Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: WIPRIILoesungBrauerei
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: WIPRIILoesungBrauerei

Version [40551]

Dies ist eine alte Version von WIPRIILoesungBrauerei erstellt von AnnegretMordhorst am 2014-06-16 09:06:02.

 

Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 11 - Einzug



A schließt mit der Brauerei X einen Vertrag, in dem A sich verpflichtet, X Räume zu überlassen. X möchte die Räume als Gasträume einrichten.

Handelt es sich um einen Miet- oder einen Pachtvertrag?



Lösung


Grundsätzlich hat der Mieter das Recht, die Sache zu gebrauchen; der Pächter ist berechtigt, die Sache zu gebrauchen und hat Anspruch auf den „Genuss der Früchte“ (§ 581 Abs. 1 S. 1 BGB). Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird (§ 99 Abs. 1 BGB). Nur wenn eine Gastwirtschaft überlassen wurde, stehen hier Früchte, nämlich Erträge aus gewerblicher Tätigkeit, zur Debatte. Daher stellt sich die Frage, ob nur die Räume oder ob schon zweckgeeignete Räume überlassen wurden. Da es sich bei den Räumen nicht um eine eingerichtete Gastwirtschaft handelt und entsprechendes Inventar nicht mitüberlassen wurde, liegt ein Mietvertrag vor.













CategoryWIPR2Faelle
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki