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Teamaufgabe Wissensmanagement
Sommersemester 2018 - Team 1
bearbeitetes Urteil: BGHZ 43, 188
Thema
Eine Zugmaschine mit einer Strohpresse, wobei letztere unbeleuchtet ist, soll zur Werkstatt gebracht werden. Das Unbeleuchtete Fahrzeug wird von einem Verkehrteilnehmer angehalten, welcher gerade noch ausweichen konnte. Daurauf folgt ein Auffahrunfall eines Lkws auf das unbeleuchtete Fahrzeug. Der Verkehrsteilnehmer, welcher das unbeleuchtet Fahrzeug anhielt, wird hierbei umgeworfen und schwer verletzt.
Für den gesamten Sachverhalt und das Urteil siehe Beck online
Einordnung des Themas im Gesetz
Prüfungsschema
AGL: § 683 BGB i.V.m. §§ 680, 677 BGB
A. Anspruch erworben
I.Dem Grunde nach
1.GoA-Regeln anwendbar: Anwendung nicht ausgeschlossen, keine sonstigen Regelungen
2.Tatbestand der GoA: Geschäftsbesorgung (tatsächlich) für einen anderen (objektiv fremd) ohne Auftrag
3.berechtigte GoA: gem. Pflicht des Geschäftsherrn:
Pflicht des Geschäftsherrn besteht (Erfüllung im öffentlichen Interesse) und wäre nicht rechtzeitig erfüllt
II. Dem Umfang nach
1.Aufwendung i.S.d. § 683 BGB: Schäden infolge typischer Gefahr
2.erforderlich (ex ante): aus Sicht des Geschäftsführers bei Übernahme nach objektivem Maßstab erforderlich
3. kein Ausschluss gem. § 685 BGB
4. anteilige Kürzung zu berücksichtigen: entbehrlich
C. Anspruch durchsetzbar
Entscheidende Rechtsfragen/Aussagen des Gerichts
1. Zweckmäßigkeit des Eingriffs?: öffentliches Interesse
2.GoA gem. § 680 BGB ?: Geschäft für Fahrer und Halter des nachfolgenden LKWs, dass personen noch nicht bekannt waren, macht keinen Unterschied
Außerdem: Geschäft für Fahrer des unbeleuchteten Fahrzeugs, da es seine Pflicht wäre die Strohpresse zu beleuchten
4. Grobfahrlässiges erzwingen des Anhaltens des unbeleuchteten Fahrzeugs?: nicht dicht vor unbeleuchtetem fahrzeug angehalten, folglich gab es keine Nötigung zum anhalten
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