Revision history for EnRMesssysteme
Additions:
[1] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Franz/Boesche, EnWG, § 21d, Rn. 4.]]
[2] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Franz/Boesche, EnWG, § 21d, Rn. 4.]]
[7] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Franz/Boesche, EnWG, § 21d, Rn. 10.]]
[9] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG,§ 21c, Rn. 1 a.E..]]
[10] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 1.]]
[11] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 2.]], [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706072.pdf BT - Drs. 17/6072 S. 78 f.]]
[12] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 5.]]
[13] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 5.]]
[14] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 5.]]
[15] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 8.]]
[16] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 9 ff..]]
[17] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 26.]]
[18] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 27 f..]]
[20] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 32.]]
[22] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 33.]]
[24] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 33.]]
[2] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Franz/Boesche, EnWG, § 21d, Rn. 4.]]
[7] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Franz/Boesche, EnWG, § 21d, Rn. 10.]]
[9] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG,§ 21c, Rn. 1 a.E..]]
[10] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 1.]]
[11] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 2.]], [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706072.pdf BT - Drs. 17/6072 S. 78 f.]]
[12] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 5.]]
[13] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 5.]]
[14] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 5.]]
[15] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 8.]]
[16] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 9 ff..]]
[17] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 26.]]
[18] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 27 f..]]
[20] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 32.]]
[22] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 33.]]
[24] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, EnWG, § 21c, Rn. 33.]]
Deletions:
[2] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Franz/Boesche, § 21d, Rn. 4.]]
[7] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Franz/Boesche, § 21d, Rn. 10.]]
[9] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 1 a.E..]]
[10] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 1.]]
[11] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 2.]], [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706072.pdf BT - Drs. 17/6072 S. 78 f.]]
[12] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 5.]]
[13] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 5.]]
[14] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 5.]]
[15] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 8.]]
[16] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 9 ff..]]
[17] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 26.]]
[18] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 27 f..]]
[20] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 32.]]
[22] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 33.]]
[24] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 33.]]
Additions:
Damit der tatsächliche Energieverbrauch in der beschriebenen Form widergespiegelt werden kann, stellt sich nun die Fragen, welche Funktionalitäten muss die Messeinrichtung hierfür aufweisen. Nach der BNetzA reicht ein **Zähler mit sog. Basisfunktionen** aus. Diese sollten später in ein Kommunikationsnetz eingegliedert werden. Für Stromzähler wurde dies dahingehend konkretisiert, dass diese zum Widerspiegeln des tatsächlichen Energieverbrauchs folgende Anforderugen erfüllen müssen:[4]
Deletions:
Additions:
Ergänzend zu dem, in der Tabelle enthaltenen Umfang der Einbaupflicht je Fallgruppe des {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}}, kommt es für das Bestehen der Pflicht nicht darauf an, ob die Messeinrichtung zur Registrierung des eingespeisten oder entnommen Stroms dient. Dies gilt auch für die Fallgruppen nach Abs. 1. Besonders deutlich wird dies anhand der Formulierung in Abs. 1 lit. a. Dieser stellt ausschließlich auf den Zustand der Gebäude ab, nicht auf die Funktion der Messeinrichtungen. Auch wird dies bei lit. b und c dadurch deutlich, dass eines der maßgeblichen Kriterien der Anschlussnutzer, bei welchen die Messeinrichtung unterhalten wird, ist und nicht auf das Zweck der Anschlussverwendung sowie der hiermit verbundenen Tätigkeit der Messeinrichtung. Die Konzentration auf den Anschlussnutzer stellt klar, dass bei Mischsachverhalten, in welchen Letztverbraucher Anlagenbetreiber im Bereich EE oder KWK sind und umgekehrt, von der konkreten Messrangfoge zu verallgemeinern. Zudem ist es für die Einbaupflicht ohne Bedeutung, ob der entnommene oder eingespeiste Strom über ein oder mehrere Messeinrichtungen registriert wird.[17]
Doch kann die Einbaupflicht nach {{du przepis="§ 21c Abs. 2 EnWG"}} entfallen. Hierbei ist zwischen dem mangelnden technischen Einbau gem. § 21c Abs. 2 S .1 EnWG und den wirtschaftlich, unzumutbaren Einbau gem. {{du przepis="§ 21c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu unterscheiden.
Hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen werden durch Abs. 2 keine genauen vorgegeben. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass der Einbau erst dann machbar ist, wenn Messsysteme am Markt verfügbar sind und diese allen gesetzlichen Bedingungen genügen. Demnach sollen diese einen reibungslosen [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messstellenbetrieb]] sowie [[EnRMessung Messung]] ermöglichen. In diesem Zusammenang können die vom Netzbetreiber, für sein Netzgebiet unterschiedslos bestimmten Mindestanforderungen genannt werden. Zwar handelt es sich bei diesen um keine direkten gesetzliche Bedingungen, doch sind jene im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen nach § 21b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EnWG zu beachten. Dies wird durch {{du przepis="§ 21b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} eingeschränkt, indem nur sachlich gerechtfertigte und nicht diskriminierende Kriterien berücksichtigt werden dürfen. [18]
Das Kriterium des wirtschaftlich, vertretbaren Einbaus ist ausschließlich beim Fall des Abs. 1 lit. d neben dem technisch, möglichen Einbau von Bedeutung. Entsprechend {{du przepis="§ 21c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} ist der Einbau wirtschaftlich vertretbar, wenn:
Im Zusammenhang zu dem Punkt, dass dem Anschlussnutzer keine Mehrkosten für den Einbau und den Betrieb entstehen dürfen, enthält zwar die Gesetzesdefinition keinen genauen Vergleichsmaßstab.
Doch stellt man auf den Sinnn und Zweck der Norm ab, so kann sich ein solcher ausschließlich aus einer Gegenüberstellung der Kosten für den Einbau und den Betrieb eine konventionellen Messeinrichtung und der Kosten für den Einbau und den Betrieb eines Messsystems beim Anschlussnutzer ergeben.[20]
Auch enthält der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 keine Hinweise für die, in der Gesetzesbegründung enthaltene Richtschnur, "der im Bundesdurchschnitt zum Stichtag 1. Januar 2012 vom Anschlussnutzer für den Messstellenbetrieb aufzuwendenden Gesamtkosten, die sich aus den Kostenanteilen für Messstellenbetrieb und Messung zusammensetzen".[21]
Der Einbau und der Betrieb kann auch nach Abs. 2 2. Alt. EnWG dann wirtschaftlich vertretbar sein, wenn eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 den Einbau anordnet.
Im Unterschied zu dem zugrundeliegenden Referenzenentwurf, in welchen das BMWi neben der wirtschaftlichen Bewertung auch eine Empfehlung für die wirtschaftliche Vertretbarkeit des Einbaus ausprechen sollte, hat sich dieses entsprechend dem Wortlaut auf eine Analyse einer wirtschaftlichen Beurteilung zu begrenzen.[22]
Demgegenüber sieht die Gesetzesbegründung weiterhin eine Gesamtbewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ihn nach Abwägung aller individuellen und gesamtwirtschaftlichen Nutzen eines breiten Einbaus von Smart Meterring Systemen und deren Empfehlung vor.[23]
Anhand dieser beiden Ausführungen ist zu erkennen, dass die Reichweite des Tätigkeitsbereichs des BMWi`s nicht eindeutig geregelt ist.
Ungeachtet dessen, liegt es letztendlich im Ermessen des Verordnungsgebers eine entsprechende Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 8 EnWG zu erlassen.[24]
Doch kann die Einbaupflicht nach {{du przepis="§ 21c Abs. 2 EnWG"}} entfallen. Hierbei ist zwischen dem mangelnden technischen Einbau gem. § 21c Abs. 2 S .1 EnWG und den wirtschaftlich, unzumutbaren Einbau gem. {{du przepis="§ 21c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu unterscheiden.
Hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen werden durch Abs. 2 keine genauen vorgegeben. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass der Einbau erst dann machbar ist, wenn Messsysteme am Markt verfügbar sind und diese allen gesetzlichen Bedingungen genügen. Demnach sollen diese einen reibungslosen [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messstellenbetrieb]] sowie [[EnRMessung Messung]] ermöglichen. In diesem Zusammenang können die vom Netzbetreiber, für sein Netzgebiet unterschiedslos bestimmten Mindestanforderungen genannt werden. Zwar handelt es sich bei diesen um keine direkten gesetzliche Bedingungen, doch sind jene im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen nach § 21b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EnWG zu beachten. Dies wird durch {{du przepis="§ 21b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} eingeschränkt, indem nur sachlich gerechtfertigte und nicht diskriminierende Kriterien berücksichtigt werden dürfen. [18]
Das Kriterium des wirtschaftlich, vertretbaren Einbaus ist ausschließlich beim Fall des Abs. 1 lit. d neben dem technisch, möglichen Einbau von Bedeutung. Entsprechend {{du przepis="§ 21c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} ist der Einbau wirtschaftlich vertretbar, wenn:
Im Zusammenhang zu dem Punkt, dass dem Anschlussnutzer keine Mehrkosten für den Einbau und den Betrieb entstehen dürfen, enthält zwar die Gesetzesdefinition keinen genauen Vergleichsmaßstab.
Doch stellt man auf den Sinnn und Zweck der Norm ab, so kann sich ein solcher ausschließlich aus einer Gegenüberstellung der Kosten für den Einbau und den Betrieb eine konventionellen Messeinrichtung und der Kosten für den Einbau und den Betrieb eines Messsystems beim Anschlussnutzer ergeben.[20]
Auch enthält der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 keine Hinweise für die, in der Gesetzesbegründung enthaltene Richtschnur, "der im Bundesdurchschnitt zum Stichtag 1. Januar 2012 vom Anschlussnutzer für den Messstellenbetrieb aufzuwendenden Gesamtkosten, die sich aus den Kostenanteilen für Messstellenbetrieb und Messung zusammensetzen".[21]
Der Einbau und der Betrieb kann auch nach Abs. 2 2. Alt. EnWG dann wirtschaftlich vertretbar sein, wenn eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 den Einbau anordnet.
Im Unterschied zu dem zugrundeliegenden Referenzenentwurf, in welchen das BMWi neben der wirtschaftlichen Bewertung auch eine Empfehlung für die wirtschaftliche Vertretbarkeit des Einbaus ausprechen sollte, hat sich dieses entsprechend dem Wortlaut auf eine Analyse einer wirtschaftlichen Beurteilung zu begrenzen.[22]
Demgegenüber sieht die Gesetzesbegründung weiterhin eine Gesamtbewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ihn nach Abwägung aller individuellen und gesamtwirtschaftlichen Nutzen eines breiten Einbaus von Smart Meterring Systemen und deren Empfehlung vor.[23]
Anhand dieser beiden Ausführungen ist zu erkennen, dass die Reichweite des Tätigkeitsbereichs des BMWi`s nicht eindeutig geregelt ist.
Ungeachtet dessen, liegt es letztendlich im Ermessen des Verordnungsgebers eine entsprechende Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 8 EnWG zu erlassen.[24]
Deletions:
Doch kann die Einbaupflicht nach {{du przepis="§ 21c Abs. 2 EnWG"}} entfallen. Hierbei ist zwischen dem mangelnden technischen Einbau gem. § 21c Abs. 2 S .1 EnWG und den wirtschaftlch, unzumutbaren Einbau gem. {{du przepis="§ 21c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu unterscheiden.
Hinischtlich der gesetzlichen Anforderungen werden durch Abs. 2 keine genauen vorgegeben. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass der Einbau erst dann machbar ist, wenn Messysteme am Markt verfügbar sind und diese allen gesetzlichen Bedingungen genügen. Demnach sollen diese einen reibungslosen [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messstellenbetrieb]] sowie [[EnRMessung Messung]] ermöglichen. In diesem Zusammenang können die vom Netzbetreiber , für sein Netgebiet unterschiedlos bestimmten Mindestanforderungen genannt werden. Zwar handelt es sich bei diesen um keine direkten gesetzliche Bedingungen, doch sind jene im Hinblick auf die gesetzlihen Anforderungen nach § 21b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EnWG zu beachten. Dies wird urch {{du przepis="§ 21b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} eingeschränkt, indem nur sachlich gerechtfertigte und nicht diskriminierende Kriterien berücksichtigt werden dürfen. [18]
Das Kriterium des wirtschaftlich, verretbaren Einbaus ist ausschließlich beim Fall des Abs. 1 lit. d neben dem technisch, möglichen Einbau von Bedeutung. Entsprechend {{du przepis="§ 21c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} ist der Einbau wirtschaftlich vertretbar, wenn:
Im Zusammenhang zu dem Punkt, dass dem Anschlussnutzer keine Mehrkosten für den Einbau ubnd den Betrieb entstehen dürfen, enthält zwar die Gesetzesdefintion keinen genauen Vergleichsmaßstab.
Doch stellt man auf den Sinnn und Zweck der Norm ab, so kann sich ein solcher ausschließlich aus einer Gegenüberstellung der Kosten für den Einbau und den Betrieb eine konventionellen Meseinrichtung und der Kossten für den Einbau und den Betrieb eines Messsystems beim Anschlussnutzer ergeben.[20]
Auch enthält der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 keine Hinwiese für die, in der Gesetzesbegründung entthalene Richtschnur, "der im Bundesdurchschnitt zum Stichtag 1. Januar 2012 vom Anschlussnutzer für den Messstellenbetrieb aufzuwendenden Gesamtkosten, die sich aus den Kostenanteilen für Messstellenbetrieb und Messung zusammensetzen".[21]
Der Einbau und der Betrieb kann auch nach Abs. 2 2. Alt. EnWG dann wirtschaftlich vertrtebar sein, wenn eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 den Einbau anordnet.
Im Unterschied zu dem zugrundliegenden Referenzenentwurf, in welchenm das BMWi neben der wirtschaftlichen Bewertung auch eine Empfehlung für die wirtschaftllche Vetretbarkeit des Einbaus ausprechen sollte, hat sich dieses entsprechend dem Wortlaut auf eine Analyse einer wirtschaftlichen Beurteilung zu begrenzen.[22]
Demgegnüber sieht die Gesetzesbegründung weiterhin eine Gesamtbewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ihn nach Abwägung aller individuellen und gesamtwirtschaftlichen Nutzen eines breiten Einbaus von Smart Meterring Systemen und deren Empfehlung vor.[23]
Anhand dieser beiden Ausführungen ist zu erkennen, dass die Reichweite des Tätigkeitsberich des BMWi`s nicht eindeutig geregelt.
Ungeachtet dessen liegt es letztendlich im Ermessen des Verordnungsgebers eine entsprechende Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 8 EnWG zu erlassen.[24]
Additions:
- eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 den Einbau anordnet. [19]
Hierbei verfolgt dieses Kriterium in erster Linie den Zweck der Markteinführung von Messsystemen nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}}, {{du przepis="§ 21e EnWG"}} für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 6000 kW. [20]
Doch stellt man auf den Sinnn und Zweck der Norm ab, so kann sich ein solcher ausschließlich aus einer Gegenüberstellung der Kosten für den Einbau und den Betrieb eine konventionellen Meseinrichtung und der Kossten für den Einbau und den Betrieb eines Messsystems beim Anschlussnutzer ergeben.[20]
[12] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 5.]]
[13] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 5.]]
[14] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 5.]]
[15] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 8.]]
[16] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 9 ff..]]
[17] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 26.]]
[18] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 27 f..]]
[19] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706072.pdf BT - Drs. 17/6072 S. 78.]]
[20] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 32.]]
[21] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706072.pdf BT - Drs. 17/6072 S. 78.]]
[22] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 33.]]
[23] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706072.pdf BT - Drs. 17/6072 S. 78.]]
[24] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 33.]]
Hierbei verfolgt dieses Kriterium in erster Linie den Zweck der Markteinführung von Messsystemen nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}}, {{du przepis="§ 21e EnWG"}} für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 6000 kW. [20]
Doch stellt man auf den Sinnn und Zweck der Norm ab, so kann sich ein solcher ausschließlich aus einer Gegenüberstellung der Kosten für den Einbau und den Betrieb eine konventionellen Meseinrichtung und der Kossten für den Einbau und den Betrieb eines Messsystems beim Anschlussnutzer ergeben.[20]
[12] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 5.]]
[13] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 5.]]
[14] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 5.]]
[15] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 8.]]
[16] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 9 ff..]]
[17] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 26.]]
[18] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 27 f..]]
[19] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706072.pdf BT - Drs. 17/6072 S. 78.]]
[20] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 32.]]
[21] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706072.pdf BT - Drs. 17/6072 S. 78.]]
[22] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 33.]]
[23] [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706072.pdf BT - Drs. 17/6072 S. 78.]]
[24] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 33.]]
Deletions:
Hierbei verfolgt dieses Kriterium in erster Linie den Zweck der Markteinführung von Messsystemen nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}}, {{du przepis="§ 21e EnWG"}} für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 6000 kW. [19]
Doch stelltman auf den Sinnn und Zweck der Norm ab, so kann sich ein solcher ausschließlich aus einer Gegenüberstellung der Kosten für den Einbau und den Betrieb eine konventionellen Meseinrichtung und der Kossten für den Einbau und den Betrieb eines Messsystems beim Anschlussnutzer.[20]
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[9] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 1 a.E..]]
[10] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 1.]]
[11] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 2.]], [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706072.pdf BT - Drs. 17/6072 S. 78 f.]]
[10] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 1.]]
[11] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Dorzella, § 21c, Rn. 2.]], [[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/060/1706072.pdf BT - Drs. 17/6072 S. 78 f.]]
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Auch sind Messsysteme als Bedingung für ein moderes Energiesystem unerlässlich. Der Grund hierfür liegt gerade darin, dass diese Verbrauchern einen unmittelbaren und transparenten Erwerb der Verbrauchsdaten ermöglicht, genaue Energiebilanzen hervorvbringen und gemeinsamen mit wechselnden Tarifen gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 5 EnWG"}} zu einem besseren Umwelt- wie auch kostenorientierten Nutzungsverhalten beitragen können. Zudem sollen diese eine Teilnahme der Verbraucher am intelligenten Netz möglich machen.[9]
Mit der in {{du przepis="§ 21c EnWG"}} enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als Grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch gilt diese nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen. Die Unterscheidung nach Fallgruppen Abs. 1 und den verschiedenen Anforderungen nach Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 trägt dem [[Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] Rechnung.[10]
Demgegenüber bezieht sich die Einbaupflicht nach lit. b und d auf eine Unterscheidung nach Verbrauchsgruppen im Gebäudebereich. Durch diese Differenzierung soll die verschiedenen Energieeinsparmöglichkeiten und Verlagerungsmöglichkeiten jedes berücksichtigt werden. {{du przepis="§ 21c Abs. 4 EnWG"}} dient der Absicherung der Einbaupflicht.[11]
Die Einbaupflicht richtet sich entsprechend der Formulierung, [Messstellenbetreiber haben...] an den Messstellenbetreiber i.S.d. § 3 Nr. 26 b EnWG. Konkret ist dies entweder der nach {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} verantwortlich Netzbetreiber oder derjenige, welcher vom Anschlussnutzer im Rahmen seines Wahlrechts nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 EnWG"}} bestimmt wurde. Im Bereich von EE und KWK kann dies auch der Messstellenbetreiber gem. {{du przepis="§ 7 EEG"}} 2012 oder § 8 KWK sein.[12]
In diesen Fällen umfasst die Einbaupflicht nicht nur die unter Abs. 1 lit. c aufgeführten EE und KWK- Anlagen, sondern auch sämtliche Gebäude, welche unter Abs. 1 lit. d fallen. An diesen Adressatenkreis ändert auch {{du przepis="§ 21c Abs. 3 EnWG"}} nichts. Dieser regelt eine Besonderheit hinsichtlich der Ausstattung von Zählpunkten mit einem Messsystem und die in diesem Zusammenhang bestehende Anschlusspflicht der Erzeugungsanlage durch die Messstellenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.[13]
Einzige Grenze für den Normadressatenbereich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einbaupflicht nur für Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} vorgesehen ist und hierausfolgend ausschließlich Messstellenbetreiber aus den Strombereich zu den Verpflichteten zählen können.[14]
Im Zusammenhang mit den Anwendungsfällen nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} ist zunächst zwischen zwei Szenarien zu differenzieren. Während es für die Einbaupflicht in den Fällen des Abs. 1 lit. a - c lediglich auf die **technische Möglichkeit** dieser ankommt, kommt es bei den in Abs. 1 lit. d genannten Sachverhalten **auch **auf die **wirtschaftliche Zumutbarkeit **an. Durch diese Kriterien wird der Zeitpunkt festgelegt, zu welchem das Bestimmungsrecht des Messstellenbetreibers beschränkt wird.[15]
Die unterschiedlichen Fallgruppen nach Abs. 1 und deren spezielle Voraussetzungen zum Entstehen einer Einbaupflicht dienen zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die einzelnen Voraussetzungen, für die Begründung einer Einbaupflicht, für den jeweiligen Anwendungsfall ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:[16]
Ergänzend zu dem, in der Tabelle enthaltenen Umfang der Einbaupflich je Fallgruppe des {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}}, kommt es für das Bestehen der Pflicht ncht darauf an, ob die Messeinrichtung zur Registrierung des eingespeisten oder entnommen Stroms dient. Dies gilt auch für die Fallgruppen nach Abs. 1. Besonders deutlich wird dies anhand der Formulierung in Abs. 1 lit. a. Dieser stellt ausschließlich auf den Zustand der Gebäude ab, nicht auf die Funktion der Messeinrichtungen. Auch wird dies bei lit. b und c dadurch deutlich, dass eines der maßgebluichen Kriterien der Anschlussnutzer, bei welchen die Messeinrichtung unterhalten wird, ist und nicht auf das Zweck der Anschlussverwendung sowie der hiermit verbundenen Tätigkeit der Messeinrichtung. Die Konzentration auf den Anschlussnutzer stellt klar, dass bei _Mischsachverhalten, in welchen Letztverbraucher Anlagenbetreiber im Bereich EE oder KWK sind und umgekehrt, von der konkreten Messrangfoge zu verallgemeinern. Zudem ist es für die Einbaupflicht ohne Bedeutung, ob der entnommene oder eingespeiste Strom über ein oder mehrere Messeinrichtungen registriert wird.[17]
Hinischtlich der gesetzlichen Anforderungen werden durch Abs. 2 keine genauen vorgegeben. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass der Einbau erst dann machbar ist, wenn Messysteme am Markt verfügbar sind und diese allen gesetzlichen Bedingungen genügen. Demnach sollen diese einen reibungslosen [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messstellenbetrieb]] sowie [[EnRMessung Messung]] ermöglichen. In diesem Zusammenang können die vom Netzbetreiber , für sein Netgebiet unterschiedlos bestimmten Mindestanforderungen genannt werden. Zwar handelt es sich bei diesen um keine direkten gesetzliche Bedingungen, doch sind jene im Hinblick auf die gesetzlihen Anforderungen nach § 21b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EnWG zu beachten. Dies wird urch {{du przepis="§ 21b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} eingeschränkt, indem nur sachlich gerechtfertigte und nicht diskriminierende Kriterien berücksichtigt werden dürfen. [18]
Hierbei verfolgt dieses Kriterium in erster Linie den Zweck der Markteinführung von Messsystemen nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}}, {{du przepis="§ 21e EnWG"}} für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 6000 kW. [19]
Doch stelltman auf den Sinnn und Zweck der Norm ab, so kann sich ein solcher ausschließlich aus einer Gegenüberstellung der Kosten für den Einbau und den Betrieb eine konventionellen Meseinrichtung und der Kossten für den Einbau und den Betrieb eines Messsystems beim Anschlussnutzer.[20]
Auch enthält der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 keine Hinwiese für die, in der Gesetzesbegründung entthalene Richtschnur, "der im Bundesdurchschnitt zum Stichtag 1. Januar 2012 vom Anschlussnutzer für den Messstellenbetrieb aufzuwendenden Gesamtkosten, die sich aus den Kostenanteilen für Messstellenbetrieb und Messung zusammensetzen".[21]
Im Unterschied zu dem zugrundliegenden Referenzenentwurf, in welchenm das BMWi neben der wirtschaftlichen Bewertung auch eine Empfehlung für die wirtschaftllche Vetretbarkeit des Einbaus ausprechen sollte, hat sich dieses entsprechend dem Wortlaut auf eine Analyse einer wirtschaftlichen Beurteilung zu begrenzen.[22]
Demgegnüber sieht die Gesetzesbegründung weiterhin eine Gesamtbewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ihn nach Abwägung aller individuellen und gesamtwirtschaftlichen Nutzen eines breiten Einbaus von Smart Meterring Systemen und deren Empfehlung vor.[23]
Ungeachtet dessen liegt es letztendlich im Ermessen des Verordnungsgebers eine entsprechende Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 8 EnWG zu erlassen.[24]
Mit der in {{du przepis="§ 21c EnWG"}} enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als Grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch gilt diese nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen. Die Unterscheidung nach Fallgruppen Abs. 1 und den verschiedenen Anforderungen nach Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 trägt dem [[Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] Rechnung.[10]
Demgegenüber bezieht sich die Einbaupflicht nach lit. b und d auf eine Unterscheidung nach Verbrauchsgruppen im Gebäudebereich. Durch diese Differenzierung soll die verschiedenen Energieeinsparmöglichkeiten und Verlagerungsmöglichkeiten jedes berücksichtigt werden. {{du przepis="§ 21c Abs. 4 EnWG"}} dient der Absicherung der Einbaupflicht.[11]
Die Einbaupflicht richtet sich entsprechend der Formulierung, [Messstellenbetreiber haben...] an den Messstellenbetreiber i.S.d. § 3 Nr. 26 b EnWG. Konkret ist dies entweder der nach {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} verantwortlich Netzbetreiber oder derjenige, welcher vom Anschlussnutzer im Rahmen seines Wahlrechts nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 EnWG"}} bestimmt wurde. Im Bereich von EE und KWK kann dies auch der Messstellenbetreiber gem. {{du przepis="§ 7 EEG"}} 2012 oder § 8 KWK sein.[12]
In diesen Fällen umfasst die Einbaupflicht nicht nur die unter Abs. 1 lit. c aufgeführten EE und KWK- Anlagen, sondern auch sämtliche Gebäude, welche unter Abs. 1 lit. d fallen. An diesen Adressatenkreis ändert auch {{du przepis="§ 21c Abs. 3 EnWG"}} nichts. Dieser regelt eine Besonderheit hinsichtlich der Ausstattung von Zählpunkten mit einem Messsystem und die in diesem Zusammenhang bestehende Anschlusspflicht der Erzeugungsanlage durch die Messstellenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.[13]
Einzige Grenze für den Normadressatenbereich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einbaupflicht nur für Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} vorgesehen ist und hierausfolgend ausschließlich Messstellenbetreiber aus den Strombereich zu den Verpflichteten zählen können.[14]
Im Zusammenhang mit den Anwendungsfällen nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} ist zunächst zwischen zwei Szenarien zu differenzieren. Während es für die Einbaupflicht in den Fällen des Abs. 1 lit. a - c lediglich auf die **technische Möglichkeit** dieser ankommt, kommt es bei den in Abs. 1 lit. d genannten Sachverhalten **auch **auf die **wirtschaftliche Zumutbarkeit **an. Durch diese Kriterien wird der Zeitpunkt festgelegt, zu welchem das Bestimmungsrecht des Messstellenbetreibers beschränkt wird.[15]
Die unterschiedlichen Fallgruppen nach Abs. 1 und deren spezielle Voraussetzungen zum Entstehen einer Einbaupflicht dienen zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die einzelnen Voraussetzungen, für die Begründung einer Einbaupflicht, für den jeweiligen Anwendungsfall ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:[16]
Ergänzend zu dem, in der Tabelle enthaltenen Umfang der Einbaupflich je Fallgruppe des {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}}, kommt es für das Bestehen der Pflicht ncht darauf an, ob die Messeinrichtung zur Registrierung des eingespeisten oder entnommen Stroms dient. Dies gilt auch für die Fallgruppen nach Abs. 1. Besonders deutlich wird dies anhand der Formulierung in Abs. 1 lit. a. Dieser stellt ausschließlich auf den Zustand der Gebäude ab, nicht auf die Funktion der Messeinrichtungen. Auch wird dies bei lit. b und c dadurch deutlich, dass eines der maßgebluichen Kriterien der Anschlussnutzer, bei welchen die Messeinrichtung unterhalten wird, ist und nicht auf das Zweck der Anschlussverwendung sowie der hiermit verbundenen Tätigkeit der Messeinrichtung. Die Konzentration auf den Anschlussnutzer stellt klar, dass bei _Mischsachverhalten, in welchen Letztverbraucher Anlagenbetreiber im Bereich EE oder KWK sind und umgekehrt, von der konkreten Messrangfoge zu verallgemeinern. Zudem ist es für die Einbaupflicht ohne Bedeutung, ob der entnommene oder eingespeiste Strom über ein oder mehrere Messeinrichtungen registriert wird.[17]
Hinischtlich der gesetzlichen Anforderungen werden durch Abs. 2 keine genauen vorgegeben. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass der Einbau erst dann machbar ist, wenn Messysteme am Markt verfügbar sind und diese allen gesetzlichen Bedingungen genügen. Demnach sollen diese einen reibungslosen [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messstellenbetrieb]] sowie [[EnRMessung Messung]] ermöglichen. In diesem Zusammenang können die vom Netzbetreiber , für sein Netgebiet unterschiedlos bestimmten Mindestanforderungen genannt werden. Zwar handelt es sich bei diesen um keine direkten gesetzliche Bedingungen, doch sind jene im Hinblick auf die gesetzlihen Anforderungen nach § 21b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EnWG zu beachten. Dies wird urch {{du przepis="§ 21b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} eingeschränkt, indem nur sachlich gerechtfertigte und nicht diskriminierende Kriterien berücksichtigt werden dürfen. [18]
Hierbei verfolgt dieses Kriterium in erster Linie den Zweck der Markteinführung von Messsystemen nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}}, {{du przepis="§ 21e EnWG"}} für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 6000 kW. [19]
Doch stelltman auf den Sinnn und Zweck der Norm ab, so kann sich ein solcher ausschließlich aus einer Gegenüberstellung der Kosten für den Einbau und den Betrieb eine konventionellen Meseinrichtung und der Kossten für den Einbau und den Betrieb eines Messsystems beim Anschlussnutzer.[20]
Auch enthält der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 keine Hinwiese für die, in der Gesetzesbegründung entthalene Richtschnur, "der im Bundesdurchschnitt zum Stichtag 1. Januar 2012 vom Anschlussnutzer für den Messstellenbetrieb aufzuwendenden Gesamtkosten, die sich aus den Kostenanteilen für Messstellenbetrieb und Messung zusammensetzen".[21]
Im Unterschied zu dem zugrundliegenden Referenzenentwurf, in welchenm das BMWi neben der wirtschaftlichen Bewertung auch eine Empfehlung für die wirtschaftllche Vetretbarkeit des Einbaus ausprechen sollte, hat sich dieses entsprechend dem Wortlaut auf eine Analyse einer wirtschaftlichen Beurteilung zu begrenzen.[22]
Demgegnüber sieht die Gesetzesbegründung weiterhin eine Gesamtbewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ihn nach Abwägung aller individuellen und gesamtwirtschaftlichen Nutzen eines breiten Einbaus von Smart Meterring Systemen und deren Empfehlung vor.[23]
Ungeachtet dessen liegt es letztendlich im Ermessen des Verordnungsgebers eine entsprechende Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 8 EnWG zu erlassen.[24]
Deletions:
Mit der in {{du przepis="§ 21c EnWG"}} enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als Grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch gilt diese nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen. Die Unterscheidung nach Fallgruppen Abs. 1 und den verschiedenen Anforderungen nach Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 trägt dem [[Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] Rechnung.
Demgegenüber bezieht sich die Einbaupflicht nach lit. b und d auf eine Unterscheidung nach Verbrauchsgruppen im Gebäudebereich. Durch diese Differenzierung soll die verschiedenen Energieeinsparmöglichkeiten und Verlagerungsmöglichkeiten jedes berücksichtigt werden. {{du przepis="§ 21c Abs. 4 EnWG"}} dient der Absicherung der Einbaupflicht.
Die Einbaupflicht richtet sich entsprechend der Formulierung, [Messstellenbetreiber haben...] an den Messstellenbetreiber i.S.d. § 3 Nr. 26 b EnWG. Konkret ist dies entweder der nach {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} verantwortlich Netzbetreiber oder derjenige, welcher vom Anschlussnutzer im Rahmen seines Wahlrechts nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 EnWG"}} bestimmt wurde. Im Bereich von EE und KWK kann dies auch der Messstellenbetreiber gem. {{du przepis="§ 7 EEG"}} 2012 oder § 8 KWK sein.
In diesen Fällen umfasst die Einbaupflicht nicht nur die unter Abs. 1 lit. c aufgeführten EE und KWK- Anlagen, sondern auch sämtliche Gebäude, welche unter Abs. 1 lit. d fallen.
An diesen Adressatenkreis ändert auch {{du przepis="§ 21c Abs. 3 EnWG"}} nichts. Dieser regelt eine Besonderheit hinsichtlich der Ausstattung von Zählpunkten mit einem Messsystem und die in diesem Zusammenhang bestehende Anschlusspflicht der Erzeugungsanlage durch die Messstellenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.
Einzige Grenze für den Normadressatenbereich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einbaupflicht nur für Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} vorgesehen ist und hierausfolgend ausschließlich Messstellenbetreiber aus den Strombereich zu den Verpflichteten zählen können.
Im Zusammenhang mit den Anwendungsfällen nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} ist zunächst zwischen zwei Szenarien zu differenzieren. Während es für die Einbaupflicht in den Fällen des Abs. 1 lit. a - c lediglich auf die technische Möglichkeit dieser ankommt, kommt es bei den in Abs. 1 lit. d genannten Sachverhalten auch auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an. Durch diese Kriterien wird der Zeitpunkt festgelegt, zu welchem das Bestimmungsrecht des Messstellenbetreibers beschränkt wird.
Die unterschiedlichen Fallgruppen nach Abs. 1 und deren spezielle Voraussetzungen zum Entstehen einer Einbaupflicht dienen zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die einzelnen Voraussetzungen, für die Begründung einer Einbaupflicht, für den jeweiligen Anwendungsfall ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Ergänzend zu dem, in der Tabelle enthaltenen Umfang der Einbaupflich je Fallgruppe des {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}}, kommt es für das Bestehen der Pflicht ncht darauf an, ob die Messeinrichtung zur Registrierung des eingespeisten oder entnommen Stroms dient. Dies gilt auch für die Fallgruppen nach Abs. 1. Besonders deutlich wird dies anhand der Formulierung in Abs. 1 lit. a. Dieser stellt ausschließlich auf den Zustand der Gebäude ab, nicht auf die Funktion der Messeinrichtungen. Auch wird dies bei lit. b und c dadurch deutlich, dass eines der maßgebluichen Kriterien der Anschlussnutzer, bei welchen die Messeinrichtung unterhalten wird, ist und nicht auf das Zweck der Anschlussverwendung sowie der hiermit verbundenen Tätigkeit der Messeinrichtung. Die Konzentration auf den Anschlussnutzer stellt klar, dass bei _Mischsachverhalten, in welchen Letztverbraucher Anlagenbetreiber im Bereich EE oder KWK sind und umgekehrt, von der konkreten Messrangfoge zu verallgemeinern. Zudem ist es für die Einbaupflicht ohne Bedeutung, ob der entnommene oder eingespeiste Strom über ein oder mehrere Messeinrichtungen
Hinischtlich der gesetzlichen Anforderungen werden durch Abs. 2 keine genauen vorgegeben. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass der Einbau erst dann machbar ist, wenn Messysteme am Markt verfügbar sind und diese allen gesetzlichen Bedingungen genügen. Demnach sollen diese einen reibungslosen [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messstellenbetrieb]] sowie [[EnRMessung Messung]] ermöglichen. In diesem Zusammenang können die vom Netzbetreiber , für sein Netgebiet unterschiedlos bestimmten Mindestanforderungen genannt werden. Zwar handelt es sich bei diesen um keine direkten gesetzliche Bedingungen, doch sind jene im Hinblick auf die gesetzlihen Anforderungen nach § 21b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EnWG zu beachten. Dies wird urch {{du przepis="§ 21b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} eingeschränkt, indem nur sachlich gerechtfertigte und nicht diskriminierende Kriterien berücksichtigt werden dürfen.
Hierbei verfolgt dieses Kriterium in erster Linie den Zweck der Markteinführung von Messsystemen nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}}, {{du przepis="§ 21e EnWG"}} für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 6000 kW.
Doch stelltman auf den Sinnn und Zweck der Norm ab, so kann sich ein solcher ausschließlich aus einer Gegenüberstellung der Kosten für den Einbau und den Betrieb eine konventionellen Meseinrichtung und der Kossten für den Einbau und den Betrieb eines Messsystems beim Anschlussnutzer.
Auch enthält der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 keine Hinwiese für die, in der Gesetzesbegründung entthalene Richtschnur, "der im Bundesdurchschnitt zum Stichtag 1. Januar 2012 vom Anschlussnutzer für den Messstellenbetrieb aufzuwendenden Gesamtkosten, die sich aus den Kostenanteilen für Messstellenbetrieb und Messung zusammensetzen".
Weitere Einzelheiten soll duch eine Rechtsverordnung nach {{du przepis="§ 21i EnWG"}} festgelegt werden.
Im Unterschied zu dem zugrundliegenden Referenzenentwurf, in welchenm das BMWi neben der wirtschaftlichen Bewertung auch eine Empfehlung für die wirtschaftllche Vetretbarkeit des Einbaus ausprechen sollte, hat sich dieses entsprechend dem Wortlaut auf eine Analyse einer wirtschaftlichen Beurteilung zu begrenzen.
Demgegnüber sieht die Gesetzesbegründung weiterhin eine Gesamtbewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ihn nach Abwägung aller individuellen und gesamtwirtschaftlichen Nutzen eines breiten Einbaus von Smart Meterring Systemen und deren Empfehlung vor.
Ungeachtet dessen liegt es letztendlich im Ermessen des Verordnungsgebers eine entsprechende Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 8 EnWG zu erlassen.
Additions:
Ungeachtet dessen liegt es letztendlich im Ermessen des Verordnungsgebers eine entsprechende Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 8 EnWG zu erlassen.
----
----
Deletions:
Additions:
Der Einbau und der Betrieb kann auch nach Abs. 2 2. Alt. EnWG dann wirtschaftlich vertrtebar sein, wenn eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 den Einbau anordnet.
Im Unterschied zu dem zugrundliegenden Referenzenentwurf, in welchenm das BMWi neben der wirtschaftlichen Bewertung auch eine Empfehlung für die wirtschaftllche Vetretbarkeit des Einbaus ausprechen sollte, hat sich dieses entsprechend dem Wortlaut auf eine Analyse einer wirtschaftlichen Beurteilung zu begrenzen.
Demgegnüber sieht die Gesetzesbegründung weiterhin eine Gesamtbewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ihn nach Abwägung aller individuellen und gesamtwirtschaftlichen Nutzen eines breiten Einbaus von Smart Meterring Systemen und deren Empfehlung vor.
Anhand dieser beiden Ausführungen ist zu erkennen, dass die Reichweite des Tätigkeitsberich des BMWi`s nicht eindeutig geregelt.
Getrennt hiervon liegt es letztendlich im Ermessen des Verordnungsgebers eine entsprechende Verordnung zu erlassen.
Im Unterschied zu dem zugrundliegenden Referenzenentwurf, in welchenm das BMWi neben der wirtschaftlichen Bewertung auch eine Empfehlung für die wirtschaftllche Vetretbarkeit des Einbaus ausprechen sollte, hat sich dieses entsprechend dem Wortlaut auf eine Analyse einer wirtschaftlichen Beurteilung zu begrenzen.
Demgegnüber sieht die Gesetzesbegründung weiterhin eine Gesamtbewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ihn nach Abwägung aller individuellen und gesamtwirtschaftlichen Nutzen eines breiten Einbaus von Smart Meterring Systemen und deren Empfehlung vor.
Anhand dieser beiden Ausführungen ist zu erkennen, dass die Reichweite des Tätigkeitsberich des BMWi`s nicht eindeutig geregelt.
Getrennt hiervon liegt es letztendlich im Ermessen des Verordnungsgebers eine entsprechende Verordnung zu erlassen.
Deletions:
Im Unterschied zu dem zugrundliegenden Referenzenentwurf, in welchenm das BMWi neben der wirtschaftlichen Bewertung auch eine Empfehlung für die wirtschaftllche Vetretbarkeit des Einbaus ausprechen sollte, hat sich dieses auf eine Analyse einer wirtschaftlichen Beurteilug begrenzt ist.
Additions:
Im Unterschied zu dem zugrundliegenden Referenzenentwurf, in welchenm das BMWi neben der wirtschaftlichen Bewertung auch eine Empfehlung für die wirtschaftllche Vetretbarkeit des Einbaus ausprechen sollte, hat sich dieses auf eine Analyse einer wirtschaftlichen Beurteilug begrenzt ist.
Deletions:
Additions:
Im Unterschied zu dem hierzu zu grundliegenden Referenzenentwurf, in welchenm das BMWi neben der wirtschaftlichen Bewertung auch eine Empfehlung für die wirtschaftllche Vetretbarkeit des Einbaus ausprechen sollte, hat sich dieses auf eine Analyse hinsichtlich einer wirtschaftlichen
Additions:
Hierbei verfolgt dieses Kriterium in erster Linie den Zweck der Markteinführung von Messsystemen nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}}, {{du przepis="§ 21e EnWG"}} für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 6000 kW.
Auch enthält der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 keine Hinwiese für die, in der Gesetzesbegründung entthalene Richtschnur, "der im Bundesdurchschnitt zum Stichtag 1. Januar 2012 vom Anschlussnutzer für den Messstellenbetrieb aufzuwendenden Gesamtkosten, die sich aus den Kostenanteilen für Messstellenbetrieb und Messung zusammensetzen".
Weitere Einzelheiten soll duch eine Rechtsverordnung nach {{du przepis="§ 21i EnWG"}} festgelegt werden.
**bb. Verordnungsklausel**
Der Einbau und der Betrieb kann auch nach Abs. 2 2. Alt. EnWG dann wirtschaftlich vertrtebar sein, wenn eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 den Einbau anordnet.
Auch enthält der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 keine Hinwiese für die, in der Gesetzesbegründung entthalene Richtschnur, "der im Bundesdurchschnitt zum Stichtag 1. Januar 2012 vom Anschlussnutzer für den Messstellenbetrieb aufzuwendenden Gesamtkosten, die sich aus den Kostenanteilen für Messstellenbetrieb und Messung zusammensetzen".
Weitere Einzelheiten soll duch eine Rechtsverordnung nach {{du przepis="§ 21i EnWG"}} festgelegt werden.
**bb. Verordnungsklausel**
Der Einbau und der Betrieb kann auch nach Abs. 2 2. Alt. EnWG dann wirtschaftlich vertrtebar sein, wenn eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 den Einbau anordnet.
Deletions:
Auch enthält der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 keine Hinwiese für die, in der Gesetzesbegründung entthalene Richtschnur. Entprechend dieser bildet im Bundesdurchschnitt zum Stichtag 1. Januar 2012 vom Anschlussnutzer für den Messstellenbetrieb aufzuwendenden Gesamtkosten, die sich aus den Kostenanteilen für Messstellenbetrieb und Messung zusammensetzen. Weitere Einzelheiten soll duch eine Rechtsverordnung nach {{du przepis="§ 21i EnWG"}} festgelegt werden.
bb. Verordnungs
Additions:
Auch enthält der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 keine Hinwiese für die, in der Gesetzesbegründung entthalene Richtschnur. Entprechend dieser bildet im Bundesdurchschnitt zum Stichtag 1. Januar 2012 vom Anschlussnutzer für den Messstellenbetrieb aufzuwendenden Gesamtkosten, die sich aus den Kostenanteilen für Messstellenbetrieb und Messung zusammensetzen. Weitere Einzelheiten soll duch eine Rechtsverordnung nach {{du przepis="§ 21i EnWG"}} festgelegt werden.
Deletions:
Additions:
**aa. keine Mehrkosten bei Einbau und Betrieb**
Im Zusammenhang zu dem Punkt, dass dem Anschlussnutzer keine Mehrkosten für den Einbau ubnd den Betrieb entstehen dürfen, enthält zwar die Gesetzesdefintion keinen genauen Vergleichsmaßstab.
Doch stelltman auf den Sinnn und Zweck der Norm ab, so kann sich ein solcher ausschließlich aus einer Gegenüberstellung der Kosten für den Einbau und den Betrieb eine konventionellen Meseinrichtung und der Kossten für den Einbau und den Betrieb eines Messsystems beim Anschlussnutzer.
bb. Verordnungs
Im Zusammenhang zu dem Punkt, dass dem Anschlussnutzer keine Mehrkosten für den Einbau ubnd den Betrieb entstehen dürfen, enthält zwar die Gesetzesdefintion keinen genauen Vergleichsmaßstab.
Doch stelltman auf den Sinnn und Zweck der Norm ab, so kann sich ein solcher ausschließlich aus einer Gegenüberstellung der Kosten für den Einbau und den Betrieb eine konventionellen Meseinrichtung und der Kossten für den Einbau und den Betrieb eines Messsystems beim Anschlussnutzer.
bb. Verordnungs
Additions:
Richtschnur für das Merkmal - keine Mehrkosten für den Einbau und Betrieb - bildet im Bundesdurchschnitt zum Stichtag 1. Januar 2012 vom Anschlussnutzer für den Messstellenbetrieb aufzuwendenden Gesamtkosten, die sich aus den Kostenanteilen für Messstellenbetrieb und Messung zusammensetzen. Weitere Einzelheiten soll duch eine Rechtsverordnung nach {{du przepis="§ 21i EnWG"}} festgelegt werden.
Additions:
Das Kriterium des wirtschaftlich, verretbaren Einbaus ist ausschließlich beim Fall des Abs. 1 lit. d neben dem technisch, möglichen Einbau von Bedeutung. Entsprechend {{du przepis="§ 21c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} ist der Einbau wirtschaftlich vertretbar, wenn:
- dem Anschlussnutzer für Einbau und Betrieb keine Mehrkosten entstehen bzw.
- eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 den Einbau anordnet.
- dem Anschlussnutzer für Einbau und Betrieb keine Mehrkosten entstehen bzw.
- eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 den Einbau anordnet.
Deletions:
Additions:
Hierbei verfolgt dieses Kriterium in erster Linie den Zweck der Markteinführung von Messsystemen nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}}, {{du przepis="§ 21e EnWG"}} füpr Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 6000 kW.
Deletions:
Additions:
((3)) Wirtschaftlich, vertretbarer Einbau
Das Kriterium des wirtschaftlich, verretbaren Einbaus ist ausschließlich beim Fall des Abs. 1 lit. d neben dem technisch, möglichen Einbau von Bedeutung. Entsprechend {{du przepis="§ 21c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} ist der Einbau wirtschaftlich vertretbar, wenn dem Anschlussnutzer für Einbau und Betrieb keine Mehrkosten entstehen bzw. wenn eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 den Einbau anordnet.
Hierbei verfolgt dieses Kriterium in erster Linie den Zweck
Das Kriterium des wirtschaftlich, verretbaren Einbaus ist ausschließlich beim Fall des Abs. 1 lit. d neben dem technisch, möglichen Einbau von Bedeutung. Entsprechend {{du przepis="§ 21c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} ist der Einbau wirtschaftlich vertretbar, wenn dem Anschlussnutzer für Einbau und Betrieb keine Mehrkosten entstehen bzw. wenn eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 den Einbau anordnet.
Hierbei verfolgt dieses Kriterium in erster Linie den Zweck
Deletions:
Additions:
Hinischtlich der gesetzlichen Anforderungen werden durch Abs. 2 keine genauen vorgegeben. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass der Einbau erst dann machbar ist, wenn Messysteme am Markt verfügbar sind und diese allen gesetzlichen Bedingungen genügen. Demnach sollen diese einen reibungslosen [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messstellenbetrieb]] sowie [[EnRMessung Messung]] ermöglichen. In diesem Zusammenang können die vom Netzbetreiber , für sein Netgebiet unterschiedlos bestimmten Mindestanforderungen genannt werden. Zwar handelt es sich bei diesen um keine direkten gesetzliche Bedingungen, doch sind jene im Hinblick auf die gesetzlihen Anforderungen nach § 21b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EnWG zu beachten. Dies wird urch {{du przepis="§ 21b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} eingeschränkt, indem nur sachlich gerechtfertigte und nicht diskriminierende Kriterien berücksichtigt werden dürfen.
Deletions:
Additions:
Hinischtlich der gesetzlichen Anforderungen werden durch Abs. 2 keine genauen vorgegeben. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass der Einbau erst dann machbar ist, wenn Messysteme am Markt verfügbar sind und diese allen gesetzlichen Bedingungen genügen. Demnach sollen diese einen reibungslosen [[EnRMessstellenbetrieb Messstellenbetrieb]] sowie [[EnRMessung Messung]] ermöglichen. In diesem Zusammenang können die vom Netzbetreiber , für sein Netgebiet unterschiedlos bestimmten Mindestanforderungen genannt werden. Zwar handelt es sich bei diesen um keine direkten gesetzliche Bedingungen, doch sind jene im Hinblick auf die gesetzlihen Anforderungen nach § 21b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EnWG zu beachten. Dies wird urch {{du przepis="§ 21b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} eingeschränkt, indem nur sachlich gerechtfertigte und nicht diskriminierende Kriterien berücksichtigt werden dürfen.
Deletions:
Additions:
((3)) Technisch, unmöglicher Einbau
Hinischtlich der gesetzlichen Anforderungen werden durch Abs. 2 keine genauen vorgegeben. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass der Einbau erst dann machbar ist, wenn Messysteme am Markt verfügbar sind und diese allen gesetzlichen Bedingungen genügen. Demnach sollen diese einen reibungslosen [[EnRMessstellenbetrieb Messstellenbetrieb]] sowie [[EnRMessung Messung]] ermöglichen. In diesem Zusammenang können die vom Netzbetreiber , für sein Netgebiet unterschiedlos bestimmten Mindestanforderungen genannt werden. Zwar handelt es sich bei diesen um keine direkten gesetzliche Bedingungen, doch sind jene im Hinblick auf die gesetzlihen Anforderungen nach § 21b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EnWG zu beachten.
((3)) Wirtschaftlichh, vertretbarer Einbau
Hinischtlich der gesetzlichen Anforderungen werden durch Abs. 2 keine genauen vorgegeben. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass der Einbau erst dann machbar ist, wenn Messysteme am Markt verfügbar sind und diese allen gesetzlichen Bedingungen genügen. Demnach sollen diese einen reibungslosen [[EnRMessstellenbetrieb Messstellenbetrieb]] sowie [[EnRMessung Messung]] ermöglichen. In diesem Zusammenang können die vom Netzbetreiber , für sein Netgebiet unterschiedlos bestimmten Mindestanforderungen genannt werden. Zwar handelt es sich bei diesen um keine direkten gesetzliche Bedingungen, doch sind jene im Hinblick auf die gesetzlihen Anforderungen nach § 21b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EnWG zu beachten.
((3)) Wirtschaftlichh, vertretbarer Einbau
Deletions:
Hinischtlich der gesetzlichen Anforderungen werden durch Abs. 2 keine genauen vorgegeben. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass der Einbau erst dann machbar ist, wenn Messysteme am Markt verfügbar sind und diese allen gesetzlichen Bedingungen genügen. Demnach sollen diese einen reibungslosen [[EnRMessstellenbetrieb Messstellenbetrieb]] sowie [[EnRMessung Messung]] ermöglichen. In diesem Zusammenang können die vom Netzbetreiber
((3)) wirtschaftlichh, vertretbarer Einbau
Additions:
Hinischtlich der gesetzlichen Anforderungen werden durch Abs. 2 keine genauen vorgegeben. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass der Einbau erst dann machbar ist, wenn Messysteme am Markt verfügbar sind und diese allen gesetzlichen Bedingungen genügen. Demnach sollen diese einen reibungslosen [[EnRMessstellenbetrieb Messstellenbetrieb]] sowie [[EnRMessung Messung]] ermöglichen. In diesem Zusammenang können die vom Netzbetreiber
Deletions:
Additions:
((2)) Wegfall der Pflicht
((3)) technisch, unmöglicher Einbau
Für den Verpflichteten ist es dann technisch unmöglich ein Messsystem einzubauen, wenn dieses nicht den **gesetzlichen Anforderungen entspricht** und solche nicht **am Markt verfügbar **sind.
Hinischtlich der gesetzlichen Anforderungen werden durch Abs. 2 keine genauen vorgegeben. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass der Einbau erst dann machbar ist, wenn Messysteme am Markt verfügbar sind und diese allen gesetzlichen Bedingungen genügen.
((3)) wirtschaftlichh, vertretbarer Einbau
((3)) technisch, unmöglicher Einbau
Für den Verpflichteten ist es dann technisch unmöglich ein Messsystem einzubauen, wenn dieses nicht den **gesetzlichen Anforderungen entspricht** und solche nicht **am Markt verfügbar **sind.
Hinischtlich der gesetzlichen Anforderungen werden durch Abs. 2 keine genauen vorgegeben. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass der Einbau erst dann machbar ist, wenn Messysteme am Markt verfügbar sind und diese allen gesetzlichen Bedingungen genügen.
((3)) wirtschaftlichh, vertretbarer Einbau
Deletions:
Additions:
Im Zusammenhang mit den Anwendungsfällen nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} ist zunächst zwischen zwei Szenarien zu differenzieren. Während es für die Einbaupflicht in den Fällen des Abs. 1 lit. a - c lediglich auf die technische Möglichkeit dieser ankommt, kommt es bei den in Abs. 1 lit. d genannten Sachverhalten auch auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an. Durch diese Kriterien wird der Zeitpunkt festgelegt, zu welchem das Bestimmungsrecht des Messstellenbetreibers beschränkt wird.
Doch kann die Einbaupflicht nach {{du przepis="§ 21c Abs. 2 EnWG"}} entfallen. Hierbei ist zwischen dem mangelnden technischen Einbau gem. § 21c Abs. 2 S .1 EnWG und den wirtschaftlch, unzumutbaren Einbau gem. {{du przepis="§ 21c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu unterscheiden.
Doch kann die Einbaupflicht nach {{du przepis="§ 21c Abs. 2 EnWG"}} entfallen. Hierbei ist zwischen dem mangelnden technischen Einbau gem. § 21c Abs. 2 S .1 EnWG und den wirtschaftlch, unzumutbaren Einbau gem. {{du przepis="§ 21c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu unterscheiden.
Deletions:
Additions:
Ergänzend zu dem, in der Tabelle enthaltenen Umfang der Einbaupflich je Fallgruppe des {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}}, kommt es für das Bestehen der Pflicht ncht darauf an, ob die Messeinrichtung zur Registrierung des eingespeisten oder entnommen Stroms dient. Dies gilt auch für die Fallgruppen nach Abs. 1. Besonders deutlich wird dies anhand der Formulierung in Abs. 1 lit. a. Dieser stellt ausschließlich auf den Zustand der Gebäude ab, nicht auf die Funktion der Messeinrichtungen. Auch wird dies bei lit. b und c dadurch deutlich, dass eines der maßgebluichen Kriterien der Anschlussnutzer, bei welchen die Messeinrichtung unterhalten wird, ist und nicht auf das Zweck der Anschlussverwendung sowie der hiermit verbundenen Tätigkeit der Messeinrichtung. Die Konzentration auf den Anschlussnutzer stellt klar, dass bei _Mischsachverhalten, in welchen Letztverbraucher Anlagenbetreiber im Bereich EE oder KWK sind und umgekehrt, von der konkreten Messrangfoge zu verallgemeinern. Zudem ist es für die Einbaupflicht ohne Bedeutung, ob der entnommene oder eingespeiste Strom über ein oder mehrere Messeinrichtungen
Deletions:
Additions:
Ergänzend zu dem, in der Tabelle enthaltenen Umfang der Einbaupflich je Fallgruppe des {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}}, kommt es für das Bestehen der Pflicht ncht darauf an, ob die Messeinrichtung zur Registrierung des eingespeisten oder entnommen Stroms dient. Dies gilt auch für die Fallgruppen nach Abs. 1. Besonders deutlich wird dies anhand der Formulierung in Abs. 1 lit. a. Dieser stellt ausschließlich auf den Zustand der Gebäude ab, nicht auf die Funktion der Messeinrichtungen. uch wird dies bei lit. b und c dadurch deutlich, dass eines der maßgebluichen Kriterien der Anschlussnutzer, bei welchen die Messeinrichtung unterhalten wird, ist und nicht auf das Vorhaben der Anschlussverwendung.
Deletions:
Additions:
Ergänzend zu dem, in der Tabelle enthaltenen Umfang der Einbaupflich je Fallgruppe des {{przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}}, kommt es für das Bestehen der Pflicht ncht darauf an, ob die Messeinrichtung zur Registrierung des eingespeisten oder entnommen Stroms dient. Dies gilt auch für die Fallgruppen nach Abs. 1. Besonders deutlich wird dies anhand der Formulierung in Abs. 1 lit. a. Dieser stellt ausschließlich auf den Zustand der Gebäude ab, nicht auf die Funktion der Messeinrichtungen. uch wird dies bei lit. b und c dadurch deutlich, dass eines der maßgebluichen Kriterien der Anschlussnutzer, bei welchen die Messeinrichtung unterhalten wird, ist und nicht auf das Vorhaben der Anschlussverwendung.
Deletions:
Additions:
Ergänzend zu dem, in der Tabelle enthaltenen Umfang der Einbaupflich je Fallgruppe des {{"przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}}, kommt es für das Bestehen der Pflicht ncht darauf an, ob die Messeinrichtung zur Registrierung des eingespeisten oder entnommen Stroms dient. Dies gilt auch für die Fallgruppen nach Abs. 1. Besonders deutlich wird dies anhand der Formulierung in Abs. 1 lit. a. Dieser stellt ausschließlich auf den Zustand der Gebäude ab, nicht auf die Funktion der Messeinrichtungen. uch wird dies bei lit. b und c dadurch deutlich, dass eines der maßgebluichen Kriterien der Anschlussnutzer, bei welchen die Messeinrichtung unterhalten wird, ist und nicht auf das Vorhaben der Anschlussverwendung.
Deletions:
Additions:
|=|Fallgruppe|=|Voraussetzungen|=|Umfang der Pflicht je Fallgruppe||
((2)) Umfang der Einbaupflicht
Ergänzend zu dem, in der Tabelle enthaltenen Umfang der jeweiligen Einbaupflicht bei den Fallgruppen des {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}}, liegt diese Pflicht
((2)) Umfang der Einbaupflicht
Ergänzend zu dem, in der Tabelle enthaltenen Umfang der jeweiligen Einbaupflicht bei den Fallgruppen des {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}}, liegt diese Pflicht
Deletions:
((2)) Umfang der Pflicht
Additions:
||sonstige Gebäude (lit. d)||alle Fälle, welche nicht von lit.a bis c erfasst werden|| -||
Deletions:
Additions:
||sonstige Gebäude (lit. d)|alle Fälle, welche nicht von lit.a bis c erfasst werden|| -||
Deletions:
Additions:
Mit der in {{du przepis="§ 21c EnWG"}} enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als Grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch gilt diese nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen. Die Unterscheidung nach Fallgruppen Abs. 1 und den verschiedenen Anforderungen nach Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 trägt dem [[Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] Rechnung.
Gerade die in Abs. 1 a und c festgeschriebene Einbaupflicht verfolgt den Zweck, neuere Gebäude und neuere, größere EE - und KWK - Anlagen technisch auf ein neues Energiesystem vorzubereiten und dies bei der Planung der Gebäude und der Strukturierung der Anlagen von Anfang an zu beachten.
((2)) Verpflichteter
Die Einbaupflicht richtet sich entsprechend der Formulierung, [Messstellenbetreiber haben...] an den Messstellenbetreiber i.S.d. § 3 Nr. 26 b EnWG. Konkret ist dies entweder der nach {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} verantwortlich Netzbetreiber oder derjenige, welcher vom Anschlussnutzer im Rahmen seines Wahlrechts nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 EnWG"}} bestimmt wurde. Im Bereich von EE und KWK kann dies auch der Messstellenbetreiber gem. {{du przepis="§ 7 EEG"}} 2012 oder § 8 KWK sein.
In diesen Fällen umfasst die Einbaupflicht nicht nur die unter Abs. 1 lit. c aufgeführten EE und KWK- Anlagen, sondern auch sämtliche Gebäude, welche unter Abs. 1 lit. d fallen.
An diesen Adressatenkreis ändert auch {{du przepis="§ 21c Abs. 3 EnWG"}} nichts. Dieser regelt eine Besonderheit hinsichtlich der Ausstattung von Zählpunkten mit einem Messsystem und die in diesem Zusammenhang bestehende Anschlusspflicht der Erzeugungsanlage durch die Messstellenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.
Einzige Grenze für den Normadressatenbereich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einbaupflicht nur für Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} vorgesehen ist und hierausfolgend ausschließlich Messstellenbetreiber aus den Strombereich zu den Verpflichteten zählen können.
Im Zusammenhang mit den Anwendungsfällen nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} ist zunächst zwischen zwei Szenarien zu differenzieren. Während es für die Einbaupflicht in den Fällen des Abs. 1 lit. a - c lediglich auf die technische Möglichkeit dieser ankommt, kommt es bei den in Abs. 1 lit. d genannten Sachverhalten auch auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an. urch diese Kriterien wird der Zeitpunkt festgelegt, zu welchem das Bestimmungsrecht des Messstellenbetreibers beschränkt wird.
Die unterschiedlichen Fallgruppen nach Abs. 1 und deren spezielle Voraussetzungen zum Entstehen einer Einbaupflicht dienen zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die einzelnen Voraussetzungen, für die Begründung einer Einbaupflicht, für den jeweiligen Anwendungsfall ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
- Anschluss zum Energieversorgungsnetz
- > 25 % der Gebäudeoberfläche werden renoviert **oder **
- die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme übersteigen 25 % des Gebäudewerts ||Folge für Energieanschluss durch Renovierung unerheblich ||
Kundentyp (SLP oder RLM) ohne Bedeutung||
Gerade die in Abs. 1 a und c festgeschriebene Einbaupflicht verfolgt den Zweck, neuere Gebäude und neuere, größere EE - und KWK - Anlagen technisch auf ein neues Energiesystem vorzubereiten und dies bei der Planung der Gebäude und der Strukturierung der Anlagen von Anfang an zu beachten.
((2)) Verpflichteter
Die Einbaupflicht richtet sich entsprechend der Formulierung, [Messstellenbetreiber haben...] an den Messstellenbetreiber i.S.d. § 3 Nr. 26 b EnWG. Konkret ist dies entweder der nach {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} verantwortlich Netzbetreiber oder derjenige, welcher vom Anschlussnutzer im Rahmen seines Wahlrechts nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 EnWG"}} bestimmt wurde. Im Bereich von EE und KWK kann dies auch der Messstellenbetreiber gem. {{du przepis="§ 7 EEG"}} 2012 oder § 8 KWK sein.
In diesen Fällen umfasst die Einbaupflicht nicht nur die unter Abs. 1 lit. c aufgeführten EE und KWK- Anlagen, sondern auch sämtliche Gebäude, welche unter Abs. 1 lit. d fallen.
An diesen Adressatenkreis ändert auch {{du przepis="§ 21c Abs. 3 EnWG"}} nichts. Dieser regelt eine Besonderheit hinsichtlich der Ausstattung von Zählpunkten mit einem Messsystem und die in diesem Zusammenhang bestehende Anschlusspflicht der Erzeugungsanlage durch die Messstellenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.
Einzige Grenze für den Normadressatenbereich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einbaupflicht nur für Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} vorgesehen ist und hierausfolgend ausschließlich Messstellenbetreiber aus den Strombereich zu den Verpflichteten zählen können.
Im Zusammenhang mit den Anwendungsfällen nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} ist zunächst zwischen zwei Szenarien zu differenzieren. Während es für die Einbaupflicht in den Fällen des Abs. 1 lit. a - c lediglich auf die technische Möglichkeit dieser ankommt, kommt es bei den in Abs. 1 lit. d genannten Sachverhalten auch auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an. urch diese Kriterien wird der Zeitpunkt festgelegt, zu welchem das Bestimmungsrecht des Messstellenbetreibers beschränkt wird.
Die unterschiedlichen Fallgruppen nach Abs. 1 und deren spezielle Voraussetzungen zum Entstehen einer Einbaupflicht dienen zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die einzelnen Voraussetzungen, für die Begründung einer Einbaupflicht, für den jeweiligen Anwendungsfall ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
- Anschluss zum Energieversorgungsnetz
- > 25 % der Gebäudeoberfläche werden renoviert **oder **
- die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme übersteigen 25 % des Gebäudewerts ||Folge für Energieanschluss durch Renovierung unerheblich ||
Kundentyp (SLP oder RLM) ohne Bedeutung||
Deletions:
Gerade die in Abs. 1 a und c festgeschriebene Einbaupflicht verfolgt den Zweck neuere Gebäude und neuere, größere EE - und KWK - Anlagen technisch auf ein neues Energiesystem vorzubereiten und dies bei der Planung der Gebäude und der Sturkturierung der Anlagen von Anfang an zu beachten.
((2)) Verpfichteter
Die Einbaupflicht reichtet sich entsprechenden der Formulierung, [Messstellenbetreiber haben...] an den Messstellenbetreiber i.S.d. § 3 Nr. 26 b EnWG. Konkret ist dies entweder der nach {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} vrantwortlich Netzbetreiber oder derjenige, welcher vom Anschlussnutzer im TRahmen seines Wahlrechts nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 EnWG"}} bestimmt wurde. Im Berich von EE und KWK kann dies auch der Messstellenbetreiber gem. {{du przepis="§ 7 EEG"}} 2012 oder § 8 KWK sein.
In diesen Fällen umfasst die Einbaupflicht nicht nur die unter Abs. 1 lit. c aufgeführten EE undf KWK- Anlagen, sondern auch sämtliche Gebäude, welche unter Abs. 1 lit. d fallen.
An diesen Adressatenkreis ändert auch {{du przepis="§ 21c Abs. 3 EnWG"}} nichts. Dieser regelt eine Besonderheit hinsichtlich der Ausstattung von Zählpunkten mit einem Messsystem und die in diesem Zusammhang bestehende Anschlusspflicht der Erzeugungsanlage durch die Messstellenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.
Einizig Grenze für den Normadressatenbereich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einbaupflicht nur für Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} vorgesehen ist und heirausfolgend ausschließlich Messstellenbetreiber aus den Strombereich zu den Verfplichteten zählen können.
Im Zusammnhang mit den Anwendungsfällen nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} ist zunächst zwischen zwei Szenarien zu diefferenzieren. Währen es für die Einbaupflicht in den Fällen des Abs. 1 lit. a - c lediglich auf die technische Mögloichkeit dieser ankommt, kommt es bei den in Abs. 1 lit. d genannten Sachverhalte auch auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an. urch diese Kriterien wird der Zeitpunkt festgelegt, zu welchem das Bestimmungsrrecht des Messstellenbetreibers beschränkt wird.
Die unterschiedlichen Fallgruppen nach Abs. 1 und deren spezielle Voraussetzungen zum Entsteebn einer Einbaupflicht dienen zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die einzelnen Voraussetzungen, für die Begründung einer Einbaupflicht, für den jeweiligen Anwendungsfall ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
- Anschluss zum Energieversorgungsnetzenergi
- > 25 % der Gebäudeoberfläche werden renoviert oder
- die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts übersteigen||Folgen de Renovierung für Energieanschluss unerheblich ||
Kundetyp (SLP oder RLM) ohne Bedeutung||
Additions:
- Anlagenbetreiber nach § Nr. 10 S. 1 und 2 KWK
__Neuanlage:__
sind Anlagen, welche nach dem Inkraftreten des EnWG angeschlossen werden, wenn der Einbau technisch machbar ist
__[[EnRInstallierteLeistung installierte Leistung]] größer 7 kW:__
__Neuanlage:__
sind Anlagen, welche nach dem Inkraftreten des EnWG angeschlossen werden, wenn der Einbau technisch machbar ist
__[[EnRInstallierteLeistung installierte Leistung]] größer 7 kW:__
Deletions:
Additions:
Kundetyp (SLP oder RLM) ohne Bedeutung||
||EEG und KWK-Anlagen (lit. C)||__Anschlussnutzer:__
- Anlagenbetreiber § 3 Nr. 2 EEG 2012
- Anlagenbetreiber nach § Nr. 10 S. 1 und 2 KWKG
||nicht ausschließlich die Messvorrichtungen bei der Neuanlage, sondern grundsätzlich die vom Anlagenbetreiber betriebenen Messvorkehrungen||
||EEG und KWK-Anlagen (lit. C)||__Anschlussnutzer:__
- Anlagenbetreiber § 3 Nr. 2 EEG 2012
- Anlagenbetreiber nach § Nr. 10 S. 1 und 2 KWKG
||nicht ausschließlich die Messvorrichtungen bei der Neuanlage, sondern grundsätzlich die vom Anlagenbetreiber betriebenen Messvorkehrungen||
Deletions:
||EEG und KWK-Anlagen (lit. C)||.....||
Additions:
- Anschluss zum Energieversorgungsnetzenergi
- die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts übersteigen||Folgen de Renovierung für Energieanschluss unerheblich ||
||Jahresverbrauch > 6000 kWh (lit. b)||[[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher nach § 3 Nr. 25 EnWG]]
Jahresverbrauch > 6000 kWh||an sämtlichen Messeinrichtungen
Kundetyp (SLP oder RLM) ist ohne Bedeutung||
- die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts übersteigen||Folgen de Renovierung für Energieanschluss unerheblich ||
||Jahresverbrauch > 6000 kWh (lit. b)||[[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher nach § 3 Nr. 25 EnWG]]
Jahresverbrauch > 6000 kWh||an sämtlichen Messeinrichtungen
Kundetyp (SLP oder RLM) ist ohne Bedeutung||
Deletions:
- die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts übersteigen||vorliegen der Pflicht ||
||Jahresverbrauch > 6000 kWh (lit. b)||[[EnRLetztverbaucher Letzverbucher nach § 3 Nr. 25 EnWG]]
Jahresverbrauch > 6000 kWh||
Additions:
|=|Fallgruppe|=|Voraussetzungen|=|Entstehen der Pflicht||
- die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts übersteigen||vorliegen der Pflicht ||
||Jahresverbrauch > 6000 kWh (lit. b)||[[EnRLetztverbaucher Letzverbucher nach § 3 Nr. 25 EnWG]]
Jahresverbrauch > 6000 kWh||
((2)) kein Wegfall der Pflicht
- die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts übersteigen||vorliegen der Pflicht ||
||Jahresverbrauch > 6000 kWh (lit. b)||[[EnRLetztverbaucher Letzverbucher nach § 3 Nr. 25 EnWG]]
Jahresverbrauch > 6000 kWh||
((2)) kein Wegfall der Pflicht
Deletions:
- die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts übersteigen||
||Jahresverbrauch > 6000 kW (lit. b)||||
((2)) Gegenstand der Pflicht
((2)) kein Entfallen der Pflicht
Additions:
- > 25 % der Gebäudeoberfläche werden renoviert oder
- die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts übersteigen||
||Jahresverbrauch > 6000 kW (lit. b)||||
- die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts übersteigen||
||Jahresverbrauch > 6000 kW (lit. b)||||
Deletions:
||
||Jahresverbrauch > 6000 kW (lit. b)||......||
Additions:
__Größere Renovierungen gem. Art. 2 Abs. 10 lit. b RL 2010/31/EU:__
- > 25 % der Gebäudeoberfläche werden renoviert
- > 25 % der Gebäudeoberfläche werden renoviert
Deletions:
> 25 % der Gebäudeoberfläche werden renoviert
Additions:
|=|Fallgruppe|=|Voraussetzungen||
||Neuanschlüsse und größere Renovierungen (lit. a)||__Neuanschlüsse:__
- Anschluss zum Energieversorgungsnetz
- __Umfang:__ neue und alte Gebäude
- keine bloße Ausstattung mit neuen Anschlüssen
Größere Renovierungen gem. Art. 2 Abs. 10 lit. b RL 2010/31/EG:
> 25 % der Gebäudeoberfläche werden renoviert
||
||Neuanschlüsse und größere Renovierungen (lit. a)||__Neuanschlüsse:__
- Anschluss zum Energieversorgungsnetz
- __Umfang:__ neue und alte Gebäude
- keine bloße Ausstattung mit neuen Anschlüssen
Größere Renovierungen gem. Art. 2 Abs. 10 lit. b RL 2010/31/EG:
> 25 % der Gebäudeoberfläche werden renoviert
||
Deletions:
||Neuanschlüsse und größere Renovierungen (lit. a)||.....||
Additions:
Die unterschiedlichen Fallgruppen nach Abs. 1 und deren spezielle Voraussetzungen zum Entsteebn einer Einbaupflicht dienen zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die einzelnen Voraussetzungen, für die Begründung einer Einbaupflicht, für den jeweiligen Anwendungsfall ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Additions:
Mit der in {{du przepis="§ 21c EnWG"}} enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch giklt dies nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen. Die Unterscheidung nach Fallgruppen Abs. 1 und den verschiedenen Anforderungen nach Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 trägt dem [[Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] Rechnung.
Gerade die in Abs. 1 a und c festgeschriebene Einbaupflicht verfolgt den Zweck neuere Gebäude und neuere, größere EE - und KWK - Anlagen technisch auf ein neues Energiesystem vorzubereiten und dies bei der Planung der Gebäude und der Sturkturierung der Anlagen von Anfang an zu beachten.
Gerade die in Abs. 1 a und c festgeschriebene Einbaupflicht verfolgt den Zweck neuere Gebäude und neuere, größere EE - und KWK - Anlagen technisch auf ein neues Energiesystem vorzubereiten und dies bei der Planung der Gebäude und der Sturkturierung der Anlagen von Anfang an zu beachten.
Deletions:
Die in Abs. 1 a und c festgeschriebene Einbaupflicht verfolgt den Zweck neuere Gebäude und neuere, größere EE - und KWK - Anlagen technisch auf ein neues Energiesystem vorzubereiten und dies bei der Planung der Gebäude und der Sturkturierung der Anlagen von Anfang an zu beachten.
Additions:
Mit der in {{du przepis="§ 21c EnWG"}} enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch giklt dies nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen.
Im Zusammnhang mit den Anwendungsfällen nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} ist zunächst zwischen zwei Szenarien zu diefferenzieren. Währen es für die Einbaupflicht in den Fällen des Abs. 1 lit. a - c lediglich auf die technische Mögloichkeit dieser ankommt, kommt es bei den in Abs. 1 lit. d genannten Sachverhalte auch auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an. urch diese Kriterien wird der Zeitpunkt festgelegt, zu welchem das Bestimmungsrrecht des Messstellenbetreibers beschränkt wird.
Im Zusammnhang mit den Anwendungsfällen nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} ist zunächst zwischen zwei Szenarien zu diefferenzieren. Währen es für die Einbaupflicht in den Fällen des Abs. 1 lit. a - c lediglich auf die technische Mögloichkeit dieser ankommt, kommt es bei den in Abs. 1 lit. d genannten Sachverhalte auch auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an. urch diese Kriterien wird der Zeitpunkt festgelegt, zu welchem das Bestimmungsrrecht des Messstellenbetreibers beschränkt wird.
Deletions:
Im Zusammnhang mit den Anwendungsfällen nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} ist zunächst zwischen zwei Szenarien zu diefferenzieren. Währen es für die Einbaupflicht in den Fällen des Abs. 1 lit. a - c lediglich auf die technische Mögloichkeit dieser ankommt, kommt es bei den in Abs. 1 lit. d genannten Sachverhalte auch auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an.
Additions:
Die in Abs. 1 a und c festgeschriebene Einbaupflicht verfolgt den Zweck neuere Gebäude und neuere, größere EE - und KWK - Anlagen technisch auf ein neues Energiesystem vorzubereiten und dies bei der Planung der Gebäude und der Sturkturierung der Anlagen von Anfang an zu beachten.
Im Zusammnhang mit den Anwendungsfällen nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} ist zunächst zwischen zwei Szenarien zu diefferenzieren. Währen es für die Einbaupflicht in den Fällen des Abs. 1 lit. a - c lediglich auf die technische Mögloichkeit dieser ankommt, kommt es bei den in Abs. 1 lit. d genannten Sachverhalte auch auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an.
Im Zusammnhang mit den Anwendungsfällen nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} ist zunächst zwischen zwei Szenarien zu diefferenzieren. Währen es für die Einbaupflicht in den Fällen des Abs. 1 lit. a - c lediglich auf die technische Mögloichkeit dieser ankommt, kommt es bei den in Abs. 1 lit. d genannten Sachverhalte auch auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an.
Deletions:
Additions:
Die Einbaupflicht reichtet sich entsprechenden der Formulierung, [Messstellenbetreiber haben...] an den Messstellenbetreiber i.S.d. § 3 Nr. 26 b EnWG. Konkret ist dies entweder der nach {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} vrantwortlich Netzbetreiber oder derjenige, welcher vom Anschlussnutzer im TRahmen seines Wahlrechts nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 EnWG"}} bestimmt wurde. Im Berich von EE und KWK kann dies auch der Messstellenbetreiber gem. {{du przepis="§ 7 EEG"}} 2012 oder § 8 KWK sein.
In diesen Fällen umfasst die Einbaupflicht nicht nur die unter Abs. 1 lit. c aufgeführten EE undf KWK- Anlagen, sondern auch sämtliche Gebäude, welche unter Abs. 1 lit. d fallen.
An diesen Adressatenkreis ändert auch {{du przepis="§ 21c Abs. 3 EnWG"}} nichts. Dieser regelt eine Besonderheit hinsichtlich der Ausstattung von Zählpunkten mit einem Messsystem und die in diesem Zusammhang bestehende Anschlusspflicht der Erzeugungsanlage durch die Messstellenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.
In diesen Fällen umfasst die Einbaupflicht nicht nur die unter Abs. 1 lit. c aufgeführten EE undf KWK- Anlagen, sondern auch sämtliche Gebäude, welche unter Abs. 1 lit. d fallen.
An diesen Adressatenkreis ändert auch {{du przepis="§ 21c Abs. 3 EnWG"}} nichts. Dieser regelt eine Besonderheit hinsichtlich der Ausstattung von Zählpunkten mit einem Messsystem und die in diesem Zusammhang bestehende Anschlusspflicht der Erzeugungsanlage durch die Messstellenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.
Deletions:
In diesen Fällen umfasst die Einbaupflicht nicht nur die unter Abs. 1 lit. c aufgeführten EE undf KWK- Anlagen, sondern auch sämtliche Gebäude, welche unter Abs. 1 lit. d fallen.
Additions:
Demgegenüber bezieht sich die Einbaupflicht nach lit. b und d auf eine Unterscheidung nach Verbrauchsgruppen im Gebäudebereich. Durch diese Differenzierung soll die verschiedenen Energieeinsparmöglichkeiten und Verlagerungsmöglichkeiten jedes berücksichtigt werden. {{du przepis="§ 21c Abs. 4 EnWG"}} dient der Absicherung der Einbaupflicht.
Die Einbaupflicht reichtet sich entsprechenden der Formulierung, [Messstellenbetreiber haben...] an den Messstellenbetreiber i.S.d. § 3 Nr. 26 b EnWG. Konkret ist dies entweder der nach {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} vrantwortlich Netzbetreiber oder derjenige, welcher vom Anschlussnutzer im TRahmen seines Wahlrechts nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 EnWG"}} bestimmt wurde. Im Berich von EE und KWK kann dies auch der Messstellenbetreiber gem. {{du przepis="§ 7 EEG"}} 2012 oder § 8 KWK sein
Die Einbaupflicht reichtet sich entsprechenden der Formulierung, [Messstellenbetreiber haben...] an den Messstellenbetreiber i.S.d. § 3 Nr. 26 b EnWG. Konkret ist dies entweder der nach {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} vrantwortlich Netzbetreiber oder derjenige, welcher vom Anschlussnutzer im TRahmen seines Wahlrechts nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 EnWG"}} bestimmt wurde. Im Berich von EE und KWK kann dies auch der Messstellenbetreiber gem. {{du przepis="§ 7 EEG"}} 2012 oder § 8 KWK sein
Deletions:
{{du przepis="§ 21c Abs. 4 EnWG"}} dient der Absicherung der Einbaupflicht.
Die einbaupflicht reichtete sich entsprechenden dem Wortlaut des Absatzes 1 an den Messstellenbetreiber i.S.d. § 3 Nr. 26 b EnWG. Konkret ist dies entweder der nach {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} vrantwortlich Netzbetreiber oder derjenige, welcher vom Anschlussnutzer im TRahmen seines Wahlrechts nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 EnWG"}} bestimmt wurde. Im Berich von EE und KWK kann dies auch der Messstellenbetreiber gem. {{du przepis="§ 7 EEG"}} 2012 oder § 8 KWK sein
Additions:
Die einbaupflicht reichtete sich entsprechenden dem Wortlaut des Absatzes 1 an den Messstellenbetreiber i.S.d. § 3 Nr. 26 b EnWG. Konkret ist dies entweder der nach {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} vrantwortlich Netzbetreiber oder derjenige, welcher vom Anschlussnutzer im TRahmen seines Wahlrechts nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 EnWG"}} bestimmt wurde. Im Berich von EE und KWK kann dies auch der Messstellenbetreiber gem. {{du przepis="§ 7 EEG"}} 2012 oder § 8 KWK sein
In diesen Fällen umfasst die Einbaupflicht nicht nur die unter Abs. 1 lit. c aufgeführten EE undf KWK- Anlagen, sondern auch sämtliche Gebäude, welche unter Abs. 1 lit. d fallen.
Einizig Grenze für den Normadressatenbereich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einbaupflicht nur für Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} vorgesehen ist und heirausfolgend ausschließlich Messstellenbetreiber aus den Strombereich zu den Verfplichteten zählen können.
In diesen Fällen umfasst die Einbaupflicht nicht nur die unter Abs. 1 lit. c aufgeführten EE undf KWK- Anlagen, sondern auch sämtliche Gebäude, welche unter Abs. 1 lit. d fallen.
Einizig Grenze für den Normadressatenbereich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einbaupflicht nur für Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} vorgesehen ist und heirausfolgend ausschließlich Messstellenbetreiber aus den Strombereich zu den Verfplichteten zählen können.
Deletions:
Additions:
{{du przepis="§ 21c Abs. 4 EnWG"}} dient der Absicherung der Einbaupflicht.
Die einbaupflicht reichtete sich entsprechenden dem Wortlaut des Absatzes 1 an den Messstellenbetreiber i.S.d. § 3 Nr. 26 b EnWG. Konkret ist dies entweder der nach {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} vrantwortlich Netzbetreiber oder derjenige, welcher vom Anschlussnutzer im TRahmen seines Wahlrechts nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 EnWG"}} bestimmt wurde. Im Berich von EE und KWK kann dies auch der Messstellenbetreiber gem. {{du przepis="§ 7 EEG"}} 2012 oder § 8 KWK sein. Einizig Grenze für den Normadressatenbereich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einbaupflicht nur für Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} vorgesehen ist und heirausfolgend ausschließlich Messstellenbetreiber aus den Strombereich zu den Verfplichteten zählen können.
Die einbaupflicht reichtete sich entsprechenden dem Wortlaut des Absatzes 1 an den Messstellenbetreiber i.S.d. § 3 Nr. 26 b EnWG. Konkret ist dies entweder der nach {{du przepis="§ 21b Abs. 1 EnWG"}} vrantwortlich Netzbetreiber oder derjenige, welcher vom Anschlussnutzer im TRahmen seines Wahlrechts nach {{du przepis="§ 21b Abs. 2 EnWG"}} bestimmt wurde. Im Berich von EE und KWK kann dies auch der Messstellenbetreiber gem. {{du przepis="§ 7 EEG"}} 2012 oder § 8 KWK sein. Einizig Grenze für den Normadressatenbereich ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einbaupflicht nur für Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} vorgesehen ist und heirausfolgend ausschließlich Messstellenbetreiber aus den Strombereich zu den Verfplichteten zählen können.
Deletions:
Additions:
Demgegenüber ist im Gasbereich für die Feststellung des tatsächlichen Energieverbrauchs nicht die Erfassung in kWh, sondern das Betriebsvolumen in m³ entscheidend.[6]
Darüber hinaus wurde es seitens der BNetzA als vernünftig erachtet, dass die Basiszähler zusätzlich zu ihrer Anzeigefunktion mindestens zwei technische Kommunikationswege bereit stellt. Hierbei soll dies bei Bedarf ermöglichen, einen bestimmten Umfang von Daten auf elektronischem Weg zu übertragen, ohne das hierfür ein Austauch des Zählers erfolgen muss.[8]
Auch sind Messsysteme als Bedingung für ein moderes Energiesystem unerlässlich. Der Grund hierfür liegt gerade darin, dass diese Verbrauchern einen unmittelbaren und transparenten Erwerb der Verbrauchsdaten ermöglicht, genaue Energiebilanzen hervorvbringen und gemeinsamen mit wechselnden Tarifen gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 5 EnWG"}} zu einem besseren Umwelt- wie auch kostenorientierten Nutzungsverhalten beitragen können. Zudem sollen diese eine Teilnahme der Verbraucher am intelligenten Netz möglich machen.
Mit der in {{du przepis="§ 21c EnWG"}} enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch giklt dies nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen. Die Differenzierung nach Fallgruppen Abs. 1 und den verschiedenen Anforderungen nach Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 trägt dem [[Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] Rechnung.
Die in Abs. 1a und c festgeschriebene Einbaupflicht soll dazu dienen neuere Gebäude und neuere, größere EE - und KWK - Anlagen technisch auf ein neues Energiesystem vorzubereiten und dies bei der Planung der Gebäude und der Sturkturierung der Anlagen von Anfang an zu beachten.
Demgegenüber bezieht sich die Einbaupflicht nach lit. b und d auf eine Unterscheidung nach Verbrauchsgruppen im Gebäudebereich. Durch diese Differenzierung soll die verschiedenen Energieeinsparmöglichkeiten und Verlagerungsmöglichkeiten jedes berücksichtigt werden.
Darüber hinaus wurde es seitens der BNetzA als vernünftig erachtet, dass die Basiszähler zusätzlich zu ihrer Anzeigefunktion mindestens zwei technische Kommunikationswege bereit stellt. Hierbei soll dies bei Bedarf ermöglichen, einen bestimmten Umfang von Daten auf elektronischem Weg zu übertragen, ohne das hierfür ein Austauch des Zählers erfolgen muss.[8]
Auch sind Messsysteme als Bedingung für ein moderes Energiesystem unerlässlich. Der Grund hierfür liegt gerade darin, dass diese Verbrauchern einen unmittelbaren und transparenten Erwerb der Verbrauchsdaten ermöglicht, genaue Energiebilanzen hervorvbringen und gemeinsamen mit wechselnden Tarifen gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 5 EnWG"}} zu einem besseren Umwelt- wie auch kostenorientierten Nutzungsverhalten beitragen können. Zudem sollen diese eine Teilnahme der Verbraucher am intelligenten Netz möglich machen.
Mit der in {{du przepis="§ 21c EnWG"}} enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch giklt dies nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen. Die Differenzierung nach Fallgruppen Abs. 1 und den verschiedenen Anforderungen nach Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 trägt dem [[Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] Rechnung.
Die in Abs. 1a und c festgeschriebene Einbaupflicht soll dazu dienen neuere Gebäude und neuere, größere EE - und KWK - Anlagen technisch auf ein neues Energiesystem vorzubereiten und dies bei der Planung der Gebäude und der Sturkturierung der Anlagen von Anfang an zu beachten.
Demgegenüber bezieht sich die Einbaupflicht nach lit. b und d auf eine Unterscheidung nach Verbrauchsgruppen im Gebäudebereich. Durch diese Differenzierung soll die verschiedenen Energieeinsparmöglichkeiten und Verlagerungsmöglichkeiten jedes berücksichtigt werden.
Deletions:
Darüber hinaus wurde es seitens der BNetzA als vernünftig erachtet, dass die Basiszähler zusätzlich zu ihrer Anzeigefunktion mindetens zwei technische Kommunikationswege bereit stellt. Hierbei soll dies bei Bedarf ermöglichen, einen bestimmten Umfang von Daten auf elektronischem Weg zu übertragen, ohne das hierfür ein Austauch des Zählers erfolgen muss.[8]
Auch sind Messsysteme als Bedingung für ein moderes Energiesystem unerlässlich. Der Grund hierfür liegt gerade darin, dass diese Verbrauchern einen unmittelbaren und transparenten Erwerb der Verbrauchsdaten ermöglicht, genaue Energiebilanzen hervorvbringen und gemeinsamen mit wechseleden Tarifwen gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 5 EnWG"}} zu einem besseren Umwelt- wie auch kostenorientierten Nutzungsverhalten beitragen können. Zudem sollen diese eine Teilnahme der Verbraucher am integellenten Netz möglich machen.
Mit der in {{du przepis="§ 21c EnWG"}} enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch giklt dies nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen. Die Differenzierung nach Fallgruppen Abs. 1 und den vrschiedenen Anforderungen nach Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 trägt dem [[Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] Rechnung.
Die in Abs. 1a und c fstgeschriebene Einbaupflicht soll dazu dienen neuere Gebäude und neuere, größere EE - und KWK - Anlagen technisch auf ein neues Energiesystem vorzubereiten und dies bei der Panung der Gbäude und der Sturkturerung der Anlagen von Anfang an zu beachten.
Demgeenüber bezieht sich die Einbaupflicht nach lit. b und d auf eine Unterscheidung nach Verbrauchsgruppen im Gebäudebereich. Durch diese Differenzierung soll die verschiedenen Energieeinsparmöglichkeiten und Verlagungserungsmöglichkeiten jedes berücksichtigt werden.
Additions:
((1)) Begriffliche Erläuterungen
Deletions:
Additions:
Demgegenüber ist im Gasbereich für die Feststellung des tatsächlichen Energieverbauchs nicht die Erfassung in kWh, sondern das Betriebsvolumen in m³ entscheidend.[6]
((2)) Überblick
§ 21c Abs. 4 dient der Absicherung der Einbaupflicht.
((2)) Überblick
§ 21c Abs. 4 dient der Absicherung der Einbaupflicht.
Deletions:
((2)) Allgemeines
Additions:
Demgeenüber bezieht sich die Einbaupflicht nach lit. b und d auf eine Unterscheidung nach Verbrauchsgruppen im Gebäudebereich. Durch diese Differenzierung soll die verschiedenen Energieeinsparmöglichkeiten und Verlagungserungsmöglichkeiten jedes berücksichtigt werden.
Additions:
Mit der in {{du przepis="§ 21c EnWG"}} enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch giklt dies nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen. Die Differenzierung nach Fallgruppen Abs. 1 und den vrschiedenen Anforderungen nach Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 trägt dem [[Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] Rechnung.
Die in Abs. 1a und c fstgeschriebene Einbaupflicht soll dazu dienen neuere Gebäude und neuere, größere EE - und KWK - Anlagen technisch auf ein neues Energiesystem vorzubereiten und dies bei der Panung der Gbäude und der Sturkturerung der Anlagen von Anfang an zu beachten.
Die in Abs. 1a und c fstgeschriebene Einbaupflicht soll dazu dienen neuere Gebäude und neuere, größere EE - und KWK - Anlagen technisch auf ein neues Energiesystem vorzubereiten und dies bei der Panung der Gbäude und der Sturkturerung der Anlagen von Anfang an zu beachten.
Deletions:
Additions:
Auch sind Messsysteme als Bedingung für ein moderes Energiesystem unerlässlich. Der Grund hierfür liegt gerade darin, dass diese Verbrauchern einen unmittelbaren und transparenten Erwerb der Verbrauchsdaten ermöglicht, genaue Energiebilanzen hervorvbringen und gemeinsamen mit wechseleden Tarifwen gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 5 EnWG"}} zu einem besseren Umwelt- wie auch kostenorientierten Nutzungsverhalten beitragen können. Zudem sollen diese eine Teilnahme der Verbraucher am integellenten Netz möglich machen.
Mit der in {{du przepis="§ 21c EnWG"}} enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch giklt dies nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen. Die Differenzierung zwischen Abs. 1 und Abs. 2 trägt den [[Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] Rechnung
Mit der in {{du przepis="§ 21c EnWG"}} enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch giklt dies nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen. Die Differenzierung zwischen Abs. 1 und Abs. 2 trägt den [[Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] Rechnung
Deletions:
Mit der in {{du przepis="§ 21c EnWG"}} enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch giklt dies nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen.
Additions:
Auch sind Messsysteme als Bedingung für ein moderes Energiesystem unerlässlich. Der Grund hierfür liegt gerade darin, dass diese Verbrauchern einen unmittelbaren und transparenten Erwerb der Verbrauchsdaten ermöglicht, genaue Energiebilanzen hervorvbringen und gemeinsamen mit wechseleden Tarifwen gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 5 EnWG"}} zu einem besseren Umwelt- wie auch kostenorientierten Nutzungsverhalten beitragen können. Zudem
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No Differences
Additions:
Auch sind Messsysteme als Bedingung für ein moderes Energiesystem unerlässlich. Der Grund hierfür liegt gerade darin, dass diese Verbrauchern einen unmittelbaren und transparenten
Mit der in {{du przepis="§ 21c EnWG"}} enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch giklt dies nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen.
Mit der in {{du przepis="§ 21c EnWG"}} enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch giklt dies nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese verpflichtet, Messsysteme nach {{du przepis="§ 21d EnWG"}} dann einzubauen, wenn eine der Fallgestaltungen nach Abs. 1 und deren durch Abs. 2 näheren Voraussetzungen vorliegen.
Deletions:
Additions:
Mit der in {{du przepis="§ 21c EnWG"}} enthaltenen Einbaupflicht wird dem Ziel einer flächendeckenden, verpflichtenden Einführung von Messsystemen als grundlage für intellegente Netze Rechnung getragen. Jedoch giklt dies nur für den Stromsektor, nicht für den Gassektor. Um das oben erwähnte Ziel zu erfüllen, wird durch die Verpflichtung nach {{du przepis="§ 21c Abs. 1 EnWG"}} das Bestimmungsrecht der Strommessstellenbetreiber hinsichtlich des von ihnen betriebenen Messeinrichtungstyps, eingegrenzt. So sind diese
Additions:
((2)) Anwendungsfälle
|=|Fallgruppe|=|Voraussetzung||
||Neuanschlüsse und größere Renovierungen (lit. a)||.....||
||Jahresverbrauch > 6000 kW (lit. b)||......||
||EEG und KWK-Anlagen (lit. C)||.....||
||sonstige Gebäude (lit. d)||.....||
|=|Fallgruppe|=|Voraussetzung||
||Neuanschlüsse und größere Renovierungen (lit. a)||.....||
||Jahresverbrauch > 6000 kW (lit. b)||......||
||EEG und KWK-Anlagen (lit. C)||.....||
||sonstige Gebäude (lit. d)||.....||
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Additions:
((2)) Pflichttatbestand
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Additions:
An dieser Begriffbestimmung ist zu erkennen, dass ein Messsystem mindestens aus zwei Bestandteilen besteht. Konkret ist dies die Messeinrichtung bzw. der Zähler und eine Einbindung in ein Kommunikationsnetz. Wobei das zuletzt genannte wiederum erfordert, dass die Messeinrichtung in die Lage versetzt wird, in ein Kommunikationsnetz einzuarbeiten. Demnach muss es sich um ein Messsystem handeln, welches fähig ist Signale aus einem Kommunikationsnetz zu empfangen und in dieses Kommunikationsnetz Signale zu senden. Auch wenn sich die **zwei-Wege-Kommunikation** nicht aus dem Wortlaut des {{du przepis="§ 21d Abs. 1 EnWG"}} enthemen lässt, ergibt sich diese jedoch aus dem Sinn und Zweck eines Kommunikationsnetzes. [1]
((2)) Allgemeines
((2)) Verpfichteter
((2)) Berechtigte
((2)) Gegenstand der Pflicht
((2)) Umfang der Pflicht
((2)) kein Entfallen der Pflicht
((2)) Allgemeines
((2)) Verpfichteter
((2)) Berechtigte
((2)) Gegenstand der Pflicht
((2)) Umfang der Pflicht
((2)) kein Entfallen der Pflicht
Deletions:
No Differences
Additions:
An dieser Begriffbestimmung ist zu erkennen, dass ein Messsystem mindestens aus zwei Bestandteilen besteht. Konkret ist dies die Messeinrichtung bzw. der Zähler und eine Einbindung in ein Kommunikationsnetz. Wobei das zuletzt genannte erfordert wiederum, dass die Messeinrichtung in die Lage versetzt wird, in ein Kommunikationsnetz einzuarbeiten. Demnach muss es sich um ein Messsystem handeln, welches fähig ist Signale aus einem Kommunikationsnetz zu empfangen und in dieses Kommunikationsnetz Signale zu senden. Auch wenn sich die **zwei-Wege-Kommunikation** nicht aus dem Wortlaut des {{du przepis="§ 21d Abs. 1 EnWG"}} enthemen lässt, ergibt sich diese jedoch aus dem Sinn und Zweck eines Kommunikationsnetzes. [1]
Hierbei ist abgesehen von einer genaueren Ausgestaltung der technischen Bedingungen durch eine Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 3 EnWG jegliche Eingliederung in ein Kommunikationsnetz, eine potenzielle, technische Verwirklichung der Norm bildet. So können nicht nur öffntliche, sonder auch private Kommunikationsnetze. Zudem ist die Regelung, aufgrund dass diese keine Vorgaben zur Form oder Technologie des Kommunikationnetzes festlegt, in technischer Hinsicht neutral formuliert.[2]
Liegt ein in ein Kommunikationsnetz eingebundenes Messsystem vor, so muss dieses im Weiterren den tatsächlichen Energieverbrauch wie auch die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Auch wird diese Anforderung nur durch einen Erlass von Vorgaben auf Grundlage einer Verordnung begrenzt. Ein erstes Problem ergibt sich daraus, dass das gesamte Messsystem dieser Anforderung unterliegt und somit nicht eindeutig ist, wie und wo ein **Widerspiegeln **zu erfolgen hat. Hierbei versteht die BNetzA Widerspiegeln dahingehend, dass grundsätzlich jegliche Form der Darstellungsform ausreichend ist, die dem Anschlussnutzer die gewünschten Informaionen in angemessener Form visualisiert.[3]
Damit der tatsächliche Energieverbrauch in der beschriebenen Form widergespiegelt werden kann, stellt sich nun die Fragen, welche Funktionalitäten muss die Messeinricht5ung hierfür aufweisen. Nach der BNetzA reicht ein **Zähler mit sog. Basisfunktionen** aus. Diese sollten später in ein Kommunikationsnetz eingegliedert werden. Für Stromzähler wurde dies dahingehend konkretisiert, dass diese zum Widerspiegeln des tatsächlichen Energieverbrauchs folgende Anforderugen erfüllen müssen:[4]
Diese Aufteilung wurde damit begründet, dass es dem endkunden möglich sein soll, sehr leicht, also ohne weiteren Berechnungsaufwand, sein derzeitiges Nutzungsverhalten mit den aktuellen Bezug gegenüberzustellen.[5]
Demgegenüber ist im Gasbereich fürdie Feststellung des tatsächlichen Energieverbauchs nicht die Erfassung in kWh, sondern das Betriebsvolumen in m³ entscheidend.[6]
Im Zusammenhang mit der tatsächlichen Nutzungsdauer wird dies seitens der BNetzA dahingehend verstanden, dass die Messeinrichtung zu den oben unter 1. erwähnten Angaben zumindest die Grundfunktionalität der Zuordnung des Verbrauchs zu wenigstens zwei Tarifregistern oder eine gleichwertige Erfassung zur Darstellung unterschiedlicher Bepreisung ermöglicht, insofern dies herstellerseitig angeboten wird.[7]
Darüber hinaus wurde es seitens der BNetzA als vernünftig erachtet, dass die Basiszähler zusätzlich zu ihrer Anzeigefunktion mindetens zwei technische Kommunikationswege bereit stellt. Hierbei soll dies bei Bedarf ermöglichen, einen bestimmten Umfang von Daten auf elektronischem Weg zu übertragen, ohne das hierfür ein Austauch des Zählers erfolgen muss.[8]
[1] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Franz/Boesche, § 21d, Rn. 4.]]
[2] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Franz/Boesche, § 21d, Rn. 4.]]
[3] [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3]]
[4] [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.2]]
[5] [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3]]
[6] [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3]]
[7] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Franz/Boesche, § 21d, Rn. 10.]]
[8] [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.4]]
Hierbei ist abgesehen von einer genaueren Ausgestaltung der technischen Bedingungen durch eine Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 3 EnWG jegliche Eingliederung in ein Kommunikationsnetz, eine potenzielle, technische Verwirklichung der Norm bildet. So können nicht nur öffntliche, sonder auch private Kommunikationsnetze. Zudem ist die Regelung, aufgrund dass diese keine Vorgaben zur Form oder Technologie des Kommunikationnetzes festlegt, in technischer Hinsicht neutral formuliert.[2]
Liegt ein in ein Kommunikationsnetz eingebundenes Messsystem vor, so muss dieses im Weiterren den tatsächlichen Energieverbrauch wie auch die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Auch wird diese Anforderung nur durch einen Erlass von Vorgaben auf Grundlage einer Verordnung begrenzt. Ein erstes Problem ergibt sich daraus, dass das gesamte Messsystem dieser Anforderung unterliegt und somit nicht eindeutig ist, wie und wo ein **Widerspiegeln **zu erfolgen hat. Hierbei versteht die BNetzA Widerspiegeln dahingehend, dass grundsätzlich jegliche Form der Darstellungsform ausreichend ist, die dem Anschlussnutzer die gewünschten Informaionen in angemessener Form visualisiert.[3]
Damit der tatsächliche Energieverbrauch in der beschriebenen Form widergespiegelt werden kann, stellt sich nun die Fragen, welche Funktionalitäten muss die Messeinricht5ung hierfür aufweisen. Nach der BNetzA reicht ein **Zähler mit sog. Basisfunktionen** aus. Diese sollten später in ein Kommunikationsnetz eingegliedert werden. Für Stromzähler wurde dies dahingehend konkretisiert, dass diese zum Widerspiegeln des tatsächlichen Energieverbrauchs folgende Anforderugen erfüllen müssen:[4]
Diese Aufteilung wurde damit begründet, dass es dem endkunden möglich sein soll, sehr leicht, also ohne weiteren Berechnungsaufwand, sein derzeitiges Nutzungsverhalten mit den aktuellen Bezug gegenüberzustellen.[5]
Demgegenüber ist im Gasbereich fürdie Feststellung des tatsächlichen Energieverbauchs nicht die Erfassung in kWh, sondern das Betriebsvolumen in m³ entscheidend.[6]
Im Zusammenhang mit der tatsächlichen Nutzungsdauer wird dies seitens der BNetzA dahingehend verstanden, dass die Messeinrichtung zu den oben unter 1. erwähnten Angaben zumindest die Grundfunktionalität der Zuordnung des Verbrauchs zu wenigstens zwei Tarifregistern oder eine gleichwertige Erfassung zur Darstellung unterschiedlicher Bepreisung ermöglicht, insofern dies herstellerseitig angeboten wird.[7]
Darüber hinaus wurde es seitens der BNetzA als vernünftig erachtet, dass die Basiszähler zusätzlich zu ihrer Anzeigefunktion mindetens zwei technische Kommunikationswege bereit stellt. Hierbei soll dies bei Bedarf ermöglichen, einen bestimmten Umfang von Daten auf elektronischem Weg zu übertragen, ohne das hierfür ein Austauch des Zählers erfolgen muss.[8]
[1] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Franz/Boesche, § 21d, Rn. 4.]]
[2] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Franz/Boesche, § 21d, Rn. 4.]]
[3] [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3]]
[4] [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.2]]
[5] [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3]]
[6] [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3]]
[7] [[BerlinerKommEnergierecht BerlKommEnR, Franz/Boesche, § 21d, Rn. 10.]]
[8] [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.4]]
Deletions:
Hierbei ist abgesehen von einer genaueren Ausgestaltung der technischen Bedingungen durch eine Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 3 EnWG jegliche Eingliederung in ein Kommunikationsnetz, eine potenzielle, technische Verwirklichung der Norm bildet. So können nicht nur öffntliche, sonder auch private Kommunikationsnetze. Zudem ist die Regelung, aufgrund dass diese keine Vorgaben zur Form oder Technologie des Kommunikationnetzes festlegt, in technischer Hinsicht neutral formuliert.
Liegt ein in ein Kommunikationsnetz eingebundenes Messsystem vor, so muss dieses im Weiterren den tatsächlichen Energieverbrauch wie auch die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Auch wird diese Anforderung nur durch einen Erlass von Vorgaben auf Grundlage einer Verordnung begrenzt. Ein erstes Problem ergibt sich daraus, dass das gesamte Messsystem dieser Anforderung unterliegt und somit nicht eindeutig ist, wie und wo ein **Widerspiegeln **zu erfolgen hat. Hierbei versteht die BNetzA Widerspiegeln dahingehend, dass grundsätzlich jegliche Form der Darstellungsform ausreichend ist, die dem Anschlussnutzer die gewünschten Informaionen in angemessener Form visualisiert. [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3]]
Damit der tatsächliche Energieverbrauch in der beschriebenen Form widergespiegelt werden kann, stellt sich nun die Fragen, welche Funktionalitäten muss die Messeinricht5ung hierfür aufweisen. Nach der BNetzA reicht ein **Zähler mit sog. Basisfunktionen** aus. Diese sollten später in ein Kommunikationsnetz eingegliedert werden. Für Stromzähler wurde dies dahingehend konkretisiert, dass diese zum Widerspiegeln des tatsächlichen Energieverbrauchs folgende Anforderugen erfüllen müssen:
Vgl. Hierzu: [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.2]]
Diese Aufteilung wurde damit begründet, dass es dem endkunden möglich sein soll, sehr leicht, also ohne weiteren Berechnungsaufwand, sein derzeitiges Nutzungsverhalten mit den aktuellen Bezug gegenüberzustellen.
Demgegenüber ist im Gasbereich fürdie Feststellung des tatsächlichen Energieverbauchs nicht die Erfassung in kWh, sondern das Betriebsvolumen in m³ entscheidend.
Im Zusammenhang mit der tatsächlichen Nutzungsdauer wird seitens dem Positionspapier der BNetzA dahingehend verstanden, dass die Messeinrichtung zu den oben unter 1. erwähnten Angaben zumindest die Grundfunktionalität der Zuordnung des Verbrauchs zu wenigstens zwei Tarifregistern oder eine gleichwertige Erfassung zur Darstellung unterschiedlicher Bepreisung ermöglicht, insofern dies herstellerseitig angeboten wird.
Darüber hinaus wurde es seitens der BNetzA als vernünftig erachtet, dass die Basiszähler zusätzlich zu ihrer Anzeigefunktion mindetens zwei technische Kommunikationswege bereit stellt. Hierbei soll dies bei Bedarf ermöglichen, einen bestimmten Umfang von Daten auf elektronischem Weg zu übertragen, ohne das hierfür ein Austauch des Zählers erfolgen muss.
Additions:
Darüber hinaus wurde es seitens der BNetzA als vernünftig erachtet, dass die Basiszähler zusätzlich zu ihrer Anzeigefunktion mindetens zwei technische Kommunikationswege bereit stellt. Hierbei soll dies bei Bedarf ermöglichen, einen bestimmten Umfang von Daten auf elektronischem Weg zu übertragen, ohne das hierfür ein Austauch des Zählers erfolgen muss.
Deletions:
Additions:
Darüber hinaus wurde es seitens der BNetzA als
Additions:
Diese Aufteilung wurde damit begründet, dass es dem endkunden möglich sein soll, sehr leicht, also ohne weiteren Berechnungsaufwand, sein derzeitiges Nutzungsverhalten mit den aktuellen Bezug gegenüberzustellen.
Im Zusammenhang mit der tatsächlichen Nutzungsdauer wird seitens dem Positionspapier der BNetzA dahingehend verstanden, dass die Messeinrichtung zu den oben unter 1. erwähnten Angaben zumindest die Grundfunktionalität der Zuordnung des Verbrauchs zu wenigstens zwei Tarifregistern oder eine gleichwertige Erfassung zur Darstellung unterschiedlicher Bepreisung ermöglicht, insofern dies herstellerseitig angeboten wird.
Im Zusammenhang mit der tatsächlichen Nutzungsdauer wird seitens dem Positionspapier der BNetzA dahingehend verstanden, dass die Messeinrichtung zu den oben unter 1. erwähnten Angaben zumindest die Grundfunktionalität der Zuordnung des Verbrauchs zu wenigstens zwei Tarifregistern oder eine gleichwertige Erfassung zur Darstellung unterschiedlicher Bepreisung ermöglicht, insofern dies herstellerseitig angeboten wird.
Deletions:
Additions:
Demgegenüber ist im Gasbereich fürdie Feststellung des tatsächlichen Energieverbauchs nicht die Erfassung in kWh, sondern das Betriebsvolumen in m³ entscheidend.
Das Kriterium der tatsächlichen Nutzungsdauer wird seitens dem Positionspapier der BNetzA dahingehend verstanden, dass die Messeinrichtung zu den oben unter 1. erwähnten Angaben zumindest die Grundfunktionalität der Zuordnung des Verbrauchs zu wenigstens zwei Tarifregistern oder eine gleichwertige Erfassung zur Darstellung unterschiedlicher Bepreisung ermöglicht, insofern dies herstellerseitig angeboten wird.
Das Kriterium der tatsächlichen Nutzungsdauer wird seitens dem Positionspapier der BNetzA dahingehend verstanden, dass die Messeinrichtung zu den oben unter 1. erwähnten Angaben zumindest die Grundfunktionalität der Zuordnung des Verbrauchs zu wenigstens zwei Tarifregistern oder eine gleichwertige Erfassung zur Darstellung unterschiedlicher Bepreisung ermöglicht, insofern dies herstellerseitig angeboten wird.
Deletions:
Additions:
Demgegenüber ist im Gasbereich nicht die Erfassung in kWh, sondern auf das Betriebsvolumen in m³ abzustellen.
Additions:
Gem {{du przepis="§ 21d Abs. 1 EnWG"}} handelt es sich bei Messsystemen um eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, welches den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit anzeigt.
An dieser Begriffbestimmung ist zu erkennen, dass ein Messsystem mindestens aus zwei Bestandteilen besteht. Konkret ist dies die Messeinrichtung bzw. der Zähler und eine Einbindung in ein Kommunikationsnetz. Wobei das zuletzt genannte erfordert wiederum, dass die Messeinrichtung in die Lage versetzt wird, in ein Kommunikationsnetz einzuarbeiten. Demnach muss es sich um ein Messsystem handeln, welches fähig ist Signale aus einem Kommunikationsnetz zu empfangen und in dieses Kommunikationsnetz Signale zu senden. Auch wenn sich die **zwei-Wege-Kommunikation** nicht aus dem Wortlaut des {{du przepis="§ 21d Abs. 1 EnWG"}} enthemen lässt, ergibt sich diese jedoch aus dem Sinn und Zweck eines Kommunikationsnetzes.
Hierbei ist abgesehen von einer genaueren Ausgestaltung der technischen Bedingungen durch eine Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 3 EnWG jegliche Eingliederung in ein Kommunikationsnetz, eine potenzielle, technische Verwirklichung der Norm bildet. So können nicht nur öffntliche, sonder auch private Kommunikationsnetze. Zudem ist die Regelung, aufgrund dass diese keine Vorgaben zur Form oder Technologie des Kommunikationnetzes festlegt, in technischer Hinsicht neutral formuliert.
Liegt ein in ein Kommunikationsnetz eingebundenes Messsystem vor, so muss dieses im Weiterren den tatsächlichen Energieverbrauch wie auch die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Auch wird diese Anforderung nur durch einen Erlass von Vorgaben auf Grundlage einer Verordnung begrenzt. Ein erstes Problem ergibt sich daraus, dass das gesamte Messsystem dieser Anforderung unterliegt und somit nicht eindeutig ist, wie und wo ein **Widerspiegeln **zu erfolgen hat. Hierbei versteht die BNetzA Widerspiegeln dahingehend, dass grundsätzlich jegliche Form der Darstellungsform ausreichend ist, die dem Anschlussnutzer die gewünschten Informaionen in angemessener Form visualisiert. [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3]]
Damit der tatsächliche Energieverbrauch in der beschriebenen Form widergespiegelt werden kann, stellt sich nun die Fragen, welche Funktionalitäten muss die Messeinricht5ung hierfür aufweisen. Nach der BNetzA reicht ein **Zähler mit sog. Basisfunktionen** aus. Diese sollten später in ein Kommunikationsnetz eingegliedert werden. Für Stromzähler wurde dies dahingehend konkretisiert, dass diese zum Widerspiegeln des tatsächlichen Energieverbrauchs folgende Anforderugen erfüllen müssen:
1) einfache, durchgehende Aufsummierung der Areit in kWh durch eine Anzeigevorrichtung
1) Aufsummireung hat derart zu erfolgen, dass jeweils der Verbrauch über eine konkrete Zeitspanne erfasst wird: Als maßgebliche Zeiträume dienen folgende:
An dieser Begriffbestimmung ist zu erkennen, dass ein Messsystem mindestens aus zwei Bestandteilen besteht. Konkret ist dies die Messeinrichtung bzw. der Zähler und eine Einbindung in ein Kommunikationsnetz. Wobei das zuletzt genannte erfordert wiederum, dass die Messeinrichtung in die Lage versetzt wird, in ein Kommunikationsnetz einzuarbeiten. Demnach muss es sich um ein Messsystem handeln, welches fähig ist Signale aus einem Kommunikationsnetz zu empfangen und in dieses Kommunikationsnetz Signale zu senden. Auch wenn sich die **zwei-Wege-Kommunikation** nicht aus dem Wortlaut des {{du przepis="§ 21d Abs. 1 EnWG"}} enthemen lässt, ergibt sich diese jedoch aus dem Sinn und Zweck eines Kommunikationsnetzes.
Hierbei ist abgesehen von einer genaueren Ausgestaltung der technischen Bedingungen durch eine Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 3 EnWG jegliche Eingliederung in ein Kommunikationsnetz, eine potenzielle, technische Verwirklichung der Norm bildet. So können nicht nur öffntliche, sonder auch private Kommunikationsnetze. Zudem ist die Regelung, aufgrund dass diese keine Vorgaben zur Form oder Technologie des Kommunikationnetzes festlegt, in technischer Hinsicht neutral formuliert.
Liegt ein in ein Kommunikationsnetz eingebundenes Messsystem vor, so muss dieses im Weiterren den tatsächlichen Energieverbrauch wie auch die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Auch wird diese Anforderung nur durch einen Erlass von Vorgaben auf Grundlage einer Verordnung begrenzt. Ein erstes Problem ergibt sich daraus, dass das gesamte Messsystem dieser Anforderung unterliegt und somit nicht eindeutig ist, wie und wo ein **Widerspiegeln **zu erfolgen hat. Hierbei versteht die BNetzA Widerspiegeln dahingehend, dass grundsätzlich jegliche Form der Darstellungsform ausreichend ist, die dem Anschlussnutzer die gewünschten Informaionen in angemessener Form visualisiert. [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3]]
Damit der tatsächliche Energieverbrauch in der beschriebenen Form widergespiegelt werden kann, stellt sich nun die Fragen, welche Funktionalitäten muss die Messeinricht5ung hierfür aufweisen. Nach der BNetzA reicht ein **Zähler mit sog. Basisfunktionen** aus. Diese sollten später in ein Kommunikationsnetz eingegliedert werden. Für Stromzähler wurde dies dahingehend konkretisiert, dass diese zum Widerspiegeln des tatsächlichen Energieverbrauchs folgende Anforderugen erfüllen müssen:
1) einfache, durchgehende Aufsummierung der Areit in kWh durch eine Anzeigevorrichtung
1) Aufsummireung hat derart zu erfolgen, dass jeweils der Verbrauch über eine konkrete Zeitspanne erfasst wird: Als maßgebliche Zeiträume dienen folgende:
Deletions:
Hierbei ist abgesehen von einer genaueren Ausgestaltung der technischen Bedingungen durch eine Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 3 EnWG jegliche Eingliederung in ein Kommunikationnetz, eine potenzielle, tchnische Verwirklichung der Norm bildet. So können nicht nur öffntliche, sonder auch private Kommunikationnetze. Zudem ist die Regelung, aufgrund dass diese keine Vorgaben zur Form oder Technologie des Kommunikationnetzes festlegt, in technischer hinsicht neutral formuliert.
Liegt ein in ein Kommunikationsnetz eingebundenes Messystem vor, so muss dieses im Weiterren den tatsächlichen energieverbrauch wie auch die tatsächliche Ntzungszeit wiederspiegeln. Auch wird diese Anforderung nur durch einen Erlass von Vorgaben auf Grundlage einer Verordnung begrenzt. Ein erstes Problem ergibt sich daraus, dass das gesamte Messystem dieser Anforderung unterliegt und somit nicht eindeutig ist, wie und wo ein **Wiederspiegeln **zu erfolgen hat. Hierbei versteht die BNetzA Wiederspiegeln dahingehend, dass grundsätzlich jegliche Form der Darstellungsform ausreichend ist, die dem Anschlussnutzer die gewünschten Informaionen in angemessener Form visualisiert. [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3]]
Damit der tatsächliche Energieverbauch in der beshchriebenen Form wiedergespiegelt werden kann, stellt sich nun die Fragen, welche Funktionalitäten muss die Messeinricht5ung hierfür aufweisen. Nach der BNetzA reicht ein **Zähler mit sog. Basisfunktionen** aus. Diese sollten später in ein Kommunikationsnetz eingegliedert werden. Für Stromzähler wurde dies dahingehend konkrtisiert, dass
diese zum Wiederspiegel des tatsächlichen Energieverbrauchs folgende Anforderugen erfüllen müssen:
1) einfache, durchgehende Aufsummurieung der Areit in kWh durch eine Anzeigevorrichtung
1) Aufsummireung ht deart zu erfolgen, dass jeweils der Verbrauch über eine konkrete Zeitspanne erfasst wird: Als maßgebliche Zeiträume dienen folgende:
Additions:
Vgl. Hierzu: [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.2]]
Additions:
1) einfache, durchgehende Aufsummurieung der Areit in kWh durch eine Anzeigevorrichtung
1) Aufsummireung ht deart zu erfolgen, dass jeweils der Verbrauch über eine konkrete Zeitspanne erfasst wird: Als maßgebliche Zeiträume dienen folgende:
- vergangene 24 Stunden
- vergangene 168 Stunden
- vergangene 720 Stunden
1) Aufsummireung ht deart zu erfolgen, dass jeweils der Verbrauch über eine konkrete Zeitspanne erfasst wird: Als maßgebliche Zeiträume dienen folgende:
- vergangene 24 Stunden
- vergangene 168 Stunden
- vergangene 720 Stunden
Deletions:
Additions:
Damit der tatsächliche Energieverbauch in der beshchriebenen Form wiedergespiegelt werden kann, stellt sich nun die Fragen, welche Funktionalitäten muss die Messeinricht5ung hierfür aufweisen. Nach der BNetzA reicht ein **Zähler mit sog. Basisfunktionen** aus. Diese sollten später in ein Kommunikationsnetz eingegliedert werden. Für Stromzähler wurde dies dahingehend konkrtisiert, dass
diese zum Wiederspiegel des tatsächlichen Energieverbrauchs folgende Anforderugen erfüllen müssen:
einfache, durchgehende Aufsummurieung der Areit in kWh durch eine Anzeige
diese zum Wiederspiegel des tatsächlichen Energieverbrauchs folgende Anforderugen erfüllen müssen:
einfache, durchgehende Aufsummurieung der Areit in kWh durch eine Anzeige
Deletions:
Additions:
Liegt ein in ein Kommunikationsnetz eingebundenes Messystem vor, so muss dieses im Weiterren den tatsächlichen energieverbrauch wie auch die tatsächliche Ntzungszeit wiederspiegeln. Auch wird diese Anforderung nur durch einen Erlass von Vorgaben auf Grundlage einer Verordnung begrenzt. Ein erstes Problem ergibt sich daraus, dass das gesamte Messystem dieser Anforderung unterliegt und somit nicht eindeutig ist, wie und wo ein **Wiederspiegeln **zu erfolgen hat. Hierbei versteht die BNetzA Wiederspiegeln dahingehend, dass grundsätzlich jegliche Form der Darstellungsform ausreichend ist, die dem Anschlussnutzer die gewünschten Informaionen in angemessener Form visualisiert. [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3]]
Damit der tatsächliche Energieverbauch in der beshchriebenen Form wiedergespiegelt werden kann, stellt sich nun die Fragen, welche Funktionalitäten muss die Messeinricht5ung hierfür aufweisen. Nach der BNetzA reicht ein **Zähler mit sog. Basisfunktionen** aus.
Damit der tatsächliche Energieverbauch in der beshchriebenen Form wiedergespiegelt werden kann, stellt sich nun die Fragen, welche Funktionalitäten muss die Messeinricht5ung hierfür aufweisen. Nach der BNetzA reicht ein **Zähler mit sog. Basisfunktionen** aus.
Deletions:
Additions:
Liegt ein in ein Kommunikationsnetz eingebundenes Messystem vor, so muss dieses im Weiterren den tatsächlichen energieverbrauch wie auch die tatsächliche Ntzungszeit wiederspiegeln. Auch wird diese Anforderung nur durch einen Erlass von Vorgaben auf Grundlage einer Verordnung begrenzt. Ein erstes Problem ergibt sich daraus, dass das gesamte Messystem dieser Anforderung unterliegt und somit nicht eindeutig ist, wie und wo ein **Wiederspiegeln **zu erfolgen hat. Hierbei versteht die BNetzA Wiederspiegeln dahingehend, dass grundsätzlich jegliche Form der Darstellungsform ausreichend ist, die dem Anschlussnutzer die gewünschten Informaionen in angemessener Form visualisiert. [[https://www.clearingstelle-eeg.de/files/BNetzA_Positionspapier_Anforderungen_Messeinrichtungen.pdf BNetzA, Positionspapier Anforderungen zu den Messeinrichtungen gem. § 21b Abs. 3a und 3b EnWG, 2010, S.3]]
Deletions:
Additions:
Liegt ein in ein Kommunikationsnetz eingebundenes Messystem vor, so muss dieses im Weiterren den tatsächlichen energieverbrauch wie auch die tatsächliche Ntzungszeit wiederspiegeln. Auch wird diese Anforderung nur durch einen Erlass von Vorgaben auf Grundlage einer Verordnung begrenzt. Ein erstes Problem ergibt sich daraus, dass das gesamte Messystem dieser Anforderung unterliegt und somit nicht eindeutig ist, wie und wo ein Wiederspiegeln zu erfolgen hat.
Additions:
Hierbei ist abgesehen von einer genaueren Ausgestaltung der technischen Bedingungen durch eine Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 3 EnWG jegliche Eingliederung in ein Kommunikationnetz, eine potenzielle, tchnische Verwirklichung der Norm bildet. So können nicht nur öffntliche, sonder auch private Kommunikationnetze. Zudem ist die Regelung, aufgrund dass diese keine Vorgaben zur Form oder Technologie des Kommunikationnetzes festlegt, in technischer hinsicht neutral formuliert.
Deletions:
Zudem ist die Regelung, aufgrund dass diese keine Vorgaben zur Form oder Technologie des Kommunikationnetzes festlegt, in technischer hinsicht neutral formuliert.
Additions:
Hierbei ist abgesehen von einer genaueren Ausgestaltung der technischen Bedingungen durch eine Verordnung gem. § 21i Abs. 1 Nr. 3 EnWG jegliche Eingliederubng in ein Kommunikationnetz,eine potenzielle, tchnische
Zudem ist die Regelung, aufgrund dass diese keine Vorgaben zur Form oder Technologie des Kommunikationnetzes festlegt, in technischer hinsicht neutral formuliert.
Zudem ist die Regelung, aufgrund dass diese keine Vorgaben zur Form oder Technologie des Kommunikationnetzes festlegt, in technischer hinsicht neutral formuliert.
Additions:
Gem {{du przepis="§ 21d Abs. 1 EnWG"}} handelt es sich bei Messsystemen um eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, welches den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit anzeigt. An dieser Begriffbestimmung ist zu erkennen, dass ein Messsystemmindestens aus zwei Bestandteilen besteht. Konkret ist dues die Messeinrichtung bzw. der Zähler und eine Einbindung in ein Kommunikationsnetz. Wobri das zuletzt genannt erfordert wiederum dass die Messeinrichtung in die Lage versetzt wird, dass es möglich ist, dieses in ein Kommunikationsnetz einzuarbeiten. XDemnach muss es sich um ein Messsystem handeln, welches fähig ist Signale aus einenem Kommunikationsnetz zu empfangen und in deses Kommunikationsnetz Signale zu senden. Auch wenn sich die **zwei-Wege-Kommunikation** nicht aus dem Wortlaut des {{du przepis="§ 21d Abs. 1 EnWG"}} enthemne lässt, ergibt siche dies jedoch aus dem Sinn und Zweck eines Kommunikationsnetzes.
Deletions:
Additions:
Gem {{du przepis="§ 21d Abs. 1 EnWG"}} handelt es sich bei Messsystemen um eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, welches den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit anzeigt. An dieser Begriffbestimmung ist zu erkennen, dass ein Messsystemmindestens aus zwei Bestandteilen besteht.
Deletions:
Gem {{du przepis="§ 21d Abs. 1 EnWG"}} handelt es sich bei Messsystemen um eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, welches den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit anzeigt.
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((1)) Begriffliche Erlauterungen
Gem {{du przepis="§ 21d Abs. 1 EnWG"}} handelt es sich bei Messsystemen um eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, welches den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit anzeigt.
((1)) Einbaupflicht nach {{du przepis="§ 21c EnWG"}}
CategoryEnergierechtLexikon
Gem {{du przepis="§ 21d Abs. 1 EnWG"}} handelt es sich bei Messsystemen um eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, welches den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit anzeigt.
((1)) Einbaupflicht nach {{du przepis="§ 21c EnWG"}}
CategoryEnergierechtLexikon
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