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Version [27928]

Dies ist eine alte Version von UrhRFallloesungSemperoper erstellt von Jorina Lossau am 2013-05-16 13:08:13.

 

Urheberrecht


Fall 7 - Semperoper


Die als Semperoper bekannte Sächsische Staatsoper plante die Jahrtausendwende mit der Operette „Die Csàrdàsfürstin“ von Emmerich Kálmán zu begehen. Der Intendant I engagierte hierfür den international anerkannten Operregisseur O. Die Reaktionen auf die von O entwickelte Inszenierung durch das Publikum ließen jedoch zu wünschen übrig. Die Premiere stieß auf derartig lautstarke Kritik, dass die Aufführung insgesamt zweimal unterbrochen werden musste. Auch in den Medien wird die Aufführung mehr oder weniger zerrissen. O hatte der Inszenierung vornehmlich die Idee zugrunde gelegt, das Stück in den Kontext seiner historischen Entstehung einzubinden. Er hatte versucht, dies zu verwirklichen, indem er das Kampfgeschehen des Ersten Weltkriegs mit der Operettenhandlung verknüpfte: In einer Szene wählte er als Bühnenbild ein Varietétheater, das durch Granateinschläge zur Ruine wurde. Hinsichtlich der Handlung des zweiten und dritten Akts bevorzugte er es, diese abweichend vom herkömmlichen Libretto nicht im Wiener Palast des Fürsten von und zu Lippert-Weylersheim bzw. in einem Wiener Hotel, sondern in und um einen Schützengraben spielen zu lassen. Vereinzelt ließ er während der Szenen Kriegsopfer, Versehrte, insbesondere aber auch uniformierte Soldaten mit Stahlhelm auftreten, die ausgerüstet waren mit martialischem Kriegsgerät wie Panzerfaust, Stabhandgranaten, Gasmaske, Feldtelefon, Stacheldraht usw.; das ganze wurde begleitet von kriegstypischen Geräuschen wie Detonationen und Gewehrsalven.
Nachdem infolge der missglückten Premiere bei der Oper eine Vielzahl an Stornierungen eingingen, entschloss sich I aus Angst vor erhöhten Einnahmeausfällen dazu, die Inszenierung durch Streichung mehrerer Szenen und Veränderung des Bühnenbildes neu zu gestalten. Als O hiervon erfährt, ist er entrüstet. Das Vorgehen stelle eine „Amputation“ seines Werkes dar. I entgegnet gelassen, O könne hiergegen sowieso nichts unternehmen, insbesondere genieße die Inszenierung keinen urheberrechtlichen Schutz.

Hat I Recht mit der Behauptung, dass O kein Urheberrecht an seiner Inszenierung zusteht?


Lösung


K könnte gegen O einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG haben.

A. Dies setzt zunächst voraus, dass die von O vorgenommenen Handlungen ein i.S.d UrhG schutzfähiges Werk betreffen.

I. Soweit es um den Text des Liedes geht, ist von einem Werk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG auszugehen. Zu bedenken bleibt aber, dass in dem Reklametext nicht das Werk als Ganzes verwendet worden ist, sondern nur ein Werkteil.

II. Es fragt sich daher, ob ein solcher Teil eines Werkes urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Das ist der Fall, wenn er selbstständig als persönlich geistige Schöpfungen i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG angesehen werden kann.
Dies erscheint im Hinblick auf die verwendete Textzeile allerdings problematisch. Zwar sind an die Schutzfähigkeit von Liedtexten generell nur geringe Anforderungen zu stellen. In diesem Bereich ist der Schutz der kleinen Münze, also der einfachen, aber gerade noch geschützten geistigen Leistung, anerkannt.

Die Textzeile „Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“ weist keinen bestimmten geistigen Inhalt auf. Die mehrfache Wiederholung des Wortes „fahr’n“ macht zwar deutlich, dass der zeitliche Ablauf des Fahrvorganges hervorgehoben werden soll; gleichzeitig erscheint bildhaft auch die Fahrt auf der Autobahn vor Augen. Dies allein erscheint jedoch nicht als ausreichend, eine geistige Verbindung bestimmten Inhalts herzustellen. Mit der Zeile könnte eine Anspielung auf die Länge der durchfahrenden Strecke, die Geschwindigkeit des Fahrvorganges oder dessen Dauer, die Freude am Fahren oder die Last des Fahrens, ferner die Zuverlässigkeit des Fahrzeugs oder die Monotonie des Fahrens beabsichtigt sein. Es lässt sich damit festhalten, dass der Wortgruppe eine Vielzahl an unterschiedlichen denkbaren geistigen Inhalten beigelegt werden kann. Aus diesem Grund kann die Zeile selbst nicht als Träger eines bestimmten Gedankens, sondern nur als ein unselbstständiges Formelement verstanden werden.

B. Die Wortzeile als solche erweist sich damit nicht als schutzfähig.
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