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Revision [43036]

Last edited on 2014-08-09 19:50:37 by AnnegretMordhorst
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Revision [43035]

Edited on 2014-08-09 19:50:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der deutsche Gesetzgeber setzte diese in {{du przepis="§ 10 EnWG"}} und die besonderen Anforderungen in den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} bis {{du przepis="§ 10e EnWG"}} um. Entsprechend {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} können [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen]] einen ITO bestimmen, wenn sich das Transportnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen befand. Ebenso wie beim ISO bleibt das vertikal, integrierte Energieversorgungsunternehmen privatrechtlicher Eigentümer des Transportnetzes. Doch unterscheiden sich diese beiden Systeme dadurch, dass der Netzbetrieb beim ITO immer noch durch den Konzernverbund durchgeführt werden kann.
Wird dieses System gewählt, so ist das vertikal, integrierte Energieversorgungsunternehmen nach {{du przepis="§ 10 Abs. 2 EnWG"}} verpflichtet, den Transportnetzbtreiber in einer von sich getrennten Gesellschaft, durch eine nach Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren. Auch sind die ursprünglichen Aufgaben des Netzbetriebes auf diesen zu übertragen. Zudem enthält {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} weitere Bereiche, in denen der ITO verantwortlich sein soll. Hiervon werden im Einzelnen folgende umfasst:
- die Beschaffung oder die zur Verfügungstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie (Nr. 3 1. HS)
Die einzelnen im Weiteren näher erläuternden Anforderungen müssen vom vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG erfüllt werden. Deren Erfüllung dient dazu, dass die **Unabhängigkeit** der mit ihnen verbundenen Transportnetzbetreibern bezüglich dessen Struktur, seiner Entscheidungsunabhängigkeit und bzgl. des Transportnetzbetriebs entsprechend den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} - {{du przepis="§ 10e EnWG"}} sichergestellt wird.
Im Zusammenhang mit dem Personal des ITO bestimmt {{du przepis="§ 10a Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, dass diese nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder deren Tochtergesellschaften angestellt sind. Dieses Verbot wird durch S. 2 dahingehend erweitert, dass weder zwischen dem ITO und dem vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen, noch umgekehrt Arbeitnehmerüberlassungen erfolgen dürfen.
Hiervon abzugrenzen ist das Erbringen von Dienstleistungen. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 10a Abs. 3 S. 1 EnWG"}} vor, dass das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen die Erbringung von Dienstleistungen durch eigene oder in seinem Auftrag handelnde Personen für den unabhängigen Transportnetzbetreiber zu unterlassen hat. Umgekehrt ist eine Erbringung von Dienstleistungen dann möglich, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 S. 2 Nr. 1- 3 EnWG vorliegen.
Auch ist es dem ITO nach {{du przepis="§ 10a Abs. 5 EnWG"}} nicht die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen unterlassen, soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden. Dasselbe gilt auch für die gemeinsame Verwendung der Infrastruktur der Informationstechnologie. Hiervon ist es möglich abzuweichen, wenn diese sich physisch außerhalb der Geschäftsräume des unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens befindet sowie von einem Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben wird.
Ergänzend hierzu ist es dem ITO und den Wettbewerbssektoren gem.{{du przepis="§ 10a Abs. 6 EnWG"}} nicht gestattet, Büro- und Verkaufräume zusammen zu benutzen. Mit dieser Regelung wird einerseits das Ziel verfolgt, eine selbstständige Unternehmenspersönlichkeit gem. den europarechtlichen Bestimmungen des Art. 17 RL/2009/72/EG oder RL/2009/73/EG zu erreichen. Anderseits soll hierdurch ein diskriminierender Informationsaustausch im Verhältnis des ITO und der anderen Wettbewerbssektoren beeinträchtigt werden.
Schließlich ist der ITO gem. {{du przepis="§ 10a Abs. 7 EnWG"}} dazu verpflichtet, seine Rechnungslegung durch andere Abschlussprüfer erledigen zu lassen. Andere Abschlussprüfer sind alle, welche dies nich beim vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen tun.
Zudem ist das vertikal, integrierte Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der sich noch im Konzernverbund befindende ITO die Erfüllung der ihm nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} auferlegten Aufgaben vollziehen kann. Dies hat ohne Beeinflussung durch andere Wettbewerbssektoren (Erzeugung/Gewinnung oder Verkauf/Vertrieb) zu erfolgen. Demzufolge bestimmt {{du przepis="§ 10b Abs. 1 EnWG"}}, dass der ITO wirksame Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen muss. Ebenso sind diese innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens aus zu üben. Speziell muss dem ITO das Recht eingeräumt werden, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen. Dies wird nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} durch den vom Aufsichtsrat beschlossenen Finanzplan beschränkt.
Zusätzlich regelt {{du przepis="§ 10b Abs. 2 EnWG"}} das Verbot der Beeinflussung des operativen Geschäfts sowie der Arbeiten zur Erarbeitung des Netzentwicklungsplans gem. §§ 12a ff. EnWG. Auch ist es gem. {{du przepis="§ 10b Abs. 3 EnWG"}} Gesellschaften des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmenes untersagt, Anteile an dem ITO zu halten. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.
Nach {{du przepis="§ 10b Abs. 5 EnWG"}} sind das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und der unabhängige Transportnetzbetreiber verpflichtet, bei zwischen ihnen bestehenden kommerziellen und finanziellen Beziehungen, einschließlich der Gewährung von Krediten an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch den unabhängigen Transportnetzbetreiber, die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist nur der Transportnetzbetreiber zusätzlich verpflichtet, alle kommerziellen oder finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen der Regulierungsbehörde in der Zertifizierung zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig hat der unabhängige Transportnetzbetreiber diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen umfassend zu dokumentieren Ebenso ist die Dokumentation der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
((2)) Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter
Abschließend sieht {{du przepis="§ 10e EnWG"}} vor, dass der ITO ein **Gleichbehandlungsprogramm **gegenüber den Mitarbeitern bekannt zu geben und der Regulierungsbehörde vorzulegen hat. Dieses Programm bestimmt Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen. Das Befolgen dieses Gleichbehandlungsprogramms erfolgt gem. {{du przepis="§ 10e Abs. 2 EnWG"}} durch den **Gleichstellungsbeauftragten**.
Deletions:
Der deutsche Gesetzgeber setzte diese in {{du przepis="§ 10 EnWG"}} und die besonderen Anforderungen in den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} bis {{du przepis="§ 10e EnWG"}} um. Entsprechend {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} können [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen]] einen ITO bestimmen, wenn sich das Transportnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Energieversrgungsunternehmen befand. Ebenso wie beim ISO bleibt das vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen privatrechtlicher Eigentümer des Transportnetzes. Doch unterscheiden sich diese beiden Systeme dadurch, dass der Netzbetrieb beim ITO immer noch durch den Konzernverbund durchgeführt werden kann.
Wird dieses System gewählt, so ist as vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen nach {{du przepis="§ 10 Abs. 2 EnWG"}} verpflichtet, den Transportnezbtreiber in einer von sich getrennten Gesellschaft, in einer durch den Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren. Auch sind die ursprünglichen aufgaben des Netzbetriebes auf diesen zu übertragen. Zudem enthält {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} weitere Bereiche, in denen der ITO verantwortlich sein soll. Hiervon werden im Einzelnen folgende umfasst:
- die Beschaffung oder zur Verfügungstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie (Nr. 3 1. HS)
Die einzelnen im Weiteren näher erläuternden Anforderungen müssen vom vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG erfüllt werden. Deren Erfüllung dient dazu, dass die **Unabhängigkeit** der mit ihnen verbundenen Transportnetzbetreibern bezüglich dessen Struktur, seiner Entscheidungsunabhängigigkeit und bzgl. des Transportnetzbetriebs entsprechend den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} - {{du przepis="§ 10e EnWG"}} sichergestellt wird.
Im Zusammenhang mit dem Personal des ITO bestimmt {{du przepis="§ 10a Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, dass diese nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder deren Tochtergesellschaften angestellt sind. Dieses Verbot wird durch S. 2 dahingegehend erweitert, dass weder zwischen dem ITO und dem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen, noch umgekehrt Arbeitnehmerüberlassungen erfolgen dürfen.
Hiervon abzugrenzen ist das Erbringen von Dienstleistungen. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 10a Abs. 3 S. 1 EnWG"}} vor, dass das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen die Erbringung von Dienstleistungen durch eigene oder in seinem Auftrag handelnde Personen für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber zu unterlassen hat. Umgekehrt ist eine Erbringung von Dienstleistungen dann möglich, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 S. 2 Nr. 1- 3 EnWG vorliegen.
Auch ist es dem ITO nach {{du przepis="§ 10a Abs. 5 EnWG"}} nicht die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen unterlassen, soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden. Dasselbe gilt auch für die gemeinsame Verwendung der Infrastruktur der Informationstechnologie. Hiervon ist es möglich abzuweichen, wenn diese sich physisch außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens befindet sowie von einem Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben wird.
Ergänzend hierzu, ist es dem ITO und den Wettbewerbssektoren gem.{{du przepis="§ 10a Abs. 6 EnWG"}} nicht gestattet, Büro- und Verkaufräume zusammen zu benutzen. Mit dieser Regelung wird einerseits das Ziel verfolgt, eine selbstständige Unternehmenspersönlichkeit gem. den europarechtlichen Bestimmungen des Art. 17 RL/2009/72/EG oder RL/2009/73/EG zu erreichen. Anderseits soll hierdurch ein diskriminierender Informationsaustausch im Verhätnis des ITO und der anderen Wettbewerbssektoren beeinträchtigt werden.
Schließlich ist der ITO gem. {{du przepis="§ 10a Abs. 7 EnWG"}} dazu verpflichtet, seine Rechnungslegung durch andere Abschlussprüfer erledigen zu lassen, als denen die es beim vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen durchführen.
Zudem ist das vertikal, integrierte Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der sich noch im Konzernverbund befindende ITO die Erfüllung der ihm nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} auferlegten Aufgaben ohne Beeinflussung durch andere Wettbewerbssektoren (Erzeugung/Gewinnung oder Verkauf/Vertrieb) vollziehen kann. Demzufolge bestimmt {{du przepis="§ 10b Abs. 1 EnWG"}}, dass der ITO wirksame Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen muss. Ebenso sind diese innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens aus zu üben. Speziell muss dem ITO das Recht eingeräumt werden, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen. Dies wird nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} durch den vom Aufsichtsrat beschlossenen Finanzplan beschränkt.
Zusätzlich regelt {{du przepis="§ 10b Abs. 2 EnWG"}} das Verbot der Beeinflussung des operativen Gschäfts sowie der Arbeiten zur Erarbeitung des Netzentwicklungsplan gem. §§ 12a ff. EnWG. Auch ist es gem. {{du przepis="§ 10b Abs. 3 EnWG"}} Gesellschaften des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen untersagt, Anteile an dem ITO zu halten. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.
Nach {{du przepis="§ 10b Abs. 5 EnWG"}} sind das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und der Unabhängige Transportnetzbetreiber verpflichtet, bei zwischen ihnen bestehenden kommerziellen und finanziellen Beziehungen, einschließlich der Gewährung von Krediten an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber, die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist nur der Transportnetzbetreiber zusätzlich verpflichtet alle kommerziellen oder finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen der Regulierungsbehörde in der Zertifizierung zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig hat der Unabhängige Transportnetzbetreiber diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen umfassend zu dokumentieren sowie die Dokumentation der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
((2)) Gleichbehanlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter
Abschliesend sieht {{du przepis="§ 10e EnWG"}} vor, dass der ITO hat ein **Gleichbehandlungsprogramm **gegenüber den Mitarbeitern bekannt zu geben und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Dieses Programm bestimmt Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen. Das Befolgen dieses Gleichbehandlungsprogramms erfolgt gem. {{du przepis="§ 10e Abs. 2 EnWG"}} durch den **Gleichstellungsbeauftragten**.


Revision [42225]

Edited on 2014-07-08 09:44:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ergänzend hierzu, ist es dem ITO und den Wettbewerbssektoren gem.{{du przepis="§ 10a Abs. 6 EnWG"}} nicht gestattet, Büro- und Verkaufräume zusammen zu benutzen. Mit dieser Regelung wird einerseits das Ziel verfolgt, eine selbstständige Unternehmenspersönlichkeit gem. den europarechtlichen Bestimmungen des Art. 17 RL/2009/72/EG oder RL/2009/73/EG zu erreichen. Anderseits soll hierdurch ein diskriminierender Informationsaustausch im Verhätnis des ITO und der anderen Wettbewerbssektoren beeinträchtigt werden.
Schließlich ist der ITO gem. {{du przepis="§ 10a Abs. 7 EnWG"}} dazu verpflichtet, seine Rechnungslegung durch andere Abschlussprüfer erledigen zu lassen, als denen die es beim vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen durchführen.
Zudem ist das vertikal, integrierte Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der sich noch im Konzernverbund befindende ITO die Erfüllung der ihm nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} auferlegten Aufgaben ohne Beeinflussung durch andere Wettbewerbssektoren (Erzeugung/Gewinnung oder Verkauf/Vertrieb) vollziehen kann. Demzufolge bestimmt {{du przepis="§ 10b Abs. 1 EnWG"}}, dass der ITO wirksame Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen muss. Ebenso sind diese innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens aus zu üben. Speziell muss dem ITO das Recht eingeräumt werden, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen. Dies wird nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} durch den vom Aufsichtsrat beschlossenen Finanzplan beschränkt.
Zusätzlich regelt {{du przepis="§ 10b Abs. 2 EnWG"}} das Verbot der Beeinflussung des operativen Gschäfts sowie der Arbeiten zur Erarbeitung des Netzentwicklungsplan gem. §§ 12a ff. EnWG. Auch ist es gem. {{du przepis="§ 10b Abs. 3 EnWG"}} Gesellschaften des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen untersagt, Anteile an dem ITO zu halten. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.
Nach {{du przepis="§ 10b Abs. 5 EnWG"}} sind das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und der Unabhängige Transportnetzbetreiber verpflichtet, bei zwischen ihnen bestehenden kommerziellen und finanziellen Beziehungen, einschließlich der Gewährung von Krediten an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber, die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist nur der Transportnetzbetreiber zusätzlich verpflichtet alle kommerziellen oder finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen der Regulierungsbehörde in der Zertifizierung zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig hat der Unabhängige Transportnetzbetreiber diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen umfassend zu dokumentieren sowie die Dokumentation der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Die Unabhängigkeit des ITO wird von der beruflichen Handlungsunabhängigkeit des Management berührt. Damit dies sichergestellt werden kann, ist erforderlich, dass der ITO der Regulierungsbehörde unverzüglich die Ernennung, Bestätigung und Abberufung derjenigen Personen der obersten Unternehmensleitung, welche durch den Aufsichtsrat bestimmt wurden, mitteilt. Für den Fall der **Ernennung/Bestätigung **sind die getroffenen Bestimmungen bezüglich:
Hingegen werden bei der **Abberufung **die Gründe mitgeteilt. Auch darf die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung nach {{du przepis="§ 10c Abs. 2 EnWG"}} während der letzten drei Jahren seit ihrer Berufung keine Interessen- bzw. Geschäftsverhältnisse zu Gesellschaften aus anderen Wettbewerbsbereichen unterhalten. Für die restlichen Personen der [[EnRUnternehmensleitung Unternehmensleitung]] gilt eine** colling-on-Frist** von sechs Monaten vor ihrer Berufung. Bei Beendigung des
Arbeitsbeziehungen gilt gem. {{du przepis="§ 10b Abs. 5 EnWG"}} eine **colling-out-Frist** von vier Jahren.
Letztendlich ist es sämtlichen Beschäftigen untersagt zur selben Zeit eine Interessen- und Geschäftsverhältnis zu einer Gesellschaft des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen zu betreiben. Auch ist der Erwerb von Anteilen am vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen untersagt.
Außerdem muss der ITO nach {{du przepis="§ 10d EnWG"}} einen Aufsichtsrat vorweisen. Dieser zeichnet sich durch zwei Besonderheiten aus. Zum einem dadurch, dass dieser unabhängig besitzt sein muss. Zum anderen können diesen neben den grundlegenden, gesellschaftsrechtlichen Rechten bestimmte Recht zusätzlich übertragen werden.
Abschliesend sieht {{du przepis="§ 10e EnWG"}} vor, dass der ITO hat ein **Gleichbehandlungsprogramm **gegenüber den Mitarbeitern bekannt zu geben und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Dieses Programm bestimmt Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen. Das Befolgen dieses Gleichbehandlungsprogramms erfolgt gem. {{du przepis="§ 10e Abs. 2 EnWG"}} durch den **Gleichstellungsbeauftragten**.
Quellen: [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 5, Rn. 114 - 136.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Finke: in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 4, Rn. 233 - 236.]]
Deletions:
Ergänzend hierzu, ist es dem ITO und den Wettbewerbssektoren gem.{{du przepis="§ 10a Abs. 6 EnWG"}} nicht gestattet, Büro- und Verkaufräume zusammen zu benutzen. Mit dieser Regelung wird einerseits das Ziel verfolgt, eine selbstständige Unternehmenspersönlichkeit gem. den europarechtlichen Bestimmungen des Art. 17 RL/2009/72/EG oder RL/2009/73/EG zu erreichen. Andereseits soll hierduch ein diskriminierender Informationsaustausch im Verhätnis des ITO und der anderen Wettberwerbssektoren beeinträchtigt werden.
Schließlich ist der ITO gem. {{du przepis="§ 10a Abs. 7 EnWG"}} dazu verpflichtet, seine Rechnungslegung durch andere Abschlussprüfer erledigen zu lassen, als denen die es beim vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen durchführen.
Zudem ist das vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen verfpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der sich noch im Konzernverbund befindende ITO die Erfüllung der ihm nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} auferlegten Aufgaben ohne Beeinflussung durch andere Wettbewerbssektoren (Erzeugung/Gewinnung oder Verkauf/Vertrieb) vollziehen kann. Demzufolge bestimmt {{du przepis="§ 10b Abs. 1 EnWG"}}, dass der ITO wirksame Entscheidungsbefugnisse hinsichtlicxh der für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen muss. Ebenso sind diese innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens aus zu üben. Speziell muss dem ITO das Recht eingeräumt werden, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen. Dies wird nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} durch den vom Aufsichtsrat beschlossenen Finanzplan bschränkt.
Zusätzlich rgelt {{du przepis="§ 10b Abs. 2 EnWG"}} das Verbot der Beeinflussung des operativen Gschäft sowie der Arbeiten zur Entwicklung des Netzentwicklungsplan gem. §§ 12a ff. EnWG. Auch iswt es gem. {{du przepis="§ 10b Abs. 3 EnWG"}} Gesellschaften des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen untersagt, Anteile an dem ITO zu halten. Dies gilt auch füpr den umgekhrten Fall.
Nach {{du przepis="§ 10b Abs. 5 EnWG"}} sind das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und der Unabhängige Transportnetzbetreiber verpflichtet, bei zwischen ihnen bestehenden kommerziellen und finanziellen Beziehungen, einschließlich der Gewährung von Krediten an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber, die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist nur der Transportnetzbetreiber zusätzlich verpflchtet alle kommerziellen oder finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen der Regulierungsbehörde in der Zertifizierung zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitigt hat der Unabhängige Transportnetzbetreiber diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen umfassend zu dokumentieren sowie die Dokumentation der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Die Unabhängigkeit des ITO wird von der beruflichen Handlungsunabhängigkeit des Management berüht. Damit dies sichergetellt werden kann, ist erforderlich, dass der ITO der Regulierungsbehörde unverzüglich die Ernennung, Bestätigung und Abberufung derjenigen Personen der obersten Unternehmensleitung, welche durch den Aufsichtsrat bestrimmt wurden, mitteilt. Für den Fall der **Ernennung/Bestätigung **sind die getroffenen Bestimmungen bezüglich:
Hingegen werden bei der **Abberufung **die Gründe mitgeteilt. Auch darf die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung nach {{du przepis="§ 10c Abs. 2 EnWG"}} während der letzten drei Jahren seit ihrer Berufung keine Interessen- bzw. Geschäftsverhältnisse zu Gesellschaften aus anderen wettbewerbsbereichen unterhalten. Für die restlichen Personen der [[EnRUnternehmensleitung Unternehmensleitung]] gilt eine coll-on-Frist von sechs Monaten vor ihrer Berufung. Bei Beendigung des
Arbeitsbeziehungen gilt gem. {{du przepis="§ 10b Abs. 5 EnWG"}} eine colling-out-Frist von vier Jahren.
Letztendlich ist es sämtlichen Beschäftigen untersagt zur selben Zeit eine Interessen- und Gechäftsverhältnis zu einer Gesellschaft des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen zu betreiben. Auch ist der Erwerb von Anteilen am vertikal, integrieten Energieversorgungunternehmen untersagt.
Außerdem muss der ITO nach {{du przepis="§ 10d EnWG"}} einen Aufsichtsrat vorweisen. Dieser zeichnet swich durch zwei Besonderheiten aus. Zum einem dadurch, dass dieser unabhängig besitzt sein muss. Zum anderen können diesen neben den grundlegenden, gesellschaftsrechtlichen Rechten bestimmt Recht außerdem übertragen werden.


Revision [42207]

Edited on 2014-07-07 18:45:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Unter der Abkürzung ITO wird nach dem Erwägungsgrund 19 der Strombinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber verstanden. Die Bestimmungen hinsichtlich des ITO ergeben sich für den Stromsektor aus Art. 17 ff. RL/2009/72/EG. Für den Gasbereich treffen die Art. 14 RL/2009/73 EG entsprechende Regelungen.
Der deutsche Gesetzgeber setzte diese in {{du przepis="§ 10 EnWG"}} und die besonderen Anforderungen in den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} bis {{du przepis="§ 10e EnWG"}} um. Entsprechend {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} können [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen]] einen ITO bestimmen, wenn sich das Transportnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Energieversrgungsunternehmen befand. Ebenso wie beim ISO bleibt das vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen privatrechtlicher Eigentümer des Transportnetzes. Doch unterscheiden sich diese beiden Systeme dadurch, dass der Netzbetrieb beim ITO immer noch durch den Konzernverbund durchgeführt werden kann.
Wird dieses System gewählt, so ist as vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen nach {{du przepis="§ 10 Abs. 2 EnWG"}} verpflichtet, den Transportnezbtreiber in einer von sich getrennten Gesellschaft, in einer durch den Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren. Auch sind die ursprünglichen aufgaben des Netzbetriebes auf diesen zu übertragen. Zudem enthält {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} weitere Bereiche, in denen der ITO verantwortlich sein soll. Hiervon werden im Einzelnen folgende umfasst:
- die Beschaffung oder zur Verfügungstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie (Nr. 3 1. HS)
Die einzelnen im Weiteren näher erläuternden Anforderungen müssen vom vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG erfüllt werden. Deren Erfüllung dient dazu, dass die **Unabhängigkeit** der mit ihnen verbundenen Transportnetzbetreibern bezüglich dessen Struktur, seiner Entscheidungsunabhängigigkeit und bzgl. des Transportnetzbetriebs entsprechend den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} - {{du przepis="§ 10e EnWG"}} sichergestellt wird.
Hinsichtlich der Ausstattung des ITO schreibt {{du przepis="§ 10a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} vor, dass die unabhängigen Transportnetzbetreiber über die finanziellen, technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen müssen, welche zur Erledigung der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich sind. Ergänzend hierzu haben unabhängige Transportnetzbetreiber nach {{du przepis="§ 10a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den Transportnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des Transportnetzes, zu sein.
Im Zusammenhang mit dem Personal des ITO bestimmt {{du przepis="§ 10a Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, dass diese nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder deren Tochtergesellschaften angestellt sind. Dieses Verbot wird durch S. 2 dahingegehend erweitert, dass weder zwischen dem ITO und dem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen, noch umgekehrt Arbeitnehmerüberlassungen erfolgen dürfen.
Hiervon abzugrenzen ist das Erbringen von Dienstleistungen. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 10a Abs. 3 S. 1 EnWG"}} vor, dass das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen die Erbringung von Dienstleistungen durch eigene oder in seinem Auftrag handelnde Personen für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber zu unterlassen hat. Umgekehrt ist eine Erbringung von Dienstleistungen dann möglich, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 S. 2 Nr. 1- 3 EnWG vorliegen.
Auch ist es dem ITO nach {{du przepis="§ 10a Abs. 5 EnWG"}} nicht die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen unterlassen, soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden. Dasselbe gilt auch für die gemeinsame Verwendung der Infrastruktur der Informationstechnologie. Hiervon ist es möglich abzuweichen, wenn diese sich physisch außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens befindet sowie von einem Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben wird.
Ergänzend hierzu, ist es dem ITO und den Wettbewerbssektoren gem.{{du przepis="§ 10a Abs. 6 EnWG"}} nicht gestattet, Büro- und Verkaufräume zusammen zu benutzen. Mit dieser Regelung wird einerseits das Ziel verfolgt, eine selbstständige Unternehmenspersönlichkeit gem. den europarechtlichen Bestimmungen des Art. 17 RL/2009/72/EG oder RL/2009/73/EG zu erreichen. Andereseits soll hierduch ein diskriminierender Informationsaustausch im Verhätnis des ITO und der anderen Wettberwerbssektoren beeinträchtigt werden.
Schließlich ist der ITO gem. {{du przepis="§ 10a Abs. 7 EnWG"}} dazu verpflichtet, seine Rechnungslegung durch andere Abschlussprüfer erledigen zu lassen, als denen die es beim vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen durchführen.
Zudem ist das vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen verfpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der sich noch im Konzernverbund befindende ITO die Erfüllung der ihm nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} auferlegten Aufgaben ohne Beeinflussung durch andere Wettbewerbssektoren (Erzeugung/Gewinnung oder Verkauf/Vertrieb) vollziehen kann. Demzufolge bestimmt {{du przepis="§ 10b Abs. 1 EnWG"}}, dass der ITO wirksame Entscheidungsbefugnisse hinsichtlicxh der für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen muss. Ebenso sind diese innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens aus zu üben. Speziell muss dem ITO das Recht eingeräumt werden, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen. Dies wird nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} durch den vom Aufsichtsrat beschlossenen Finanzplan bschränkt.
Deletions:
Unter der Abkürzung ITO wird nach dem Erwägungsgrund 19 der Strombinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG der unabhängie Übertragungsnetzbetreiber verstanden. Die Bestimmungen hinsichtlich des ITO ergeben sich für den Stromsektor aus Art. 17 ff. RL/2009/72/EG. Für den Gasbereich treffen die Art. 14 RL/2009/73 EG entsprechende Regelungen.
Der deutsche Gesetzgeber setzte diese in {{du przepis="§ 10 EnWG"}} und die besonderen Anforderungen in den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} bis {{du przepis="§ 10e EnWG"}} um. Entsprechend {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} können [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energtieversorgungsunternehmen]] eine ITO bestimmen, wenn sich das Transportnetz am 3. September 2009 im eigentum eines vertikal integrierten Energieversrgungsunternehmen befand. Ebenso wie beim ISO bleibt das verkial, integriete Energieversorgungsunternehmen privatrechtrlicher Eigentümer des Transportnetzes. Doch unterscheiden sich diese beiden Systeme dadurch, dass der Netzbetrieb beim ITO immer noch durch den Konzernverbund durchgeführt werden kann.
Wird dieses System gewählt, so ist as vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen nach {{du przepis="§ 10 Abs. 2 EnWG"}} verpflicchtet, den T4ransportnezbtreiber in einer von sich getrennten Gesellschaft, in einer durch den Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren. Auch sind die ursprünglichen aufgaben des Netzbetriebes auf diesen zu übertragen. Zudem enthält {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} weitere Bereiche, in denen der ITO verantwortlich sein soll. Hiervon werden im einzelnen folgende umfasst:
- die Beschaffung oder zurVerfügungstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie (Nr. 3 1. HS)
Die einzelnen im Weiterern näher erläuternden Anforderungen müsssen vom vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG erfüllt werden. Deren Erfüllung dient dazu, dass die **Unabhängigkeit** der mit ihnen verbundenen Transportnetzbetreibern bezüglich dessen Struktur, seiner Entschedungsunabhängigigkeit und bezgl. des Transportnetzbetriebs entsprechend den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} - {{du przepis="§ 10e EnWG"}} sichergestellt wird.
Hinswichtlich der Ausstattung des ITO schreibt {{du przepis="§ 10a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} vor, dass die unabhängigen Transportnetzbetreiber über die finanziellen, technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen müssen, welche zur Erldigung der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich sind. Ergänzend hierzu haben unabhängige Transportnetzbetreiber nach {{du przepis="§ 10a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den Transportnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des Transportnetzes, zu sein.
Im Zusammenhang mit dem Personal des ITO bestimmt {{du przepis="§ 10a Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, dass diese nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder deren Tochtergesellschaften angestellt sind. Dieses Verbot wird durch S. 2 dahingegehnd erweitert, dass weder zwischen dem ITO und dem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen, noch umgekehrt Arbeitnehmerüberlassungen erfolgen düfen.
Hiervon abzugrenzen ist das Erbringen von Diesntleistungen. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 10a Abs. 3 S. 1 EnWG"}} vor, dass das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen die Erbringung von Dienstleistungen durch eigene oder in seinem Auftrag handelnde Personen für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber zu unterlassen hat. Umgekekhrt ist eine Erbringung von Diesnteistungen dann möglich, wenn die Vorausetzungen des Abs. 3 S. 2 Nr. 1- 3 EnWG vorliegen.
Auch ist es dem ITO nach {{du przepis="§ 10a Abs. 5 EnWG"}} nicht die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen unterlassen, soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden. Dasselbe gilt auch für die gemeinsame Verwendung der Infrastruktur der Informationstechnologie. Hiervon ist es möglich bazuweichen, wenn diese sich physisch außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens befindet sowie von einem Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben wird.
Ergänjzend hierzu, ist es dem ITO und den Wettbewerbssektoren gem.{{du przepis="§ 10a Abs. 6 EnWG"}} nicht gestattet, Büro- und Verkaufräume zusammen zu benutzen. Mit dieser Regelung wird einerseits das Ziel verfolgt, eine selbstständige Unternehmenspersönlichkeit gem. den europaqrechtlichen Bestimmungen des Art. 17 RL/2009/72/EG oder RL/2009/73/EG zu erreichen. Andereseits soll hierduch eine diskrimininierende Informationsaustausch im Verhätnis des ITO und der anderen Wettberwerbssektoren beeinträchtigt werden.
Schlißlich ist der ITO gem. {{du przepis="§ 10a Abs. 7 EnWG"}} dazu verfplichtet, seine Rechnungslegung durch andere Abschlussprüfer erledigen zu lassen, als denen die es beim vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen durchführen.
Zudem ist das vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen verfpflichtet, dafür Sorge zu trgen, dass der sich noch im konzernverbund befindende ITO die Erfüllung der ihm nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} auferlegten Aufgaben ohne Beeinflussung durch andere Wettbewerbssektoren (Erzeugung/Gewinnung oder Verkauf/Vertrieb) vollziehen kann. Demzufolge bestimmt {{du przepis="§ 10b Abs. 1 EnWG"}}, dass der ITO wirksame Entscheidungsbefugnisse hinsichtlicxh der für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen muss. Ebenso sind diese innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens aus zu üben. Speziell muss dem ITO das Recht eingeräumt werden, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen. Dies wird nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} durch den vom Aufsichtsrat beschlossenen Finanzplan bschränkt.


Revision [42206]

Edited on 2014-07-07 18:35:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
Außerdem muss der ITO nach {{du przepis="§ 10d EnWG"}} einen Aufsichtsrat vorweisen. Dieser zeichnet swich durch zwei Besonderheiten aus. Zum einem dadurch, dass dieser unabhängig besitzt sein muss. Zum anderen können diesen neben den grundlegenden, gesellschaftsrechtlichen Rechten bestimmt Recht außerdem übertragen werden.


Revision [42205]

Edited on 2014-07-07 18:26:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Arbeitsbeziehungen gilt gem. {{du przepis="§ 10b Abs. 5 EnWG"}} eine colling-out-Frist von vier Jahren.
Letztendlich ist es sämtlichen Beschäftigen untersagt zur selben Zeit eine Interessen- und Gechäftsverhältnis zu einer Gesellschaft des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen zu betreiben. Auch ist der Erwerb von Anteilen am vertikal, integrieten Energieversorgungunternehmen untersagt.


Revision [42204]

Edited on 2014-07-07 18:21:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hingegen werden bei der **Abberufung **die Gründe mitgeteilt. Auch darf die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung nach {{du przepis="§ 10c Abs. 2 EnWG"}} während der letzten drei Jahren seit ihrer Berufung keine Interessen- bzw. Geschäftsverhältnisse zu Gesellschaften aus anderen wettbewerbsbereichen unterhalten. Für die restlichen Personen der [[EnRUnternehmensleitung Unternehmensleitung]] gilt eine coll-on-Frist von sechs Monaten vor ihrer Berufung. Bei Beendigung des
Deletions:
Hingegen werden bei der **Abberufung **die Gründe mitgeteilt. Auch dü4rfen die Personen der obersten Unternehmensleitung nach {{du przepis="§ 10c Abs. 2 EnWG"}} während der letzten drei Jahren seit ihrer Berufung keine Interessen- bzw. Geschäftsverhältnisse zu Gesellschaften aus anderen wettbewerbsbereichen unterhalten.


Revision [42203]

Edited on 2014-07-07 18:08:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der deutsche Gesetzgeber setzte diese in {{du przepis="§ 10 EnWG"}} und die besonderen Anforderungen in den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} bis {{du przepis="§ 10e EnWG"}} um. Entsprechend {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} können [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energtieversorgungsunternehmen]] eine ITO bestimmen, wenn sich das Transportnetz am 3. September 2009 im eigentum eines vertikal integrierten Energieversrgungsunternehmen befand. Ebenso wie beim ISO bleibt das verkial, integriete Energieversorgungsunternehmen privatrechtrlicher Eigentümer des Transportnetzes. Doch unterscheiden sich diese beiden Systeme dadurch, dass der Netzbetrieb beim ITO immer noch durch den Konzernverbund durchgeführt werden kann.
Hinswichtlich der Ausstattung des ITO schreibt {{du przepis="§ 10a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} vor, dass die unabhängigen Transportnetzbetreiber über die finanziellen, technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen müssen, welche zur Erldigung der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich sind. Ergänzend hierzu haben unabhängige Transportnetzbetreiber nach {{du przepis="§ 10a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den Transportnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des Transportnetzes, zu sein.
Ferner hat der ITO nach {{du przepis="§ 10a Abs. 4 EnWG"}} hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen zu vermeiden.
Auch ist es dem ITO nach {{du przepis="§ 10a Abs. 5 EnWG"}} nicht die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen unterlassen, soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden. Dasselbe gilt auch für die gemeinsame Verwendung der Infrastruktur der Informationstechnologie. Hiervon ist es möglich bazuweichen, wenn diese sich physisch außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens befindet sowie von einem Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben wird.
Zudem ist das vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen verfpflichtet, dafür Sorge zu trgen, dass der sich noch im konzernverbund befindende ITO die Erfüllung der ihm nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} auferlegten Aufgaben ohne Beeinflussung durch andere Wettbewerbssektoren (Erzeugung/Gewinnung oder Verkauf/Vertrieb) vollziehen kann. Demzufolge bestimmt {{du przepis="§ 10b Abs. 1 EnWG"}}, dass der ITO wirksame Entscheidungsbefugnisse hinsichtlicxh der für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen muss. Ebenso sind diese innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens aus zu üben. Speziell muss dem ITO das Recht eingeräumt werden, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen. Dies wird nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 3 EnWG"}} durch den vom Aufsichtsrat beschlossenen Finanzplan bschränkt.
Zusätzlich rgelt {{du przepis="§ 10b Abs. 2 EnWG"}} das Verbot der Beeinflussung des operativen Gschäft sowie der Arbeiten zur Entwicklung des Netzentwicklungsplan gem. §§ 12a ff. EnWG. Auch iswt es gem. {{du przepis="§ 10b Abs. 3 EnWG"}} Gesellschaften des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen untersagt, Anteile an dem ITO zu halten. Dies gilt auch füpr den umgekhrten Fall.
Darüber hinaus hat der unabhängige Transportnetzbetreiber nach {{du przepis="§ 10b Abs. 4 EnWG"}} sicherzustellen, dass er jederzeit über die notwendigen Mittel für die Errichtung, den Betrieb und den Erhalt eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Transportnetzes verfügt.
Nach {{du przepis="§ 10b Abs. 5 EnWG"}} sind das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und der Unabhängige Transportnetzbetreiber verpflichtet, bei zwischen ihnen bestehenden kommerziellen und finanziellen Beziehungen, einschließlich der Gewährung von Krediten an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber, die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist nur der Transportnetzbetreiber zusätzlich verpflchtet alle kommerziellen oder finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen der Regulierungsbehörde in der Zertifizierung zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitigt hat der Unabhängige Transportnetzbetreiber diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen umfassend zu dokumentieren sowie die Dokumentation der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Die Unabhängigkeit des ITO wird von der beruflichen Handlungsunabhängigkeit des Management berüht. Damit dies sichergetellt werden kann, ist erforderlich, dass der ITO der Regulierungsbehörde unverzüglich die Ernennung, Bestätigung und Abberufung derjenigen Personen der obersten Unternehmensleitung, welche durch den Aufsichtsrat bestrimmt wurden, mitteilt. Für den Fall der **Ernennung/Bestätigung **sind die getroffenen Bestimmungen bezüglich:
- der Funktion,
- Vertragslaufzeit und - bedingungen mitzuteilen
Hingegen werden bei der **Abberufung **die Gründe mitgeteilt. Auch dü4rfen die Personen der obersten Unternehmensleitung nach {{du przepis="§ 10c Abs. 2 EnWG"}} während der letzten drei Jahren seit ihrer Berufung keine Interessen- bzw. Geschäftsverhältnisse zu Gesellschaften aus anderen wettbewerbsbereichen unterhalten.
Deletions:
Der deutsche Gesetzgeber s3etzte diese in {{du przepis="§ 10 EnWG"}} und die besonderen Anforderungen in den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} bis {{du przepis="§ 10e EnWG"}} um. Entsprechend {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} können [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energtieversorgungsunternehmen]] eine ITO bestimmen, wenn sich das Transportnetz am 3. September 2009 im eigentum eines vertikal integrierten Energieversrgungsunternehmen befand. Ebenso wie beim ISO bleibt das verkial, integriete Energieversorgungsunternehmen privatrechtrlicher Eigentümer des Transportnetzes. Doch unterscheiden sich diese beiden Systeme dadurch, dass der Netzbetrieb beim ITO immer noch durch den Konzernverbund durchgeführt werden kann.
Hinswichtlich der Ausstattung des ITO schreibt {{du przepis="§ 10a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} vor, dass die unabhängigen Transportnetzbetreiber über die finanziellen, technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen müssen, welche zur Erldigung der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich sind. Ergänzend hierzu haben unabhängige Transportnetzbetreiber nach {{du przepis="§ 10a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den Transport-
netzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des Transportnetzes, zu sein.
Ferner hat der ITO nach {{du przepis="§ 10a Abs. 4 EnWG"}} hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen zu vermeiden. Auch ist es dem ITO nach {{du przepis="§ 10a Abs. 5 EnWG"}} nicht die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen unterlassen, soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden, gestattet. Dasselbe gilt auch für die gemeinsame Verwendung der Infrastruktur der Informationstechnologie. Hiervon ist es möglich bazuweichen, wenn diese sich physisch außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens befindet sowie von einem Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben wird.
Zudem ist das vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen verfpflichtet, dafür Sorge zu trgen, dass der sich noch im konzernverbund befindende ITO die Erfüllung der ihm nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} auferlegten Aufgaben ohne Beeinflussung durch andere Wettbewerbssektoren (Erzeugung/Gewinnung oder Verkauf/Vertrieb) vollziehen kann. Demzufolge bestimmt {{du przepis="§ 10b Abs. 1 EnWG"}}, dass der ITO wirksame Entscheidungsbefugnisse hinsichtlicxh der für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen muss. Ebenso sind diese innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens aus zu üben. Unabhängige Transportnetzbetreiber sindinsbesondere die Befugnis haben, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen.


Revision [42202]

Edited on 2014-07-07 17:30:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem ist das vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen verfpflichtet, dafür Sorge zu trgen, dass der sich noch im konzernverbund befindende ITO die Erfüllung der ihm nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} auferlegten Aufgaben ohne Beeinflussung durch andere Wettbewerbssektoren (Erzeugung/Gewinnung oder Verkauf/Vertrieb) vollziehen kann. Demzufolge bestimmt {{du przepis="§ 10b Abs. 1 EnWG"}}, dass der ITO wirksame Entscheidungsbefugnisse hinsichtlicxh der für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen muss. Ebenso sind diese innerhalb der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens aus zu üben. Unabhängige Transportnetzbetreiber sindinsbesondere die Befugnis haben, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen.
Deletions:
Zudem ist das vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen verfpflichtet, dafür Sorge zu trgen, dass der sich noch im konzernverbund befindende ITO die Erfüllung der ihm nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} auferlegten Aufgaben ohne Beeinflussung durch andere Wettbewerbssektoren (Erzeugung/Gewinnung oder Verkauf/Vertrieb) vollziehen kann.


Revision [42198]

Edited on 2014-07-07 16:45:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem ist das vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen verfpflichtet, dafür Sorge zu trgen, dass der sich noch im konzernverbund befindende ITO die Erfüllung der ihm nach {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} auferlegten Aufgaben ohne Beeinflussung durch andere Wettbewerbssektoren (Erzeugung/Gewinnung oder Verkauf/Vertrieb) vollziehen kann.


Revision [42197]

Edited on 2014-07-07 16:35:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ferner hat der ITO nach {{du przepis="§ 10a Abs. 4 EnWG"}} hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen zu vermeiden. Auch ist es dem ITO nach {{du przepis="§ 10a Abs. 5 EnWG"}} nicht die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen unterlassen, soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden, gestattet. Dasselbe gilt auch für die gemeinsame Verwendung der Infrastruktur der Informationstechnologie. Hiervon ist es möglich bazuweichen, wenn diese sich physisch außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens befindet sowie von einem Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben wird.
Ergänjzend hierzu, ist es dem ITO und den Wettbewerbssektoren gem.{{du przepis="§ 10a Abs. 6 EnWG"}} nicht gestattet, Büro- und Verkaufräume zusammen zu benutzen. Mit dieser Regelung wird einerseits das Ziel verfolgt, eine selbstständige Unternehmenspersönlichkeit gem. den europaqrechtlichen Bestimmungen des Art. 17 RL/2009/72/EG oder RL/2009/73/EG zu erreichen. Andereseits soll hierduch eine diskrimininierende Informationsaustausch im Verhätnis des ITO und der anderen Wettberwerbssektoren beeinträchtigt werden.
Schlißlich ist der ITO gem. {{du przepis="§ 10a Abs. 7 EnWG"}} dazu verfplichtet, seine Rechnungslegung durch andere Abschlussprüfer erledigen zu lassen, als denen die es beim vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen durchführen.
Deletions:
Ferner hat der ITO nach {{du przepis="§ 10a Abs. 4 EnWG"}} hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen zu vermeiden. Auch ist es dem ITO nach {{du przepis="§ 10a Abs. 5 EnWG"}} nicht die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen unterlassen, soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden, gestattet. Dasselbe gilt auch für die gemeinsame Verwendung der Infrastruktur der Informationstechnologie. Hiervon ist es möglich bazuweichen, wenn diese sich außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens befindet sowie von einem Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben wird.


Revision [42196]

Edited on 2014-07-07 16:24:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die einzelnen im Weiterern näher erläuternden Anforderungen müsssen vom vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG erfüllt werden. Deren Erfüllung dient dazu, dass die **Unabhängigkeit** der mit ihnen verbundenen Transportnetzbetreibern bezüglich dessen Struktur, seiner Entschedungsunabhängigigkeit und bezgl. des Transportnetzbetriebs entsprechend den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} - {{du przepis="§ 10e EnWG"}} sichergestellt wird.
Hinswichtlich der Ausstattung des ITO schreibt {{du przepis="§ 10a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} vor, dass die unabhängigen Transportnetzbetreiber über die finanziellen, technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen müssen, welche zur Erldigung der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich sind. Ergänzend hierzu haben unabhängige Transportnetzbetreiber nach {{du przepis="§ 10a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den Transport-
Deletions:
Vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG haben die Unabhängigkeit des mit ihnen verbundenen Transportnetzbetreibers bezüglich dessen Struktur, seiner Entschedungsunabhängigigkeit und bezgl. des Transportnetzbetriebs entsprechend den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} - {{du przepis="§ 10e EnWG"}} zu gewährleisten.
Hinswichtlich der Ausstattung des ITO schreibt § 10a Abs. 1 S. 1 EnWG vor, dass die unabhängigen Transportnetzbetreiber über die finanziellen, technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen müssen, welche zur Erldigung der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich sind. Ergänzend hierzu haben unabhängige Transportnetzbetreiber nach {{du przepis="§ 10a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den Transport-


Revision [42069]

Edited on 2014-07-06 18:51:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der deutsche Gesetzgeber s3etzte diese in {{du przepis="§ 10 EnWG"}} und die besonderen Anforderungen in den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} bis {{du przepis="§ 10e EnWG"}} um. Entsprechend {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} können [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energtieversorgungsunternehmen]] eine ITO bestimmen, wenn sich das Transportnetz am 3. September 2009 im eigentum eines vertikal integrierten Energieversrgungsunternehmen befand. Ebenso wie beim ISO bleibt das verkial, integriete Energieversorgungsunternehmen privatrechtrlicher Eigentümer des Transportnetzes. Doch unterscheiden sich diese beiden Systeme dadurch, dass der Netzbetrieb beim ITO immer noch durch den Konzernverbund durchgeführt werden kann.
Ferner hat der ITO nach {{du przepis="§ 10a Abs. 4 EnWG"}} hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen zu vermeiden. Auch ist es dem ITO nach {{du przepis="§ 10a Abs. 5 EnWG"}} nicht die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen unterlassen, soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden, gestattet. Dasselbe gilt auch für die gemeinsame Verwendung der Infrastruktur der Informationstechnologie. Hiervon ist es möglich bazuweichen, wenn diese sich außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens befindet sowie von einem Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben wird.
Deletions:
Der deutsche Gesetzgeber s3etzte diese in {{du przepis="§ 10 EnWG"}} und die besonderen Anforderungen in den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} bis {{du przepis="§ 10e EnWG"}} um. Entsprechend § 10 AQbs. 1 S. 1 EnWG können [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energtieversorgungsunternehmen]] eine ITO bestimmen, wenn sich das Transportnetz am 3. September 2009 im eigentum eines vertikal integrierten Energieversrgungsunternehmen befand. Ebenso wie beim ISO bleibt das verkial, integriete Energieversorgungsunternehmen privatrechtrlicher Eigentümer des Transportnetzes. Doch unterscheiden sich diese beiden Systeme dadurch, dass der Netzbetrieb beim ITO immer noch durch den Konzernverbund durchgeführt werden kann.


Revision [42064]

Edited on 2014-07-06 18:40:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Vertretung gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde (Nr. 1)
- Vertretung innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber (Nr. 2)
- die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, inklusive der Netzentgelte und eventuell entstandener Entgelte für Hilfsdienste, besonderes für Gasaufbereitung (Nr. 3 1. HS)
- die Beschaffung oder zurVerfügungstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie (Nr. 3 1. HS)
- die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und getrennte Buchhaltung als auch die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen IT-Infrastruktur (Nr. 4)
- die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern (Nr. 5)
Vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG haben die Unabhängigkeit des mit ihnen verbundenen Transportnetzbetreibers bezüglich dessen Struktur, seiner Entschedungsunabhängigigkeit und bezgl. des Transportnetzbetriebs entsprechend den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} - {{du przepis="§ 10e EnWG"}} zu gewährleisten.
((2)) Ausgestaltung des ITO
Hinswichtlich der Ausstattung des ITO schreibt § 10a Abs. 1 S. 1 EnWG vor, dass die unabhängigen Transportnetzbetreiber über die finanziellen, technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen müssen, welche zur Erldigung der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich sind. Ergänzend hierzu haben unabhängige Transportnetzbetreiber nach {{du przepis="§ 10a Abs. 1 S. 2 EnWG"}}, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den Transport-
netzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des Transportnetzes, zu sein.
Im Zusammenhang mit dem Personal des ITO bestimmt {{du przepis="§ 10a Abs. 2 S. 1 EnWG"}}, dass diese nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder deren Tochtergesellschaften angestellt sind. Dieses Verbot wird durch S. 2 dahingegehnd erweitert, dass weder zwischen dem ITO und dem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen, noch umgekehrt Arbeitnehmerüberlassungen erfolgen düfen.
Hiervon abzugrenzen ist das Erbringen von Diesntleistungen. Für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 10a Abs. 3 S. 1 EnWG"}} vor, dass das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen die Erbringung von Dienstleistungen durch eigene oder in seinem Auftrag handelnde Personen für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber zu unterlassen hat. Umgekekhrt ist eine Erbringung von Diesnteistungen dann möglich, wenn die Vorausetzungen des Abs. 3 S. 2 Nr. 1- 3 EnWG vorliegen.
((2)) Rechte und Pflichten
((2)) Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung
((2)) Aufsichtsrat des ITO
((2)) Gleichbehanlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter
Deletions:
Vertretung gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde (Nr. 1)
Vertretung innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber (Nr. 2)
die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, inklusive der Netzentgelte und eventuell entstandener Entgelte für Hilfsdienste, besonderes für Gasaufbereitung (Nr. 3 1. HS)
die Beschaffung oder zurVerfügungstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie (Nr. 3 1. HS)
die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und getrennte Buchhaltung als auch die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen IT-Infrastruktur (Nr. 4)
die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern (Nr. 5)


Revision [42047]

Edited on 2014-07-06 18:10:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
Wird dieses System gewählt, so ist as vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen nach {{du przepis="§ 10 Abs. 2 EnWG"}} verpflicchtet, den T4ransportnezbtreiber in einer von sich getrennten Gesellschaft, in einer durch den Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren. Auch sind die ursprünglichen aufgaben des Netzbetriebes auf diesen zu übertragen. Zudem enthält {{du przepis="§ 10 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} weitere Bereiche, in denen der ITO verantwortlich sein soll. Hiervon werden im einzelnen folgende umfasst:
Vertretung gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde (Nr. 1)
Vertretung innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber (Nr. 2)
die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, inklusive der Netzentgelte und eventuell entstandener Entgelte für Hilfsdienste, besonderes für Gasaufbereitung (Nr. 3 1. HS)
die Beschaffung oder zurVerfügungstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie (Nr. 3 1. HS)
die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und getrennte Buchhaltung als auch die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen IT-Infrastruktur (Nr. 4)
die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern (Nr. 5)
Deletions:
Wird dieses System gewählt, so ist as vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen nach {{du przepis="§ 10 Abs. 2 EnWG"}} verpflicchtet, den T4ransportnezbtreiber in einer von sich getrennten Gesellschaft, in einer durch die ..... zugelassenne Rechtsfrom zu struktuieren.


Revision [42045]

Edited on 2014-07-06 17:58:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
===== Independent Transmission Operator (ITO)=====
Unter der Abkürzung ITO wird nach dem Erwägungsgrund 19 der Strombinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG der unabhängie Übertragungsnetzbetreiber verstanden. Die Bestimmungen hinsichtlich des ITO ergeben sich für den Stromsektor aus Art. 17 ff. RL/2009/72/EG. Für den Gasbereich treffen die Art. 14 RL/2009/73 EG entsprechende Regelungen.
Der deutsche Gesetzgeber s3etzte diese in {{du przepis="§ 10 EnWG"}} und die besonderen Anforderungen in den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} bis {{du przepis="§ 10e EnWG"}} um. Entsprechend § 10 AQbs. 1 S. 1 EnWG können [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrieten Energtieversorgungsunternehmen]] eine ITO bestimmen, wenn sich das Transportnetz am 3. September 2009 im eigentum eines vertikal integrierten Energieversrgungsunternehmen befand. Ebenso wie beim ISO bleibt das verkial, integriete Energieversorgungsunternehmen privatrechtrlicher Eigentümer des Transportnetzes. Doch unterscheiden sich diese beiden Systeme dadurch, dass der Netzbetrieb beim ITO immer noch durch den Konzernverbund durchgeführt werden kann.
Wird dieses System gewählt, so ist as vertikal, integriete Energieversorgungsunternehmen nach {{du przepis="§ 10 Abs. 2 EnWG"}} verpflicchtet, den T4ransportnezbtreiber in einer von sich getrennten Gesellschaft, in einer durch die ..... zugelassenne Rechtsfrom zu struktuieren.
Deletions:
===== Independent Transmission Operator=====


Revision [42018]

Edited on 2014-07-05 14:04:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Begriff
((1)) Aufgaben und Pflichten im Überblick
Deletions:
((1)) Begrifff
((1)) Aufgaben und Pflichten


Revision [42017]

Edited on 2014-07-05 14:03:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
//Diese Seite befindet sich in Bearbeiung//
((1)) Begrifff
((1)) Aufgaben und Pflichten
((1)) Die einzelnen Anforderungen nach den {{du przepis="§ 10a EnWG"}} - {{du przepis="§ 10e EnWG"}}


Revision [40464]

Edited on 2014-06-14 16:31:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
CategoryEnergierecht


Revision [40012]

The oldest known version of this page was created on 2014-05-27 18:44:01 by JohannaRingleb
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