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Handelsfirma


1. Begriff der Firma


§ 17 Abs. 1 HGB: Die Firma ist der Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt.

§ 17 Abs. 2 HGB: Unter der Firma kann der Kaufmann klagen oder verklagt werden.

Wichtig!: Rechtlich gesehen gibt es eine Unterscheidung zwischen der Firma und dem Unternehmen. Das Unternehmen ist nicht selbst rechtsfähig und benötigt zudem eine rechtsfähige Person als Unternehmensträger.

Achtung: Bei Nutzung des bürgerlichen Namens als Firma ist ein Persönlichkeitsrecht des Kaufmanns betroffen. Bei Sach- und Phantasiefirmen (Begriffe werden in Gliederungspunkt 2 erläutert) fehlt der Persönlichkeitsbezug, so dass keine Beschränkungen für fremde Nutzung bestehen.

2. Abweichung zwischen Firma und Name


Im Regelfall stimmt die Firma mit dem bürgerlichen Namen des Kaufmanns überein.

§ 18 Abs. 1 HGB: Die Firma muss geeignet gekennzeichnet und unterscheidungskräftig sein bzgl. der Wahl einer Personenfirma, Sachfirma oder Phantasiefirma.

Begriffsdefinitionen:

Personenfirma: Name des Unternehmensträgers, i. d. R. vom Kaufmann und bei Gesellschaften der Name der Gesellschafter.
Sachfirma: Beinhaltet den Unternehmensgegenstand (z. B. Spielwaren) und manchmal auch die Ortsbezeichnung (z. B. Spielwaren Schmalkalden GmbH).
Phantasiefirma: Verwendung von Phantasiebezeichnungen, die man nicht direkt dem Unternehmensinhaber und Unternehmensgegenstand zuordnen kann.

3. Grundsätze der Firmenbildung


Voraussetzungen:
§ 18 Abs. 1 HGB: geeignete Kennzeichnung und Unterscheidungskraft


Prinzipien:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UR1Handelsfirma/Prinzipien.png)

a. Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft


Kennzeichnungseignung:

  • Die Verbindung von Unternehmen und Unternehmensträger bedarf der Publizität. Der Unternehmensträger muss daher eindeutig gekennzeichnet sein. Es muss erkennbar sein, dass die Handlungen des Unternehmensträgers in Zusammenhang zum Unternehmen stehen.
  • Achtung: Der Name der Firma muss aus Worten bestehen und nicht aus Bildzeichen. Die Firma ist nicht mit der Marke zu verwechseln! Die Marke i. S. d. MarkenG dient der Identifizierung und Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen.
  • Die Firma ist der einzige Name der Handelsgesellschaft.

Unterscheidungskraft:

  • Die Firma soll eine Assoziation mit einem bestimmten Unternehmen wecken.
  • Die Unterscheidungskraft ist regelmäßig gegeben. Ausnahmen: Bei Gleichnamigen und Sachfirmen.
  • Ein Unterschied im Gesellschaftszusatz reicht nicht aus. (z. B. Meyer Beton KG und Meyer Beton GmbH)
  • Bei verbreiteten Familiennamen und Gattungsbezeichnungen ist eine Unterscheidungskraft nicht vorhanden.

b. Firmenwahrheit


Gesetzliche Vorgaben
  • Irreführungsverbot § 18 Abs. 2 S. 1 HGB
    • Keine Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen.
    • Wesentlichkeit der Angaben für die angesprochenen Verkehrskreise

Der Maßstab des Irreführungsverbotes ist die objektive Sicht eines Dritten. Eine Täuschungseignung liegt vor, wenn z. B. die Bezeichnung "Euro" im Firmennamen zu einer falschen Vorstellung über die Größe des Unternehmens führt.

  • Aber: Keine Prüfung im Registerverfahren, Berücksichtigung nur bei Ersichtlichkeit gem. § 18 Abs. 2 S. 2 HGB

Zwingende Rechtsformzusätze
  • Zwingender Rechtsformzusatz gem. § 19 HGB

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UR1Handelsfirma/Rechtsformzusatz.png)

c. Firmenbeständigkeit


Die Firma bleibt bestehen auch bei
  • Namenswechsel des Inhabers gem. § 21 HGB
    • Nach Verheiratung oder Scheidung
    • Sonstige Namensänderung

  • Inhaberwechsel in dem Unternehmen
    • Wechselt der Unternehmensträger eines Unternehmens, ist die Firmenfortführung nach § 22 Abs. 1 HGB zulässig, wenn der bisherige Unternehmensträger (= Geschäftsinhaber) oder dessen Erben ausdrücklich eingewilligt haben.
    • Bei Änderungen im Gesellschafterbestand ist eine Fortführung der Firma gem. § 24 Abs. 1 HGB zulässig. Ist der Name des ausscheidenden Gesellschafters in der Firma enthalten, wird für die Fortführung der Firma die ausdrückliche Einwillung des Gesellschafters oder seiner Erben benötigt (§ 24 Abs. 2 HGB).

d. Firmeneinheit

= Ableitung aus dem Grundsatz der Firmenwahrheit

Ein Kaufmann darf für dasselbe Unternehmen nur eine einzige Firma führen. Damit werden Täuschungen im Rechtsverkehr vermieden. Ausnahme: Zur Unterscheidung von mehreren Filialen die zum selben Unternehmen gehören, ist eine Nummerierung oder zusätzliche Ortsbezeichnung zulässig.

e. Firmenöffentlichkeit


Die Firma muss durch die Eintragung in das Handelsregister gem. § 29 HGB öffentlich bekannt gemacht werden. Gleiches gilt auch im Falle einer Änderung (§ 31 Abs. 1 HGB) oder wenn die Firma erlischt (§ 31 Abs. 2 HGB). Die Firma muss auf allen Geschäftsbriefen enthalten sein gem. § 37a Abs. 1 HGB.

f. Firmenausschließlichkeit


Jede Firma muss sich von allen anderen Firmen desselben Ortes unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB). Einzelkaufleute müssen bei gleichen Namen (Vor- und Nachname) mit einer bestehenden Firma einen unterscheidenden Zusatz im Namen führen gem. § 30 Abs. 2 HGB (Prioritätsprinzip). Dasselbe gilt für Zweigniederlassungen am selben Ort gem. § 30 Abs. 3 HGB. Bei unzulässigem Firmengebrauch kann man nach § 37 HGB Unterlassung verlangen.


Achtung: Es besteht die Gefahr einer Kollision der Grundsätze! Ein Beispiel wäre, wenn der Kaufmann eine Firma unter fremden Namen führt (Verstoß der Firmenwahrheit). Zulässig wäre dies aber bei einer Geschäftsfortführung (Firmenkontinuität).

4. Ansprüche aus der Firma


  • Unterlassungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 HGB bei
    • unbefugtem Firmengebrauch durch einen anderen
    • Rechtsverletzung

  • Schadensersatz nur aufgrund anderer Vorschriften (§ 37 Abs. 2 S. 2 HGB):

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UR1Handelsfirma/Ansprueche.png)

  • Firma kann nicht isoliert veräußert werden gem. § 23 HGB


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