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Deshalb ist bei ausländischem Gesellschaftsstatut - auch bei einer Scheinauslandsgesellschaft - allein das ausländische Recht für die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Ebene des Unternehmens maßgeblich. >>Vgl. auch [[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FSpahlingerWegenHdbIntGesR_1%2FMono%2Fcont%2FSpahlingerWegenHdbIntGesR.SpahlingerWegenHdbIntGesR.C.VI.2.b.htm Spahlinger/Wegen, Rn. 300 ff.]]>>