Wirtschaftsprivatrecht II
Fall 20 - Umzug
Vermieter V und Mieter M einigen sich im September 2003 mündlich darüber, dass M bis zum 31.05.2005 gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses von 400 € in der Wohnung des V wohnen kann. M zieht auch zunächst in die Wohnung des V ein, findet jedoch kurz darauf eine sonnigere Wohnung in unmittelbarer Stadtnähe zum gleichen Preis. Er kündigt daher am 02.08.2004 schriftlich das Mietverhältnis mit V zum 31.10.2004. Ist die Kündigung wirksam? |
LösungDer Mietvertrag kam zunächst zwischen M und V zustande. Das Mietverhältnis könnte jedoch durch ordentliche Kündigung des M vom, 02.08.2004 gem. § 550 BGB, § 573c Abs. 1 BGB zum 31.10.2004 beendet worden sein. Fraglich ist ob eine ordentliche Kündigung mit Frist des § 573c Abs. 1 BGB möglich war. Der Mietvertrag sollte nach dem Willen der Vertragsparteien bis zum 31.05.2004 befristet sein. Mietverträge, die auf Zeit geschlossen wurden, sind jedoch nicht ordentlich kündbar, § 542 Abs. 2 BGB. Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn gar kein befristeter Mietvertrag zustande kam. Gem. § 550 BGB gilt ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, für unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn er nicht in schriftlicher Form geschlossen wird. V und M haben die Vereinbarung lediglich mündlich getroffen. Damit ist ein unbefristeter Vertrag geschlossen worden, der ordentlich kündbar war. Kündigungsfrist war gem. § 573c Abs. 1 BGB der 31.10.2004. Die Jahresfristdes § 550 S. 2 BGB wurde eingehalten. |
CategoryWIPR2Faelle
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