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Dies ist eine alte Version von WIPR4RechtsfolgenNachDemErbfall erstellt von AnnegretMordhorst am 2012-11-29 19:10:32.

 

Rechtsfolgen nach Eintritt des Erbfalls


A. Einführung

Ist der Erbfall eingetreten, stellt sich die Frage, wem dieser zufallen soll. (Erwerb der Erbenstellung). Für deren Erwerb müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • es besteht ein Berufsungsgrund
  • die ausgesuchte Person ist erbfähig
  • keine Erklärung eines Erbverzichts

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann geht das Erbe auf den berufenen Erben automatisch gem. § 1942 BGB über. Hierbei ist es unerheblich, ob der berufene Erbe Kenntnis von der Erbschaft hatte oder dieser eine bestimmte Handlung vorgenommen hat. Das bedeutet, dass die Rechte des Erblassers sofort auf den Erben übergehen, ohne das hier ein Schwebezustand, während dessen die Rechte subjektivlos wären, entstehen würde. Grundsatz des Vonselbsterwerb. Allerdings kann der Anfall der Erbschaft durch folgende Möglichkeiten beseitigt werden:

  • Annahme oder Ausschlagung
  • Erbunwürdigkieitserklärung
  • Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Im folgenden soll nun die Möglichkeit der Annahme oder Ausschlagung und die Möglichkeit der Erbunwürdigkeitserklärung näher beleuchtet werdn. Zur Anfechtung von letztwilligen Verfügungen wurden bereits weiterführende Aussagen in dem hierzu erstellen Beitrag getroffen.

B. Annahme und Ausschlagung des Erbes

1. Ausschlagung der Erbschaft

a. Sinn und Ablauf der Ausschlagung

Durch die Möglichkeit der Ausschlagung wird dem berufenen Erben das Recht eingeräumt, die ihm anfallende Erbschaft zu beseitigen. Einerseits dient die Ausschlagung der Vermeidung eines Erbschaftserwerbs, wenn der Nachlass nur aus Schulden besteht und der berufene Erbe hierdurch einen Nachteil erleiden würde. Anderseits dient diese dazu, die Erbschaft einen anderen, der zum gesetzlichen Erben geworden ist, zukommen zu lassen.
Ferner kann jeder Erbe die Ausschlagung, unabhängig von der jeweiligen Form der Berücksichtigung, vornehmen. Eine Ausnahme ergibt sich nur für den Staat, der dann gesetzlicher Erbe wird, wenn keine Erben seitens des Erblassers vorhanden sind. Dieser darf das Erbe gem. § 1942 Abs. 2 BGB nicht ausschlagen.

Ferner kann die Ausschlagung erst nach dem Anfall der Erbschaft erfolgen. Hierfür ist die Sechs - Wochenfrist nach § 1944 Abs. 1 und 2 BGB zu beachten. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die berufene (-n) Person (-en) Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und den Bewegungsgrund erlangt hat. Der Sinn dieser relativen kurzen Frist besteht darin, dass schnell Klarheit über die Erbenstellung geschafft werden soll. Zusätzlich muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Hierbei handelt es sich um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, die zur Niederschrift oder in öffentlich, beglaubigter Form gem. § 1945 BGB gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist.

Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit ist zu sagen, dass hier die allgemeinen Regeln des BGB gelten.

b. Rechtsfolgen

Wird das Erbe ausgeschlagen, so gilt der Anfall der Erbschaft gem. § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. In diesen Fall ist die Erbfolge gem,. § 1953 Abs. 2 BGB so zu beurteilen, als wäre der berufene Erbe bereits verstorben. Mit der Folge, dass der Anfall der Erbschaft an den nunmehr berufenen Erben bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erfolgt. Mit anderen Worten hängt dieser Anfall der Erbschaft nicht von der, durch den früheren berufenen Erben erfolgte Ausschlagung ab.
Zudem gilt für den neuen berufenen Erben die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach § 1944 BGB. Diese beginnt ebenfalls erst dann zu laufen, wenn dieser von seiner Berufung zum Erben Kenntnis erlangt hat.

2. Annahme der Erbschaft

Neben der Möglichkeit das Erbe auszuschlagen, besteht auch die Möglichkeit der Annahme durch den berufenen Erben. Allerdings bedeutet diese nicht, dass sie den Anfall der Erbschaft zur Folge hat, denn dieser geschieht automatisch. Vielmehr dient die Annahme dazu, dass ein vorläufiger Erbe zum Schlusserben wird. Auch darf dieser dann gem. § 1943 BGB keine Ausschlagung des Erbes erklären. So wie auch die Ausschlagung kann die Annahme erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Anders als bei der Ausschlagung muss die Annahme nicht in einer bestimmten Form erfolgen und ist auch nicht empfangsbedürftig. Demzufolge sind drei Wege denkbar, wie die Annahme vollzogen werden kann:

  • durch ausdrückliche Annahmeerklärung
  • durch eine stillschweigende Erklärung
  • durch Abwarten des Ablaufens der Ausschlagungsfrist gem. § 1944 BGB

3. Unwirksamkeit der Annahme oder Ausschlagung

Wie bereits oben erwähnt, soll durch die kurze Annahme- oder Ausschlagungsfrist, dem Umstand Rechnung getragen werden, dass schnell Klarheit über den endgültigen Erben besteht. Das führt dazu, dass Bedingungen oder Zeitbestimmungen aufgrund der für alle benötigen Rechtssicherheit gem. § 1947 BGB nicht zulässig sind.
Neben dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit kann es aber auch dann zur Unwirksamkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung kommen, wenn aufgrund von falschen Vorstellungen des Erben dieser eine solche Erklärung abgibt, ihm aber, aufgrund des kurzen Zeitraums, nicht genügend Informationen vorgelegen haben. Besteht ein Irrtum über den Berufungsgrund so wird die Erklärung gem. § 1949 BGB unwirksam. Ferner kann eine solche Erklärung auch durch die Anfechtung, mit der Folge des § 142 BGB, nichtig werden. Die Wirksamkeit der Anfechtung setzt demnach folgende Voraussetzung voraus:

  • Anfechtungsgrund nach §§ 119 ff. BGB
  • Einhaltung der Anfechtungsfrist nach § 1954 BGB
  • Erklärung der Anfechtung nach § 1955 S. 1 BGB

Wird entsprechend der Regelung des § 1957 Abs. 1 BGB die Ausschlagungserklärung wirksam angefochten, so gilt dies als Annahme un d gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Hierdurch wird die besondere Stellung der Anfechtung im Erbrecht deutlich. Die Anfechtung soll eben gerade nicht dazu beitragen eine neues Wahlrecht zu gestalten, sondern hierdurch sollen eindeutige und klare Verhältnisse geschaffen werden.

4. Erbunwürdigkeit

Grundsätzlich bestimmt sich wer Erbe wird nach der gesetzlichen Erbfol.ge oder den getroffene Verfügungen von todes Wegen. Das Verhalten der jeweiligen bedachten Person ist hierfür unerheblich. Allerdings kann es aufgrund von einigen Verhaltensweisen dieser Person gegenüber dem Erblasser zur Erbunwürdigkeit kommen. Von solchen Verhaltensweisen ist dann auszugehen, wenn der Erbe, den Erblasser:

  • vorsätzliche und widerrechtliche tötet oder zu töten versucht hat, § 2239 Abs. 1 Nr. 1 BGB
  • Hinderung bei der Errichtung des Testaments, § 2239 Abs. 1 Nr. 2 BGB
  • Bewirkung einer letztwilligen Verfügung durch arglistige Täuschung oder Drohung, § 2239 Abs. 1 Nr. 3 BGB
  • Verfälschung oder Vernichtung einer letztwilligen Verfügung mit strafrechtlichen Charakter § 2239 Abs. 1 Nr. 4 BGb

Die Rechtsfolge tritt nicht zwangsläufig mit dem Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen ein. Vielmehr ist erforderlich, dass die Erbunwürdigkeit durch eine Anfechtung des Erbschaftserwerb nach Anfall der Erbschaft gem. § 2340 BGB geltend gemacht wird. Jeder ist gem. § 2341 BGB zur Anfechtung berechtigt. Dies setzt allerdings voraus, dass derjenige der anficht durch den Wegfall des erbunwürdigen zum Erben wird.

C. Rechtserwerb und Rechtsdurchsetzung

1. Grundlegendes

Gem. § 1922 BGB ghet das Vermögen, dies umfasst alle geldwerten private Rechte des Erblasser, gehen nach Eintritt des Erbfalls auf den oder die Erben über, Grundsatz der Universalsukzession.
Aufgrund das die Universalsukzession die Nachlassabwicklung erleichtert und den Nahlass vorerst als wirtschaftliche Einheit und Haftungseinheit zusammenhält, dient diese den Ineteressen der Nachlassberechtigten und der Allgemeinheit.

a. Vererbare Rechte

Der Grundsatz der Universalsukzession führt dazu, dass der Erbe beim Erbfall folgende Rechte erwerben kann:

  • Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen
  • Inhaber von schuldrechtlichen Forderungen
  • Eintritt des Erben bei noch werdenden vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen
  • Erlangung eines anwartschaftsrecht aus der Übereignung unter Eigentumsvorbehalt
  • usw.

b. Nichtvererbare Rechte

Von diesen Vermögensrechten sind die Nichtvermögensrechte zu trennen. Diese werden von der Rechtsnachfolge nicht erfasst und erlöschen demnach mit dem Tod des Erblassers. Hierzu gehören beispielsweise die Rechte, welche sich aus der persönlichen Rechtsbeziehung des Erblassers gegenüber seiner Familie (elterlicheSorge, Vormundschaft) ergeben können.
Ebenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht ererbar. Dies wird mitterweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner Entshceidung vom 1. 12. 1999 festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideelen Interessen noch geschüzt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allderings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.

Ein weiteres nicht ererbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. Entlang de rRechtsprechung sind bis heute keine vermölgenswerte Rechte am Leichnahm anerkannt. Die folgen für den Leichnahm, inbs. dessen Bestattung, ergibt sich aus dem Gewohnheitsrecht. Hierbei orientiert sich das Geminschaftsrecht bei der Art und Weise der Bestattung an den Willen des Erblassers oder dessen nahen Angehörigen. Eine ausnahme ergibt sich hier nur für künstliche Körperteile, diese werden dem EEbenso ist auch das allg. Persönlichkeitsrecht nicht ererbar. Dies wird mitterweile jedoch vom BGH anders gesehen, dieser hat in seiner Entshceidung vom 1. 12. 1999 festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen über den Tod hinaus bestehen bleiben und auf den Eren übergehen, aber nur soweit die ideelen Interessen noch geschüzt sind. Daraus folgt, dass es den Erben nun möglich ist, bei Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts, einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Bei der Geltendmachung haben diese allderings den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblasser zu berücksichtigen.

Ein weiteres nicht ererbares Recht ergibt sich im Hinblick auf den toten menschlichen Körper. An diesem können aufgrund mangelnder Anerkennung von Rechten keine vermögenswerten Rechte begründet werden. Für das weitere Vorgehen mit dem Leichnahm ist das Gewonheitsrecht entscheidend. Vor allem ,wenn es um die Art und Weise der Bestattung geht, dann ist auf den Willen des Erblassers oder dessen ahen Angehörigen abzustellen. Anders verhält es sich bei küpnstilichen Körperteilen,bei diesen fällt das Eigentum dem Erben als Teil des Nachlasses zu.

Schließlich können auch solche Vermögensrechte nicht auf den Erben übergehen, wenn dies durch Spezialvorschriften nicht zulässig ist. hierzuzählen:

  • persönliche Dienstbarkeit, § 1090 Abs. 2 BGB; § 1061 S.1 BGB
  • Nießbrauchrechte, § 1061 S. 1 BGB
  • Mitgliedschaft in einem Verein, (unter Vorbehalt der Satzung, § 40 BGB; § 38 BGB
  • Unerhaltsansprüche für die Zukunft, § 1615 Abs. 1 BGB; § 1586 BGB
  • Ausschluss der Vererbbarkeit durch Vereinbarung

Zwar kann es vorkommen, dass Vertreter oder nahe Verwandte des Erblasser einen Anspruch zur Wahrungder Ehre und de sandenkens des Verstorbenen haben (sog. post-mortaler Persönlichkeitsschutz), hierbei handelt es sich aber nicht um ein ererbtes Recht. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Rechtsposition, welche sich direkt aus der Person des Angehörigen ergibt und nicht von der Erbfolge abhängt.

2. Anspruch auf die Erbschaft

a. Allgemeines

Ausgangspunkt für diesen Anspruch ist der Umstand, dass es vorkommen kann, dass der Nachlas einem Erben zufällt, der gar nicht zum Erben berufenen wurde. Dies ist vor allem auf den folgenden Gründen beruhen:

  • Unklarheit der Rechtslage
  • späteres Auffinden eines zunächst unbekannten Testaments
  • Anfechtung letztwilliger Verfügungen
  • usw.
Wie bereits oben erwähnt gehen die sich aus dem Nachlass ergebenden Rechte mit dem Erbfall auf den eigentlichen Erben über. De,mzufolge ist dieser in der Lage, die aus den verschiedenen Einzelrechten resultirenden Ansprüche gegenüber den vermeintlichen Erben geltend zu machen. Hierzu zählen vor allem:

Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB
Ansprüche ausBesitzentziehung, § 861 BGB
Ansprüpche aus frühreren Besitz gem. § 1007 BGB
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB
Erbschaftsanspruch gem. § 2018 BGB

Durch den letztgenannten Anspruch wird de rErbe in die Lage versetzt von dem vermeintlichen Erben die Erbschaft im Ganzen herauszuverlangen, ohne die einzelnen Ansprüche geltend zu machen. (Gesamtanspruch). dabei ist es dem Erben überlassen, ob dieser den Gesamtanspruch oder die Einzelrechte geltend macht. bei beiden Möglichkeiten ist aber grundsätlich die Regelung des § 2029 BGB zu berücksichtigen.

b. Voraussetzungen

Der Anspruch aus § 2018 BGB steht ausschließlich den Erben gegenüpber den Erbenbesitzer zu. Der Begriff des Erbschaftsbesitzers ist in § 2018 BGB legaldefiniert. Entsprechend dieser Regelung ist derjenige Erbshaftsbesitzer, "der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat."Daneben spielt der Umstand, dass
der Erbschaftsbesitzer bezüglich seines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts gut- oder bösgläubig war, füpr das Entshtehen des Anspruchs keine Rolle.
Hinsichtich des Vorliegen einer Erbschaftsbesitzstellung lassen sich zwei Fälle unterscheiden. Der erste Fall beschäftigt sich mit dedm Umstand, dass der Vorerbe die Erbschaft vorerst in Besitz nimmt und diese später ausschlägt. In diiesewn Fall ist dieser nicht Erbschaftsbesitzer geworden, weil er den Nachklass aufgurn eines ihmzustehenden Erbrechts bekommen hat. Ferner gilt für dieses Rechtsverhältnis die Regelung des § 1959 BGB.
Hiervon zu unterscheiden sind diese Fälle, in denen der Erbe zwar durch ein testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag zum Erben berufen wurde, diese aber später nichtig ist oder infolge der Anfechtung unwirksam ist. Als Erbschaftsbesitzer gilt ferner, wer als erbunwürdig erklärt wurde.

c. Umfang des Anspruchs

Grundsätzlich ist alles herauszugeben, was der Erbschaftsbesitzer durch den Nachlass erhalten hat. Dies erstreckt sich gem. § 2019 Abs. 1 BGB auch auf solche Vermögensposten, die der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft erhalten hat, wenn dieser zur Abwicklung dieser Geschäfte einen Teil der Erbschaft verwendet hat. Hierbei handelt es sich um eine sog. dingliche Surrogation für den Erben. Diese drückt sich dadurch aus, dass wenn der angebliche Erbe ein Fahrrad durch Bezahlung mit Geld aus dem Nachlass erwirbt, dass Eigentum direkt auf den richtigen Erben übergeht.
Ferner ist der Erbschaftsbesitzer dazu verpflichtet, über den Bestand und den Verbleib der Nachlassgegenständen gem. § 2027 Abs.1 BGB dem Erben Auskunft zu erteilen. Beide Ansprüche gehen auf den erben des Erbschaftsbesitzers über.
Kommt es dazu, dass der erbschaftsanspruch eingeklagt werden muss, so ist ein Verzeichnis über die einzelnne Nachlassgegenstände bereitzustellen. Dies kann jedoch dann zunächst entfallen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Stufenklage erfolgt. Hier muss durch das Gericht auf der ersten Stufe entscheiden werden, dass ein Nachlassverzeichnis vorzulegen ist. vgl. § 260 ZPO



D. Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten

E. Pflichtteilsrecht




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