Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Einleitung
B. Regelungsgehalt
C. Anspruch auf Marktprämie...
1. Anforderungen dem Grunde...
a. Anwendungsbereich der GE...
b. Anspruchsgegner = Verpfl...
c. Besondere Voraussetzunge...
d. Kein Ausschluss des Ansp...
2. Berechnung der Marktpräm...
a. Ermittlung des anzulegen...
b. Abzug Monatsmarktwert
D. Fakten zur Ausschreibung...
1. Allgemeines
2. National, geöffnete Auss...
E. Novellierung der GEEV
B. Regelungsgehalt
C. Anspruch auf Marktprämie...
1. Anforderungen dem Grunde...
a. Anwendungsbereich der GE...
b. Anspruchsgegner = Verpfl...
c. Besondere Voraussetzunge...
d. Kein Ausschluss des Ansp...
2. Berechnung der Marktpräm...
a. Ermittlung des anzulegen...
b. Abzug Monatsmarktwert
D. Fakten zur Ausschreibung...
1. Allgemeines
2. National, geöffnete Auss...
E. Novellierung der GEEV
Die GEEV im Überblick
Prüfung des Zahlungsanpruchs gem. § 26 GEEV
A. Einleitung
Bisher erfolgt die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien Anlagen nach § 4 EEG ausschließlich für EE-Anlagen in Deutschland. Jedoch werden die Mitgliedsstaaten durch die Kooperationsmechanismen der RL 2009/28 EG zwecks einer besseren Einbindung der erneuerbaren Energien in die europäischen Strommärkte angehalten, die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zu nutzen. Auch ist in den Rn. 126 ff. der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission zu finden.
Basierend hierauf normiert § 2 Abs. 6 EEG, dass bei der Umstellung auf Ausschreibungen ab 2017 5 % der jährlich installierten Leistung für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Gleiches gilt für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen. Derzeit finden für diese nur innerstaatliche Pilotausschreibungen statt, welche sodann teilweise für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Hierdurch wird das übergreifende Ziel, Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, verfolgt, vgl. § 1 Abs. 1 GEEV. Zur Erreichung dieses Ziels sind gem. § 1 Abs. 2 GEEV folgende Wege denkbar:
- gemeinsame Ausschreibung oder
- geöffnete, nationale Ausschreibung oder
- geöffnete, ausländische Ausschreibung
Bei einer gemeinsamen Ausschreibung vollziehen die beteiligten Staaten das Ausschreibungsverfahren zusammen. Das hierbei vorgesehene Ausschreibungsdesign ist generell für alle Bieter gleich. Lediglich hinsichtlich der besonderen gesetzlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die zulässige Flächenkulisse, den Netzanschluss, dem Einspeisemangement wie bei den sonstigen Rahmenbedingungen, gelten die Bestimmungen des Staates, in dem die PV-Freiflächenanlage errichtet und betrieben werden soll.
Darüber hinaus ist für die gemeinsame Ausschreibung eine sehr enge Einigung zwischen den beteiligten Staaten notwendig. Dies bedeutet, dass sich die Staaten beim Ausschreibungsdesign auf sehr viele Punkte einigen müssen. Dies kann dazu führen, dass abweichende Regelungen von dieser Verordnung getroffen werden müssen. Die Grenze der Abweichung ergibt sich aus dem Kern der Vorschrift, um eine gemeinsame Vorgaben zu schaffen. Nach dem Zuschlag werden die Anlagen den beteiligten Staaten je Gebotsmenge zugeteilt, vgl. § 15 GEEV.
Hiervon zu unterscheiden sind die geöffnete, nationale Ausschreibung und die geöffnete, ausländische Ausschreibung. Bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung führt die BNetzA diese durch und es nehmen an dieser auch Anlagen aus dem beteiligten Kooperationsstaat teil. In diesem Fall erfolgt die Förderung nach den Vorgaben des EEG. Für den Fall der geöffneten, ausländischen Ausschreibung ermöglicht ein Kooperationsstaat Anlagen aus Deutschland an seinem Fördersystem teilzunehmen. Der entscheidende Unterschied zu der gemeinsamen Ausschreibung besteht darin, dass sich die beteiligten Staaten beim Ausschreibungsdesign nicht auf sehr viele Bedingungen einigen müssen. Auch können hierbei die gesetzlichen Besonderheiten des einzelnen Staates besser berücksichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden der Regelungsgehalt der GEEV zunächst im Überblick dargestellt. Der nächste Abschnitt befasst sich sodann mit dem Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 GEEV. Dem schließen sich Informationen zu den einzelnen Ausschreibungsrunden. Am Ende des Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um die GEEV.
B. Regelungsgehalt
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Pilot - Ausschreibungen im Bereich der PV-Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV, auf Grundlage von § 88 Abs. 2 - 4 EEG, erlassen. Diese setzt sich aus 8 Teilen zusammen. Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendeten Begriffe bestimmt. Zudem regelt u.a.:
- Ablauf des Ausschreibungsverfahrens, insb. Ausschreibungsvolumen, Höchstwert, Anlagengröße sowie Flächeninanspruchnahme, Leisten von Strafzahlungen
- Anspruch auf Marktprämie
- Pflichten der ausschreibenden Stelle
- Abweichende Regelungen in völkerrechtlihen Vereinbarungen sowie
- den Rechtsschutz
Hingegen normiert diese keine Regelungen für kleine Akteure. Im Hinblick auf das Ausschreibungsverfahren sowie bezüglich des Rechtsschutzes entsprechen die Bestimmungen der GEEV größtenteils denen der FFAV, welche für die nationalen Ausschreibungen im Bereich der PV-Freiflächenanlagen gilt. Einen Überblick zu dieser können Sie hier nachlesen.
C. Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV
Im Kern regelt § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend § 27 GEEV - § 29 GEEV i.Vm. Anlage zur GEEV.
1. Anforderungen dem Grunde nach
Der Anlagenbetreiber kann vom Netzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber gem. § 26 GEEV die Zahlung einer Marktprämie dem Grunde nach verlangen, wenn:
- der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 GEEV eröffnet ist
- der Anspruch sich gegen den richtigen Verpflichteten nach § 26 Abs. 2 GEEV richtet
- die besonderen Anforderungen nach § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV erfüllt sind und
- der Anspruch nicht ausgeschlossen ist
a. Anwendungsbereich der GEEV eröffnet
Zunächst muss die GEEV anwendbar sein. Diese ist dann anzuwenden, wenn es keine abweichenden Regelungen in der völkerrechtlichen Vereinbarung gem. § 43 GEEV oder gem. § 42 Abs. 2 S. 2 GEEV gibt, keine Spezialregelung. Sodann gilt diese gem. § 2 Abs. 1 GEEV für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und für geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.Jedoch gilt diese über § 41 GEEV auch für nationale, ausländische Ausschreibungen. (sachlicher Anwendungsbereich).
Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 2 GEEV den räumlichen Anwendungsbereich. Dieser erstreckt sich über den räumlichen Anwendungsbereich des § 4 EEG hinaus. Somit hat diese auch Gültigkeit für Strom aus Freiflächenanlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, soweit diese in einer gemeinsamen oder einer geöffneten nationalen Ausschreibung bezuschlagt wurden und eine Zahlungsberechtigung nach den §§ 21 ff. GEEV ausgestellt worden ist.
b. Anspruchsgegner = Verpflichteter nach § 26 Abs. 2 GEEV
Des Weiteren müsste der Anlagenbetreiber den Anspruch gegenüber dem richtigen Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV geltend machen. Bei diesem Punkt werden je nach Standort der PV-Freiflächenanlagen drei Fälle differenziert. Befindet sich diese innerhalb Deutschlands, so ist der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, § 26 Abs. 2 Nr. 1 GEEV zur Zahlung der Marktprämie verpflichtet.
Ist die PV-Freiflächenanlage hingegen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, und direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen ist, trifft die Zahlungsverpflichtung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV den Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird.
Hiervon zu unterscheiden ist der dritte Fall, in diesem befindet sich die PV- Freiflächenanlage auch im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, doch verfügt diese nicht über eine Direktleitung nach Deutschland. Dann ist der deutsche Übertragungsnetzbetreiber der die Leitung betreibt, welche den K-Staat mit Deutschland verknüpft, zur Zahlung der Markprämie gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 GEEV verpflichtet.
c. Besondere Voraussetzungen gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV
Zudem wird nur dann eine Marktprämie an den Anlagenbetreiber gezahlt, wenn gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV folgende Voraussetzungen vorliegen:
- für die Freiflächenanlage ist eine Zahlungsberechtigung wirksam, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 1 GEEV
- der gesamte während der Zahlungsdauer nach § 26 Abs. 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 2 GEEV
- der Anlagenbetreiber keine Herkunftsnachweise oder sonstigen Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom erhalten hat, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 3 GEEV
- der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 4 GEEVsowie
- bei Anlagen innerhalb Deutschlands und solche die über eine Direktleitung mit Deutschland verbunden sind, die sonstigen Voraussetzungen nach dem EEG vorliegen, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 5a GEEV oder
- Anlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die Anforderungen nach § 32 entsprechend erfüllt sind, sofern in dieser Verordnung oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Voraussetzungen festgelegt sind. § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 5b GEEV
Im Weiteren wird die Voraussetzung gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GEEV näher beleuchtet. Diese ist dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war, dieser einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung gem. § 21 GEEV gestellt hat und die Voraussetzungen gem. § 22 GEEV oder § 23 GEEV vorliegen.
aa. Erfolgreiche Teilnahme an der Ausschreibung
Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich an einer geöffneten, nationalen oder gemeinsamen Ausschreibung teilgenommen haben. Bei einer gemeinsamen Ausschreibung muss zusätzlich die bezuschlagte Menge der Bundesrepublik Deutschland nach § 15 GEEV zugeordnet werden.
Zunächst ist es notwendig, dass gem. § 5 GEEV die auszuschreibende Stelle die Ausschreibung bekannt zu machen. Dies hat gem. § 5 Abs. 1 GEEV 8 - 6 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Diese Bekanntmachung hat die Angaben gem. § 5 Abs. 2 GEEV zu umfassen. Im Weiteren sind auf Seiten des Bieters folgende Punkte zu beachten:
- Erfüllen der Teilnahmevoraussetzungen nach § 6 GEEV, insb. müssen die Gebote einen Umfang von einer installierten Leistung von mindestens 750 kW und max.10 MW umfassen, § 6 Abs. 3 S. 1 GEEV. Hiervon darf in der völkerrechtlichen Vereinbarung abgewichen werden. § 6 Abs. 3 S. 2 GEEV
- Leisten der Sicherheiten gem. § 7 GEEV und Berücksichtigung der Anforderungen an die Sicherheiten gem. § 8 GEEV
- Kein Überschreiten des Höchstwertes gem. § 9 GEEV
- keine Rückgabe des Zuschlags gem. § 18 GEEV, soweit erfolgreich
Sodann sind seitens der auszuschreibenden Stelle (§ 36 GEEV) die folgenden Schritte durchzuführen.
- Öffnung und Prüfung der Gebote gem. § 10 GEEV
- Prüfung ob das Gebot gem. § 11 GEEV oder der Bieter gem. § 12 GEEV auszuschließen ist
- ordnungsgemäße Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagwerts, § 16 GEEV und
- keine Rücknahme des Zuschlags gem. § 19 GEEV erfolgt
bb. Formelle Anforderung - Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung
Beispiel:
Im Anschluss an die durchgeführte Ausschreibung erfolgt die Bekanntmachung des Zuschlags und des Zuschlagwerts nach § 16 GEEV am 10.08.2016. Sodann hat der Bieter bis zum 10.08.2018 den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu stellen. A erhält einen Zuschlag für seine PV-Freiflächenanlage, mit einer Gebotsmenge von 500 kW für 9,5 ct. /kWh. Den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung stellt A am 20.08.2016. Jedoch wird der Antrag des A von der ausschreibenden Stelle, unter Verweis auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV.
Im Anschluss an die durchgeführte Ausschreibung erfolgt die Bekanntmachung des Zuschlags und des Zuschlagwerts nach § 16 GEEV am 10.08.2016. Sodann hat der Bieter bis zum 10.08.2018 den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu stellen. A erhält einen Zuschlag für seine PV-Freiflächenanlage, mit einer Gebotsmenge von 500 kW für 9,5 ct. /kWh. Den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung stellt A am 20.08.2016. Jedoch wird der Antrag des A von der ausschreibenden Stelle, unter Verweis auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV.
Nach Bezuschlagung seines Gebots hat der Bieter gem. § 21 GEEV einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung bei der auszuschreibenden Stelle zustellen. Dies hat gem. § 20 S. 1 GEEV innerhalb von 24 Kalendermonaten zu erfolgen, sonst erlischt der Zuschlag. Zur Wahrung dieser Frist genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. § 13 Abs. 4 GEEV registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten. Der Antrag hat den Inhalt gem. § 21 Abs. 1 GEEV aufzuweisen.
cc. Materielle Anforderungen an die Ausstellung der Zahlungsberechtigung
Zudem wird nur dann eine Zahlungsberechtigung ausgestellt, wenn gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 GEEV die PV-Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde und der Bieter bei der Antragstellung Anlagenbetreiber ist. Zudem muss die PV-Freiflächenanlage die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV erfüllen. § 22 Abs. 2 GEEV legt den Muss-Inhalt der ausgestellten Zahlungsberechtigung fest. Die ausgestellten Zahlungsberechtigungen sind gem. § 22 Abs. 4 GEEV nicht auf andere PV-Freiflächenanlagen übertragbar. (Verbot der Übertragung)
In Anlehnung an § 32 Abs. 2 EEG bestimmt § 22 Abs. 5 GEEV, dass für die Bestimmung der Anlagengröße mehrere Freiflächenanlagen als eine anzusehen sind, wenn:
- innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden sind und
- innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind
Durch § 22 Abs. 6 GEEV wird die ausschreibende Stelle ermächtigt die ausgestellte Zahlungsberechtigung mit einer Auflage zu versehen. Dies aber nur dann, wenn eine entsprechende Festlegung der BNetzA gem. § 40 Nr. 9 GEEV erfolgt ist.
Beispiel:
A nimmt am 1.11.2015 seine PV-Freiflächenanlage in Betrieb. Diese verfügt über eine installierte Leistung von 2 MW. Diese Freiflächenanlage erhält bereits nach dem EEG 2014 eine Marktprämie.
In 2016 möchte A seine PV-Freiflächenanlage um 3 MW erweitern. Nachdem A an der geöffneten, nationalen Ausschreibung erfolgreich teilgenommen hat und seiner PV-Freiflächenanlage die Gebotsmenge von zusätzlich 3 MW zugeteilt wurde stellt sich für diesen die Frage, ob er sowohl für die bestehende Freiflächenanlage wie auch für deren Erweiterung eine Zahlungsberechtigung erhält oder eine solche nur für die Erweiterung seiner Anlage erhält.
Im Ergebnis wird dem A eine Zahlungsberechtigung gem. § 23 GEEV ausschließlich für die Erweiterung seiner Anlage um 3 MW ausgestellt.
A nimmt am 1.11.2015 seine PV-Freiflächenanlage in Betrieb. Diese verfügt über eine installierte Leistung von 2 MW. Diese Freiflächenanlage erhält bereits nach dem EEG 2014 eine Marktprämie.
In 2016 möchte A seine PV-Freiflächenanlage um 3 MW erweitern. Nachdem A an der geöffneten, nationalen Ausschreibung erfolgreich teilgenommen hat und seiner PV-Freiflächenanlage die Gebotsmenge von zusätzlich 3 MW zugeteilt wurde stellt sich für diesen die Frage, ob er sowohl für die bestehende Freiflächenanlage wie auch für deren Erweiterung eine Zahlungsberechtigung erhält oder eine solche nur für die Erweiterung seiner Anlage erhält.
Im Ergebnis wird dem A eine Zahlungsberechtigung gem. § 23 GEEV ausschließlich für die Erweiterung seiner Anlage um 3 MW ausgestellt.
Zwar ist grundsätzlich gem. § 22 Abs, 1 Nr. 6 GEEV die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für Freiflächenanlagen, welche bereits eine Förderung nach dem EEG 2014 erhalten, ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist der Fall der Anlagenerweiterung. In einen solchen Fall kann eine Zahlungsberechtigung gem. § 23 Abs. 1 GEEV ausgestellt werden, wenn die Anforderungen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 – 5 GEEV vorliegen, die installierte Leistung der Freiflächenanlage durch die Erweiterung erhöht wurde und die Summer der der Freiflächenanlage zugeteilten Gebotsmenge nicht über die erhöhte installierte Leistung hinausgeht. Nach § 23 Abs. 2 S. 1 GEEV gelten bezüglich des Antrags auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung die Anforderungen gem. § 21 GEEV. Nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung, ist die ausschreibende Stelle gem. § 24 GEEV verpflichtet die bezuschlagte und im Antrag angegebene Gebotsmenge zu entwerten.
d. Kein Ausschluss des Anspruchs
Schließlich besteht ein Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV nur dann, wenn dieser nicht ausgeschlossen ist. Dieser ist dann gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GEEV ausgeschlossen, wenn die Freiflächenanlage bereits nach dem EEG 2014 oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates erhält. Hierdurch soll eine Doppelförderung verhindert werden. Auch scheidet ein solcher dann gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GEEV aus, wenn sich die Freiflächenanlage im Bundesgebiet befindet, dieser wurde eine Gebotsmenge zugewiesen, welche im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibung gem. § 15 GEEV dem Kooperationsstaat zugeordnet wurde oder der Anlagenbetreiber eine Zahlung nach dem geöffnete Fördersystems eines Kooperationsstaates gem. § 41 GEEV erhält. In einen solchen Fall sind gem. § 42 Abs. 1 S. 2 GEEV die Regelungen zu den Bedingungen für die Zahlung sowie deren Finanzierung des jeweiligen Kooperationsstaates oder der völkerrechtlichen Vereinbarung maßgeblich. Nach § 42 Abs. 4 GEEV sind Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zum Austausch der notwendigen Informationen verpflichtet.
2. Berechnung der Marktprämie
Soweit die Anforderungen für den Zahlungsanspruch dem Grunde nach erfüllt sind, ist eine ordnungsgemäße Berechnung der Marktprämie vorzunehmen. Dabei differenziert § 27 GEEV zwischen Strom aus Freiflächenanlagen, der in ein Netz eingespeist wurde und die Freiflächenanlage befindet sich innerhalb der gemeinsamen Preiszone von Deutschland, Österreich und Luxemburg und solchen Strom aus Freiflächenanlagen, welche außerhalb dieser Preiszone stehen. Für den ersten Fall erklärt § 27 Abs, 1 GEEV die jeweiligen Bestimmungen des EEG 2014 für anwendbar. Somit gilt für Strom aus jenen Anlage hinsichtlich der Berechnung der Marktprämie gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 EEG i.V.m. Anlage 1 zum EEG 2014. Demnach ist der Monatsmarkwert vom anzulegenden Wert abzuziehen.
Abweichend hiervon regelt § 27 Abs. 2 GEEV, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG i.V.m. § 34 Abs. 2 EEG mit der Maßgabe gilt, dass nicht die Anlage 1 zum EEG 2014 maßgeblich ist, sondern die Anlage zur GEEV. Hiervon können die beteiligten Staaten gem. § 27 Abs. 3 GEEV durch eine Regelung in ihrer völkerrechtlichen Vereinbarung abweichen.
a. Ermittlung des anzulegenden Wertes
Beispiel:
B hat an der ersten Ausschreibungsrunde mit einer Gebotsmenge von 2 MW und einem Gebotswert von 10 ct. /kWh erfolgreich teilgenommen. In der zweiten Ausschreibungsrunde hat B mit einer Gebotsmenge von 5 MW und einem Gebotswert von 9 ct. /kWh erfolgreich teilgenommen. Nach der Errichtung seiner PV-Freiflächenanlage, mit einer installierten Leistung von 7 MW beabsichtigt B die vollständige Zuordnung der beiden Gebotsmengen zu dieser Anlage.
Nach § 28 Abs. 2 S. 2 GEEV wird für die Ermittlung des gewichteten Mittelwerts zunächst die Summe aus dem Produkt der Gebotsmenge und dem jeweiligen Zuschlagswert gebildet. (2000 kW * 10+5000 kW*9) = 65000
Im nächsten Schritt wird die Summe durch die installierte Leistung geteilt (65000/7000) = 9,29 ct. /kWh. Somit beträgt der gewichtete Mittelwert und somit der anzulegende Wert im Falle des B 9,29 ct./kWh.
B hat an der ersten Ausschreibungsrunde mit einer Gebotsmenge von 2 MW und einem Gebotswert von 10 ct. /kWh erfolgreich teilgenommen. In der zweiten Ausschreibungsrunde hat B mit einer Gebotsmenge von 5 MW und einem Gebotswert von 9 ct. /kWh erfolgreich teilgenommen. Nach der Errichtung seiner PV-Freiflächenanlage, mit einer installierten Leistung von 7 MW beabsichtigt B die vollständige Zuordnung der beiden Gebotsmengen zu dieser Anlage.
Nach § 28 Abs. 2 S. 2 GEEV wird für die Ermittlung des gewichteten Mittelwerts zunächst die Summe aus dem Produkt der Gebotsmenge und dem jeweiligen Zuschlagswert gebildet. (2000 kW * 10+5000 kW*9) = 65000
Im nächsten Schritt wird die Summe durch die installierte Leistung geteilt (65000/7000) = 9,29 ct. /kWh. Somit beträgt der gewichtete Mittelwert und somit der anzulegende Wert im Falle des B 9,29 ct./kWh.
So ist zunächst der anzulegende Wert zu bestimmen. Hierfür unterscheidet § 28 Abs. 2 GEEV zwei Fälle. Im ersten Fall wird der Freiflächenanlage des erfolgreichen Bieters nach dessen Antrag die Gebotsmenge zugeteilt Im zweiten Fall hingegen erfolgt die Zuweisung der Gebotsmengen an die Freiflächenanlage aus mehreren bezuschlagten Geboten. In diesem Fall wird der gewichtete Mittelwert der bezuschlagten Gebote gebildet. Die Ermittlung des gewichteten Mittelwertes erfolgt gem. § 28 Abs. 2 S. 3 GEEV in zwei Schritten. Wird hingegen die Gebotsmenge des erfolgreichen Bieters auf dessen Antrag der Freiflächenanlage zugeteilt, entspricht der anzulegenden Wert dem Zuschlagswert.
In beiden Fällen verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh, wenn seitens des Bieters der im Gebot angegebene Standort der Freiflächenanlage nicht eingehalten wird, § 28 Abs. 3 GEEV. Ebenso verringert sich der anzulegende Wert um 0,3 ct./kWh nach § 28 Abs. 4 GEEV, wenn die Freiflächenanlage erst spät realisiert wird. Von einer späten Realisierung ist auszugehen, wenn die Freiflächenanlage erst 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb ist. Im Hinblick auf Anlagenerweiterungen ist § 29 GEEV zu beachten.
b. Abzug Monatsmarktwert
Ist der anzulegende Wert ermittelt, so ist von diesem der Monatsmarktwert abzuziehen. Die Ermittlung des Monatsmarktwertes erfolgt für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz innerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen nach der Anlage 1 zum EEG 2014. Für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen, erfolgt dessen Berechnung nach Punkt 2 der Anlage zur GEEV. Darüber hinaus sind bei der Berechnung der Marktprämie die Regelung des § 26 Abs. 3 GEEV zu beachten die Degression gem. § 23 Abs. 4 Nr. 3 EEG sowie die sonstige Verringerungen nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 - 6 EEG.
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV wird der Zeitraum für den Anspruch gem. § 26 Abs. 1 GEEV auf Strom erweitert, der im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des Antrags nach § 21 GEEV bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach § 22 GEEV oder § 23 GEEV von der Freiflächenanlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und die besonderen Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV vorliegen. Durch diese Regelung soll dem Umstand begebet werden, dass der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung erst gestellt werden darf, wenn die Freiflächenanlage in Betrieb genommen wurde. Der Zweck der Regelung besteht darin zu vermeiden, dass der Zahlungsbeginn durch die Antragstellung bedingt ist.
D. Fakten zur Ausschreibung gem. § 37 GEEV
1. Allgemeines
Die ersten geöffneten PV-Freiflächenausschreibungen sind für Herbst 2016 geplant. Als mögliche Partnerländer kommen Dänemark und Luxemburg in Betracht. Bereits am 20. 07. 2016 haben Deutschland und Dänemark die erste Kooperationsvereinbarung, über eine gegenseitige grenzüberschreitende Öffnung von Pilotausschreibungen, unterschrieben.
Diese Zusammenarbeit verfolgt zum einen eine Marktintegration der erneuerbaren Energien leisten. Zum anderen soll diese die lokale Energiezusammenarbeit intensivieren. Während nach Art. 8 der Kooperationsvereinbarung in Dänemark eine Ausschreibungsrunde von insgesamt 20 Megawatt stattfinden wird, von der anteilig 2,4 Megawatt für PV-Freiflächenanlagen auf deutschem Boden zur Verfügung steht, erfolgt nach Art. 7 der Kooperationsvereinbarung in Deutschland eine Ausschreibung, bei welche eine Leistung von 50 Megawatt für Anlagen mit Ort in Dänemark geöffnet wird.
2. National, geöffnete Ausschreibung mit Dänemark
Preissetzungsverfahren: Einheitspreisverfahren (uniform pricing)
Länder/Kriterien | Deutschland | Dänemark |
---|---|---|
Gebotstermin | 23.11.2016 | 08.12.2016 |
Ausschreibungsvolumen | 50 MW | 2,4 MW* |
Höhe der Sicherheit gem. § 7 Abs. 2 GEEV | 70 €/kW | .... |
Höchstwert gem. § 9 GEEV | 11,09 ct./kWh | ... |
erfolgreiches, höchstes Gebot | 5,38 ct./kWh | ... |
niedrigster, erfolgreicher Gebotswert | 5,38 ct./kWh | ... |
Frist zur Realiserung und Antragsfrist | 5.12.2018 | ... |
*Diese Leistung bildet den geöffneten Teil der Ausschreibungsrunde für PV-Freiflächenanlagen mit Standort in Deutschland ab, vgl. Art. 8 Abs. 1 Kooperationsvereinbarung. Insgesamt hatte Dänemark zum Gebotstermin am 18.12.2016 20 MW ausgeschrieben.
Weitere Informationen:
Quelle: Begründung zur GEEV
E. Novellierung der GEEV
Mit seinem Entwurf vom 09.05.2017 erfolgt seitens des BMWi eine Neufassung der GEEV. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs zu dieser Neufassung stellt die Erweiterung der grenzüberschreitenden Ausschreibungen auf Windenergieanlagen an Land dar. Den Volltext zum Referentenentwurf finden Sie hier und das Begleitdokument hier. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten des BMWi unter folgenden Link: http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/foerderung-fuer-den-ausbau-der-erneuerbaren.html
CategoryEnergierecht
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