung des Antrags nach § 21 GEEV bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach § 22 GEEV oder § 23 GEEV von der Freiflächenanlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist.
Im weiteren beschäftigt sich dieser Artikel näher mit der Anforderung gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GEEV. Diese ist gem. § 22 GEEV dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war und einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung gem. § 21 GEEV gestellt hat.
**aa. Erfolgreiche Teilnahme an der Ausschreibung**
**bb. Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung**
Deletions:
1) der gesamte während der Zahlungsdauer nach Absatz 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird,
1) der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen,
Im weiteren beschäftigt sich dieser Artikel näher mit der ersten Anforderung an den Anspruch. Diese ist gem. § 22 GEEV dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war.
Additions:
- gemeinsame Ausschreibung oder
- geöffnete, nationale Ausschreibung oder
- geöffnete, ausländische Ausschreibung
Vor diesem Hintergrund wird der Regelungsgehalt der GEEV zunächst im Überblick dargestellt. Der nächste Abschnitt befasst sich sodann mit dem Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 GEEV. Am Ende des Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um die GEEV.
((1)) Regelungsgehalt
Im Kern regelt § 26 GEEV einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend § 27 GEEV - § 29 GEEV i.Vm. Anlage zur GEEV.
Der Anlagenbetreiber kann vom Netzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber gem. § 26 GEEV die Zahlung einer Marktprämie **dem Grunde nach** verlangen, wenn:
1) der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 GEEV eröffnet ist
1) der Anspruch sich gegen den richtigen Verpflichteten nach § 26 Abs. 2 GEEV richtet
1) die besonderen Anforderungen nach § 26 Abs. 1 GEEV erfüllt sind und
1) der Anspruch nicht ausgeschlossen ist
((3)) Anwendungsbereich der GEEV eröffnet
Zunächst muss der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 GEEV eröffnet sein. Diese gilt danach für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und
geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.
((3)) Anspruchsgegner = Verpflichteter nach § 26 Abs. 2 GEEV
Des Weiteren müsste der Anlagenbetreiber den Anspruch gegenüber dem richtigen Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV geltend machen. Bei diesem Punkt werden je nach Standort der PV-Freiflächenanlagen **drei Fälle** differenziert. Befindet sich diese innerhalb Deutschlands, so ist der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV zur Zahlung der Marktprämie verpflichtet.
Ist die PV-Freiflächenanlage hingegen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, und direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen ist, trifft die Zahlungsverpflichtung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV den Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird.
Hiervon zu unterscheiden ist der dritte Fall, in diesem befindet sich die PV- Freiflächenanlage auch im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, doch verfügt diese nicht über eine Direktleitung nach Deutschland. Dann ist der Übertragungsnetzbetreiber zur Zahlung der Markprämie gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 GEEV verpflichtet.
((3)) Besondere Voraussetzungen gem. § 26 Abs. 1 GEEV
Zudem wird nur dann eine Marktprämie an den Anlagenbetreiber gezahlt, wenn gem. § 26 Abs. 1 GEEV folgende Voraussetzungen vorliegen:
((3)) Kein Ausschluss des Anspruchs
((1)) Fakten zur Ausschreibung gem. § 37 GEEV
- geöffnete, nationale Ausschreibung oder
- geöffnete, ausländische Ausschreibung
Vor diesem Hintergrund wird der Regelungsgehalt der GEEV zunächst im Überblick dargestellt. Der nächste Abschnitt befasst sich sodann mit dem Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 GEEV. Am Ende des Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um die GEEV.
((1)) Regelungsgehalt
Im Kern regelt § 26 GEEV einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend § 27 GEEV - § 29 GEEV i.Vm. Anlage zur GEEV.
Der Anlagenbetreiber kann vom Netzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber gem. § 26 GEEV die Zahlung einer Marktprämie **dem Grunde nach** verlangen, wenn:
1) der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 GEEV eröffnet ist
1) der Anspruch sich gegen den richtigen Verpflichteten nach § 26 Abs. 2 GEEV richtet
1) die besonderen Anforderungen nach § 26 Abs. 1 GEEV erfüllt sind und
1) der Anspruch nicht ausgeschlossen ist
((3)) Anwendungsbereich der GEEV eröffnet
Zunächst muss der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 GEEV eröffnet sein. Diese gilt danach für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und
geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.
((3)) Anspruchsgegner = Verpflichteter nach § 26 Abs. 2 GEEV
Des Weiteren müsste der Anlagenbetreiber den Anspruch gegenüber dem richtigen Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV geltend machen. Bei diesem Punkt werden je nach Standort der PV-Freiflächenanlagen **drei Fälle** differenziert. Befindet sich diese innerhalb Deutschlands, so ist der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV zur Zahlung der Marktprämie verpflichtet.
Ist die PV-Freiflächenanlage hingegen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, und direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen ist, trifft die Zahlungsverpflichtung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV den Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird.
Hiervon zu unterscheiden ist der dritte Fall, in diesem befindet sich die PV- Freiflächenanlage auch im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, doch verfügt diese nicht über eine Direktleitung nach Deutschland. Dann ist der Übertragungsnetzbetreiber zur Zahlung der Markprämie gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 GEEV verpflichtet.
((3)) Besondere Voraussetzungen gem. § 26 Abs. 1 GEEV
Zudem wird nur dann eine Marktprämie an den Anlagenbetreiber gezahlt, wenn gem. § 26 Abs. 1 GEEV folgende Voraussetzungen vorliegen:
((3)) Kein Ausschluss des Anspruchs
((1)) Fakten zur Ausschreibung gem. § 37 GEEV
Deletions:
geöffnete, nationale Ausschreibung oder
geöffnete, ausländische Ausschreibung .
Im Kern regelt § 26 GEEV einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend § 27 GEEV -§ 29 GEEV i.Vm. Anlage zur GEEV.
Gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV besteht ein Anpruch auf Marktprämie, wenn
((3)) Ablauf des Ausschreibungsverfahrens
((3)) Realisierungsraten
((1)) Fakten zur Ausschreibung
Additions:
=====Prüfung des Zahlungsanpruchs gem. § 26 GEEV=====
Bisher erfolgt die Förderung von EE-Strom nach {{du przepis="§ 4 EEG"}} ausschließlich für EE-Anlagen in Deutschland. Jedoch werden die Mitgliedsstaaten durch die Kooperationsmechanismen der RL 2009/28 EG zwecks einer besseren Einbindung der erneuerbaren Energien in die europäischen Strommärkte angehalten, die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zu nutzen. Auch ist in den Rn. 126 ff. der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission zu finden.
Vor diesem Hintergrund normiert {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}}, dass bei der Umstellung auf Ausschreibungen ab 2017 5 % der jährlich installierten Leistung für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Gleiches gilt für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen. Derzeit finden für diese nur innerstaatliche Pilotausschreibungen statt, welche sodann teilweise für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Hierdurch wird das übergreifende Ziel, Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, verfolgt, vgl. § 1 Abs. 1 GEEV. Zur Erreichung dieses Ziels sind gem. § 1 Abs. 2 GEEV folgende Wege denkbar:
gemeinsame Ausschreibung oder
geöffnete, nationale Ausschreibung oder
geöffnete, ausländische Ausschreibung .
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Ausschreibungen im Bereich der PV – Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV erlassen. Deren Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 88 Abs. 2 – 4 EEG. Diese regelt u.a. Folgendes:
- Ablauf des Ausschreibungsverfahrens, insb. Ausschreibungsvolumen, Höchstwert, Anlagengröße sowie Flächeninanspruchnahme,
- Realisierungsraten, insb deren Sicherstellung und
- Vermarktung des geförderten Stroms
((1)) Anspruch auf Marktprämie
Im Kern regelt § 26 GEEV einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend § 27 GEEV -§ 29 GEEV i.Vm. Anlage zur GEEV.
((2)) Anforderungen dem Grunde nach
Gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV besteht ein Anpruch auf Marktprämie, wenn
1) für die Freiflächenanlage eine Zahlungsberechtigung wirksam ist,
1) der gesamte während der Zahlungsdauer nach Absatz 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird,
1) der Anlagenbetreiber keine Herkunftsnachweise oder sonstigen Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom erhalten hat,
1) der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen,
Im weiteren beschäftigt sich dieser Artikel näher mit der ersten Anforderung an den Anspruch. Diese ist gem. § 22 GEEV dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war.
((3)) Ablauf des Ausschreibungsverfahrens
((3)) Realisierungsraten
((2)) Berechnung der Marktprämie
Bisher erfolgt die Förderung von EE-Strom nach {{du przepis="§ 4 EEG"}} ausschließlich für EE-Anlagen in Deutschland. Jedoch werden die Mitgliedsstaaten durch die Kooperationsmechanismen der RL 2009/28 EG zwecks einer besseren Einbindung der erneuerbaren Energien in die europäischen Strommärkte angehalten, die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zu nutzen. Auch ist in den Rn. 126 ff. der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission zu finden.
Vor diesem Hintergrund normiert {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}}, dass bei der Umstellung auf Ausschreibungen ab 2017 5 % der jährlich installierten Leistung für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Gleiches gilt für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen. Derzeit finden für diese nur innerstaatliche Pilotausschreibungen statt, welche sodann teilweise für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Hierdurch wird das übergreifende Ziel, Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, verfolgt, vgl. § 1 Abs. 1 GEEV. Zur Erreichung dieses Ziels sind gem. § 1 Abs. 2 GEEV folgende Wege denkbar:
gemeinsame Ausschreibung oder
geöffnete, nationale Ausschreibung oder
geöffnete, ausländische Ausschreibung .
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Ausschreibungen im Bereich der PV – Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV erlassen. Deren Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 88 Abs. 2 – 4 EEG. Diese regelt u.a. Folgendes:
- Ablauf des Ausschreibungsverfahrens, insb. Ausschreibungsvolumen, Höchstwert, Anlagengröße sowie Flächeninanspruchnahme,
- Realisierungsraten, insb deren Sicherstellung und
- Vermarktung des geförderten Stroms
((1)) Anspruch auf Marktprämie
Im Kern regelt § 26 GEEV einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend § 27 GEEV -§ 29 GEEV i.Vm. Anlage zur GEEV.
((2)) Anforderungen dem Grunde nach
Gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV besteht ein Anpruch auf Marktprämie, wenn
1) für die Freiflächenanlage eine Zahlungsberechtigung wirksam ist,
1) der gesamte während der Zahlungsdauer nach Absatz 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird,
1) der Anlagenbetreiber keine Herkunftsnachweise oder sonstigen Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom erhalten hat,
1) der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen,
Im weiteren beschäftigt sich dieser Artikel näher mit der ersten Anforderung an den Anspruch. Diese ist gem. § 22 GEEV dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war.
((3)) Ablauf des Ausschreibungsverfahrens
((3)) Realisierungsraten
((2)) Berechnung der Marktprämie
Deletions:
Vor diesem Hintergrund normiert {{du przepis="§ 2 Abs. 6 EEG"}}, dass bei der Umstellung auf Ausschreibungen ab 2017 5 % der jährlich installierten Leistung für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Gleiches gilt für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen. Derzeit finden für diese nur innerstaatliche Pilotausschreibungen statt, welche sodann teilweise für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen.
Für diesen Bereich sind zunächst Pilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen geplant.
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Ausschreibungen im Bereich der PV – Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV erlassen. Deren Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 88 Abs. 2 – 4 EEG. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln.
((1)) Regelungsgehalt
((2)) Gemeinsamkeiten mit der FFAV
((2)) Besonderheiten
Additions:
- [[http://www.gleisslutz.com/fileadmin/editorial_files/PDF_Downloads/Energy_News/EnergyNews_No_6_GEEV.pdf Kabinettsentwurf zur Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien- Verordnung ( Zusammenfassung) vom 30.06.2016]]