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Zustandekommen einer Ehe
A. Einführung Verlöbnis §§ 1298 ff. BGB
1. Allgemeines
Das Verlöbnis bildet die Vorstufe zur Ehe. Dieses ist in den §§ 1297 - 1302 BGB geregelt. Allerdings sieht das Gesetz keine Defintion hierfür vor. Grundsätzlich kann immer dann von einen Verlöbnis ausgegangen werden, wenn Mann und Frau sich versprechen, später miteinander die Ehe einzugehen. Anhand dieser Defintion wird die Rechtsnatur des Verlöbnisses deutlich. Eineseits handelt es sich um ein gegenseitiges gegebenes Versprechen über die künftige Eheschließung und andereseits begründet dies ein famielenrechtliches Verhältnis. Kurz gesagt handelt es sich beim Verlöbnis um einen Vertrag. Dies wird auch durch die h.M .mit der Vertragstheorie bestätigt. Demzufolge wird das Verlöbnis als Rechtsgeschäft angesehen. Dieses kommt somit durch zweui übereinstimmende Willenserklärungen zustande
Die Vertragstheorie spielt, in den Fällen eine besondere Rolle, wen Minderjährige ein Verlöbnis eingehen. Dann muss folgendes beachtet werden:
nur mit Einwilligung gem. § 107 BGB bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters gem. -§ 108 BGB
gesetzliche Vertreter dürfen nicht im namen des minderjährigen ein Verlöbnis eingehen (Höchstpersönlichkeitsgrundsatz § 1297 BGB)
Rückttritt des Minderjährigen vom Verlöbnis ohne Zustimmung möglich
Daneben ist außerdem zu beachten, dass die Vertretungsregeln gem. §§ 164 ff. BGB keine Anwendung finden und eine Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB aufgrund von der Lex specialis Regelung der §§ 1298 ff. BGB verdrängt wird.
Neben der Vertragstheorie werden folgende weitere Theorien zur Bestimmung der Natur eines Verlöbnisses vertreten. Hierzu zählen:
2. Rechtsfolgen, insb. Schadensersatz bei Rücktritt gem. § 1298 Abs. 1 S. 1 BGB
Tritt einer der Verlobten vom Verlöbnis zurück, so stellt sich die Frage, inwieweit der andere einen Anspruch gegen den diesen auf Ersatz der bereits getätigten Aufwendungen geltend machen kann. Als mögliche Anspruchsgrundlage kann h § 1298 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht kommen. Dieser Anspruch besteht dann, wenn zwischen den Verlobten ein wirksames Verlöbnis besteht, einer der Verlobten zurückgetreten ist, der andere in Erwartung der ehe bereits Aufwendungen getätigt hat, der Rücktritt erfolgte gem. § 1298 Abs. 3 BGB ohne wichtigen Grund erfolgte und die Aufwendungen waren gem. § 1298 Abs. 2 BGB den Umständen nach angemessen. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind in der folgenden Struktur enthalten:
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Weitere Rechtsfolgen des Verlöbnisses sind folgende:
- Schadensersatz bei Verschulden des Rücktritts des anderen Partners nach § 1299 BGB
- Ehe ist gem. § 1297 BGB nicht einklagbar
- keine Vertragsstrafe zulässig
- Verlobte können bereits Ehevertrag nach § 1408 BGB oder Erbvertrag nach § 2275 abs. 3 BGB schließen
- gem. § 1301 BGB sind die während des Verlöbnis gemachten Geschenke zurückzugeben
B. Voraussetzungen für die Eheschließung
1. formelle Voraussetzungen
2. materielle Voraussetzungen
C. Abgrenzung zur Scheinehe und Nicht-Ehe
1. Scheinehe
2. Nicht-Ehe
D. Aufhebung der Ehe und dessen Folgen
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