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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers |
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. (2) In den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 2 vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte1. Historie2. GesetzesbegründungBei der Übereinstimmungserklärung des Herstellers als Regelfall des Übereinstimmungsnachweises (vgl. Begründung zu § 22 Abs. 2) sind zwei Varianten möglich. Absatz 1 enthält die, vorbehaltlich des Absatzes 2, grundsätzlich zulässige Möglichkeit der "einfachen" Übereinstimmungserklärung. Bei ihr ist ausreichend, dass der Hersteller über eine werkseigene Produktionskontrolle verfügt, die sicherstellt, dass das Bauprodukt den zu beachtenden Verwendbarkeitsbestimmungen entspricht. Die Übereinstimmungserklärung wird durch die Anbringung des Ü-Zeichens nach § 22 Abs. 4 und 5 abgegeben. Nach Absatz 2 kann, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist, eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden. Wie sich aus den Worten "vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung" ergibt, ersetzt diese Prüfung nicht die werkseigene Produktionskontrolle, sondern tritt zu den Anforderungen des Absatzes 1 hinzu. Als Prüfstelle kommt nur eine nach § 25 Satz 1 Nr. 2 anerkannte Stelle in Betracht. Da nach der "Erstprüfung" durch die Prüfstelle nur die werkseigene Produktionskontrolle die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den maßgebenden Anforderungen bestätigt, kommt diese Variante des Übereinstimmungsnachweises nur in Betracht, wenn die Produktion an sich keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. 3. VerwaltungsvorschriftB. Normauslegung |
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 23.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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