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aktuelles Dokument: WettlaufSicherungsgeber
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Revision history for WettlaufSicherungsgeber


Revision [20655]

Last edited on 2013-02-08 18:14:44 by MGreshake
Additions:
//Hinweis
Fall angelehnt an: Hemmer/ Wüst, Sachenrecht II Immobiliarsachenrecht, Fall 42, S. 223-227. //


Revision [20637]

Edited on 2013-02-04 16:46:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Forderung aus {{du przepis="§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB"}} erlischt nach {{du przepis="§ 362 Abs. 1 BGB"}} durch Erfüllung.
Als akzessorisches Recht geht die Bürgschaft mangels Forderung automatisch unter, {{du przepis="§ 765 BGB"}}, {{du przepis="§ 767 abs. 1 S. 1 BGB"}}.
Handelt es sich um eine Briefgrundschuld, so kann E von G die Herausgabe des Grundschuldbriefs nach {{du przepis="§ 952 Abs. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 985 BGB"}} verlangen.
o {{du przepis="§ 774 Abs. 2 BGB"}} besagt, dass Mitbürgen einander nur nach {{du przepis="§ 426 BGB"}} haften, also zu gleichen Teilen.
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CategoryWIPR3Faelle
Deletions:
Die Forderung aus § 488 I 2 BGB erlischt nach § 362 I BGB durch Erfüllung.
Als akzessorisches Recht geht die Bürgschaft mangels Forderung automatisch unter, §§ 765, 767 I 1 BGB.
Handelt es sich um eine Briefgrundschuld, so kann E von G die Herausgabe des Grundschuldbriefs nach §§ 952 II, 985 BGB verlangen.
o § 774 II BGB besagt, dass Mitbürgen einander nur nach {{du przepis="§ 426 BGB"}} haften, also zu gleichen Teilen.


Revision [20515]

Edited on 2013-01-31 15:57:55 by MGreshake
Additions:
Die Forderung erlischt grundsätzlich nicht (E zahlt auf die Grundschuld, nicht auf die Forderung)
Die Forderung geht aber auch nicht kraft Gesetzes nach {{du przepis="§ 1143 BGB"}} auf den E über, denn {{du przepis="§ 1143 BGB"}} setzt eine Akzessorietät von Sicherungsmittel und Forderung voraus. Dies ist zwar bei der Hypothek der Fall, nicht aber bei einer Grundschuld.
Nach h.M. besteht jedoch ein Anspruch des E gegen G auf Abtretung der gesicherten Forderung. Dieser Anspruch muss jedoch geltend gemacht werden! (Ausnahme: Vereinbarung in der Sicherungsabrede, dass Forderung erlöschen soll)
E zahlt auf die Grundschuld. Diese geht daher auf den Eigentümer E als Eigentümergrundschuld über, {{du przepis="§ 1143 BGB"}} analog.
Aufgrund dieser Rechtsstellung hat der Eigentümer gegen den zu Unrecht im Grundbuch eingetragenen G einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs, {{du przepis="§ 894 BGB"}}.
Handelt es sich um eine Briefgrundschuld, so kann E von G die Herausgabe des Grundschuldbriefs nach §§ 952 II, 985 BGB verlangen.
Käme der Gläubiger G dem Abtretungsanspruch des E bezüglich der gesicherten Forderung nach, nach müsste aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaft nach {{du przepis="§ 401 BGB"}} auch die Bürgschaft auf den E mit übergehen.
Folge wäre, dass E gegen B aus der Bürgschaft vorgehen kann. B wäre nicht gesichert und müsste E gegenüber das volle Risiko der Zahlungsunfähigkeit der S tragen.
E könnte dagegen die von ihm geleistete Zahlung dadurch vollständig ausgleichen, dass er B in Anspruch nimmt.
So würde der Sicherungsgeber am besten stehen, der am schnellsten zahlt: Problem des Wettlaufs der Sicherungsgeber!!
Diese Lösung ist untragbar. Es werden deshalb verschiedene Lösungsmöglichkeiten des Problems diskutiert. Der BGH löst das Problem wie folgt:
Zahlt E zuerst, so kann er zwar die Forderung in voller Höhe verlangen. Die Bürgschaft, also der Anspruch aus {{du przepis="§ 765 BGB"}}, geht jedoch nur anteilig, vorliegend hälftig, auf ihn über.
Zwischen Forderung und Grundschuld besteht keine Akzessorietät. Somit gibt es keinen Übergang der Grundschuld gemeinsam mit der Forderung kraft Gesetzes auf den Bürgen B gemäß {{du przepis="§ 401 BGB"}}.
Auslegung des Bürgschaftsvertrages ergibt aber Anspruch des B gegen den G auf Abtretung der Grundschuld.
Wiederum Problem des Wettlaufs der Sicherungsgeber!
Nach BGH: Anwendung des {{du przepis="§ 426 BGB"}} analog.
B kann von G nur die hälftige Abtretung der Grundschuld verlangen.
Der Anspruch gegen den B aus {{du przepis="§ 765 BGB"}} erlischt aufgrund seiner Erfüllung.
Deletions:
1. Forderung
 Die Forderung erlischt grundsätzlich nicht (E zahlt auf die Grundschuld, nicht auf die Forderung)
 Die Forderung geht aber auch nicht kraft Gesetzes nach {{du przepis="§ 1143 BGB"}} auf den E über, denn {{du przepis="§ 1143 BGB"}} setzt eine Akzessorietät von Sicherungsmittel und Forderung voraus. Dies ist zwar bei der Hypothek der Fall, nicht aber bei einer Grundschuld.
 Nach h.M. besteht jedoch ein Anspruch des E gegen G auf Abtretung der gesicherten Forderung. Dieser Anspruch muss jedoch geltend gemacht werden! (Ausnahme: Vereinbarung in der Sicherungsabrede, dass Forderung erlöschen soll)
2. Grundschuld
 E zahlt auf die Grundschuld. Diese geht daher auf den Eigentümer E als Eigentümergrundschuld über, {{du przepis="§ 1143 BGB"}} analog.
 Aufgrund dieser Rechtsstellung hat der Eigentümer gegen den zu Unrecht im Grundbuch eingetragenen G einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs, {{du przepis="§ 894 BGB"}}.
 Handelt es sich um eine Briefgrundschuld, so kann E von G die Herausgabe des Grundschuldbriefs nach §§ 952 II, 985 BGB verlangen.
3. Bürgschaft
 Käme der Gläubiger G dem Abtretungsanspruch des E bezüglich der gesicherten Forderung nach, nach müsste aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaft nach {{du przepis="§ 401 BGB"}} auch die Bürgschaft auf den E mit übergehen.
 Folge wäre, dass E gegen B aus der Bürgschaft vorgehen kann. B wäre nicht gesichert und müsste E gegenüber das volle Risiko der Zahlungsunfähigkeit der S tragen.
 E könnte dagegen die von ihm geleistete Zahlung dadurch vollständig ausgleichen, dass er B in Anspruch nimmt.
 So würde der Sicherungsgeber am besten stehen, der am schnellsten zahlt: Problem des Wettlaufs der Sicherungsgeber!!
 Diese Lösung ist untragbar. Es werden deshalb verschiedene Lösungsmöglichkeiten des Problems diskutiert. Der BGH löst das Problem wie folgt:
 Zahlt E zuerst, so kann er zwar die Forderung in voller Höhe verlangen. Die Bürgschaft, also der Anspruch aus {{du przepis="§ 765 BGB"}}, geht jedoch nur anteilig, vorliegend hälftig, auf ihn über.
1. Forderung
2. Grundschuld
 Zwischen Forderung und Grundschuld besteht keine Akzessorietät. Somit gibt es keinen Übergang der Grundschuld gemeinsam mit der Forderung kraft Gesetzes auf den Bürgen B gemäß {{du przepis="§ 401 BGB"}}.
 Auslegung des Bürgschaftsvertrages ergibt aber Anspruch des B gegen den G auf Abtretung der Grundschuld.
 Wiederum Problem des Wettlaufs der Sicherungsgeber!
 Nach BGH: Anwendung des {{du przepis="§ 426 BGB"}} analog.
 B kann von G nur die hälftige Abtretung der Grundschuld verlangen.
3. Bürgschaft
 Der Anspruch gegen den B aus {{du przepis="§ 765 BGB"}} erlischt aufgrund seiner Erfüllung.


Revision [20514]

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