ausschreibende Stelle nach § 36 GEEV
Gem. § 36 Abs. 1 GEEV wird hinsichtlich der ausschreibenden Stelle je nach Ausschreibungstyp unterschieden. Erfolgt eine geöffnete, nationale Ausschreibung, ist die BNetzA die ausschreibende Stelle. Gleiches gilt bei gemeinsamen Ausschreibungen, mit der Besonderheit, dass die völkerrechtliche Vereinbarung nichts abweichendes regelt. Auch besteht die Möglichkeit in einer völkerrechtlichen Vereinbarung zu regeln, dass Teilaufgaben der ausschreibenden Stelle durch eine private oder öffentliche Stelle wahrgenommen werden. Eine dementsprechende Regelung findet sich in Art. 18 der Kooperationsvereinbarung zwischen Deutschland und Dänemark. Nach § 36 Abs. 2 GEEV muss der Kooperationstaat die Stelle benennen.
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