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Revision history for WIPR4EheschliessungsR


Revision [37495]

Last edited on 2014-04-02 20:08:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Vertragstheorie spielt, in den Fällen eine besondere Rolle, wenn Minderjährige ein Verlöbnis eingehen. Dann muss Folgendes beachtet werden:
- gesetzliche Vertreter dürfen nicht im Namen des Minderjährigen ein Verlöbnis eingehen (**Höchstpersönlichkeitsgrundsatz** {{du przepis="§ 1297 BGB"}})
Tritt einer der Verlobten vom Verlöbnis zurück, so stellt sich die Frage, inwieweit der andere einen Anspruch gegen diesen auf Ersatz der bereits getätigten Aufwendungen geltend machen kann. Als mögliche Anspruchsgrundlage kann {{du przepis="§ 1298 Abs. 1 S. 1 BGB"}} in Betracht kommen. Dieser Anspruch besteht dann, wenn:
- zwischen den Verlobten ein wirksames Verlöbnis besteht
- einer der Verlobten ist zurückgetreten
- der andere in Erwartung der Ehe bereits Aufwendungen getätigt hat
- der Rücktritt gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 3 BGB"}} ohne wichtigen Grund erfolgte
- die Aufwendungen gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 2 BGB"}} den Umständen nach angemessen waren
Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind in der folgenden Struktur enthalten:
- Verlobte können bereits Ehevertrag nach {{du przepis="§ 1408 BGB"}} oder Erbvertrag nach {{du przepis="§ 2275 Abs. 3 BGB"}} schließen
Damit eine Ehe wirksam geschlossen werden kann, müssen sowohl die **materiellen** wie auch die **formellen** Voraussetzungen gem. §§ 1303 - 1312 BGB vorliegen.
Eine Ehe ist dann materiell wirksam geschlossen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Durch die **Ehefähigkeit ** wird einem Rechtssubjekt die Fähigkeit eingeräumt, die Ehe mit einer anderen Person einzugehen. Hierfür sieht {{du przepis="§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB"}} vor, dass dies der anderen Partei gegenüber zu erklären ist. Demzufolge handelt sich hierbei um eine Willenserklärung. Entsprechend {{du przepis="§ 105 BGB"}} sind Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig. Somit muss der Eheschließende zumindest beschränkt geschäftsfähig sein. Dies wird ebenso durch {{du przepis="§ 1304 BGB"}} bestätigt. Dieser erklärt, dass ein Geschäftsunfähiger keine Ehe eingehen kann. Wer geschäftfunfähig ist ergibt sich aus {{du przepis="§ 104 BGB"}}. Doch ist {{du przepis="§ 1304 BGB"}} in seinem Anwendungsbereich dahingehend eingeschränkt, dass dieser nur den 2. Fall von {{du przepis="§ 104 BGB"}} erfasst. Dies resuletiert aus dem § 1303 Abs. 1 und 2 BGB.
Dieser regelt, dass die Ehe erst mit Volljährigkeit gem. {{du przepis="§ 2 BGB"}} zu schließen ist. Dies ist jedoch eine dispositive Regelung. Daraus folgt, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger nach {{du przepis="§ 106 BGB"}} grundsätzlich eine Ehe schließen kann. Dies aber nur, wenn keine Spezialvorschriften dem entgegenstehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger auch ehemündig ist. {{du przepis="§ 1301 Abs. 1 BGB"}} bestimmt das neben der Ehefähigkeit auch eine **Ehemündigkeit** beider Personen vorliegen muss. Hierbei knüpft {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} das Merkmal der Ehemündigkeit an die Volljährigkeit der Eheschließenden.
Nach {{du przepis="§ 1303 Abs. 2 BGB"}} kann hierbei von der Erforderlichkeit der Volljährigkeit abgewichen werden, indem das Familiengericht den Minderjährigen auf Antrag von dem Erfordernis der Volljährigkeit freistellt. Eine solche Freistellung ist aber nur dann möglich, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. In diesen Fällen steht den gesetzlichen Vertretern des Antragstellers ein Widerspruchsrecht gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 3 BGB"}} zu.
- im Familieninteresse bestehen.
Durch die Regelung des {{du przepis="§ 1314 BGB"}} soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Ehe die bereits geschlossen wurde und Ehewirkungen entfaltet, für die Zukunft aufgehoben werden kann. Der bekannteste Fall, indem es zu einer Aufhebung der Ehe kommt, besteht beim Vorliegen von Willensmängeln. Diese begründen einen Aufhebungsgrund gem. {{du przepis="§ 1314 Abs. 2 BGB"}}. Daneben sind gem. {{du przepis="§ 1314 Abs. 1 BGB"}} noch folgende Umstände für eine Aufhebung der Ehe denkbar:
Deletions:
Die Vertragstheorie spielt, in den Fällen eine besondere Rolle, wen Minderjährige ein Verlöbnis eingehen. Dann muss Folgendes beachtet werden:
- gesetzliche Vertreter dürfen nicht im Namen des minderjährigen ein Verlöbnis eingehen (Höchstpersönlichkeitsgrundsatz {{du przepis="§ 1297 BGB"}})
Tritt einer der Verlobten vom Verlöbnis zurück, so stellt sich die Frage, inwieweit der andere einen Anspruch gegen diesen auf Ersatz der bereits getätigten Aufwendungen geltend machen kann. Als mögliche Anspruchsgrundlage kann {{du przepis="§ 1298 Abs. 1 S. 1 BGB"}} in Betracht kommen. Dieser Anspruch besteht dann, wenn zwischen den Verlobten ein wirksames Verlöbnis besteht, einer der Verlobten zurückgetreten ist, der andere in Erwartung der Ehe bereits Aufwendungen getätigt hat, der Rücktritt gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 3 BGB"}} ohne wichtigen Grund erfolgte und die Aufwendungen gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 2 BGB"}} den Umständen nach angemessen waren. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind in der folgenden Struktur enthalten:
- Verlobte können bereits Ehevertrag nach {{du przepis="§ 1408 BGB"}} oder Erbvertrag nach {{du przepis="§ 2275 abs. 3 BGB"}} schließen
Damit eine Ehe wirksam geschlossen werden kann, müssen sowohl die materiellen wie auch die formellen Voraussetzungen gem. §§ 1303 - 1312 BGB vorliegen.
Eine Ehe ist dann **materiell** wirksam geschlossen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Durch die **Ehefähigkeit ** wird einem Rechtssubjekt die Fähigkeit eingeräumt, die Ehe mit einer anderen Person einzugehen. Hierfür sieht {{du przepis="§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB"}} vor, dass dies der anderen Partei gegenüber zu erklären ist. Demzufolge handelt sich hierbei um eine Willenserklärung. Entsprechend {{du przepis="§ 105 BGB"}} sind Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig. Somit muss der Eheschließende zumindest beschränkt geschäftsfähig sein. Dies wird ebenso durch {{du przepis="§ 1304 BGB"}} bestätigt. Dieser erklärt, dass ein Geschäftsunfähiger keine Ehe eingehen darf. {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} erklärt, dass die Ehe erst mit Volljährigkeit gem. {{du przepis="§ 2 BGB"}} zu schließen ist. Dies ist jedoch eine dispositive Regelung. Daraus folgt, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger nach {{du przepis="§ 106 BGB"}} grundsätzlich eine Ehe schließen kann. Dies aber nur, wenn keine Spezialvorschriften dem entgegenstehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger auch ehemündig ist. {{du przepis="§ 1301 Abs. 1 BGB"}} bestimmt das neben der Ehefähigkeit auch eine **Ehemündigkeit** beider Personen vorliegen muss. Hierbei knüpft {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} das Merkmal der Ehemündigkeit an die Volljährigkeit der Eheschließenden.
Nach {{du przepis="§ 1303 Abs. 2 BGB"}} kann von der Erforderlichkeit der Volljährigkeit abgewichen werden, indem das Familiengericht den Minderjährigen auf Antrag von dem Erfordernis der Volljährigkeit freistellt. Eine solche Freistellung ist aber nur dann möglich, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. In diesen Fällen steht den gesetzlichen Vertretern des Antragstellers ein Widerspruchsrecht gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 3 BGB"}} zu.
- im Familieninteresse
bestehen.
Durch die Regelung des {{du przepis="§ 1314 BGB"}} soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Ehe die bereits geschlossen wurde und Ehewirkungen entfaltet für die Zukunft aufgehoben werden kann. Vor allem ist diese dann aufhebbar, wenn Willensmängel vorliegen, die einen Aufhebungsgrund gem. {{du przepis="§ 1314 Abs. 2 BGB"}} begründen. Daneben können gem. {{du przepis="§ 1314 Abs. 1 BGB"}} auch folgende Gründe zur Aufhebung der Ehe führen:


Revision [20723]

Edited on 2013-02-15 12:25:09 by SteffenNicolaus
Additions:
Neben der Vertragstheorie werden weitere Theorien zur Bestimmung der Natur eines Verlöbnisses vertreten. Details zu den einzelnen Theorien sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:
Tritt einer der Verlobten vom Verlöbnis zurück, so stellt sich die Frage, inwieweit der andere einen Anspruch gegen diesen auf Ersatz der bereits getätigten Aufwendungen geltend machen kann. Als mögliche Anspruchsgrundlage kann {{du przepis="§ 1298 Abs. 1 S. 1 BGB"}} in Betracht kommen. Dieser Anspruch besteht dann, wenn zwischen den Verlobten ein wirksames Verlöbnis besteht, einer der Verlobten zurückgetreten ist, der andere in Erwartung der Ehe bereits Aufwendungen getätigt hat, der Rücktritt gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 3 BGB"}} ohne wichtigen Grund erfolgte und die Aufwendungen gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 2 BGB"}} den Umständen nach angemessen waren. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind in der folgenden Struktur enthalten:
Entsprechend dem deutschen Recht ist es nur möglich, dass zwei Personen die Ehe schließen, welche nicht das gleiche Geschlecht haben. Haben beide Personen das gleiche Geschlecht sind die Vorschriften des LPartG anzuwenden.
Durch die **Ehefähigkeit ** wird einem Rechtssubjekt die Fähigkeit eingeräumt, die Ehe mit einer anderen Person einzugehen. Hierfür sieht {{du przepis="§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB"}} vor, dass dies der anderen Partei gegenüber zu erklären ist. Demzufolge handelt sich hierbei um eine Willenserklärung. Entsprechend {{du przepis="§ 105 BGB"}} sind Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig. Somit muss der Eheschließende zumindest beschränkt geschäftsfähig sein. Dies wird ebenso durch {{du przepis="§ 1304 BGB"}} bestätigt. Dieser erklärt, dass ein Geschäftsunfähiger keine Ehe eingehen darf. {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} erklärt, dass die Ehe erst mit Volljährigkeit gem. {{du przepis="§ 2 BGB"}} zu schließen ist. Dies ist jedoch eine dispositive Regelung. Daraus folgt, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger nach {{du przepis="§ 106 BGB"}} grundsätzlich eine Ehe schließen kann. Dies aber nur, wenn keine Spezialvorschriften dem entgegenstehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger auch ehemündig ist. {{du przepis="§ 1301 Abs. 1 BGB"}} bestimmt das neben der Ehefähigkeit auch eine **Ehemündigkeit** beider Personen vorliegen muss. Hierbei knüpft {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} das Merkmal der Ehemündigkeit an die Volljährigkeit der Eheschließenden.
Nach {{du przepis="§ 1303 Abs. 2 BGB"}} kann von der Erforderlichkeit der Volljährigkeit abgewichen werden, indem das Familiengericht den Minderjährigen auf Antrag von dem Erfordernis der Volljährigkeit freistellt. Eine solche Freistellung ist aber nur dann möglich, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. In diesen Fällen steht den gesetzlichen Vertretern des Antragstellers ein Widerspruchsrecht gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 3 BGB"}} zu.
Erhält der Antragsteller gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 2 BGB"}} die Befreiung vom Familiengericht, so benötigt er gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 4 BGB"}} keine Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung. An dieser Regelung lässt sich erkennen, dass es grundsätzlich keiner positiven Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Demzufolge erschwert der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters lediglich die Befreiung.
Durch die Regelung des {{du przepis="§ 1314 BGB"}} soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Ehe die bereits geschlossen wurde und Ehewirkungen entfaltet für die Zukunft aufgehoben werden kann. Vor allem ist diese dann aufhebbar, wenn Willensmängel vorliegen, die einen Aufhebungsgrund gem. {{du przepis="§ 1314 Abs. 2 BGB"}} begründen. Daneben können gem. {{du przepis="§ 1314 Abs. 1 BGB"}} auch folgende Gründe zur Aufhebung der Ehe führen:
Deletions:
Neben der Vertragstheorie werden folgende weitere Theorien zur Bestimmung der Natur eines Verlöbnisses vertreten. Details zu den einzelnen Theorien sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:
Tritt einer der Verlobten vom Verlöbnis zurück, so stellt sich die Frage, inwieweit der andere einen Anspruch gegen den diesen auf Ersatz der bereits getätigten Aufwendungen geltend machen kann. Als mögliche Anspruchsgrundlage kann h {{du przepis="§ 1298 Abs. 1 S. 1 BGB"}} in Betracht kommen. Dieser Anspruch besteht dann, wenn zwischen den Verlobten ein wirksames Verlöbnis besteht, einer der Verlobten zurückgetreten ist, der andere in Erwartung der Ehe bereits Aufwendungen getätigt hat, der Rücktritt erfolgte gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 3 BGB"}} ohne wichtigen Grund erfolgte und die Aufwendungen waren gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 2 BGB"}} den Umständen nach angemessen. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind in der folgenden Struktur enthalten:
Entsprechend des deutschen Recht ist es ausschließlich nur möglich, dass zwei Personen die Ehe schließen, welche nicht das gleiche Geschlecht haben. Haben beide Personen das gleiche Geschlecht sin dde Vorschriften des LpartG anzuwenden.
Durch die **Ehefähigkeit ** wird einem Rechtssubjekt die Fähigkeit eingeräumt, die Ehe mit einer anderen Person einzugehen. Hierfür sieht {{du przepis="§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB"}} vor, dass dies der anderen Partei gegenüber zu erklären ist. Demzufolge handelt sich hierbei um eine Willenserklärung. Entsprechend {{du przepis="§ 105 BGB"}} sind Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig. Somit muss der Ehe schließende zu mindestens beschränkt geschäftsfähig sein. Dies wird ebenso durch {{du przepis="§ 1304 BGB"}} bestätigt. Dieser erklärt, dass ein Geschäftsunfähiger keine Ehe eingehen darf. {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} erklärt, dass die Ehe erst mit Volljährigkeit gem. {{du przepis="§ 2 BGB"}} zu schließen ist. Dies ist jedoch doch eine dispositive Regelung. Daraus folgt, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger nach {{du przepis="§ 106 BGB"}} grundsätzlich eine Ehe schließen kann. Dies aber nur, wenn keine Spezialvorschriften dem entgegenstehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein beschränkt geschäftsfähiger auch ehemündig ist. {{du przepis="§ 1301 Abs. 1 BGB"}} bestimmt das neben der Ehefähigkeit auch eine **Ehemündigkeit** beider Personen vorliegen muss. Hierbei knüpft {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} das Merkmal der Ehemündigkeit an die Volljährigkeit der Eheschließenden.
Hiervon abweichend kann gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 2 BGB"}} von der Erforderlichkeit der Volljährigkeit dadurch befreit werden, dass das Familiengericht auf Antrag des Antragstellers, diesem von dem Erfordernis der Volljährigkeit freistellt. Eine solche Freistellung ist aber nur dann möglich, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. In diesen Fällen steht den gesetzlichen Vertretern des Antragstellers ein Widerspruchsrecht gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 3 BGB"}} zu.
Erhält der Antragsteller gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 2 BGB"}} die Befreiung vom Familiengericht, so benötigt dieser gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 4 BGB"}} keine Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung. An dieser Regelung lässt sich erkennen, dass es grundsätzlicher keiner positiven Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Demzufolge erschwert der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters lediglich die Befreiung.
Durch die Regelung des {{du przepis="§ 1314 BGB"}} soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Ehe die bereist geschlossen wurde und Ehewirkungen entfaltet für die Zukunft aufgehoben werden kann. Vor allem ist diese dann aufhebbar, wenn Willensmängel vorliegen, die einen Aufhebungsgrund gem. {{du przepis="§ 1314 Abs. 2 BGB"}} begründen. Daneben können gem. {{du przepis="§ 1314 Abs. 1 BGB"}} auch folgende Gründe zur Aufhebung der Ehe führen:


Revision [20315]

Edited on 2013-01-29 20:02:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Materielle Wirksamkeit der Eheschließung
((3)) Zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts
((3)) Keine Eheverbote
((2)) Formelle Voraussetzungen
Deletions:
((2)) materielle Wirksamkeit der Eheschließung
((3)) zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts
((3)) keine Eheverbote
((2)) formelle Voraussetzungen


Revision [19829]

Edited on 2013-01-10 15:19:19 by AnnegretMordhorst
Deletions:
Hierzu folgender Fall: [[FallEheschliessungsR Fall zum Eheschließungsrecht]]


Revision [19391]

Edited on 2013-01-01 12:04:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Daneben ist außerdem zu beachten, dass die Vertretungsregeln gem. {{du przepis="§ 164 BGB"}} ff. keine Anwendung finden und eine Anfechtung gem. §{{du przepis="§ 119 ff. BGB"}} aufgrund von der Lex specialis Regelung der § {{du przepis="§ 1298 ff. BGB"}} verdrängt wird.
Neben der Vertragstheorie werden folgende weitere Theorien zur Bestimmung der Natur eines Verlöbnisses vertreten. Details zu den einzelnen Theorien sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:
- gem. {{du przepis="§ 1301 BGB"}} sind die während des Verlöbnises gemachten Geschenke zurückzugeben
Damit eine Ehe wirksam geschlossen werden kann, müssen sowohl die materiellen wie auch die formellen Voraussetzungen gem. §§ 1303 - 1312 BGB vorliegen.
Eine Ehe ist dann **materiell** wirksam geschlossen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Durch die **Ehefähigkeit ** wird einem Rechtssubjekt die Fähigkeit eingeräumt, die Ehe mit einer anderen Person einzugehen. Hierfür sieht {{du przepis="§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB"}} vor, dass dies der anderen Partei gegenüber zu erklären ist. Demzufolge handelt sich hierbei um eine Willenserklärung. Entsprechend {{du przepis="§ 105 BGB"}} sind Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig. Somit muss der Ehe schließende zu mindestens beschränkt geschäftsfähig sein. Dies wird ebenso durch {{du przepis="§ 1304 BGB"}} bestätigt. Dieser erklärt, dass ein Geschäftsunfähiger keine Ehe eingehen darf. {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} erklärt, dass die Ehe erst mit Volljährigkeit gem. {{du przepis="§ 2 BGB"}} zu schließen ist. Dies ist jedoch doch eine dispositive Regelung. Daraus folgt, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger nach {{du przepis="§ 106 BGB"}} grundsätzlich eine Ehe schließen kann. Dies aber nur, wenn keine Spezialvorschriften dem entgegenstehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein beschränkt geschäftsfähiger auch ehemündig ist. {{du przepis="§ 1301 Abs. 1 BGB"}} bestimmt das neben der Ehefähigkeit auch eine **Ehemündigkeit** beider Personen vorliegen muss. Hierbei knüpft {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} das Merkmal der Ehemündigkeit an die Volljährigkeit der Eheschließenden.
Hiervon abweichend kann gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 2 BGB"}} von der Erforderlichkeit der Volljährigkeit dadurch befreit werden, dass das Familiengericht auf Antrag des Antragstellers, diesem von dem Erfordernis der Volljährigkeit freistellt. Eine solche Freistellung ist aber nur dann möglich, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. In diesen Fällen steht den gesetzlichen Vertretern des Antragstellers ein Widerspruchsrecht gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 3 BGB"}} zu.
Hierfür müssen jedoch **schwerwiegende Gründe** vorliegen. Solche Gründe können vor allem:
- in der Person des Antragstellers oder
Erhält der Antragsteller gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 2 BGB"}} die Befreiung vom Familiengericht, so benötigt dieser gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 4 BGB"}} keine Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung. An dieser Regelung lässt sich erkennen, dass es grundsätzlicher keiner positiven Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Demzufolge erschwert der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters lediglich die Befreiung.
Von einer Scheinehe ist immer dann auszugehen, wenn die Ehegatten nur formal eine Ehe schließen. Hierdurch soll erreicht werden, dass diese keine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. {{du przepis="§ 1353 BGB"}} treffen. Ebenso soll keine gegenseitige Verantwortung der Ehegatten gem. {{du przepis="§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB"}} erzeugt werden.
Gegenüber der Ehe kommt der Nichtehe keine praktische Bedeutung zu. Für eine solche müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Durch die Regelung des {{du przepis="§ 1314 BGB"}} soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Ehe die bereist geschlossen wurde und Ehewirkungen entfaltet für die Zukunft aufgehoben werden kann. Vor allem ist diese dann aufhebbar, wenn Willensmängel vorliegen, die einen Aufhebungsgrund gem. {{du przepis="§ 1314 Abs. 2 BGB"}} begründen. Daneben können gem. {{du przepis="§ 1314 Abs. 1 BGB"}} auch folgende Gründe zur Aufhebung der Ehe führen:
Deletions:
Daneben ist außerdem zu beachten, dass die Vertretungsregeln gem. §§ 164 ff. BGB keine Anwendung finden und eine Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB aufgrund von der Lex specialis Regelung der §§ 1298 ff. BGB verdrängt wird.
Neben der Vertragstheorie werden folgende weitere Theorien zur Bestimmung der Natur eines Verlöbnisses vertreten. Hierzu zählen:
- gem. {{du przepis="§ 1301 BGB"}} sind die während des Verlöbnis gemachten Geschenke zurückzugeben
Damit eine Ehe wirksam geschlossen werden kann ,müssen sowohl die materiellen wie auch die formellen Voraussetzungen gem. §§ 1303 - 1312 BGB vorliegen.
Eine Ehe ist dann materiell wirksam geschlossen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Durch die **Ehefähigkeit ** wird einem Rechtssubjekt die Fähigkeit eingeräumt, die Ehe mit einer anderen Person einzugehen. Hierfür sieht {{du przepis="§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB"}} vor, dass dies der anderen Partei gegenüber zu erklären ist. Demzufolge handelt sich hierbei um eine Willenserklärung. Entsprechend {{du przepis="§ 105 BGB"}} sind Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig. Somit muss der Ehe schließende zu mindestens beschränkt geschäftsfähig sein. Dies wird ebenso durch {{du przepis="§ 1304 BGB"}} bestätigt. Dieser erklärt dass ein Geschäftsunfähiger keine Ehe eingehen darf. {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} erklärt, dass die Ehe erst mit Volljährigkeit gem. {{du przepis="§ 2 BGB"}} zu schließen ist. Dies ist jedoch doch eine dispositive Regelung. Daraus folgt, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger nach {{du przepis="§ 106 BGB"}} grundsätzlich eine Ehe schließen kann. Dies aber nur, wenn keine Spezialvorschriften dem entgegenstehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein beschränkt geschäftsfähiger auch ehemündig ist. {{du przepis="§ 1301 Abs. 1 BGB"}} bestimmt das neben der Ehefähigkeit auch eine **Ehemündigkeit** beider Personen vorliegen muss. Hierbei knüpft {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} das Merkmal der Ehemündigkeit an die Volljährigkeit der Eheschließenden.
Hiervon abweichend kann gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 2 BGB"}} von der Erforderlichkeit der Volljährigkeit dadurch befreit werden, dass das Familiengericht auf Antrag des Antragsstellers, diesem von dem Erfordernis der Volljärigkeit freistellt. Eine solche Freistellung ist aber nur dann möglich, wenn der Antragssteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
In diesen Fällen steht den gesetzlichen Vertretern des Antragsstellers ein Widerspruchsrecht gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 3 BGB"}} zu. Hierfür müssen jedoch **schwerwiegende Gründe** vorliegen. Solche Gründe können vor allem:
- in der Person des Antragsstellers oder
Erhält der Antragsteller gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 2 BGB"}} die Befreiung vom Familiengericht, so benötigt dieser gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 4 BGB"}} keine Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung. An dieser Regelung lässt sich erkennen, dass es grundsätzlicher keiner positiven Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Demzufolge erschwert der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters lediglich die Befreiung.
Von einer Scheinehe ist immer dann auszugehen, wenn die Ehegatten nur formal eine ehe Schließen. Hierdurch soll erreicht werden, dass diese keine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. {{du przepis="§ 1353 BGB"}} treffen. Ebenso soll keine gegenseitige Verantwortung der Ehegatten gem. {{du przepis="§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB"}} erzeugt werden.
Gegenüber der Ehe kommt der Nichtehe keine praktische Bedeutung zu. für eine solche müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Durch die Regelung des {{du przepis="§ 1314 BGB"}} soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Ehe die bereist geschlossen wurde und Ehewirkungen entfaltet für die Zukunft aufgehoben werden kann. Vor allem ist diese dann aufhebar, wenn Willensmängel vorliegen, die einen Aufhebungsgrund gem. {{du przepis="§ 1314 Abs. 2 BGB"}} begründen. Daneben können gem. {{du przepis="§ 1314 Abs. 1 BGB"}} auch folgende Gründe zur Aufhebung der Ehe führen:


Revision [18712]

Edited on 2012-12-20 18:48:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hierzu folgender Fall: [[FallEheschliessungsR Fall zum Eheschließungsrecht]]
Deletions:
Hierzu folgender Fall: [[FallEheschliessungR Fall zum Eheschließungsrecht]]


Revision [18711]

Edited on 2012-12-20 18:48:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Verlöbnis bildet die Vorstufe zur Ehe. Dieses ist in den §§ 1297 - 1302 BGB geregelt. Allerdings sieht das Gesetz keine Definition hierfür vor. Grundsätzlich kann immer dann von einen Verlöbnis ausgegangen werden, wenn Mann und Frau sich versprechen, später miteinander die Ehe einzugehen. Anhand dieser Definition wird die Rechtsnatur des Verlöbnisses deutlich. Einerseits handelt es sich um ein **gegenseitiges gegebenes Versprechen** über die künftige Eheschließung und anderseits begründet dies ein **familienrechtliches Verhältnis**. Kurz gesagt handelt es sich beim Verlöbnis um einen Vertrag. Dies wird auch durch die h.M .mit der **Vertragstheorie **bestätigt. Demzufolge wird das Verlöbnis als Rechtsgeschäft angesehen. Dieses kommt somit durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Durch die **Ehefähigkeit ** wird einem Rechtssubjekt die Fähigkeit eingeräumt, die Ehe mit einer anderen Person einzugehen. Hierfür sieht {{du przepis="§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB"}} vor, dass dies der anderen Partei gegenüber zu erklären ist. Demzufolge handelt sich hierbei um eine Willenserklärung. Entsprechend {{du przepis="§ 105 BGB"}} sind Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig. Somit muss der Ehe schließende zu mindestens beschränkt geschäftsfähig sein. Dies wird ebenso durch {{du przepis="§ 1304 BGB"}} bestätigt. Dieser erklärt dass ein Geschäftsunfähiger keine Ehe eingehen darf. {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} erklärt, dass die Ehe erst mit Volljährigkeit gem. {{du przepis="§ 2 BGB"}} zu schließen ist. Dies ist jedoch doch eine dispositive Regelung. Daraus folgt, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger nach {{du przepis="§ 106 BGB"}} grundsätzlich eine Ehe schließen kann. Dies aber nur, wenn keine Spezialvorschriften dem entgegenstehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein beschränkt geschäftsfähiger auch ehemündig ist. {{du przepis="§ 1301 Abs. 1 BGB"}} bestimmt das neben der Ehefähigkeit auch eine **Ehemündigkeit** beider Personen vorliegen muss. Hierbei knüpft {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} das Merkmal der Ehemündigkeit an die Volljährigkeit der Eheschließenden.
In diesen Fällen steht den gesetzlichen Vertretern des Antragsstellers ein Widerspruchsrecht gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 3 BGB"}} zu. Hierfür müssen jedoch **schwerwiegende Gründe** vorliegen. Solche Gründe können vor allem:
Schließlich darf mit der Eheschließung nicht gegen Eheverbote verstoßen werden. Hierbei ist zwischen **trennenden** und **aufschiebenden** Eheverbote zu differenzieren. Zu den trennenden Eheverbote zählen die Bigamie und die Verwandtschaft (§ 1307 S. 1 BGB]. Demgegenüber gehören zu dem aufschiebenden Eheverbot die Adoption.
Hierzu folgender Fall: [[FallEheschliessungR Fall zum Eheschließungsrecht]]
Mehr zum Thema Eheschließung: [[WoerlenFamilienrecht Wörlen, Familienrecht S. 19 - 33]]
Deletions:
Das Verlöbnis bildet die Vorstufe zur Ehe. Dieses ist in den §§ 1297 - 1302 BGB geregelt. Allerdings sieht das Gesetz keine Definition hierfür vor. Grundsätzlich kann immer dann von einen Verlöbnis ausgegangen werden, wenn Mann und Frau sich versprechen, später miteinander die Ehe einzugehen. Anhand dieser Definition wird die Rechtsnatur des Verlöbnisses deutlich. Einerseits handelt es sich um ein gegenseitiges gegebenes Versprechen über die künftige Eheschließung und anderseits begründet dies ein familienrechtliches Verhältnis. Kurz gesagt handelt es sich beim Verlöbnis um einen Vertrag. Dies wird auch durch die h.M .mit der **Vertragstheorie **bestätigt. Demzufolge wird das Verlöbnis als Rechtsgeschäft angesehen. Dieses kommt somit durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande
Durch die Ehefähigkeit wird einem Rechtssubjekt die Fähigkeit eingeräumt, die Ehe mit einer anderen Person einzugehen. Hierfür sieht {{du przepis="§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB"}} vor, dass dies der anderen Partei gegenüber zu erklären ist. Demzufolge handelt sich hierbei um eine Willenserklärung. Entsprechend {{du przepis="§ 105 BGB"}} sind Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig. Somit muss der Ehe schließende zu mindestens beschränkt geschäftsfähig sein. Dies wird ebenso durch {{du przepis="§ 1304 BGB"}} bestätigt. Dieser erklärt dass ein Geschäftsunfähiger keine Ehe eingehen darf. {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} erklärt, dass die Ehe erst mit Volljährigkeit gem. {{du przepis="§ 2 BGB"}} zu schließen ist. Dies ist jedoch doch eine dispositive Regelung. Daraus folgt, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger nach {{du przepis="§ 106 BGB"}} grundsätzlich eine Ehe schließen kann. Dies aber nur, wenn keine Spezialvorschriften dem entgegenstehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein beschränkt geschäftsfähiger auch ehemündig ist. {{du przepis="§ 1301 Abs. 1 BGB"}} bestimmt das neben der Ehefähigkeit auch eine Ehemündigkeit beider Personen vorliegen muss. Hierbei knüpft {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} das Merkmal der Ehemündigkeit an die Volljährigkeit der Eheschließenden.
In diesen Fällen steht den gesetzlichen Vertretern des Antragsstellers ein Widerspruchsrecht gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 3 BGB"}} zu. Hierfür müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen. Solche Gründe können vor allem:
Schließlich darf mit der Eheschließung nicht gegen Eheverbote verstoßen werden. Hierbei ist zwischen trennenden und aufschiebenden Eheverbote zu differenzieren. Zu den trennenden Eheverbote zählen die Bigamie und die Verwandtschaft (§ 1307 S. 1 BGB]. Demgegenüber gehören zu dem aufschiebenden Eheverbot die Adoption.
hierzu folgender Fall: [[FallEheschliessungRWIPR4 Fall zum Eheschließungsrecht]]
mehr zum Thema Eheschließung: [[WoerlenFamilienrecht Wörlen, Familienrecht S. 19 - 33]]


Revision [18710]

Edited on 2012-12-20 18:44:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
Durch die Ehefähigkeit wird einem Rechtssubjekt die Fähigkeit eingeräumt, die Ehe mit einer anderen Person einzugehen. Hierfür sieht {{du przepis="§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB"}} vor, dass dies der anderen Partei gegenüber zu erklären ist. Demzufolge handelt sich hierbei um eine Willenserklärung. Entsprechend {{du przepis="§ 105 BGB"}} sind Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig. Somit muss der Ehe schließende zu mindestens beschränkt geschäftsfähig sein. Dies wird ebenso durch {{du przepis="§ 1304 BGB"}} bestätigt. Dieser erklärt dass ein Geschäftsunfähiger keine Ehe eingehen darf. {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} erklärt, dass die Ehe erst mit Volljährigkeit gem. {{du przepis="§ 2 BGB"}} zu schließen ist. Dies ist jedoch doch eine dispositive Regelung. Daraus folgt, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger nach {{du przepis="§ 106 BGB"}} grundsätzlich eine Ehe schließen kann. Dies aber nur, wenn keine Spezialvorschriften dem entgegenstehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein beschränkt geschäftsfähiger auch ehemündig ist. {{du przepis="§ 1301 Abs. 1 BGB"}} bestimmt das neben der Ehefähigkeit auch eine Ehemündigkeit beider Personen vorliegen muss. Hierbei knüpft {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} das Merkmal der Ehemündigkeit an die Volljährigkeit der Eheschließenden.
Erhält der Antragsteller gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 2 BGB"}} die Befreiung vom Familiengericht, so benötigt dieser gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 4 BGB"}} keine Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung. An dieser Regelung lässt sich erkennen, dass es grundsätzlicher keiner positiven Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Demzufolge erschwert der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters lediglich die Befreiung.
- ein Geschäftsunfähiger eine Ehe eingegangen ist gem. {{du przepis="§ 1304 BGB"}}
hierzu folgender Fall: [[FallEheschliessungRWIPR4 Fall zum Eheschließungsrecht]]
mehr zum Thema Eheschließung: [[WoerlenFamilienrecht Wörlen, Familienrecht S. 19 - 33]]
Deletions:
Durch die Ehefähigkeit wird einem Rechtssubjekt die Fähigkeit eingeräumt, die Ehe mit einer anderen Person einzugehen. Hierfür sieht {{du przepis="§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB"}} vor, dass dies der anderen Partei gegenüber zu erklären ist. Demzufolge handelt sich hierbei um eine Willenserklärung. Entsprechend {{du przepis="§ 105 BGB"}} sind Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig. Somit muss der Ehe schließende zu mindestens beschränkt geschäftsfähig sein. Dies wird ebenso durch {{du przepis="§ 1304 BGB"}} bestätigt. Dieser erklärt dass ein Geschäftsunfähiger keine Ehe eingehen darf. {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} erklärt, dass die Ehe erst mit Volljährigkeit gem. {{du przepis="§ 2 BGB"}} zu schließen ist. Dies ist jedoch doch eine dispositive Regelung. Daraus folgt, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger nach {{du przepis="§ 106 BGB"}} grundsätzlich eine Ehe schließen kann. Dies aber nur, wenn keine spezialvorschriiften dem entgegenstehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein beschränkt geschäftsfähiger auch ehemündig ist. {{du przepis="§ 1301 Abs. 1 BGB"}} bestimmt das neben der Ehefähigkeit auch eine Ehemündigkeit beider Personen vorliegen muss. Hierbei knüpft {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} das Merkmal der Ehemündigkeit an die Volljährigkeit der Eheschließenden.
Erhält der Antragsteller gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 2 BGB"}} die Befreiung vom Familliengericht, so benötigt dieser gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 4 BGB"}} keine Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung. An dieser Regleung lässt sich erkennen, dass es grundsätzlicher keiner positiven Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Demzufolge erschwert der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters lediglich die Befreiung.
- ein Geschäftsunfähiger eine Ehe eingegangnen ist gem. {{du przepis="§ 1304 BGB"}}


Revision [18704]

Edited on 2012-12-20 18:28:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Verlöbnis bildet die Vorstufe zur Ehe. Dieses ist in den §§ 1297 - 1302 BGB geregelt. Allerdings sieht das Gesetz keine Definition hierfür vor. Grundsätzlich kann immer dann von einen Verlöbnis ausgegangen werden, wenn Mann und Frau sich versprechen, später miteinander die Ehe einzugehen. Anhand dieser Definition wird die Rechtsnatur des Verlöbnisses deutlich. Einerseits handelt es sich um ein gegenseitiges gegebenes Versprechen über die künftige Eheschließung und anderseits begründet dies ein familienrechtliches Verhältnis. Kurz gesagt handelt es sich beim Verlöbnis um einen Vertrag. Dies wird auch durch die h.M .mit der **Vertragstheorie **bestätigt. Demzufolge wird das Verlöbnis als Rechtsgeschäft angesehen. Dieses kommt somit durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande
Die Vertragstheorie spielt, in den Fällen eine besondere Rolle, wen Minderjährige ein Verlöbnis eingehen. Dann muss Folgendes beachtet werden:
- nur mit Einwilligung gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters gem. {{du przepis="§ 108 BGB"}}
- gesetzliche Vertreter dürfen nicht im Namen des minderjährigen ein Verlöbnis eingehen (Höchstpersönlichkeitsgrundsatz {{du przepis="§ 1297 BGB"}})
Rücktritt des Minderjährigen vom Verlöbnis ohne Zustimmung möglich
Tritt einer der Verlobten vom Verlöbnis zurück, so stellt sich die Frage, inwieweit der andere einen Anspruch gegen den diesen auf Ersatz der bereits getätigten Aufwendungen geltend machen kann. Als mögliche Anspruchsgrundlage kann h {{du przepis="§ 1298 Abs. 1 S. 1 BGB"}} in Betracht kommen. Dieser Anspruch besteht dann, wenn zwischen den Verlobten ein wirksames Verlöbnis besteht, einer der Verlobten zurückgetreten ist, der andere in Erwartung der Ehe bereits Aufwendungen getätigt hat, der Rücktritt erfolgte gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 3 BGB"}} ohne wichtigen Grund erfolgte und die Aufwendungen waren gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 2 BGB"}} den Umständen nach angemessen. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind in der folgenden Struktur enthalten:
Weitere Rechtsfolgen des Verlöbnisses sind:
Damit eine Ehe wirksam geschlossen werden kann ,müssen sowohl die materiellen wie auch die formellen Voraussetzungen gem. §§ 1303 - 1312 BGB vorliegen.
((3)) zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts
Die hier zu beachtenden Regeln ergeben sich aus den §§ 1310 - 1312 BGB.
Von einer Scheinehe ist immer dann auszugehen, wenn die Ehegatten nur formal eine ehe Schließen. Hierdurch soll erreicht werden, dass diese keine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. {{du przepis="§ 1353 BGB"}} treffen. Ebenso soll keine gegenseitige Verantwortung der Ehegatten gem. {{du przepis="§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB"}} erzeugt werden.
Gegenüber der Ehe kommt der Nichtehe keine praktische Bedeutung zu. für eine solche müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- die Eheschließenden sind gleichgeschlechtlich
- die willentliche Eheschließungserklärung eines Beteiligten fehlt
- die Mitwirkung des verantwortlichen Standesbeamten fehlt

Durch die Regelung des {{du przepis="§ 1314 BGB"}} soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Ehe die bereist geschlossen wurde und Ehewirkungen entfaltet für die Zukunft aufgehoben werden kann. Vor allem ist diese dann aufhebar, wenn Willensmängel vorliegen, die einen Aufhebungsgrund gem. {{du przepis="§ 1314 Abs. 2 BGB"}} begründen. Daneben können gem. {{du przepis="§ 1314 Abs. 1 BGB"}} auch folgende Gründe zur Aufhebung der Ehe führen:
- eine der Partner keine Ehemündigkeit besaß gem. {{du przepis="§ 1303 BGB"}}
- ein Geschäftsunfähiger eine Ehe eingegangnen ist gem. {{du przepis="§ 1304 BGB"}}
- eine Doppelehe geschlossen wurde gem. {{du przepis="§ 1306 BGB"}}
- Verwandte haben geheiratet gem. {{du przepis="§ 1307 BGB"}}
- einer der Parteien bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend war
- eine Bedingung gem. {{du przepis="§ 158 BGB"}} gestellt wurde
- Vornahme einer Zeitbestimmung gem. {{du przepis="§ 163 BGB"}}, {{du przepis="§ 1311 BGB"}}
CategoryWIPR
Deletions:
Das Verlöbnis bildet die Vorstufe zur Ehe. Dieses ist in den §§ 1297 - 1302 BGB geregelt. Allerdings sieht das Gesetz keine Defintion hierfür vor. Grundsätzlich kann immer dann von einen Verlöbnis ausgegangen werden, wenn Mann und Frau sich versprechen, später miteinander die Ehe einzugehen. Anhand dieser Defintion wird die Rechtsnatur des Verlöbnisses deutlich. Eineseits handelt es sich um ein gegenseitiges gegebenes Versprechen über die künftige Eheschließung und andereseits begründet dies ein famielenrechtliches Verhältnis. Kurz gesagt handelt es sich beim Verlöbnis um einen Vertrag. Dies wird auch durch die h.M .mit der **Vertragstheorie **bestätigt. Demzufolge wird das Verlöbnis als Rechtsgeschäft angesehen. Dieses kommt somit durch zweui übereinstimmende Willenserklärungen zustande
Die Vertragstheorie spielt, in den Fällen eine besondere Rolle, wen Minderjährige ein Verlöbnis eingehen. Dann muss folgendes beachtet werden:
nur mit Einwilligung gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters gem. -{{du przepis="§ 108 BGB"}}
gesetzliche Vertreter dürfen nicht im namen des minderjährigen ein Verlöbnis eingehen (Höchstpersönlichkeitsgrundsatz {{du przepis="§ 1297 BGB"}})
Rückttritt des Minderjährigen vom Verlöbnis ohne Zustimmung möglich
Tritt einer der Verlobten vom Verlöbnis zurück, so stellt sich die Frage, inwieweit der andere einen Anspruch gegen den diesen auf Ersatz der bereits getätigten Aufwendungen geltend machen kann. Als mögliche Anspruchsgrundlage kann h {{du przepis="§ 1298 Abs. 1 S. 1 BGB"}} in Betracht kommen. Dieser Anspruch besteht dann, wenn zwischen den Verlobten ein wirksames Verlöbnis besteht, einer der Verlobten zurückgetreten ist, der andere in Erwartung der ehe bereits Aufwendungen getätigt hat, der Rücktritt erfolgte gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 3 BGB"}} ohne wichtigen Grund erfolgte und die Aufwendungen waren gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 2 BGB"}} den Umständen nach angemessen. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind in der folgenden Struktur enthalten:
Weitere Rechtsfolgen des Verlöbnisses sind folgende:
Damit eine Ehe wirksam geschlossen werden kann ,müssen sowohl die marteriellen wie auch die formellen Voraussetzungen gem. §§ 1303 - 1312 BGB vorliegen.
((3)) zwei Personen unterschielichen Geschlechts
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Revision [18699]

Edited on 2012-12-20 17:53:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
Damit eine Ehe wirksam geschlossen werden kann ,müssen sowohl die marteriellen wie auch die formellen Voraussetzungen gem. §§ 1303 - 1312 BGB vorliegen.
((2)) materielle Wirksamkeit der Eheschließung
Eine Ehe ist dann materiell wirksam geschlossen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts
- beide Personen sind ehefähig
- kein Verstoß gegen Eheverbote
- kein Vorliegen von Willensmängeln
((3)) zwei Personen unterschielichen Geschlechts
Entsprechend des deutschen Recht ist es ausschließlich nur möglich, dass zwei Personen die Ehe schließen, welche nicht das gleiche Geschlecht haben. Haben beide Personen das gleiche Geschlecht sin dde Vorschriften des LpartG anzuwenden.
((3)) Ehefähigkeit
Durch die Ehefähigkeit wird einem Rechtssubjekt die Fähigkeit eingeräumt, die Ehe mit einer anderen Person einzugehen. Hierfür sieht {{du przepis="§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB"}} vor, dass dies der anderen Partei gegenüber zu erklären ist. Demzufolge handelt sich hierbei um eine Willenserklärung. Entsprechend {{du przepis="§ 105 BGB"}} sind Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig. Somit muss der Ehe schließende zu mindestens beschränkt geschäftsfähig sein. Dies wird ebenso durch {{du przepis="§ 1304 BGB"}} bestätigt. Dieser erklärt dass ein Geschäftsunfähiger keine Ehe eingehen darf. {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} erklärt, dass die Ehe erst mit Volljährigkeit gem. {{du przepis="§ 2 BGB"}} zu schließen ist. Dies ist jedoch doch eine dispositive Regelung. Daraus folgt, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger nach {{du przepis="§ 106 BGB"}} grundsätzlich eine Ehe schließen kann. Dies aber nur, wenn keine spezialvorschriiften dem entgegenstehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass ein beschränkt geschäftsfähiger auch ehemündig ist. {{du przepis="§ 1301 Abs. 1 BGB"}} bestimmt das neben der Ehefähigkeit auch eine Ehemündigkeit beider Personen vorliegen muss. Hierbei knüpft {{du przepis="§ 1303 Abs. 1 BGB"}} das Merkmal der Ehemündigkeit an die Volljährigkeit der Eheschließenden.
Hiervon abweichend kann gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 2 BGB"}} von der Erforderlichkeit der Volljährigkeit dadurch befreit werden, dass das Familiengericht auf Antrag des Antragsstellers, diesem von dem Erfordernis der Volljärigkeit freistellt. Eine solche Freistellung ist aber nur dann möglich, wenn der Antragssteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
In diesen Fällen steht den gesetzlichen Vertretern des Antragsstellers ein Widerspruchsrecht gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 3 BGB"}} zu. Hierfür müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen. Solche Gründe können vor allem:
- in der Person des Antragsstellers oder
- im Familieninteresse
bestehen.

Erhält der Antragsteller gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 2 BGB"}} die Befreiung vom Familliengericht, so benötigt dieser gem. {{du przepis="§ 1303 Abs. 4 BGB"}} keine Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung. An dieser Regleung lässt sich erkennen, dass es grundsätzlicher keiner positiven Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf. Demzufolge erschwert der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters lediglich die Befreiung.
((3)) keine Eheverbote
Schließlich darf mit der Eheschließung nicht gegen Eheverbote verstoßen werden. Hierbei ist zwischen trennenden und aufschiebenden Eheverbote zu differenzieren. Zu den trennenden Eheverbote zählen die Bigamie und die Verwandtschaft (§ 1307 S. 1 BGB]. Demgegenüber gehören zu dem aufschiebenden Eheverbot die Adoption.
Deletions:
((2)) materielle Voraussetzungen


Revision [18577]

Edited on 2012-12-19 18:39:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Rechtsfolgen, insb. Schadensersatz bei Rücktritt gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 1 S. 1 BGB"}}
Tritt einer der Verlobten vom Verlöbnis zurück, so stellt sich die Frage, inwieweit der andere einen Anspruch gegen den diesen auf Ersatz der bereits getätigten Aufwendungen geltend machen kann. Als mögliche Anspruchsgrundlage kann h {{du przepis="§ 1298 Abs. 1 S. 1 BGB"}} in Betracht kommen. Dieser Anspruch besteht dann, wenn zwischen den Verlobten ein wirksames Verlöbnis besteht, einer der Verlobten zurückgetreten ist, der andere in Erwartung der ehe bereits Aufwendungen getätigt hat, der Rücktritt erfolgte gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 3 BGB"}} ohne wichtigen Grund erfolgte und die Aufwendungen waren gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 2 BGB"}} den Umständen nach angemessen. Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind in der folgenden Struktur enthalten:
{{taris url="http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=6285" h="4"}}
Weitere Rechtsfolgen des Verlöbnisses sind folgende:
- Schadensersatz bei Verschulden des Rücktritts des anderen Partners nach {{du przepis="§ 1299 BGB"}}
- Ehe ist gem. {{du przepis="§ 1297 BGB"}} nicht einklagbar
- keine Vertragsstrafe zulässig
- Verlobte können bereits Ehevertrag nach {{du przepis="§ 1408 BGB"}} oder Erbvertrag nach {{du przepis="§ 2275 abs. 3 BGB"}} schließen
- gem. {{du przepis="§ 1301 BGB"}} sind die während des Verlöbnis gemachten Geschenke zurückzugeben
Deletions:
((2)) Rechtsfolgen, insb. Schadensersatz bei Rücktritt gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 1 BGB"}}


Revision [18576]

Edited on 2012-12-19 18:19:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{files}}


Revision [18490]

Edited on 2012-12-18 20:18:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Allgemeines
Das Verlöbnis bildet die Vorstufe zur Ehe. Dieses ist in den §§ 1297 - 1302 BGB geregelt. Allerdings sieht das Gesetz keine Defintion hierfür vor. Grundsätzlich kann immer dann von einen Verlöbnis ausgegangen werden, wenn Mann und Frau sich versprechen, später miteinander die Ehe einzugehen. Anhand dieser Defintion wird die Rechtsnatur des Verlöbnisses deutlich. Eineseits handelt es sich um ein gegenseitiges gegebenes Versprechen über die künftige Eheschließung und andereseits begründet dies ein famielenrechtliches Verhältnis. Kurz gesagt handelt es sich beim Verlöbnis um einen Vertrag. Dies wird auch durch die h.M .mit der **Vertragstheorie **bestätigt. Demzufolge wird das Verlöbnis als Rechtsgeschäft angesehen. Dieses kommt somit durch zweui übereinstimmende Willenserklärungen zustande
Die Vertragstheorie spielt, in den Fällen eine besondere Rolle, wen Minderjährige ein Verlöbnis eingehen. Dann muss folgendes beachtet werden:
nur mit Einwilligung gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters gem. -{{du przepis="§ 108 BGB"}}
gesetzliche Vertreter dürfen nicht im namen des minderjährigen ein Verlöbnis eingehen (Höchstpersönlichkeitsgrundsatz {{du przepis="§ 1297 BGB"}})
Rückttritt des Minderjährigen vom Verlöbnis ohne Zustimmung möglich
Daneben ist außerdem zu beachten, dass die Vertretungsregeln gem. §§ 164 ff. BGB keine Anwendung finden und eine Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB aufgrund von der Lex specialis Regelung der §§ 1298 ff. BGB verdrängt wird.
Neben der Vertragstheorie werden folgende weitere Theorien zur Bestimmung der Natur eines Verlöbnisses vertreten. Hierzu zählen:
{{image url="Theorien.png"}}
((2)) Rechtsfolgen, insb. Schadensersatz bei Rücktritt gem. {{du przepis="§ 1298 Abs. 1 BGB"}}


Revision [17520]

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