Revision history for WIPRIILoesungBrauerei
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===Fall 12 - Brauerei===
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Grundsätzlich hat der Mieter das Recht, die Sache zu gebrauchen; der Pächter ist berechtigt, die Sache zu gebrauchen und hat Anspruch auf den „Genuss der Früchte“ ({{du przepis="§ 581 Abs. 1 S. 1 BGB"}}). Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird ({{du przepis="§ 99 Abs. 1 BGB"}}). Nur wenn eine Gastwirtschaft überlassen wurde, stehen hier Früchte, nämlich Erträge aus gewerblicher Tätigkeit, zur Debatte. Daher stellt sich die Frage, ob nur die Räume oder ob schon zweckgeeignete Räume überlassen wurden. Da es sich bei den Räumen nicht um eine eingerichtete Gastwirtschaft handelt und entsprechendes Inventar nicht mitüberlassen wurde, liegt ein Mietvertrag vor.
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A schließt mit der Brauerei X einen Vertrag, in dem A sich verpflichtet, X Räume zu überlassen. X möchte die Räume als Gasträume einrichten.
**Handelt es sich um einen Miet- oder einen Pachtvertrag?**
Grundsätzlich hat der Mieter das Recht, die Sache zu gebrauchen; der Pächter ist berechtigt, die Sache zu gebrauchen und hat Anspruch auf den „Genuss der Früchte“ ({{du przepis="§ 581 Abs. 1 S. 1 BGB"}}). Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird (§ 99 Abs. 1 BGB). Nur wenn eine Gastwirtschaft überlassen wurde, stehen hier Früchte, nämlich Erträge aus gewerblicher Tätigkeit, zur Debatte. Daher stellt sich die Frage, ob nur die Räume oder ob schon zweckgeeignete Räume überlassen wurden. Da es sich bei den Räumen nicht um eine eingerichtete Gastwirtschaft handelt und entsprechendes Inventar nicht mitüberlassen wurde, liegt ein Mietvertrag vor.
**Handelt es sich um einen Miet- oder einen Pachtvertrag?**
Grundsätzlich hat der Mieter das Recht, die Sache zu gebrauchen; der Pächter ist berechtigt, die Sache zu gebrauchen und hat Anspruch auf den „Genuss der Früchte“ ({{du przepis="§ 581 Abs. 1 S. 1 BGB"}}). Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird (§ 99 Abs. 1 BGB). Nur wenn eine Gastwirtschaft überlassen wurde, stehen hier Früchte, nämlich Erträge aus gewerblicher Tätigkeit, zur Debatte. Daher stellt sich die Frage, ob nur die Räume oder ob schon zweckgeeignete Räume überlassen wurden. Da es sich bei den Räumen nicht um eine eingerichtete Gastwirtschaft handelt und entsprechendes Inventar nicht mitüberlassen wurde, liegt ein Mietvertrag vor.
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**Können V oder M die Einwilligung zum Einzug V von W verlangen?**
V hat keine Ansprüche gegen W. Der Vertrag besteht nur zwischen M und W. Der Umfang des Gebrauchsrechts ist aber durch Auslegung zu ermitteln. Der Mieter darf in der Wohnung, soweit sie nicht überbelegt wird, Personen, insbesondere Familienangehörige und Haushaltspersonal zum dauernden Wohnen aufnehmen. Der Mieter darf Besuche empfangen und für angemessene Dauer mit anderen Personen zusammenleben, soweit nicht Gebrauchsüberlassung vorliegt oder eine Beeinträchtigung des Vermieters oder anderer Mieter entsteht. Damit darf der Vater die Wohnung mitbenutzen.