Innere Verfassung des Unternehmens im internationalen Gesellschaftsrecht
A. Betriebliche und Unternehmensmitbestimmung
Die unterschiedlichen Formen der Mitbestimmung in Deutschland haben unterschiedliche Rechtsnatur. Demzufolge gelten für sie auch unterschiedliche Anknüpfungspunkte:
- für die Unternehmensmitbestimmung gilt uneingeschränkt das Gesellschaftsstatut, weil es sich dabei um eine Frage der inneren Verfassung des Unternehmens handelt (Besetzung der Organe der Gesellschaft),
- die betriebliche Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz stellt eine von der Unternehmensstruktur unabhängige und an eine betriebliche Einheit anknüpfende Institution, die unabhängig vom Gesellschaftsstatut gilt; hier ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem sich der jeweilige Betrieb befindet.
B. Umgehung der Unternehmensmitbestimmung infolge neuer Rechtsentwicklung
Unter Herrschaft der Sitztheorie ist eine Umgehung der Vorschriften über Unternehmensmitbestimmung nicht möglich. Wenn infolge der Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit in einigen Fallkonstellationen die Gründungstheorie anzuwenden ist, ist eine Umgehung denkbar. Und auch wenn die Frage, ob die Arbeitnehmermitbestimmung eine zulässige Einschränkung der Niederlassungsfreiheit wäre oder nicht, noch nicht durch den EuGH entschieden wurde, geht die h. M. davon aus, dass die Regelungen hinsichtlich der Unternehmensmitbestimmung nicht auf andere Rechtsformen ausgedehnt werden müssen und auch nicht dürfen.
Deshalb ist bei ausländischem Gesellschaftsstatut - auch bei einer Scheinauslandsgesellschaft - allein das ausländische Recht für die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Ebene des Unternehmens maßgeblich.
Vgl. auch Spahlinger/Wegen, Rn. 300 ff.
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