Revision history for EVTZAufloesung
Additions:
Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (z.B. Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ also nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
Deletions:
Additions:
Darüber hinaus kommt es zu einer obligatorischen Auflösung im Falle des Austritts eines (von zwei) Mitgliedern (vgl. Art. 13 EVTZ-VO) oder wenn festgestellt wird, dass der EVTZ nicht länger die Anforderungen des Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO oder des Art. 7 EVTZ-VO erfüllt. Das bezieht sich insbesondere auf die Fälle, wenn der EVTZ Tätigkeiten durchführt, die nicht unter die Aufgaben nach Art. 7 fallen.
Die Auflösung erfolgt gemäß der Satzung, was unzutreffend ([[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]], S. 15) als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 angesehen wird, da nach Art. 8 Abs. 2 lit c) EVTZ-VO EVTZ-VO in der Übereinkunft (und damit auch in der Satzung - Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) Regelungen zur Auflösung enthalten werden sollen.
Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (nationales GmbH-Recht, Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ also nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
Die Auflösung erfolgt gemäß der Satzung, was unzutreffend ([[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]], S. 15) als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 angesehen wird, da nach Art. 8 Abs. 2 lit c) EVTZ-VO EVTZ-VO in der Übereinkunft (und damit auch in der Satzung - Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) Regelungen zur Auflösung enthalten werden sollen.
Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (nationales GmbH-Recht, Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ also nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
Deletions:
Die Auflösung erfolgt gemäß der Satzung, was unzutreffend ([[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]], S. 15) als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 angesehen wird, da nach Art. 8 Abs. 2 lit c) EVTZ-VO EVTZ-VO in der Übereinkunft (und damit auch in der Satzung - Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) Regelungen zur Auflösung zu enthalten sind. Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der [[EVTZSatzung Satzung]] (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind.
Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (nationales GmbH-Recht, Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
Additions:
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ können die Mitglieder des EVTZ frei treffen.
Darüber hinaus ist eine obligatorische Auflösung im Falle des Austritts eines (von zwei) Mitgliedern (Art. 13 EVTZ-VO) oder wenn festgestellt wird, dass der EVTZ nicht länger die Anforderungen des Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO oder des Art. 7 EVTZ-VO erfüllt. Das bezieht sich insbesondere auf die Fälle, wenn der EVTZ Tätigkeiten durchführt, die nicht unter die Aufgaben nach Art. 7 fallen.
Die Auflösung erfolgt gemäß der Satzung, was unzutreffend ([[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]], S. 15) als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 angesehen wird, da nach Art. 8 Abs. 2 lit c) EVTZ-VO EVTZ-VO in der Übereinkunft (und damit auch in der Satzung - Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) Regelungen zur Auflösung zu enthalten sind. Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der [[EVTZSatzung Satzung]] (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind.
In den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen wird die Auflösung durch das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats angeordnet, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.
Darüber hinaus ist eine obligatorische Auflösung im Falle des Austritts eines (von zwei) Mitgliedern (Art. 13 EVTZ-VO) oder wenn festgestellt wird, dass der EVTZ nicht länger die Anforderungen des Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO oder des Art. 7 EVTZ-VO erfüllt. Das bezieht sich insbesondere auf die Fälle, wenn der EVTZ Tätigkeiten durchführt, die nicht unter die Aufgaben nach Art. 7 fallen.
Die Auflösung erfolgt gemäß der Satzung, was unzutreffend ([[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]], S. 15) als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 angesehen wird, da nach Art. 8 Abs. 2 lit c) EVTZ-VO EVTZ-VO in der Übereinkunft (und damit auch in der Satzung - Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) Regelungen zur Auflösung zu enthalten sind. Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der [[EVTZSatzung Satzung]] (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind.
In den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen wird die Auflösung durch das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats angeordnet, in dem der EVTZ seinen Sitz hat.
Deletions:
Darüber hinaus ist eine obligatorische Auflösung im Falle des Austritts eines (von zwei) Mitgliedern (Art. 13 EVTZ-VO) oder wenn diese durch das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, anordnet (Art. 14 EVTZ-VO).
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ steht den Mitgliedern des EVTZ zu.
In den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen kann die Auflösung angeordnet werden, wenn festgestellt, dass der EVTZ nicht länger die Anforderungen des Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO oder des Art. 7 EVTZ-VO erfüllt. Das bezieht sich insbesondere auf die Fälle, wenn der EVTZ Tätigkeiten durchführt, die nicht unter die Aufgaben nach Art. 7 fallen.
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der [[EVTZSatzung Satzung]] (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind.
Additions:
Darüber hinaus ist eine obligatorische Auflösung im Falle des Austritts eines (von zwei) Mitgliedern (Art. 13 EVTZ-VO) oder wenn diese durch das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, anordnet (Art. 14 EVTZ-VO).
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ steht den Mitgliedern des EVTZ zu.
In den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen kann die Auflösung angeordnet werden, wenn festgestellt, dass der EVTZ nicht länger die Anforderungen des Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO oder des Art. 7 EVTZ-VO erfüllt. Das bezieht sich insbesondere auf die Fälle, wenn der EVTZ Tätigkeiten durchführt, die nicht unter die Aufgaben nach Art. 7 fallen.
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der [[EVTZSatzung Satzung]] (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind.
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ steht den Mitgliedern des EVTZ zu.
In den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen kann die Auflösung angeordnet werden, wenn festgestellt, dass der EVTZ nicht länger die Anforderungen des Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO oder des Art. 7 EVTZ-VO erfüllt. Das bezieht sich insbesondere auf die Fälle, wenn der EVTZ Tätigkeiten durchführt, die nicht unter die Aufgaben nach Art. 7 fallen.
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der [[EVTZSatzung Satzung]] (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind.
Deletions:
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der [[EVTZSatzung Satzung]] (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind.
Additions:
====Auflösung und Liquidation des EVTZ====
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ steht den Mitgliedern des EVTZ zu. Ausnahmsweise kann sie auch durch Aufsichtsorgane in den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen begehrt werden.
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der [[EVTZSatzung Satzung]] (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind.
((1)) Liquidation
Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (nationales GmbH-Recht, Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ steht den Mitgliedern des EVTZ zu. Ausnahmsweise kann sie auch durch Aufsichtsorgane in den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen begehrt werden.
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der [[EVTZSatzung Satzung]] (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind.
((1)) Liquidation
Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (nationales GmbH-Recht, Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
Deletions:
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Die Auflösung erfolgt gemäß der Satzung, was unzutreffend ([[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=BussmannSamorzadTerytorialny2009 BussmannSamTer2009]], S. 15) als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 angesehen wird, da nach Art. 8 Abs. 2 lit c) EVTZ-VO EVTZ-VO in der Übereinkunft (und damit auch in der Satzung - Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) Regelungen zur Auflösung zu enthalten sind.