Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: WIPRIILoesungUmzug
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: WIPRIILoesungUmzug

Version [40718]

Dies ist eine alte Version von WIPRIILoesungUmzug erstellt von Jorina Lossau am 2014-06-18 08:22:04.

 

Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 20 - Umzug



Vermieter V und Mieter M einigen sich im September 2003 mündlich darüber, dass M bis zum 31.05.2005 gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses von 400 € in der Wohnung des V wohnen kann. M zieht auch zunächst in die Wohnung des V ein, findet jedoch kurz darauf eine sonnigere Wohnung in unmittelbarer Stadtnähe zum gleichen Preis. Er kündigt daher am 02.08.2004 schriftlich das Mietverhältnis mit V zum 31.10.2004.

Ist die Kündigung wirksam?



Lösung


Der Mietvertrag kam zunächst zwischen M und V zustande. Das Mietverhältnis könnte jedoch durch ordentliche Kündigung des M vom, 02.08.2004 gem. §§ 550, 573 c Abs. 1 zum 31.10.2004 beendet worden sein. Fraglich ist ob eine ordentliche Kündigung mit Frist des § 573 c Abs. 1 möglich war. Der Mietvertrag sollte nach dem Willen der Vertragsparteien bis zum 31.05.2004 befristet sein. Mietverträge, die auf Zeit geschlossen wurden, sind jedoch nicht ordentlich kündbar, § 542 Abs. 2. Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn gar kein befristeter Mietvertrag zustande kam. Gem. § 550 gilt ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, für unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn er nicht in schriftlicher Form geschlossen wird. V und M haben die Vereinbarung lediglich mündlich getroffen. Damit ist ein unbefristeter Vertrag geschlossen worden, der ordentlich kündbar war. Kündigungsfrist war gem. § 573 c Abs. 1 der 31.10.2004. Die Jahresfristdes § 550 S. 2 wurde eingehalten.













CategoryWIPR2Faelle
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki