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Gesellschaftsrechtliche Aspekte



1. Begriff des Gesellschaftsrechts


Unter dem Begriff Gesellschaft versteht man privatrechtliche Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wurden. Die Bildung dieser privaten Organisationen ist notwendig und sinnvoll, weil persönliche und finanzielle Ressourcen vieler Personen dienstbar gemacht werden können.


2. Formen der Gesellschaft


Es gibt zwei Grundformen von Gesellschaften:

  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gem. §§ 705 ff. BGB ist die Grundform der Personengesellschaften
  • der Verein gem. §§ 21 ff. BGB ist die Grundform der Körperschaften

Von diesen zwei Grundtypen werden weitere Sonderformen hergeleitet:

a) gesetzliche Sonderformen der GbR:
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG) gem. §§ 105 ff. HGB
  • Kommanditgesellschaft (KG) gem. §§ 161 ff. HGB
  • Stille Gesellschaft (stG) gem. §§ 230 ff. HGB
  • speziell als Gesellschaftsform des Seehandelsrechts die Reederei (auch als Partenreederei bezeichnet, im Hinblick auf die Beteiligung in Form von Schiffsparten) §§ 489 ff. HGB
  • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) für grenzüberschreitende Zusammenschlüsse

b) Sonderformen des Vereins
  • Aktiengesellschaft (AG) gem. §§ 1 ff. AktG
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) gem. §§ 278 ff. AktG
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gem. §§ 1 ff. GmbHG
  • Eingetragene Genossenschaft (eG) gem. §§ 1 ff. GenG
  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) gem. §§ 15 ff. VAG

Welche Form ausgewählt wird ist abhängig von der Anzahl der Personen, der „gewünschten“ Haftungsart und der Interessenlage. Allen Formen gemein ist die gemeinschaftliche Zweckverfolgung.



 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UR1GesellschR/UNR1Gesellschaftsformen.jpg)
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