Version [43646]
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Messsysteme
A. Begriffliche Erlauterungen
Gem § 21d Abs. 1 EnWG handelt es sich bei Messsystemen um eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, welches den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit anzeigt. An dieser Begriffbestimmung ist zu erkennen, dass ein Messsystemmindestens aus zwei Bestandteilen besteht.
B. Einbaupflicht nach § 21c EnWG
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