Revision history for EnRRegulierungsbehoerde
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[2] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, EnWG, § 54, Rn. 7.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 10.]]
[3] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, EnWG, § 54, Rn. 8; 9; 10.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 11.]]
[5] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, EnWG, § 54, Rn. 11; 12; 13.]]
[6] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, EnWG, § 54, Rn. 14.]]
[9] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, EnWG, § 54, Rn. 22.]]
[3] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, EnWG, § 54, Rn. 8; 9; 10.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 11.]]
[5] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, EnWG, § 54, Rn. 11; 12; 13.]]
[6] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, EnWG, § 54, Rn. 14.]]
[9] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, EnWG, § 54, Rn. 22.]]
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[3] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß,EnWG, § 54, Rn. 8; 9; 10.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 11.]]
[5] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54,EnWG, Rn. 11; 12; 13.]]
[6] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54,EnWG, Rn. 14.]]
[9] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54,EnWG, Rn. 22.]]
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[1] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, EnWG, § 54, Rn. 1.]]
[2] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß,EnWG, § 54, Rn. 7.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 10.]]
[3] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß,EnWG, § 54, Rn. 8; 9; 10.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 11.]]
[5] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54,EnWG, Rn. 11; 12; 13.]]
[6] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54,EnWG, Rn. 14.]]
[9] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54,EnWG, Rn. 22.]]
[2] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß,EnWG, § 54, Rn. 7.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 10.]]
[3] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß,EnWG, § 54, Rn. 8; 9; 10.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 11.]]
[5] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54,EnWG, Rn. 11; 12; 13.]]
[6] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54,EnWG, Rn. 14.]]
[9] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54,EnWG, Rn. 22.]]
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[2] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 7.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 10.]]
[3] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 8; 9; 10.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 11.]]
[5] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 11; 12; 13.]]
[6] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 14.]]
[9] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 22.]]
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Additions:
Reicht das Netz nicht über eine Bundesgrenze hinaus, so ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} erfordrlich, dass einer der dort **abschließenden ** aufgezählten Sachverhalt vorliegt. Dies führt im Umkehrschluss dazu, dass wenn keiner der dort genannten Sachverhalte vorluegt die BNetzA zuständig ist. Gegenstand dieses Katalogs bilden alle regulierungswichtigen Entscheidungstatbestände. Der Vollzug der dort einzelnen aufgeführten Sachgegenstände erfolgt gleichzeitig sowohl durch die BNetzA wie auch durch Landesregulierungsbehörden innerhalb ihreres Zuständigkeitsbereichs. Aufgrund dass das Gesetz werder eine Bindungswirkung oder Spezialisierungsvorrang vorgibt, führt die geteilte Paraellzuständigkeit zu der Gefahr eines ungleichen Vollzugs.[3]
Neben der Möglichkeit, dass die BNetzA zuständig wird, wenn eine der nach {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} vorgebenen Voraussetzungennicht vorliegen, kann diese aber auch im Wege der Organleihe zuständig sein. Von Organleihe ist immer dann die Rede, wenn das Organ eines Verwaltungsträgers zur Erfüllung der Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers von diesem ermächtig5tr und beauftragt weirde einen betimmten Aufgabenbereich im eigenen Namen wahrzunehmen.[9]
wurde seitens des Bundes ein Angebot an alle Länder im Vermittlungsausschluss erklärt. Ziel dieser Abreden bestand darin, auf die Errichtung einer Landesregulierungsbehlrde in den Bundesländern zu verzichten, welche dies wollten. Konkret sind dies sechs Bundesländer, welche sich für die Vereinbarung einer Organleihe entschieden haben. Für die in diesen Bundesländern tätige Unternehmen, welche der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden unterstehen, führt dies nun dazu, dass die BNetzA tätig ist.[10]
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt. Jedoch kommen die §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlage des EnWG`s erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweisen.[11]
Hieran ist zu erkennen, dass die Vorschriften des EnWG (sowiet diese abschließend sind) und die der jeweiligen Rechtsverordnungen gegenüber denen des GWB spezieller sind und somit ein Vorrang des EnWG und den aauf Grundlage des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber dem GWB betsteht.
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Hiervon ist allerdings die Kontrolle der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. {{du przepis="§ 111 Abs. 3 EnWG"}} haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreibern von Energieversorgungsnetzen]] veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.[12]
[3] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 8; 9; 10.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 11.]]
[4] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 10.]]
[5] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 11; 12; 13.]]
[6] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 14.]]
[7] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 19.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 18.]]
[8] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 26; 27; 28.]]
[9] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 22.]]
[10] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 13 f..]]
[11] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 35.]]
[12] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 36, 37.]]
Neben der Möglichkeit, dass die BNetzA zuständig wird, wenn eine der nach {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} vorgebenen Voraussetzungennicht vorliegen, kann diese aber auch im Wege der Organleihe zuständig sein. Von Organleihe ist immer dann die Rede, wenn das Organ eines Verwaltungsträgers zur Erfüllung der Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers von diesem ermächtig5tr und beauftragt weirde einen betimmten Aufgabenbereich im eigenen Namen wahrzunehmen.[9]
wurde seitens des Bundes ein Angebot an alle Länder im Vermittlungsausschluss erklärt. Ziel dieser Abreden bestand darin, auf die Errichtung einer Landesregulierungsbehlrde in den Bundesländern zu verzichten, welche dies wollten. Konkret sind dies sechs Bundesländer, welche sich für die Vereinbarung einer Organleihe entschieden haben. Für die in diesen Bundesländern tätige Unternehmen, welche der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden unterstehen, führt dies nun dazu, dass die BNetzA tätig ist.[10]
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt. Jedoch kommen die §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlage des EnWG`s erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweisen.[11]
Hieran ist zu erkennen, dass die Vorschriften des EnWG (sowiet diese abschließend sind) und die der jeweiligen Rechtsverordnungen gegenüber denen des GWB spezieller sind und somit ein Vorrang des EnWG und den aauf Grundlage des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber dem GWB betsteht.
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Hiervon ist allerdings die Kontrolle der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. {{du przepis="§ 111 Abs. 3 EnWG"}} haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreibern von Energieversorgungsnetzen]] veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.[12]
[3] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 8; 9; 10.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 11.]]
[4] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 10.]]
[5] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 11; 12; 13.]]
[6] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 14.]]
[7] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 19.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 18.]]
[8] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 26; 27; 28.]]
[9] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 22.]]
[10] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 13 f..]]
[11] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 35.]]
[12] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 36, 37.]]
Deletions:
Der Vollzug der dort einzelnen aufgeführten Sachgegenstände erfolgt gleichzeitig sowohl durch die BNetzA wie auch durch Landesregulierungsbehörden innerhalb ihreres Zuständigkeitsbereichs. Aufgrund dass das Gesetz werder eine Bindungswirkung oder Spezialisierungsvorrang vorgibt, führt die geteilte Paraellzuständigkeit zu der Gefahr eines ungleichen Vollzugs.
Neben der Möglichkeit, dass die BNetzA zuständig wird, wenn eine der nach {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} vorgebenen Voraussetzungennicht vorliegen, kann diese aber auch im Wege der Organleihe zuständig sein. Von Organleihe ist immer dann die Rede, wenn das Organ eines Verwaltungsträgers zur Erfüllung der Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers von diesem ermächtig5tr und beauftragt weirde einen betimmten Aufgabenbereich im eigenen Namen wahrzunehmen.
wurde seitens des Bundes ein Angebot an alle Länder im Vermittlungsausschluss erklärt. Ziel dieser Abreden bestand darin, auf die Errichtung einer Landesregulierungsbehlrde in den Bundesländern zu verzichten, welche dies wollten.
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt. Jedoch kommen die §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlage des EnWG`s erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweisen.[9]
Hieran ist zu erkennen, dass die Vorschriften des EnWG und die der jeweiligen Rechtsverordnungen gegenüber denen des GWB spezieller sind und somit ein Vorrang des EnWG und den aauf Grundlage des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber dem GWB betsteht.
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Hiervon ist allerdings die Kontrolle der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. {{du przepis="§ 111 Abs. 3 EnWG"}} haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreibern von Energieversorgungsnetzen]] veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.[10]
[3] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 10.]]
[4] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 11, 12, 13.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 10.]]
[5] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 14.]]
[6] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 18.]]
[7] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 26 - 28.]]
[8] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 35.]]
[9] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 36f..]]
Additions:
Dem liegt zugrunde, dass der Entleiher, hier die einzelnen Länder keine Landesregulierungsbehörde errichten wollten und sich stattdessen eines anderen (BNetzA) bedienen. Für solche Abkommen
wurde seitens des Bundes ein Angebot an alle Länder im Vermittlungsausschluss erklärt. Ziel dieser Abreden bestand darin, auf die Errichtung einer Landesregulierungsbehlrde in den Bundesländern zu verzichten, welche dies wollten.
wurde seitens des Bundes ein Angebot an alle Länder im Vermittlungsausschluss erklärt. Ziel dieser Abreden bestand darin, auf die Errichtung einer Landesregulierungsbehlrde in den Bundesländern zu verzichten, welche dies wollten.
Additions:
- 9 Punkte Katalog des Abs. 2 betroffen
Reicht das Netz nicht über eine Bundesgrenze hinaus, so ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} erfordrlich, dass einer der dort **abschließenden ** aufgezählten Sachverhalt vorliegt. Dies führt im Umkehrschluss dazu, dass wenn keiner der dort genannten Sachverhalte vorluegt die BNetzA zuständig ist. Gegenstand dieses Katalogs bilden alle regulierungswichtigen Entscheidungstatbestände.
Der Vollzug der dort einzelnen aufgeführten Sachgegenstände erfolgt gleichzeitig sowohl durch die BNetzA wie auch durch Landesregulierungsbehörden innerhalb ihreres Zuständigkeitsbereichs. Aufgrund dass das Gesetz werder eine Bindungswirkung oder Spezialisierungsvorrang vorgibt, führt die geteilte Paraellzuständigkeit zu der Gefahr eines ungleichen Vollzugs.
Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juli 2005 als entscheidend angesehen. Nach diesem Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend. Kommt es aufgrund, dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird, zu einem Wechsel der Behörden, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.[4]
Im Unterschied zum 100.00 Kunden Kriterium bei den Entflechtungsvorgaben ist die Konzernklausl nicht anwendbar. Darüber hinaus müssen die Kunden **unmittelbar **oder **mittelbar **an dem Netz angeschlossen sein. Eine direkter Anschluss liegt dann vor, wenn der Anschlussnutzer ohne Mitwirkung eines Dritten mit dem Netz verknüpft ist. Demgegenüber ist von einem mittelbaren Anschlusws dann auszugehen, wenn eine übertragene Besitzberechtigung vorliegt.[5]
Zudem ist es, wie sich aus dem Wortlaut ergibt //([...] jeweils weniger als 100.000 Kunden… [...])// möglich, dass das 100.000 Kunden-Merkmal nur im Stromnetz, aber nicht im Gasnetz überschritten wird. In einem solchen Fall beschränkt sich die Zuständigkeit der BNetzA auf den betroffenen Sektor.[6]
Hiervon zu unterscheiden ist die Auffangszuständigkeit der BNetzA gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}}. Diese greift immer dann, wenn eine Vorschrift des EnWG die Zuständigkeit keiner konkreten Behörde überträgt. Zudem übernimmt die BNetzA immer dann gem. § 54 Abs. 3 S. 2 und 3 EnWG die Festlegungsbefugnisse aus dem EnWG und den hierauf basierenden Verordnugen, falls jenes zur Gewährleistung fleichrangiger, ökonomischer Beziehungen notwendig ist. [7]
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die LandesregulierungsbehBNetzA im Wege der Organleiheörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese ist dem Umstand geschuldet, dass diese im Anwendungsbererich des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} über inhaltlich, verwandte Sachverhatle klären. Zerntrales Mittel zur Gewährleistung dieser Zusammenarbeit ist der nach § 8 BNetzAG bei der BNetzA eingerichteten **Länderausschuss**.[8]
Neben der Möglichkeit, dass die BNetzA zuständig wird, wenn eine der nach {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} vorgebenen Voraussetzungennicht vorliegen, kann diese aber auch im Wege der Organleihe zuständig sein. Von Organleihe ist immer dann die Rede, wenn das Organ eines Verwaltungsträgers zur Erfüllung der Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers von diesem ermächtig5tr und beauftragt weirde einen betimmten Aufgabenbereich im eigenen Namen wahrzunehmen.
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt. Jedoch kommen die §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlage des EnWG`s erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweisen.[9]
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Hiervon ist allerdings die Kontrolle der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. {{du przepis="§ 111 Abs. 3 EnWG"}} haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreibern von Energieversorgungsnetzen]] veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.[10]
Reicht das Netz nicht über eine Bundesgrenze hinaus, so ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} erfordrlich, dass einer der dort **abschließenden ** aufgezählten Sachverhalt vorliegt. Dies führt im Umkehrschluss dazu, dass wenn keiner der dort genannten Sachverhalte vorluegt die BNetzA zuständig ist. Gegenstand dieses Katalogs bilden alle regulierungswichtigen Entscheidungstatbestände.
Der Vollzug der dort einzelnen aufgeführten Sachgegenstände erfolgt gleichzeitig sowohl durch die BNetzA wie auch durch Landesregulierungsbehörden innerhalb ihreres Zuständigkeitsbereichs. Aufgrund dass das Gesetz werder eine Bindungswirkung oder Spezialisierungsvorrang vorgibt, führt die geteilte Paraellzuständigkeit zu der Gefahr eines ungleichen Vollzugs.
Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juli 2005 als entscheidend angesehen. Nach diesem Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend. Kommt es aufgrund, dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird, zu einem Wechsel der Behörden, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.[4]
Im Unterschied zum 100.00 Kunden Kriterium bei den Entflechtungsvorgaben ist die Konzernklausl nicht anwendbar. Darüber hinaus müssen die Kunden **unmittelbar **oder **mittelbar **an dem Netz angeschlossen sein. Eine direkter Anschluss liegt dann vor, wenn der Anschlussnutzer ohne Mitwirkung eines Dritten mit dem Netz verknüpft ist. Demgegenüber ist von einem mittelbaren Anschlusws dann auszugehen, wenn eine übertragene Besitzberechtigung vorliegt.[5]
Zudem ist es, wie sich aus dem Wortlaut ergibt //([...] jeweils weniger als 100.000 Kunden… [...])// möglich, dass das 100.000 Kunden-Merkmal nur im Stromnetz, aber nicht im Gasnetz überschritten wird. In einem solchen Fall beschränkt sich die Zuständigkeit der BNetzA auf den betroffenen Sektor.[6]
Hiervon zu unterscheiden ist die Auffangszuständigkeit der BNetzA gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}}. Diese greift immer dann, wenn eine Vorschrift des EnWG die Zuständigkeit keiner konkreten Behörde überträgt. Zudem übernimmt die BNetzA immer dann gem. § 54 Abs. 3 S. 2 und 3 EnWG die Festlegungsbefugnisse aus dem EnWG und den hierauf basierenden Verordnugen, falls jenes zur Gewährleistung fleichrangiger, ökonomischer Beziehungen notwendig ist. [7]
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die LandesregulierungsbehBNetzA im Wege der Organleiheörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese ist dem Umstand geschuldet, dass diese im Anwendungsbererich des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} über inhaltlich, verwandte Sachverhatle klären. Zerntrales Mittel zur Gewährleistung dieser Zusammenarbeit ist der nach § 8 BNetzAG bei der BNetzA eingerichteten **Länderausschuss**.[8]
Neben der Möglichkeit, dass die BNetzA zuständig wird, wenn eine der nach {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} vorgebenen Voraussetzungennicht vorliegen, kann diese aber auch im Wege der Organleihe zuständig sein. Von Organleihe ist immer dann die Rede, wenn das Organ eines Verwaltungsträgers zur Erfüllung der Aufgaben eines anderen Verwaltungsträgers von diesem ermächtig5tr und beauftragt weirde einen betimmten Aufgabenbereich im eigenen Namen wahrzunehmen.
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt. Jedoch kommen die §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlage des EnWG`s erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweisen.[9]
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Hiervon ist allerdings die Kontrolle der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. {{du przepis="§ 111 Abs. 3 EnWG"}} haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreibern von Energieversorgungsnetzen]] veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.[10]
Deletions:
Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juli 2005 als entscheidend angesehen. Nach diesem Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend. Kommt es aufgrund, dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird, zu einem Wechsel der Behörden, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.[3]
Im Unterschied zum 100.00 Kunden Kriterium bei den Entflechtungsvorgaben ist die Konzernklausl nicht anwendbar. Darüber hinaus müssen die Kunden **unmittelbar **oder **mittelbar **an dem Netz angeschlossen sein. Eine direkter Anschluss liegt dann vor, wenn der Anschlussnutzer ohne Mitwirkung eines Dritten mit dem Netz verknüpft ist. Demgegenüber ist von einem mittelbaren Anschlusws dann auszugehen, wenn eine übertragene Besitzberechtigung vorliegt.[4]
Zudem ist es, wie sich aus dem Wortlaut ergibt //([...] jeweils weniger als 100.000 Kunden… [...])// möglich, dass das 100.000 Kunden-Merkmal nur im Stromnetz, aber nicht im Gasnetz überschritten wird. In einem solchen Fall beschränkt sich die Zuständigkeit der BNetzA auf den betroffenen Sektor.[5]
Schließlich ist für die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} erfordrlich, dass einer der dort **abschließenden ** aufgezählten Sachverhalt vorliegt. Dies führt im Umkehrschluss dazu, dass wenn keiner der dort genannten Sachverhalte vorluegt die BNetzA zuständig ist. Gegenstand dieses Katalogs bilden alle regulierungswichtigen Entscheidungstatbestände.
Hiervon zu unterscheiden ist die Auffangszuständigkeit der BNetzA gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}}. Diese greift immer dann, wenn eine Vorschrift des EnWG die Zuständigkeit keiner konkreten Behörde überträgt. Zudem übernimmt die BNetzA immer dann gem. § 54 Abs. 3 S. 2 und 3 EnWG die Festlegungsbefugnisse aus dem EnWG und den hierauf basierenden Verordnugen, falls jenes zur Gewährleistung fleichrangiger, ökonomischer Beziehungen notwendig ist. [6]
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die LandesregulierungsbehBNetzA im Wege der Organleiheörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese ist dem Umstand geschuldet, dass diese im Anwendungsbererich des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} über inhaltlich, verwandte Sachverhatle klären. Zerntrales Mittel zur Gewährleistung dieser Zusammenarbeit ist der nach § 8 BNetzAG bei der BNetzA eingerichteten **Länderausschuss**.[7]
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt. Jedoch kommen die §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlage des EnWG`s erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweisen.[8]
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Hiervon ist allerdings die Kontrolle der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. {{du przepis="§ 111 Abs. 3 EnWG"}} haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreibern von Energieversorgungsnetzen]] veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.[9]
Additions:
Schließlich ist für die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} erfordrlich, dass einer der dort **abschließenden ** aufgezählten Sachverhalt vorliegt. Dies führt im Umkehrschluss dazu, dass wenn keiner der dort genannten Sachverhalte vorluegt die BNetzA zuständig ist. Gegenstand dieses Katalogs bilden alle regulierungswichtigen Entscheidungstatbestände.
Deletions:
Additions:
Schließlich ist für die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} erfordrlich, dass einer der dort **abschließenden ** aufgezählten Sachverhalt vorliegt. Dies führt im Umkehrschluss dazu, dass wenn keiner der dort genannten Sachverhalte vorluegt die BNetzA zuständig ist.
Deletions:
Ist der vorliegende Sachverhalt von dieser nicht erfasst, ist die BNetzA zuständig.
Additions:
Schließlich ist für die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} erfordrlich, dass einer der dort **abschließenden ** aufgezählten Sachverhalt vorliegt.
Ist der vorliegende Sachverhalt von dieser nicht erfasst, ist die BNetzA zuständig.
Ist der vorliegende Sachverhalt von dieser nicht erfasst, ist die BNetzA zuständig.
Additions:
Hiervon zu unterscheiden ist die Auffangszuständigkeit der BNetzA gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}}. Diese greift immer dann, wenn eine Vorschrift des EnWG die Zuständigkeit keiner konkreten Behörde überträgt. Zudem übernimmt die BNetzA immer dann gem. § 54 Abs. 3 S. 2 und 3 EnWG die Festlegungsbefugnisse aus dem EnWG und den hierauf basierenden Verordnugen, falls jenes zur Gewährleistung fleichrangiger, ökonomischer Beziehungen notwendig ist. [6]
Deletions:
Additions:
Hiervon zu unterscheiden ist die Auffangszuständigkeit der BNetzA gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}}. Diese greift immer dann, wenn eine Vorschrift des EnWG die Zuständigkeit keiner konkreten Behörde überträgt. Zudem übernimmt die BNetzA immer dann gem. § 54 Abs. 3 S. 2 und 3 EnWG die Festlegungsbefugnisse aus dem EnWG und den hierauf basierenden Verordnugen, falls jenes zur Gewährleistung [6]
Deletions:
Additions:
((3)) 9 Punkte - Katalog betroffen
Hiervon zu unterscheiden ist die Auffangszuständigkeit der BNetzA gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}}. Diese greift immer dann, wenn eine Vorschrift des EnWG die Zuständigkeit keiner konkreten Behörde überträgt. Zudem übernimmt die BNetzA immer dann die Festlegungsbefugnisse [6]
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die LandesregulierungsbehBNetzA im Wege der Organleiheörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese ist dem Umstand geschuldet, dass diese im Anwendungsbererich des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} über inhaltlich, verwandte Sachverhatle klären. Zerntrales Mittel zur Gewährleistung dieser Zusammenarbeit ist der nach § 8 BNetzAG bei der BNetzA eingerichteten **Länderausschuss**.[7]
((3)) Zuständigkeit der BNetzA im Wege der Organleihe
Hiervon zu unterscheiden ist die Auffangszuständigkeit der BNetzA gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}}. Diese greift immer dann, wenn eine Vorschrift des EnWG die Zuständigkeit keiner konkreten Behörde überträgt. Zudem übernimmt die BNetzA immer dann die Festlegungsbefugnisse [6]
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die LandesregulierungsbehBNetzA im Wege der Organleiheörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese ist dem Umstand geschuldet, dass diese im Anwendungsbererich des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} über inhaltlich, verwandte Sachverhatle klären. Zerntrales Mittel zur Gewährleistung dieser Zusammenarbeit ist der nach § 8 BNetzAG bei der BNetzA eingerichteten **Länderausschuss**.[7]
((3)) Zuständigkeit der BNetzA im Wege der Organleihe
Deletions:
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese ist dem Umstand geschuldet, dass diese im Anwendungsbererich des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} über inhaltlich, verwandte Sachverhatle klären. Zerntrales Mittel zur Gewährleistung dieser Zusammenarbeit ist der nach § 8 BNetzAG bei der BNetzA eingerichteten **Länderausschuss**.[7]
Additions:
Die Reulierungsbhörde bildet das Aufsichtsorgan über die Energiewirtschaft. Rechtliche Grundlage für die Abwicklung ist in den {{du przepis="§ 54 EnWG"}} bis {{du przepis="§ 108 EnWG"}} enthalten. Hierbei teilen sich ihre Aufgaben auf unterschiedliche Behörden auf.
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} zum einem durch die BNetzA und zum anderen //([...] nach Maßgabe des Absatzes 2 [...])// durch die Landesregulierungsbehörden. Anhand dieser Formulierung ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber ein **Splitting-Konzept** gewählt hat, indem dieser die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern zur alleinigen Wahrnehmung in konkreten Bereich verteilt hat.[1]
Zudem lässt diese Vorschrift keine Bewertungsspielräume zu, so das eine ergänzende bzw. korrigierende Auslegung oder die Vermutung einer **Annexzuständigkeit **nicht in Betracht kommt. Somit begründet sich selbst dann eine Zuständigkeit der BNetzA, wenn sich bereits ein kleiner "Zipfel" von den Eletrizitäts- oder Gasversorgungsnetze in einem anderen Bundesland befindet.[2]
Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juli 2005 als entscheidend angesehen. Nach diesem Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend. Kommt es aufgrund, dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird, zu einem Wechsel der Behörden, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.[3]
Im Unterschied zum 100.00 Kunden Kriterium bei den Entflechtungsvorgaben ist die Konzernklausl nicht anwendbar. Darüber hinaus müssen die Kunden **unmittelbar **oder **mittelbar **an dem Netz angeschlossen sein. Eine direkter Anschluss liegt dann vor, wenn der Anschlussnutzer ohne Mitwirkung eines Dritten mit dem Netz verknüpft ist. Demgegenüber ist von einem mittelbaren Anschlusws dann auszugehen, wenn eine übertragene Besitzberechtigung vorliegt.[4]
Zudem ist es, wie sich aus dem Wortlaut ergibt //([...] jeweils weniger als 100.000 Kunden… [...])// möglich, dass das 100.000 Kunden-Merkmal nur im Stromnetz, aber nicht im Gasnetz überschritten wird. In einem solchen Fall beschränkt sich die Zuständigkeit der BNetzA auf den betroffenen Sektor.[5]
Hiervon zu unterscheiden ist die Auffangszuständigkeit der BNetzA gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}}. Diese greift immer dann, wenn eine Vorschrift des EnWG die Zuständigkeit keiner konkreten Behörde überträgt.[6]
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese ist dem Umstand geschuldet, dass diese im Anwendungsbererich des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} über inhaltlich, verwandte Sachverhatle klären. Zerntrales Mittel zur Gewährleistung dieser Zusammenarbeit ist der nach § 8 BNetzAG bei der BNetzA eingerichteten **Länderausschuss**.[7]
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt. Jedoch kommen die §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlage des EnWG`s erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweisen.[8]
Hieran ist zu erkennen, dass die Vorschriften des EnWG und die der jeweiligen Rechtsverordnungen gegenüber denen des GWB spezieller sind und somit ein Vorrang des EnWG und den aauf Grundlage des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber dem GWB betsteht.
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Hiervon ist allerdings die Kontrolle der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. {{du przepis="§ 111 Abs. 3 EnWG"}} haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreibern von Energieversorgungsnetzen]] veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.[9]
[1] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 1.]]
[2] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 7.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 10.]]
[3] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 10.]]
[4] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 11, 12, 13.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 10.]]
[5] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 14.]]
[6] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 18.]]
[7] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 26 - 28.]]
[8] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 35.]]
[9] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 36f..]]
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} zum einem durch die BNetzA und zum anderen //([...] nach Maßgabe des Absatzes 2 [...])// durch die Landesregulierungsbehörden. Anhand dieser Formulierung ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber ein **Splitting-Konzept** gewählt hat, indem dieser die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern zur alleinigen Wahrnehmung in konkreten Bereich verteilt hat.[1]
Zudem lässt diese Vorschrift keine Bewertungsspielräume zu, so das eine ergänzende bzw. korrigierende Auslegung oder die Vermutung einer **Annexzuständigkeit **nicht in Betracht kommt. Somit begründet sich selbst dann eine Zuständigkeit der BNetzA, wenn sich bereits ein kleiner "Zipfel" von den Eletrizitäts- oder Gasversorgungsnetze in einem anderen Bundesland befindet.[2]
Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juli 2005 als entscheidend angesehen. Nach diesem Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend. Kommt es aufgrund, dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird, zu einem Wechsel der Behörden, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.[3]
Im Unterschied zum 100.00 Kunden Kriterium bei den Entflechtungsvorgaben ist die Konzernklausl nicht anwendbar. Darüber hinaus müssen die Kunden **unmittelbar **oder **mittelbar **an dem Netz angeschlossen sein. Eine direkter Anschluss liegt dann vor, wenn der Anschlussnutzer ohne Mitwirkung eines Dritten mit dem Netz verknüpft ist. Demgegenüber ist von einem mittelbaren Anschlusws dann auszugehen, wenn eine übertragene Besitzberechtigung vorliegt.[4]
Zudem ist es, wie sich aus dem Wortlaut ergibt //([...] jeweils weniger als 100.000 Kunden… [...])// möglich, dass das 100.000 Kunden-Merkmal nur im Stromnetz, aber nicht im Gasnetz überschritten wird. In einem solchen Fall beschränkt sich die Zuständigkeit der BNetzA auf den betroffenen Sektor.[5]
Hiervon zu unterscheiden ist die Auffangszuständigkeit der BNetzA gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}}. Diese greift immer dann, wenn eine Vorschrift des EnWG die Zuständigkeit keiner konkreten Behörde überträgt.[6]
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese ist dem Umstand geschuldet, dass diese im Anwendungsbererich des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} über inhaltlich, verwandte Sachverhatle klären. Zerntrales Mittel zur Gewährleistung dieser Zusammenarbeit ist der nach § 8 BNetzAG bei der BNetzA eingerichteten **Länderausschuss**.[7]
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt. Jedoch kommen die §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlage des EnWG`s erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweisen.[8]
Hieran ist zu erkennen, dass die Vorschriften des EnWG und die der jeweiligen Rechtsverordnungen gegenüber denen des GWB spezieller sind und somit ein Vorrang des EnWG und den aauf Grundlage des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber dem GWB betsteht.
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Hiervon ist allerdings die Kontrolle der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. {{du przepis="§ 111 Abs. 3 EnWG"}} haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreibern von Energieversorgungsnetzen]] veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.[9]
[1] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 1.]]
[2] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 7.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 10.]]
[3] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 10.]]
[4] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 11, 12, 13.]]; [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 10.]]
[5] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 14.]]
[6] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 18.]]
[7] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 26 - 28.]]
[8] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 35.]]
[9] [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 36f..]]
Deletions:
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} zum einem durch die BNetzA und zum anderen //([...] nach Maßgabe des Absatzes 2 [...])// durch die Landesregulierungsbehörden. Anhand dieser Formulierung ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber ein **Splitting-Konzept** gewählt hat, indem dieser die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern zur alleinigen Wahrnehmung in konkreten Bereich verteilt hat.
Zudem lässt diese Vorschrift keine Bewertungsspielräume zu, so das eine ergänzende bzw. korrigierende Auslegung oder die Vermutung einer Annexzuständigkeit nicht in Betracht kommt. Somit begründet sich selbst dann eine Zuständigkeit der BNetzA, wenn sich bereits ein kleiner "Zipfel" von den Eletrizitäts- oder Gasversorgungsnetze in einem anderen Bundesland befindet.
Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juli 2005 als entscheidend angesehen. Nach diesem Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend. Kommt es aufgrund, dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird, zu einem Wechsel der Behörden, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.
Im Unterschied zum 100.00 Kunden Kriterium bei den Entflechtungsvorgaben ist die Konzernklausl nicht anwendbar.
Darüber hinaus müssen die Kunden **unmittelbar **oder **mittelbar **an dem Netz angeschlossen sein. Eine direkter Anschluss liegt dann vor, wenn der Anschlussnutzer ohne Mitwirkung eines Dritten mit dem Netz verknüpft ist. Demgegenüber ist von einem mittelbaren Anschlusws dann auszugehen, wenn eine übertragene Besitzberechtigung vorliegt.
Zudem ist es, wie sich aus dem Wortlaut ergibt //([...] jeweils weniger als 100.000 Kunden… [...])// möglich, dass das 100.000 Kunden-Merkmal nur im Stromnetz, aber nicht im Gasnetz überschritten wird. In einem solchen Fall beschränkt sich die Zuständigkeit der BNetzA auf den betroffenen Sektor.
Hiervon zu unterscheiden ist die Auffangszuständigkeit der BNetzA gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}}. Diese greift immer dann, wenn eine Vorschrift des EnWG die Zuständigkeit keiner konkreten Behörde überträgt.
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese ist dem Umstand geschuldet, dass diese im Anwendungsbererich des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} über inhaltlich, verwandte Sachverhatle klären.
Zerntrales Mittel zur Gewährleistung dieser Zusammenarbeit ist der nach § 8 BNetzAG bei der BNetzA eingerichteten **Länderausschuss**.
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt. Jedoch kommen die §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlage des EnWG`s erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweisen. Hieran ist zu erkennen, dass die Vorschriften des EnWG und die der jeweiligen Rechtsverordnungen gegenüber denen des GWB spezieller sind und somit ein Vorrang des EnWG und den aauf Grundlage des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber dem GWB betsteht.
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Hiervon ist allerdings die Kontrolle der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. {{du przepis="§ 111 Abs. 3 EnWG"}} haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreibern von Energieversorgungsnetzen]] veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.
Quellen: [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 1 - 16; 18; 25; 26; 34f..]]; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 1; 6 - 14.]]
Additions:
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} zum einem durch die BNetzA und zum anderen //([...] nach Maßgabe des Absatzes 2 [...])// durch die Landesregulierungsbehörden. Anhand dieser Formulierung ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber ein **Splitting-Konzept** gewählt hat, indem dieser die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern zur alleinigen Wahrnehmung in konkreten Bereich verteilt hat.
Zudem lässt diese Vorschrift keine Bewertungsspielräume zu, so das eine ergänzende bzw. korrigierende Auslegung oder die Vermutung einer Annexzuständigkeit nicht in Betracht kommt. Somit begründet sich selbst dann eine Zuständigkeit der BNetzA, wenn sich bereits ein kleiner "Zipfel" von den Eletrizitäts- oder Gasversorgungsnetze in einem anderen Bundesland befindet.
Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juli 2005 als entscheidend angesehen. Nach diesem Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend. Kommt es aufgrund, dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird, zu einem Wechsel der Behörden, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.
Darüber hinaus müssen die Kunden **unmittelbar **oder **mittelbar **an dem Netz angeschlossen sein. Eine direkter Anschluss liegt dann vor, wenn der Anschlussnutzer ohne Mitwirkung eines Dritten mit dem Netz verknüpft ist. Demgegenüber ist von einem mittelbaren Anschlusws dann auszugehen, wenn eine übertragene Besitzberechtigung vorliegt.
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese ist dem Umstand geschuldet, dass diese im Anwendungsbererich des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} über inhaltlich, verwandte Sachverhatle klären.
Dieser Zusammenarbeitspflicht und der hiermit verbundenen Informationspflicht kommt im Rahmen der eben beschriebenen, spartenbezogenen Verantwortlichkeit eine entscheidende Bedeutung zu.
Zerntrales Mittel zur Gewährleistung dieser Zusammenarbeit ist der nach § 8 BNetzAG bei der BNetzA eingerichteten **Länderausschuss**.
Quellen: [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 1 - 16; 18; 25; 26; 34f..]]; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 1; 6 - 14.]]
Zudem lässt diese Vorschrift keine Bewertungsspielräume zu, so das eine ergänzende bzw. korrigierende Auslegung oder die Vermutung einer Annexzuständigkeit nicht in Betracht kommt. Somit begründet sich selbst dann eine Zuständigkeit der BNetzA, wenn sich bereits ein kleiner "Zipfel" von den Eletrizitäts- oder Gasversorgungsnetze in einem anderen Bundesland befindet.
Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juli 2005 als entscheidend angesehen. Nach diesem Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend. Kommt es aufgrund, dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird, zu einem Wechsel der Behörden, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.
Darüber hinaus müssen die Kunden **unmittelbar **oder **mittelbar **an dem Netz angeschlossen sein. Eine direkter Anschluss liegt dann vor, wenn der Anschlussnutzer ohne Mitwirkung eines Dritten mit dem Netz verknüpft ist. Demgegenüber ist von einem mittelbaren Anschlusws dann auszugehen, wenn eine übertragene Besitzberechtigung vorliegt.
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese ist dem Umstand geschuldet, dass diese im Anwendungsbererich des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} über inhaltlich, verwandte Sachverhatle klären.
Dieser Zusammenarbeitspflicht und der hiermit verbundenen Informationspflicht kommt im Rahmen der eben beschriebenen, spartenbezogenen Verantwortlichkeit eine entscheidende Bedeutung zu.
Zerntrales Mittel zur Gewährleistung dieser Zusammenarbeit ist der nach § 8 BNetzAG bei der BNetzA eingerichteten **Länderausschuss**.
Quellen: [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 10, Rn. 1 - 16; 18; 25; 26; 34f..]]; [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR / Schmidt-Preuß, § 54, Rn. 1; 6 - 14.]]
Deletions:
Zudem lässt diese Vorschrift keine Bewertungsspielräume zu, so das eine ergänzende bzw. korrigierende Auslegung oder die Vermutung einer Annexzuständigkeit nicht in Betracht kommt. Somit begründet sich selbst dann eine Zuständigkeit der BNetzA, wenn sich bereits ein kleiner "Zipfel" von den Eletrizitäts- oder Gasversorgungsnetze in einem anderen Bundesland befindet.
Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juli 2005 als entscheidend angesehen. Nach diesem Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend.
Kommt es aufgrund, dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird, zu einem Wechsel der Behörden, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.
Darüber hinaus müssen die Kunden **unmittelbar **oder **mittelbar **an dem Netz angeschlossen sein. Eine direkter Anschluss liegt dann vor, wenn der Anschlussnutzer ohne Mitwirkung eines Dritten mit dem Netz verknüpft ist. Demgegenüber ist von einem mittelbaren Anschlusws dann auszugehen, wenn eine übertragene Besitzberechtigung vorliegt.
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese ist dem Umstand geschuldet, dass diese im Anwendungsbererich des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} über inhaltlich, verwandte Sachverhatle klären. Dieser Zusammenarbeitspflicht und der hiermit verbundenen Informationspflicht kommt im Rahmen der eben beschriebenen, spartenbezogenen Verantwortlichkeit eine entscheidende Bedeutung zu. Zerntrales Mittel zur Gewährleistung dieser Zusammenarbeit ist der nach § 8 BNetzAG bei der BNetzA eingerichteten **Länderausschuss**.
Quellen: [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach,
Additions:
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese ist dem Umstand geschuldet, dass diese im Anwendungsbererich des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} über inhaltlich, verwandte Sachverhatle klären. Dieser Zusammenarbeitspflicht und der hiermit verbundenen Informationspflicht kommt im Rahmen der eben beschriebenen, spartenbezogenen Verantwortlichkeit eine entscheidende Bedeutung zu. Zerntrales Mittel zur Gewährleistung dieser Zusammenarbeit ist der nach § 8 BNetzAG bei der BNetzA eingerichteten **Länderausschuss**.
Deletions:
Additions:
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese ist dem Umstand geschuldet, dass diese im Anwendungsbererich des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} über inhaltlich, verwandte Sachverhatle klären. Dieser Zusammenarbeitspflicht und der hiermit verbundenen Informationspflicht kommt im Rahmen der eben beschriebenen, spartenbezogenen Verantwortlichkeit eine entscheidende Bedeutung zu.
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Hiervon ist allerdings die Kontrolle der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. {{du przepis="§ 111 Abs. 3 EnWG"}} haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreibern von Energieversorgungsnetzen]] veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.
Quellen: [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach,
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Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Hiervon ist allerdings die Kontrolle der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. {{du przepis="§ 111 Abs. 3 EnWG"}} haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreibern von Energieversorgungsnetzen]] veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.
Quellen: [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach,
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Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Hiervon ist allerdings die Kontrolle der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. {{du przepis="§ 111 Abs. 3 EnWG"}} haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreibern von Energieversorgungsnetzen]] veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.
Additions:
Hiervon zu unterscheiden ist die Auffangszuständigkeit der BNetzA gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}}. Diese greift immer dann, wenn eine Vorschrift des EnWG die Zuständigkeit keiner konkreten Behörde überträgt.
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Dieser Zusammenarbeitspflicht und der hiermit verbundenen Informationspflicht kommt im Rahmen der eben beschriebenen, spartenbezogenen Verantwortlichkeit eine entscheidende Bedeutung zu.
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt. Jedoch kommen die §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlage des EnWG`s erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweisen. Hieran ist zu erkennen, dass die Vorschriften des EnWG und die der jeweiligen Rechtsverordnungen gegenüber denen des GWB spezieller sind und somit ein Vorrang des EnWG und den aauf Grundlage des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber dem GWB betsteht.
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Hiervon ist allerdings die Kontrolle der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. {{du przepis="§ 111 Abs. 3 EnWG"}} haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreibern von Energieversorgungsnetzen]] veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Dieser Zusammenarbeitspflicht und der hiermit verbundenen Informationspflicht kommt im Rahmen der eben beschriebenen, spartenbezogenen Verantwortlichkeit eine entscheidende Bedeutung zu.
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt. Jedoch kommen die §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlage des EnWG`s erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweisen. Hieran ist zu erkennen, dass die Vorschriften des EnWG und die der jeweiligen Rechtsverordnungen gegenüber denen des GWB spezieller sind und somit ein Vorrang des EnWG und den aauf Grundlage des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber dem GWB betsteht.
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Hiervon ist allerdings die Kontrolle der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. {{du przepis="§ 111 Abs. 3 EnWG"}} haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreibern von Energieversorgungsnetzen]] veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.
Deletions:
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Dieser Zusammenarbeitspflicht und der hiermit verbundenen Informationspflicht kommt im Rahmen der eben beschriebenen, spartenbezogenen Verantwortlichkeit eine entscheidende Bedetung zu.
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigenkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt. Jedoch kommen die §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlag des EnWG erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweisen. Hieran ist zu erkennen, dass die Vorschriften des EnWG und die der jeweiligen Rechtsverordnungen gegenüber denen des GWB spezieller sind und somit ein Vorrang des EnWG und dessen Rechtsvordnugnen gegenüber dem GWB betsteht.
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Positiion. Hiervon ist allerdings die Prüßfung der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. {{du przepis="§ 111 Abs. 3 EnWG"}} haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreibern von Energieversorgungsnetzen]] veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.
Additions:
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Positiion. Hiervon ist allerdings die Prüßfung der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden. Gem. {{du przepis="§ 111 Abs. 3 EnWG"}} haben die Kartellbehörden bei einem Verfahren der Missbrauchsaufsicht die von [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreibern von Energieversorgungsnetzen]] veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.
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Additions:
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie fernab vom Netzbereich auch für andere Verfahren bzgl. des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Positiion. Hiervon ist allerdings die Prüßfung der Höhe der Netznutzungsentgelte ausgeschlossen. Diese obliegt wiederum nach {{du przepis="§ 23 EnWG"}} der BNetzA oder den Landesregulierungsbehörden.
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Additions:
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigenkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt. Jedoch kommen die §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlag des EnWG erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweisen. Hieran ist zu erkennen, dass die Vorschriften des EnWG und die der jeweiligen Rechtsverordnungen gegenüber denen des GWB spezieller sind und somit ein Vorrang des EnWG und dessen Rechtsvordnugnen gegenüber dem GWB betsteht.
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie .
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor. So können an dieser Stelle die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und der Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}} genannt werden. Demgegenüber bleiben die Kartellbehörden für die Missbrauchsverfahren im Bereich der Energiepreise sowie .
Deletions:
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor.
Insofern sind die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und die Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}}
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Additions:
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigenkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt. Jedoch kommen die §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlag des EnWG erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweisen. Hieran ist zu erkennen, dass die Vorschriften des EnWG und die der jeweiligen Rechtsverordnungen gegenüber denen des GWB spezieller sind und somit ein Vorrang des EnnWG und dessen Rechtsvordnugnen gegenüber dem GWB betsteht.
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor.
Insofern sind die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und die Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}}
Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor.
Insofern sind die Entscheidungsbefugnisse der BNetzA und die Landesregulierungsbehörden nach {{du przepis="§ 29 EnWG"}}
Deletions:
Additions:
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigenkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt. Jedoch kommen di §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlag des EnWG erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweisen. Als konkrete abschließende Regelungen sieht {{du przepis="§ 111 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen vor.
Deletions:
Additions:
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigenkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt. Jedoch kommen di §§ 19, 20, 29 GWB nur dann zur Anwendung soweit das EnWG oder die Rechtsverordnungen welche auf Grundlag des EnWG erlassen wurden, keine abschließende Regelung aufweist.
Deletions:
Additions:
((2)) Überblick
((2)) Abgrenzung zwischen BNetzA und Landesregulierungsbehörde
((1)) Verbleibende Verantwortlichkeit der Kartellbehörden im Energiebereich
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigenkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt.
((2)) Abgrenzung zwischen BNetzA und Landesregulierungsbehörde
((1)) Verbleibende Verantwortlichkeit der Kartellbehörden im Energiebereich
Von den Aufgaben der Regulierungsbehörde sind die Aufgaben und Zuständigenkeiten der Kartellbehörden im Energiebereich zu unterscheiden. Diese bleiben gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} unberührt.
Deletions:
((2)) Verbleibende Verantwortlichkeit der Kartellbehörden im Energiebereich
Additions:
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} zum einem durch die BNetzA und zum anderen //([...] nach Maßgabe des Absatzes 2 [...])// durch die Landesregulierungsbehörden. Anhand dieser Formulierung ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber ein **Splitting-Konzept** gewählt hat, indem dieser die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern zur alleinigen Wahrnehmung in konkreten Bereich verteilt hat.
Zudem ist es, wie sich aus dem Wortlaut ergibt //([...] jeweils weniger als 100.000 Kunden… [...])// möglich, dass das 100.000 Kunden-Merkmal nur im Stromnetz, aber nicht im Gasnetz überschritten wird. In einem solchen Fall beschränkt sich die Zuständigkeit der BNetzA auf den betroffenen Sektor.
Zudem ist es, wie sich aus dem Wortlaut ergibt //([...] jeweils weniger als 100.000 Kunden… [...])// möglich, dass das 100.000 Kunden-Merkmal nur im Stromnetz, aber nicht im Gasnetz überschritten wird. In einem solchen Fall beschränkt sich die Zuständigkeit der BNetzA auf den betroffenen Sektor.
Deletions:
Zudem ist es, wie sich aus dem Wortlaut ergibt – [….jeweils weniger als 100.000 Kunden…] - möglich, dass das 100.000 Kunden-Merkmal nur im Stromnetz, aber nicht im Gasnetz überschritten wird. In einem solchen Fall beschränkt sich die Zuständigkeit der BNetzA auf den betroffenen Sektor.
Additions:
Hiervon zu unterscheiden ist die Auffangszuständigkeit der BNetzA gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 3 EnWG"}}. Diese greift immmer dann, wenn eine Vorschrift des EnWG die Zuständigkeit keiner konkrten Behörde überträgt.
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Dieser Zusammenarbeitspflicht und der hiermit verbundenen Informationspflicht kommt im Rahmen der eben beschriebenen, spartenbezogenen Verantwortlichkeit eine entscheidende Bedetung zu.
Im Zusammhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Dieser Zusammenarbeitspflicht und der hiermit verbundenen Informationspflicht kommt im Rahmen der eben beschriebenen, spartenbezogenen Verantwortlichkeit eine entscheidende Bedetung zu.
Deletions:
Additions:
Im Zusammhang mit der Wahrnehmngung der Aufagaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Dieser Zusammenarbeitspflicht und der hiermit verbundenen Informationspflicht kommt im Rahmen der eben beschriebenen, spartenbezogenen Vrantwortlichkeit eine entscheidende Bedetung zu.
Deletions:
Additions:
Im Zusammhang mit der Wahrnehmngung der Aufagaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet. Dieser Zusammenarbeitspflicht und der hiermit verbundenen Informationspflicht kommt im Rahmen der spartenbezogenen Vrantwortlichkeit eine entscheidende Bedetung zu.
Deletions:
Additions:
Im Zusammhang mit der Wahrnehmngung der Aufagaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64a EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Deletions:
Additions:
Im Zusammhang mit der Wahrnehmngung der Aufagaben, sind die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden gem. {{du przepis="§ 64 EnWG"}} zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Additions:
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} zum einem durch die BNetzA und zum anderen - [".... nach Maßgabe des Absatzes 2..."] - durch die Landesregulierungsbehörden. Anhand dieser Formulierung ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber ein **Splitting-Konzept** gewählt hat, indem dieser die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern zur alleinigen Wahrnehmung in konkreten Bereich verteilt hat.
In aller Regel erfolgt die Wahrnehmung der Aufgaben durch die BNetzA, doch können diese Aufgaben auch von den Landesregulierungsbehörden unter Berücksichtigung des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} erfüllt werden. Entsprechend dieser Regelug sind die Landesregulierungsbehörden dann zuständig, wenn:
Damit die Landesregulierungsbehörden zuständig sind, ist es zunächst erforderlich, dass ein Eltektrizitäts- oder Gasverteilernetz nicht die Grenze eines Bundeslandes überschreitet. Überschreitet ein solches diese Grenze, so entfällt die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden und die BNetzA ist sodann zuständig. Auch greift der 9 Punkte Katalog des Abs. 2 in diesem Fall nicht.
Zudem lässt diese Vorschrift keine Bewertungsspielräume zu, so das eine ergänzende bzw. korrigierende Auslegung oder die Vermutung einer Annexzuständigkeit nicht in Betracht kommt. Somit begründet sich selbst dann eine Zuständigkeit der BNetzA, wenn sich bereits ein kleiner "Zipfel" von den Eletrizitäts- oder Gasversorgungsnetze in einem anderen Bundesland befindet.
Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juli 2005 als entscheidend angesehen. Nach diesem Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend.
Kommt es aufgrund, dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird, zu einem Wechsel der Behörden, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.
Im Unterschied zum 100.00 Kunden Kriterium bei den Entflechtungsvorgaben ist die Konzernklausl nicht anwendbar.
Zudem ist es, wie sich aus dem Wortlaut ergibt – [….jeweils weniger als 100.000 Kunden…] - möglich, dass das 100.000 Kunden-Merkmal nur im Stromnetz, aber nicht im Gasnetz überschritten wird. In einem solchen Fall beschränkt sich die Zuständigkeit der BNetzA auf den betroffenen Sektor.
In aller Regel erfolgt die Wahrnehmung der Aufgaben durch die BNetzA, doch können diese Aufgaben auch von den Landesregulierungsbehörden unter Berücksichtigung des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} erfüllt werden. Entsprechend dieser Regelug sind die Landesregulierungsbehörden dann zuständig, wenn:
Damit die Landesregulierungsbehörden zuständig sind, ist es zunächst erforderlich, dass ein Eltektrizitäts- oder Gasverteilernetz nicht die Grenze eines Bundeslandes überschreitet. Überschreitet ein solches diese Grenze, so entfällt die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden und die BNetzA ist sodann zuständig. Auch greift der 9 Punkte Katalog des Abs. 2 in diesem Fall nicht.
Zudem lässt diese Vorschrift keine Bewertungsspielräume zu, so das eine ergänzende bzw. korrigierende Auslegung oder die Vermutung einer Annexzuständigkeit nicht in Betracht kommt. Somit begründet sich selbst dann eine Zuständigkeit der BNetzA, wenn sich bereits ein kleiner "Zipfel" von den Eletrizitäts- oder Gasversorgungsnetze in einem anderen Bundesland befindet.
Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juli 2005 als entscheidend angesehen. Nach diesem Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend.
Kommt es aufgrund, dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird, zu einem Wechsel der Behörden, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.
Im Unterschied zum 100.00 Kunden Kriterium bei den Entflechtungsvorgaben ist die Konzernklausl nicht anwendbar.
Zudem ist es, wie sich aus dem Wortlaut ergibt – [….jeweils weniger als 100.000 Kunden…] - möglich, dass das 100.000 Kunden-Merkmal nur im Stromnetz, aber nicht im Gasnetz überschritten wird. In einem solchen Fall beschränkt sich die Zuständigkeit der BNetzA auf den betroffenen Sektor.
Deletions:
In aller Regel erfolgt die Wahrnehmug der Aufgaben durch die BNetzA, doch können diese Aufgaben auch von den Landesregulierungbehörden unter Berücksichtigung des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} erfüllt werden. Entsprechend dieser Regelug sind die Landesregulierungsbheörden dann zuständig, wenn:
Damit die Landesregulierungbehörden zuständig sind ist es zunächst erforderlich, dass ein Netz nicht die Grenze eines Bundeslandes überscheitetet. Überschreitete ein solches diese Grenze, so entfällt die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden und die BNetzA ist sodann zuständig. Auch greift der 9 Punkte Katalog des Abs. 2 in diesem Fall nicht.
Zudm ergeben sich aus dieser Vorshrift keine Bewertungsspielräume, so das eine ergänzende bzw. korrigierende Auslegung oder die Vermutung einer Annexzuständigkeit nicht in Betracht kommt. Somit begründet sich selbst dann eiine Zuständgkeit der BNetzA, wenn bereits ein kleiner "Zipfel" von den Eletrizitäts- oder Gasversorgungsnetze in ein anderes Bundesland erstreckt.
Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblchen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Getzses am 13. Jui 2005 als entscheiden angesehen. Nach diesm Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend. Hierbei ist im Unterschied zum 100.00 Kunden Kriterium bei den Entflechtungsvorgaben die Konzernklausl anwendbar.
Kommt es aufgrund dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird zu einem Wechsel der Behördern, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.
Nun kann das 100.000 Kunden-merkmal aber auch nur im Strom- oder Gasbereich überschritten wrden. In einem solchen Fall beschränkt sich die Zuständigjkeit der BNetzA auf den betroffenben Sektor.
Additions:
Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblchen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Getzses am 13. Jui 2005 als entscheiden angesehen. Nach diesm Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend. Hierbei ist im Unterschied zum 100.00 Kunden Kriterium bei den Entflechtungsvorgaben die Konzernklausl anwendbar.
Darüber hinaus müssen die Kunden **unmittelbar **oder **mittelbar **an dem Netz angeschlossen sein. Eine direkter Anschluss liegt dann vor, wenn der Anschlussnutzer ohne Mitwirkung eines Dritten mit dem Netz verknüpft ist. Demgegenüber ist von einem mittelbaren Anschlusws dann auszugehen, wenn eine übertragene Besitzberechtigung vorliegt.
Kommt es aufgrund dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird zu einem Wechsel der Behördern, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.
Nun kann das 100.000 Kunden-merkmal aber auch nur im Strom- oder Gasbereich überschritten wrden. In einem solchen Fall beschränkt sich die Zuständigjkeit der BNetzA auf den betroffenben Sektor.
Darüber hinaus müssen die Kunden **unmittelbar **oder **mittelbar **an dem Netz angeschlossen sein. Eine direkter Anschluss liegt dann vor, wenn der Anschlussnutzer ohne Mitwirkung eines Dritten mit dem Netz verknüpft ist. Demgegenüber ist von einem mittelbaren Anschlusws dann auszugehen, wenn eine übertragene Besitzberechtigung vorliegt.
Kommt es aufgrund dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird zu einem Wechsel der Behördern, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.
Nun kann das 100.000 Kunden-merkmal aber auch nur im Strom- oder Gasbereich überschritten wrden. In einem solchen Fall beschränkt sich die Zuständigjkeit der BNetzA auf den betroffenben Sektor.
Deletions:
Additions:
Zudm ergeben sich aus dieser Vorshrift keine Bewertungsspielräume, so das eine ergänzende bzw. korrigierende Auslegung oder die Vermutung einer Annexzuständigkeit nicht in Betracht kommt. Somit begründet sich selbst dann eiine Zuständgkeit der BNetzA, wenn bereits ein kleiner "Zipfel" von den Eletrizitäts- oder Gasversorgungsnetze in ein anderes Bundesland erstreckt.
Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblchen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Getzses am 13. Jui 2005 als entscheiden angesehen. Nach diesm Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend. Kommt es aufgrund dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird zu einem Wechsel der Behördern, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.
Des Weiteren ist für die Annahme der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde erforderlich, dass Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblchen Kundenzahl wurde für die 2005 und 2006 die vorliegende Kundenzahl nach Inkrafttreten des Getzses am 13. Jui 2005 als entscheiden angesehen. Nach diesm Zeitpunkt ist jeweils die Anzahl der angeschlossenen Kunden zum 31. Dezember entscheidend. Kommt es aufgrund dass die 100.000 nch diesem Stuichtag überschritten wird zu einem Wechsel der Behördern, so führt diejenige welche das Verfahren eingeleitet hat, dieses auch zu Ende.
Deletions:
Additions:
Zudm ergeben sich aus dieser Vorshrift keine Bewertungsspielräume, so das eine ergänzende bzw. korrigierende Auslegung oder die Vermutung einer Annexzuständigkeit nicht in Betracht kommt. Somit begründet sich selbst dann eiine Zuständgkeit der BNetzA, wenn ein kleiner Zipfel von den Eletrizitäts- oder Gasversorgungsnetze in ein anderes Bundesland erstreckt.
Additions:
Damit die Landesregulierungbehörden zuständig sind ist es zunächst erforderlich, dass ein Netz nicht die Grenze eines Bundeslandes überscheitetet. Überschreitete ein solches diese Grenze, so entfällt die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden und die BNetzA ist sodann zuständig. Auch greift der 9 Punkte Katalog des Abs. 2 in diesem Fall nicht.
Additions:
- Netz überschreitet nicht Bundeslandesgrenze
- weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen
- 9 Punkte Katalog des Abs. 2 betroffen
- weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen
- 9 Punkte Katalog des Abs. 2 betroffen
Deletions:
- weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen
- Netz überschreitet nicht Bundeslandesgrenze
Additions:
- 9 Punkte - Katalog des Abs. 2 beroffen
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Additions:
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} zum einem durch die BNetzA und zum anderen - [".... nach Maßgabe des Absatzes 2..."] - durch die Landesregulierungsbehörden. Anhand dieser Formulieruing ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber ein **Splitting-Konzept** gewählt hat, indem dieser die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern zur alleinigen Wahrnehmung in konkreten Bereich verteilt hat.
In aller Regel erfolgt die Wahrnehmug der Aufgaben durch die BNetzA, doch können diese Aufgaben auch von den Landesregulierungbehörden unter Berücksichtigung des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} erfüllt werden. Entsprechend dieser Regelug sind die Landesregulierungsbheörden dann zuständig, wenn:
- 9 Punkte - Katalog beroffen
- weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen
- Netz überschreitet nicht Bundeslandesgrenze
((3)) Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen
((3)) Netz erstreckt sich nicht über ein Bundesland hinaus
In aller Regel erfolgt die Wahrnehmug der Aufgaben durch die BNetzA, doch können diese Aufgaben auch von den Landesregulierungbehörden unter Berücksichtigung des {{du przepis="§ 54 Abs. 2 EnWG"}} erfüllt werden. Entsprechend dieser Regelug sind die Landesregulierungsbheörden dann zuständig, wenn:
- 9 Punkte - Katalog beroffen
- weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen
- Netz überschreitet nicht Bundeslandesgrenze
((3)) Weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar am Netz angeschlossen
((3)) Netz erstreckt sich nicht über ein Bundesland hinaus
Deletions:
Additions:
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} erfolgt zum einem durch die BNetzA und zum anderen - [".... nach Maßgabe des Absatzes 2..."] - durch die Landesregulierungsbehörden. Anhand dieser Formulieruing ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber ein **Splitting-Konzept** gewählt hat, indem dieser die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern zur alleinigen Wahrnehmung in konkreten Bereich verteilt hat.
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Additions:
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} erfolgt zum einem durch die BNetzA und zum anderen - [".... nach Maßgabe des Absatzes 2..."] - durch die Landesregulierungsbehörden. Aus dieser Norm ergibt sich eine eindeutige Zuständigkeitsvorgbe.
Deletions:
Additions:
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} erfolgt zum einem durch die BNetzA und zum anderen - [".... nach Maßgabe des Absatzes 2..."] - durch die Landesregulierungsbehörden. Rechtliche Grundlage für die Zuständigkeitsaufteilung zwischen diesen bildet {{du przepis="§ 54 EnWG"}}. Aus dieser Norm ergibt sich eine eindeutige Zuständigkeitsvorgbe.
Deletions:
Additions:
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} erfolgt zum einem durch die BNetzA und zum anderen - [.... nach Maßgabe des Absatzes 2...] - durch die Landesregulierungsbehörden. Rechtliche Grundlage für die Zuständigkeitsaufteilung zwischen diesen bildet {{du przepis="§ 54 EnWG"}}. Aus dieser Norm ergibt sich eine eindeutige Zuständigkeitsvorgbe.
Deletions:
Additions:
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} erfolgt zum einem durch die BNetzA und zum anderen - [.... nach Maßgabe des Absatzes 2...] durch die Landesregulierungsbehörden. Rechtliche Grundlage für die Zuständigkeitsaufteilung zwischen diesen bildet {{du przepis="§ 54 EnWG"}}. Aus dieser Norm ergibt sich eine eindeutige Zuständigkeitsvorgbe.
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No Differences
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Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. {{du przepis="§ 54 Abs. 1 EnWG"}} erfolgt zum einem durch die BNetzA und zum anderen die Landesregulierungsbehörden. Rechtliche Grundlage für die Zuständigkeitsaufteilung zwischen diesen bildet {{du przepis="§ 54 EnWG"}}. Aus dieser Norm ergibt sich eine eindeutige Zuständigkeitsvorgbe.
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((2)) Verbleibende Verantwortlichkeit der Kartellbehörden im Energiebereich
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//in Bearbeituntg//
((1)) Allgemeines
Die Reulierungsbhörde bildet das Aufsichtsorgan über die Energiewirtschaft.Rechtliche Grundlage für die Abwicklung ist in den {{du przepis="§ 54 EnWG"}} bis {{du przepis="§ 108 EnWG"}} enthalten. Hierbei teilen sich ihre Aufgaben auf unterschiedliche Behörden auf.
((1)) Wahrnehmung der Aufgaben
((2)) Abgrenzung der Zuständigkeit von BNetzA und Landesregulierungsbehörde
((2))
((1)) Allgemeines
Die Reulierungsbhörde bildet das Aufsichtsorgan über die Energiewirtschaft.Rechtliche Grundlage für die Abwicklung ist in den {{du przepis="§ 54 EnWG"}} bis {{du przepis="§ 108 EnWG"}} enthalten. Hierbei teilen sich ihre Aufgaben auf unterschiedliche Behörden auf.
((1)) Wahrnehmung der Aufgaben
((2)) Abgrenzung der Zuständigkeit von BNetzA und Landesregulierungsbehörde
((2))
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CategoryEnergierechtLexikon
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=====Regulierungsbehörde=====