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Auflösung und Liquidation des EVTZ
A. Auflösungsgründe
Die Auflösung erfolgt gemäß der Satzung, was unzutreffend (BussmannSamTer2009, S. 15) als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 angesehen wird, da nach Art. 8 Abs. 2 lit c) EVTZ-VO EVTZ-VO in der Übereinkunft (und damit auch in der Satzung - Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) Regelungen zur Auflösung zu enthalten sind.
Darüber hinaus ist eine obligatorische Auflösung im Falle des Austritts eines (von zwei) Mitgliedern (Art. 13 EVTZ-VO) oder wenn diese durch das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, anordnet (Art. 14 EVTZ-VO).
B. Auflösungsverfahren
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ steht den Mitgliedern des EVTZ zu.
In den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen kann die Auflösung angeordnet werden, wenn festgestellt, dass der EVTZ nicht länger die Anforderungen des Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO oder des Art. 7 EVTZ-VO erfüllt. Das bezieht sich insbesondere auf die Fälle, wenn der EVTZ Tätigkeiten durchführt, die nicht unter die Aufgaben nach Art. 7 fallen.
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind.
C. Liquidation
Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (nationales GmbH-Recht, Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
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