WIPR I - Rechtssubjekte
Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit
A. Praktische Relevanz der Rechtsfähigkeit
Die Vorschriften des BGB über die Rechtsfähigkeit (vgl. z. B. § 1 BGB, § 21 BGB) enthalten keine Rechtsfolge der vorhandenen oder fehlenden Rechtsfähigkeit. Diese Rechtsfolge liefert aber die Rechtstheorie: es ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Damit ist die Rechtsfähigkeit eine grundlegende Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen. Ohne ein (rechtsfähiges) Rechtssubjekt - egal, ob auf der Aktivseite (des Anspruchstellers) oder auf der Passivseite (des Anspruchsgegners) - ist kein (subjektives) Recht, also auch kein Anspruch denkbar.
Deshalb ist in den wenigen Fällen, in denen die Rechtsfähigkeit problematisch ist, vor der eigentlichen Anspruchsprüfung die Frage zu klären, inwiefern ein rechtsfähiges Rechtssubjekt gegeben ist - sowohl auf der Aktiv- wie auch auf der Passivseite.
Hierzu das Fallbeispiel über die nicht erfolgte Gründung einer GmbH.
B. Geschäftsfähigkeit - materiellrechtliche Bedeutung
Die Geschäftsunfähigkeit bzw. die beschränkte Geschäftsfähigkeit führt zur Unwirksamkeit (im Gesetz wörtlich: Nichtigkeit) eines durch die betroffene Person vorgenommenen Rechtsgeschäftes, § 105 BGB. Dementsprechend ist die Frage der Geschäftsfähigkeit im Zusammenhang mit der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu prüfen.
Dabei ist die Situation im Falle der Geschäftsunfähigkeit insofern deutlich, als das Rechtsgeschäft dadurch uneingeschränkt unwirksam ist, § 105 Abs. 1 BGB. Im Falle der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist das Problem etwas komplexer, weil das Gesetz für Rechtsgeschäfte eines beschränkt Geschäftsfähigen in § 108 Abs. 1 BGB eine besondere Form der Unwirksamkeit vorsieht - die sog. schwebende Unwirksamkeit. Dies hat folgende Konsequenzen:
- direkt nach Vornahme des Rechtsgeschäfts durch den beschränkt Geschäftsfähigen kann das Geschäft keine Rechtsfolgen entfalten - es ist einem unwirksamen Rechtsgeschäft gleichzusetzen;
- es kann aber dadurch wirksam werden, dass es genehmigt wird;
- wird die Genehmigung verweigert oder endgültig nicht erteilt, ist das Geschäft definitiv unwirksam.
Fallbeispiele:
Vgl auch folgende Struktur.
Zur Geschäftsfähigkeit vs. Gutglaubensschutz vgl. folgenden Text.
C. Deliktsfähigkeit
Die von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheidende Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, für deliktische Handlungen zur Verantwortung gezogen zu werden. Damit wirkt sich die fehlende oder beschränkte Deliktsfähigkeit in erster Linie auf die Frage aus, ob im Falle eines Delikts von der betreffenden Person Schadensersatz gefordert werden kann oder nicht. Die in den Vorschriften der § 827 BGB und 828 BGB als "nicht verantwortlich" bezeichnete Rechtsfolge ist im Rahmen des Verschuldens zu prüfen.
Neben der Bedeutung für den zivilrechtlichen Deliktsaufbau hat die Deliktsfähigkeit und damit zugleich die Verschuldensfähigkeit Auswirkung auf das Verschulden bei vertraglichen Schuldverhältnissen - durch die Verweisung in § 276 Abs. 1 S. 2 BGB.
Ein Fallbeispiel: Drachenfliegen und Stromleitungen.
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