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Dies ist eine alte Version von UR1HRStellvertretungFaelle erstellt von PiaLaufkoetter am 2013-07-05 13:54:17.
Fallbeispiele
Handelsrecht und Stellvertretung
Fälle:
Fall 1:
A, der einen Spielwarenladen betreibt, hat dem P Prokura erteilt. Die Prokura ist im Handelsregister eingetragen. Als P wiederholt für A Kinderspielzeug bestellt, das sich als unverkäuflich erweisen, untersagt A dem P den Einkauf, sofern die jeweilige Einkaufssumme 10.000,- überschreitet. Wenig später kauft P beim Großhändler G im Namen des A 100 Spielzeugautos. P offenbart in diesem Zusammenhang dem G die Beschränkung der Prokura, woraufhin dieser zwei Verträge über je 50 Autos zu je 6.000,- anfertigt, die P unterschreibt. G verlangt von A Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos.Fall 2:
Der Auszubildende A verkauft im Philateliegeschäft des K ohne dessen Zustimmung eine Serie altdeutsche Briefmarken für 400 € an den Sammler S. Im Gegenzug möchte S zwei englische Marken mit schönem Motiv aus dem Jahr 1898 aus seiner Sammlung für 150 € verkaufen. A nimmt dieses Angebot an, worauf S 250 € in bar entrichtet. K, der schon häufiger Scherereien mit S wegen zweifelhafter oder mangelhafter Ware hatte, ist mit dem Ankauf der Briefmarken durch A nicht einverstanden. Er geht auch davon aus, dass der Wert der englischen Briefmarken unter 80 € liegt. Er fordert von S die Rückgabe der Serie altdeutscher Briefmarken, wenigstens aber die Zahlung von 150 €. S meint, zur Zahlung nicht oder nur gegen Rückgabe seiner englischen Briefmarken verpflichtet zu sein.Fall 3:
3. (zur Vertiefung) In Abwesenheit des Geschäftsinhabers K überbringt Lieferant L Ware, die K bei L bestellt hatte. Anwesend ist nur die Angestellte V, der K Handlungsvollmacht erteilt hat. Weil L auf sofortige Bezahlung besteht, indossiert V mit eigenem Namen unter dem Firmenstempel des K einen Wechsel über den geforderten Betrag von 5.000,-. Den Wechsel hatte K von seinem Großkunden G indossiert bekommen. Der Wechsel ist an Order des G gezogen und weist X als Bezogene und Akzeptanten aus. L indossiert den Wechsel an B. Als B am Fälligkeitstag den X aus dem Wechsel in Anspruch nimmt, kann X nicht zahlen. Nach Wechselprotest nimmt B den K aus dem Wechsel in Anspruch. (alle Fälle nach Saar/Müller, 35 Klausuren aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. A. 2006).Falllösungen:
Fall 1:
G könnte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A haben.
A. Anspruch entstanden?
1. G hat Erklärungen zum Abschluss von zwei Kaufverträgen über je 50 Spielzeugautos zum Preis von 6.000,- abgegeben.
2. P hat anlässlich des Abschlusses der Verträge mit G im Namen von A gehandelt, § 164 BGB.
3. Die nach § 48 I HGB wirksam erteilte Prokura des P ist auf Einkäufe unter 10.000,- beschränkt. Die Beschränkung der Prokura durch A ist durch Auslegung dahin zu verstehen, dass P Einkäufe untersagt sind, die sich als einheitliches Geschäft darstellen und eine Gesamtsumme von 10.000,- überschreiten, § 133 BGB. Die Verträge über je 6.000,- bilden ein einheitliches Geschäft, zu dessen Abschluss P im Innenverhältnis zu A nicht berechtigt war.
4. § 50 I HGB, wonach die Beschränkung des Umfangs der Prokura nicht gegenüber Dritten wirkt, gilt nicht, wenn der Dritte um die Beschränkung weiß. G war die Beschränkung der Prokura durch A bekannt.
5. Die Erklärung des P wirkt somit nicht gem. § 164 I BGB für und gegen A. Kaufverträge zwischen A und G sind nicht zustande gekommen.
G hat somit keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.000,- und Abnahme der Spielzeugautos aus § 433 II BGB gegen A.1. G hat Erklärungen zum Abschluss von zwei Kaufverträgen über je 50 Spielzeugautos zum Preis von 6.000,- abgegeben.
2. P hat anlässlich des Abschlusses der Verträge mit G im Namen von A gehandelt, § 164 BGB.
3. Die nach § 48 I HGB wirksam erteilte Prokura des P ist auf Einkäufe unter 10.000,- beschränkt. Die Beschränkung der Prokura durch A ist durch Auslegung dahin zu verstehen, dass P Einkäufe untersagt sind, die sich als einheitliches Geschäft darstellen und eine Gesamtsumme von 10.000,- überschreiten, § 133 BGB. Die Verträge über je 6.000,- bilden ein einheitliches Geschäft, zu dessen Abschluss P im Innenverhältnis zu A nicht berechtigt war.
4. § 50 I HGB, wonach die Beschränkung des Umfangs der Prokura nicht gegenüber Dritten wirkt, gilt nicht, wenn der Dritte um die Beschränkung weiß. G war die Beschränkung der Prokura durch A bekannt.
5. Die Erklärung des P wirkt somit nicht gem. § 164 I BGB für und gegen A. Kaufverträge zwischen A und G sind nicht zustande gekommen.
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