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Revision history for UR1Uebersicht


Revision [34759]

Last edited on 2013-10-02 09:56:45 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [34732]

Edited on 2013-09-30 12:25:43 by Jorina Lossau
Additions:
**=====Einführung in das Handelsrecht=====**
((1)) Funktion des Handelsrechts
||Das Handelsrecht ist das **Sonderprivatrecht der Kaufleute**. Unter Sonderprivatrecht versteht man privatrechtliche Vorschriften, die nur für Teilgebiete des Privatrechts und insbesondere für bestimmte Personengruppen gelten.
Art. 2 EGHGB regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.||
((1)) Subjektiver Anwendungsbereich
||Das Handelsrecht findet nur Anwendung, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind. Es knüpft somit an die Kaufmannseigenschaft nach den §§ 1 ff. HGB an. Das HGB unterscheidet zwischen folgenden Kaufleuten:
- Formkaufmann ({{du przepis="§ 6 HGB"}})||
((1)) Begriffe des Handelsrechts
||Nachfolgend sind die wichtigsten Begriffe des HGB aufgelistet. Sie werden in den jeweiligen Gliederungspunkten genauer erläutert.
- Unternehmen: keine Definition im HGB, vgl. aber {{du przepis="§ 14 BGB"}}||
((1)) Ziele und Charakteristika des Handelsrechts
||Das Handelsrecht beruht auf verschiedenen Zielen und Charakteristika.
{{image url="ZieleHandelsrecht.jpg" class="center" width="700"}}||
((1)) Rechtsquellen des Handels- und Gesellschaftsrechts
||Das Handelsrecht schöpft sich aus verschiedenen Rechtsquellen.
{{image url="RechtsquellenHandelsrecht.JPG" class="center" width="500"}}||
||**Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)**
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt ({{du przepis="§ 305 I BGB"}}). Die Geltung von AGB ist in den §§ 305 ff. BGB eingeschränkt, um einseitige Benachteiligungen der anderen Vertragspartei zu verhindern. Dieser besondere Schutz **gilt jedoch nicht**, wenn der andere Vertragspartner Unternehmer ist. In diesen Fällen gelten die {{du przepis="§ 305 II, III BGB"}}, {{du przepis="§ 308 BGB"}}, {{du przepis="§ 309 BGB"}} nicht.||
((1)) Aufbau des HGB
||Wie bereits oben dargestellt, ist das HGB die wichtigste Rechtsquelle des Handelsrechts. Das HGB ist in insgesamt 5 Bücher unterteilt. Die Inhalte dieser einzelnen Bücher stellt die nachfolgende Tabelle dar.
{{image url="AufbauHGB.JPG" class="center" width="700"}}||
**>>[[Unternehmensrecht1 Zurück zur Übersicht]]>>**
Deletions:
''''======Einführung in das Handelsrecht======
===((1)) Funktion des Handelsrechts===
Das Handelsrecht ist das **Sonderprivatrecht der Kaufleute**. Unter Sonderprivatrecht versteht man privatrechtliche Vorschriften, die nur für Teilgebiete des Privatrechts und insbesondere für bestimmte Personengruppen gelten.
Art. 2 EGHGB regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.
===((1)) Subjektiver Anwendungsbereich===
Das Handelsrecht findet nur Anwendung, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind. Es knüpft somit an die Kaufmannseigenschaft nach den §§ 1 ff. HGB an. Das HGB unterscheidet zwischen folgenden Kaufleuten:
- Formkaufmann ({{du przepis="§ 6 HGB"}})
===((1)) Begriffe des Handelsrechts===
Nachfolgend sind die wichtigsten Begriffe des HGB aufgelistet. Sie werden in den jeweiligen Gliederungspunkten genauer erläutert.
- Unternehmen: keine Definition im HGB, vgl. aber {{du przepis="§ 14 BGB"}}
===((1)) Ziele und Charakteristika des Handelsrechts===
Das Handelsrecht beruht auf verschiedenen Zielen und Charakteristika.
{{image url="ZieleHandelsrecht.jpg" class="center" width="700"}}
===((1)) Rechtsquellen des Handels- und Gesellschaftsrechts===
{{image url="RechtsquellenHandelsrecht.JPG" class="center" width="500"}}
Das Handelsrecht schöpft sich aus verschiedenen Rechtsquellen.
__Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)__
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt ({{du przepis="§ 305 I BGB"}}). Die Geltung von AGB ist in den §§ 305 ff. BGB eingeschränkt, um einseitige Benachteiligungen der anderen Vertragspartei zu verhindern. Dieser besondere Schutz **gilt jedoch nicht**, wenn der andere Vertragspartner Unternehmer ist. In diesen Fällen gelten die {{du przepis="§ 305 II, III BGB"}}, {{du przepis="§ 308 BGB"}}, {{du przepis="§ 309 BGB"}} nicht.
===((1)) Aufbau des HGB===
Wie bereits oben dargestellt, ist das HGB die wichtigste Rechtsquelle des Handelsrechts. Das HGB ist in insgesamt 5 Bücher unterteilt. Die Inhalte dieser einzelnen Bücher stellt die nachfolgende Tabelle dar.
{{image url="AufbauHGB.JPG" class="center" width="700"}}
**>>[[Unternehmensrecht1 Zurück zur Gliederung]]>>**


Revision [34476]

Edited on 2013-09-10 11:55:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
**>>[[Unternehmensrecht1 Zurück zur Gliederung]]>>**


Revision [33656]

Edited on 2013-08-13 12:42:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
----
CategoryUnternehmensR


Revision [32591]

Edited on 2013-07-03 00:59:31 by LisaBeyer
Additions:
- Handelsgewerbe/ Gewerbebetrieb ({{du przepis="§ 1 II HGB"}})
''Aber: Begrifflichkeit im HGB uneinheitlich, vgl. {{du przepis="§ 48 I HGB"}}''
Der Handel ist unter anderem auf die **Schnelligkeit des Abschlusses und der Abwicklung von Handelsgeschäften** angewiesen. Dem schnellen Abschluss von Handelsgeschäften dient der allgemeine privatrechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Beschränkungen dafür, ob, mit wem oder mit welchem Inhalt ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Die Schnelligkeit der Abwicklung eines Handelsgeschäfts wird auch durch die Regelungen zum Handelskauf {{du przepis="§ 376 HGB"}}, {{du przepis="§ 377 HGB"}} gewährleistet.
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt ({{du przepis="§ 305 I BGB"}}). Die Geltung von AGB ist in den §§ 305 ff. BGB eingeschränkt, um einseitige Benachteiligungen der anderen Vertragspartei zu verhindern. Dieser besondere Schutz **gilt jedoch nicht**, wenn der andere Vertragspartner Unternehmer ist. In diesen Fällen gelten die {{du przepis="§ 305 II, III BGB"}}, {{du przepis="§ 308 BGB"}}, {{du przepis="§ 309 BGB"}} nicht.
Deletions:
- Handelsgewerbe/ Gewerbebetrieb (§ 1 II HGB)
''Aber: Begrifflichkeit im HGB uneinheitlich, vgl. § 48 I HGB''
Der Handel ist unter anderem auf die **Schnelligkeit des Abschlusses und der Abwicklung von Handelsgeschäften** angewiesen. Dem schnellen Abschluss von Handelsgeschäften dient der allgemeine privatrechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Beschränkungen dafür, ob, mit wem oder mit welchem Inhalt ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Die Schnelligkeit der Abwicklung eines Handelsgeschäfts wird auch durch die Regelungen zum Handelskauf §§ 376, 377 HGB gewährleistet.
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt (§ 305 I BGB). Die Geltung von AGB ist in den §§ 305 ff. BGB eingeschränkt, um einseitige Benachteiligungen der anderen Vertragspartei zu verhindern. Dieser besondere Schutz **gilt jedoch nicht**, wenn der andere Vertragspartner Unternehmer ist. In diesen Fällen gelten die §§ 305 II, III, 308, 309 BGB nicht.


Revision [32574]

Edited on 2013-07-02 15:54:45 by UMueller
Additions:
Eine weitere Rechtsquelle ist das **Handelsgewohnheitsrecht**. Es begründet sich auf dem Rechtsgeltungswillen der Gemeinschaft und der dauernden Übung, vor allem im ständigen Gerichtsgebrauch. Es hat allerdings aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen und der Vielzahl von Handelsbräuchen geringe Bedeutung und wird in der Rechtssprechung nur zurückhaltend anerkannt.
Deletions:
Eine weitere Rechtsquelle ist das **Handelsgewohnheitsrecht**. Es begründet sich auf dem Rechtsgeltungswillen der Gemeinschaft und der dauernden Übung, vor allem im ständigen Gerichtsgebrauch. Es hat allerdings aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen und der Vielzahl von Handelsbräuchen geringe Bedeutung und wird in der Rechtssprechung nur zurückhalten anerkannt.


Revision [32573]

Edited on 2013-07-02 15:53:45 by UMueller
Additions:
Das Handelsrecht schöpft sich aus verschiedenen Rechtsquellen.
Deletions:
Das Handelsrecht erschöpft sich aus verschiedenen Rechtsquellen.


Revision [31855]

Edited on 2013-06-22 12:46:38 by LisaBeyer
Deletions:
{{files}}


Revision [31854]

Edited on 2013-06-22 12:45:34 by LisaBeyer
Additions:
{{image url="AufbauHGB.JPG" class="center" width="700"}}
Deletions:
@@//hier kommt die Tabelle//@@


Revision [31853]

Edited on 2013-06-22 12:44:19 by LisaBeyer
Additions:
{{image url="RechtsquellenHandelsrecht.JPG" class="center" width="500"}}
Deletions:
@@//hier kommt die Abbildung//@@


Revision [31852]

Edited on 2013-06-22 12:41:17 by LisaBeyer
Additions:
{{files}}


Revision [31851]

Edited on 2013-06-22 11:45:27 by LisaBeyer
Additions:
{{image url="ZieleHandelsrecht.jpg" class="center" width="700"}}
Deletions:
{{image url="ZieleHandelsrecht.jpg"}}


Revision [31850]

Edited on 2013-06-22 11:41:23 by LisaBeyer
Deletions:
{{files}}


Revision [31849]

Edited on 2013-06-22 11:39:47 by LisaBeyer
Additions:
{{image url="ZieleHandelsrecht.jpg"}}
Deletions:
{{image url="ZieleHandelsrecht"}}


Revision [31848]

Edited on 2013-06-22 11:38:47 by LisaBeyer
Additions:
{{image url="ZieleHandelsrecht"}}
Deletions:
{{image url="ZieleHandelsrecht}}


Revision [31847]

Edited on 2013-06-22 11:38:27 by LisaBeyer
Additions:
{{image url="ZieleHandelsrecht}}


Revision [31846]

Edited on 2013-06-22 11:31:51 by LisaBeyer
Additions:
{{files}}


Revision [31029]

Edited on 2013-06-15 19:51:16 by LisaBeyer
Additions:
Das Handelsrecht erschöpft sich aus verschiedenen Rechtsquellen.
**Handelsbräuche** kommen als Rechtsquellen ebenfalls in Betracht. Handelsbräuche entstehen durch eine in kaufmännischen Verkehrskreisen langanhaltend praktizierte Übung von Auslegungsregeln bzw. Verhaltenserwartungen. Handelsbräuche stellen keine Rechtsnormen dar und können von daher eine zwingende Gesetzesbestimmung nicht verdrängen, allerdings sind sie grundsätzlich (vor allem als Auslegungshilfen) zu berücksichtigen (vgl. {{du przepis="§ 346 HGB"}}).
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt (§ 305 I BGB). Die Geltung von AGB ist in den §§ 305 ff. BGB eingeschränkt, um einseitige Benachteiligungen der anderen Vertragspartei zu verhindern. Dieser besondere Schutz **gilt jedoch nicht**, wenn der andere Vertragspartner Unternehmer ist. In diesen Fällen gelten die §§ 305 II, III, 308, 309 BGB nicht.
Deletions:
Das Handelsrecht erschöft sich aus verschiedenen Rechtsquellen.
**Handelsbräuche** kommen als Rechtsquellen ebenfalls in Betracht. Handelsbräuche entstehen durch eine in kaumännischen Verkehrskreisen langanhaltend praktizierte Übung von Auslegungsregeln bzw. Verhaltenserwartungen. Handelsbräuche stellen keine Rechtsnormen dar und können von daher eine zwingende Gesetzesbestimmung nicht verdrängen, allerdings sind sie grundsätzlich (vor allem als Auslegungshilfen) zu berücksichtigen (vgl. {{du przepis="§ 346 HGB"}}).
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt (§ 305 I BGB). Die Geltung von AGB ist in den §§ 305 ff. BGB eingeschränkt, um einseitige Benachteiligungen der anderen Vertragspartei zu verhindern. Dieser besondere Schtz **gilt jedoch nicht**, wenn der andere Vertragspartner Unternehmer ist. In diesen Fällen gelten die §§ 305 II, III, 308, 309 BGB nicht.


Revision [31005]

Edited on 2013-06-15 13:34:13 by LisaBeyer
Additions:
===((1)) Aufbau des HGB===
Wie bereits oben dargestellt, ist das HGB die wichtigste Rechtsquelle des Handelsrechts. Das HGB ist in insgesamt 5 Bücher unterteilt. Die Inhalte dieser einzelnen Bücher stellt die nachfolgende Tabelle dar.


Revision [31004]

Edited on 2013-06-15 13:31:29 by LisaBeyer
Additions:
Das Handelsrecht ist das **Sonderprivatrecht der Kaufleute**. Unter Sonderprivatrecht versteht man privatrechtliche Vorschriften, die nur für Teilgebiete des Privatrechts und insbesondere für bestimmte Personengruppen gelten.
Der Handel ist unter anderem auf die **Schnelligkeit des Abschlusses und der Abwicklung von Handelsgeschäften** angewiesen. Dem schnellen Abschluss von Handelsgeschäften dient der allgemeine privatrechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Beschränkungen dafür, ob, mit wem oder mit welchem Inhalt ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Die Schnelligkeit der Abwicklung eines Handelsgeschäfts wird auch durch die Regelungen zum Handelskauf §§ 376, 377 HGB gewährleistet.
Der Handelsverkehr erfordert aber auch einen höheren **Vertrauensschutz**, als den, der durch die allgemeinen Regeln erreicht wird. Das HGB statuiert deshalb einige besondere Regelungen, die dem Verkehrsschutz im besonderen Maße dienen.
Deletions:
Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Unter Sonderprivatrecht versteht man privatrechtliche Vorschriften, die nur für Teilgebiete des Privatrechts und insbesondere für bestimmte Personengruppen gelten.
Der Handel ist unter anderem auf die Schnelligkeit des Abschlusses und der Abwicklung von Handelsgeschäften angewiesen. Dem schnellen Abschluss von Handelsgeschäften dient der allgemeine privatrechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Beschränkungen dafür, ob, mit wem oder mit welchem Inhalt ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Die Schnelligkeit der Abwicklung eines Handelsgeschäfts wird auch durch die Regelungen zum Handelskauf §§ 376, 377 HGB gewährleistet.
Der Handelsverkehr erfordert aber auch einen höheren Vertrauensschutz, als den, der durch die allgemeinen Regeln erreicht wird. Das HGB statuiert deshalb einige besondere Regelungen, die dem Verkehrsschutz im besonderen Maße dienen.


Revision [31003]

Edited on 2013-06-15 13:30:08 by LisaBeyer
Additions:
@@//hier kommt die Tabelle//@@
===((1)) Rechtsquellen des Handels- und Gesellschaftsrechts===
@@//hier kommt die Abbildung//@@
Das Handelsrecht erschöft sich aus verschiedenen Rechtsquellen.
Die wichtigste Rechtsquelle ist das **HGB**. Dieses wird durch **handelsrechtliche Nebengesetze**, wie z. B. das Wechselgesetz oder das Scheckgesetz, ergänzt.
Eine weitere Rechtsquelle ist das **Handelsgewohnheitsrecht**. Es begründet sich auf dem Rechtsgeltungswillen der Gemeinschaft und der dauernden Übung, vor allem im ständigen Gerichtsgebrauch. Es hat allerdings aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen und der Vielzahl von Handelsbräuchen geringe Bedeutung und wird in der Rechtssprechung nur zurückhalten anerkannt.
**Handelsbräuche** kommen als Rechtsquellen ebenfalls in Betracht. Handelsbräuche entstehen durch eine in kaumännischen Verkehrskreisen langanhaltend praktizierte Übung von Auslegungsregeln bzw. Verhaltenserwartungen. Handelsbräuche stellen keine Rechtsnormen dar und können von daher eine zwingende Gesetzesbestimmung nicht verdrängen, allerdings sind sie grundsätzlich (vor allem als Auslegungshilfen) zu berücksichtigen (vgl. {{du przepis="§ 346 HGB"}}).
__Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)__
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt (§ 305 I BGB). Die Geltung von AGB ist in den §§ 305 ff. BGB eingeschränkt, um einseitige Benachteiligungen der anderen Vertragspartei zu verhindern. Dieser besondere Schtz **gilt jedoch nicht**, wenn der andere Vertragspartner Unternehmer ist. In diesen Fällen gelten die §§ 305 II, III, 308, 309 BGB nicht.


Revision [31002]

Edited on 2013-06-15 13:12:10 by LisaBeyer
Additions:
===((1)) Ziele und Charakteristika des Handelsrechts===
Das Handelsrecht beruht auf verschiedenen Zielen und Charakteristika.
Der Handel ist unter anderem auf die Schnelligkeit des Abschlusses und der Abwicklung von Handelsgeschäften angewiesen. Dem schnellen Abschluss von Handelsgeschäften dient der allgemeine privatrechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Beschränkungen dafür, ob, mit wem oder mit welchem Inhalt ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Die Schnelligkeit der Abwicklung eines Handelsgeschäfts wird auch durch die Regelungen zum Handelskauf §§ 376, 377 HGB gewährleistet.
Der Handelsverkehr erfordert aber auch einen höheren Vertrauensschutz, als den, der durch die allgemeinen Regeln erreicht wird. Das HGB statuiert deshalb einige besondere Regelungen, die dem Verkehrsschutz im besonderen Maße dienen.
Diese und noch weitere Ziele und Charakteristika des Handelsrechts verdeutlicht die nachfolgende Tabelle.


Revision [31001]

Edited on 2013-06-15 13:02:20 by LisaBeyer
Additions:
''Aber: Begrifflichkeit im HGB uneinheitlich, vgl. § 48 I HGB''
Deletions:
~~''Aber: Begrifflichkeit im HGB uneinheitlich, vgl. § 48 I HGB''


Revision [31000]

Edited on 2013-06-15 13:00:43 by LisaBeyer
Additions:
===((1)) Begriffe des Handelsrechts===
Nachfolgend sind die wichtigsten Begriffe des HGB aufgelistet. Sie werden in den jeweiligen Gliederungspunkten genauer erläutert.
Deletions:
===((1)) Begriffe des Handelsrechts


Revision [30999]

Edited on 2013-06-15 12:57:48 by LisaBeyer
Additions:
- Kaufmann (§§ 1 - 6 HGB)
Deletions:
- Kaufmann (§{{du przepis="§ 1-6 HGB"}})


Revision [30998]

Edited on 2013-06-15 12:57:10 by LisaBeyer
Additions:
''''======Einführung in das Handelsrecht======
~~''Aber: Begrifflichkeit im HGB uneinheitlich, vgl. § 48 I HGB''
Deletions:
======Einführung in das Handelsrecht======
//Aber: Begrifflichkeit im HGB uneinheitlich, vgl. § 48 I HGB//


Revision [30997]

Edited on 2013-06-15 12:55:02 by LisaBeyer
Additions:
Art. 2 EGHGB regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.
===((1)) Begriffe des Handelsrechts
- Kaufmann (§{{du przepis="§ 1-6 HGB"}})
- Handelsgewerbe/ Gewerbebetrieb (§ 1 II HGB)
- Handelsgeschäft ({{du przepis="§ 343 HGB"}}) = Rechtsgeschäft des Kaufmanns
//Aber: Begrifflichkeit im HGB uneinheitlich, vgl. § 48 I HGB//
- Firma ({{du przepis="§ 17 HGB"}}) = Name des Kaufmanns
- Unternehmen: keine Definition im HGB, vgl. aber {{du przepis="§ 14 BGB"}}
Deletions:
{{du przepis="Art. 2 EGHGB"}} regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.


Revision [30995]

Edited on 2013-06-15 12:35:48 by LisaBeyer
Additions:
{{du przepis="Art. 2 EGHGB"}} regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.
Deletions:
{{du przepis="Art. 2 HGBEG"}} regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.


Revision [30994]

Edited on 2013-06-15 12:35:26 by LisaBeyer
Additions:
{{du przepis="Art. 2 HGBEG"}} regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.
Deletions:
{{du przepis="Art. 2 EGHGB"}} regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.


Revision [30993]

Edited on 2013-06-15 12:34:40 by LisaBeyer
Additions:
- Optionskaufmann ({{du przepis="§ 2 HGB"}})
Deletions:
- Optionskaufmann ({{du przepis="§ 2 HBG"}})


Revision [30992]

Edited on 2013-06-15 12:34:14 by LisaBeyer
Additions:
{{du przepis="Art. 2 EGHGB"}} regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.
Deletions:
{{du przepis="Art. 2 HGBEG"}} regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.


Revision [30991]

Edited on 2013-06-15 12:33:58 by LisaBeyer
Additions:
{{du przepis="Art. 2 HGBEG"}} regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.
Deletions:
{{du przepis="Art. 2 EGHGB"}} regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.


Revision [30990]

Edited on 2013-06-15 12:30:28 by LisaBeyer
Additions:
===((1)) Subjektiver Anwendungsbereich===
Das Handelsrecht findet nur Anwendung, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind. Es knüpft somit an die Kaufmannseigenschaft nach den §§ 1 ff. HGB an. Das HGB unterscheidet zwischen folgenden Kaufleuten:
- Kaufmann kraft Gewerbebetrieb ({{du przepis="§ 1 I HGB"}})
- Optionskaufmann ({{du przepis="§ 2 HBG"}})
- Land- oder forstwirtschaftlicher Kaufmann ({{du przepis="§ 3 II HGB"}})
- Formkaufmann ({{du przepis="§ 6 HGB"}})


Revision [30989]

Edited on 2013-06-15 12:24:52 by LisaBeyer
Additions:
{{du przepis="Art. 2 EGHGB"}} regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.
Deletions:
Art. 2 EGHGB regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.
{{du przepis="§ 1 HGB"}}


Revision [30988]

Edited on 2013-06-15 12:24:13 by LisaBeyer
Additions:
{{du przepis="§ 1 HGB"}}


Revision [30987]

Edited on 2013-06-15 12:23:35 by LisaBeyer
Additions:
Art. 2 EGHGB regelt das Verhältnis zwischen BGB und HGB. Demnach bleibt das BGB auch für alle Rechtsgeschäfte unter der Beteiligung von Kaufleuten anwendbar. Die BGB-Regelungen werden jedoch durch das HGB teilweise modifiziert oder sogar unanwendbar. Dies gilt allerdings immer nur, wenn Kaufleute an Rechtsgeschäften beteiligt sind.


Revision [30986]

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