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Handelsfirma
1. Begriff der Firma
§ 17 Abs. 1 HGB: Die Firma ist der Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt.
§ 17 Abs. 2 HGB: Unter der Firma kann der Kaufmann klagen oder verklagt werden.
Wichtig!: Rechtlich gesehen gibt es eine Unterscheidung zwischen der Firma und dem Unternehmen. Das Unternehmen ist nicht selbst rechtsfähig und benötigt zudem eine rechtsfähige Person als Unternehmensträger.
2. Abweichung zwischen Firma und Name
Im Regelfall stimmt die Firma mit dem bürgerlichen Namen des Kaufmanns überein.
§ 18 Abs. 1 HGB: Die Firma muss geeignet gekennzeichnet und unterscheidungskräftig sein bzgl. der Wahl einer Personenfirma, Sachfirma oder Phantasiefirma.
Begriffsdefinitionen:
Personenfirma: Name des Unternehmensträgers, i. d. R. vom Kaufmann und bei Gesellschaften der Name der Gesellschafter.
Sachfirma: Beinhaltet den Unternehmensgegenstand (z. B. Spielwaren) und manchmal auch die Ortsbezeichnung (z. B. Spielwaren Schmalkalden GmbH).
Phantasiefirma: Verwendung von Phantasiebezeichnungen, die man nicht direkt dem Unternehmensinhaber und Unternehmensgegenstand zuordnen kann.
3. Grundsätze der Firmenbildung
Voraussetzungen:
§ 18 Abs. 1 HGB: geeignete Kennzeichnung und Unterscheidungskraft
Prinzipien:
a. Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft
Kennzeichnungseignung:
- Die Verbindung von Unternehmen und Unternehmensträger bedarf der Publizität. Der Unternehmensträger muss daher eindeutig gekennzeichnet sein. Es muss erkennbar sein, dass die Handlungen des Unternehmensträgers in Zusammenhang zum Unternehmen stehen.
- Achtung: Der Name der Firma muss aus Worten bestehen und nicht aus Bildzeichen. Die Firma ist nicht mit der Marke zu verwechseln! Die Marke i. S. d. MarkenG dient der Identifizierung und Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen.
- Die Firma ist der einzige Name der Handelsgesellschaft.
Unterscheidungskraft:
- Die Firma soll eine Assoziation mit einem bestimmten Unternehmen wecken.
- Die Unterscheidungskraft ist regelmäßig gegeben. Ausnahmen: Bei Gleichnamigen und Sachfirmen.
- Ein Unterschied im Gesellschaftszusatz reicht nicht aus. (z. B. Meyer Beton KG und Meyer Beton GmbH)
- Bei verbreiteten Familiennamen und Gattungsbezeichnungen ist eine Unterscheidungskraft nicht vorhanden.
b. Firmenwahrheit
Gesetzliche Vorgaben
- Irreführungsverbot § 18 Abs. 2 S. 1 HGB
- Keine Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen.
- Wesentlichkeit der Angaben für die angesprochenen Verkehrskreise
- Aber: Keine Prüfung im Registerverfahren, Berücksichtigung nur bei Ersichtlichkeit gem. § 18 Abs. 2 S. 2 HGB
- Zwingender Rechtsformzusatz gem. § 19 HGB
c. Firmenbeständigkeit
Die Firma bleibt bestehen auch bei
- Namenswechsel des Inhabers gem. § 21 HGB
- Nach Verheiratung oder Scheidung
- Sonstige Namensänderung
- Inhaberwechsel in dem Unternehmen
- Wechselt der Unternehmensträger eines Unternehmens, ist die Firmenfortführung nach § 22 Abs. 1 HGB zulässig, wenn der bisherige Unternehmensträger (= Geschäftsinhaber) oder dessen Erben ausdrücklich eingewilligt haben.
- Bei Änderungen im Gesellschafterbestand ist eine Fortführung der Firma gem. § 24 Abs. 1 HGB zulässig. Ist der Name des ausscheidenden Gesellschafters in der Firma enthalten, wird für die Fortführung der Firma die ausdrückliche Einwillung des Gesellschafters oder seiner Erben benötigt (§ 24 Abs. 2 HGB).
d. Firmeneinheit
= Ableitung aus dem Grundsatz der FirmenwahrheitEin Kaufmann darf für dasselbe Unternehmen nur eine einzige Firma führen. Damit werden Täuschungen im Rechtsverkehr vermieden. Ausnahme: Zur Unterscheidung von mehreren Filialen die zum selben Unternehmen gehören, ist eine Nummerierung oder zusätzliche Ortsbezeichnung zulässig.
e. Firmenöffentlichkeit
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