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Version [44249]

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Regulierungsbehörde


in Bearbeituntg

A. Allgemeines

Die Reulierungsbhörde bildet das Aufsichtsorgan über die Energiewirtschaft.Rechtliche Grundlage für die Abwicklung ist in den § 54 EnWG bis § 108 EnWG enthalten. Hierbei teilen sich ihre Aufgaben auf unterschiedliche Behörden auf.

B. Wahrnehmung der Aufgaben

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erfolgt gem. § 54 Abs. 1 EnWG erfolgt zum einem durch die BNetzA und zum anderen die Landesregulierungsbehörden. Rechtliche Grundlage für die Zuständigkeitsaufteilung zwischen diesen bildet § 54 EnWG. Aus dieser Norm ergibt sich eine eindeutige Zuständigkeitsvorgbe.



1. Abgrenzung der Zuständigkeit von BNetzA und Landesregulierungsbehörde

2. Verbleibende Verantwortlichkeit der Kartellbehörden im Energiebereich



CategoryEnergierechtLexikon
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