Revision history for ThuerBO23
Additions:
====((2)) Historie/Gesetzesbegründung====
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
=== 2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297) ===
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
=== 2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297) ===
Deletions:
====((2)) Gesetzesbegründung====
=== 2014 ===
=== 2018 ===
Additions:
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/vollzbekth__rbo_endg.pdf VollzBekThürBO]]
Additions:
=== 2014 ===
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
Deletions:
Additions:
[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/n70/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014V2P23#focuspoint Quelle]]
[[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/60997/zweites_gesetz_zur_aenderung_der_thueringer_bauordnung.pdf Thüringer Landtag Drucksache 6/3277]]
[[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/60997/zweites_gesetz_zur_aenderung_der_thueringer_bauordnung.pdf Thüringer Landtag Drucksache 6/3277]]
Additions:
1.
den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2.
einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2.
einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
Deletions:
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
Additions:
1. den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
Deletions:
den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2.
einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
Additions:
**Zertifizierung**
(1) Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
1.
den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2.
einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nr. 4 durchzuführen. Die Überwachungsstelle hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
=== 2016 ===
=== 2018 ===
Absatz 1 bestimmt, dass dem Hersteller ein erforderliches Übereinstimmungszertifikat durch eine Zertifizierungsstelle zu erteilen ist. Das Übereinstimmungszertifikat ist nach § 22 Abs. 3 Voraussetzung der Abgabe der Übereinstimmungserklärung des Herstellers. Ob ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, wird nach § 22 Abs. 3 in der Verwaltungsvorschrift nach § 87 a, in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Zustimmung im Einzelfall bestimmt. Das Übereinstimmungszertifikat unterscheidet sich von der Prüfung durch eine Prüfstelle vor Bestätigung der Übereinstimmung nach § 22 Abs. 2 dadurch, dass nicht nur das Bauprodukt auf Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen überprüft wird, sondern auch eine Fremdüberwachung der Produktion erfolgt.
Die Fremdüberwachung wird nach Absatz 2 nicht durch die Zertifizierungsstelle selbst durchgeführt, sondern durch anerkannte Überwachungsstellen. Die Fremdüberwachung hat "regelmäßig" zu erfolgen. Wie häufig tatsächlich Kontrollen erfolgen müssen, ist nicht allgemein, sondern jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Ziel ist, dass sicherheitsrelevante Mängel schnell erkannt und behoben werden können. Zu berücksichtigen sind dabei beispielsweise auch die Schwierigkeit des Produktionsprozesses oder die Zahl der produzierten Bauprodukte. Aus Satz 2 ergibt sich, dass die Überwachungsstellen nicht nur den Produktionsvorgang als solchen zu überwachen haben, sondern auch die jeweiligen Bauprodukte auf Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen überprüfen müssen.
(1) Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
1.
den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2.
einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nr. 4 durchzuführen. Die Überwachungsstelle hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
=== 2016 ===
=== 2018 ===
Absatz 1 bestimmt, dass dem Hersteller ein erforderliches Übereinstimmungszertifikat durch eine Zertifizierungsstelle zu erteilen ist. Das Übereinstimmungszertifikat ist nach § 22 Abs. 3 Voraussetzung der Abgabe der Übereinstimmungserklärung des Herstellers. Ob ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, wird nach § 22 Abs. 3 in der Verwaltungsvorschrift nach § 87 a, in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Zustimmung im Einzelfall bestimmt. Das Übereinstimmungszertifikat unterscheidet sich von der Prüfung durch eine Prüfstelle vor Bestätigung der Übereinstimmung nach § 22 Abs. 2 dadurch, dass nicht nur das Bauprodukt auf Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen überprüft wird, sondern auch eine Fremdüberwachung der Produktion erfolgt.
Die Fremdüberwachung wird nach Absatz 2 nicht durch die Zertifizierungsstelle selbst durchgeführt, sondern durch anerkannte Überwachungsstellen. Die Fremdüberwachung hat "regelmäßig" zu erfolgen. Wie häufig tatsächlich Kontrollen erfolgen müssen, ist nicht allgemein, sondern jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Ziel ist, dass sicherheitsrelevante Mängel schnell erkannt und behoben werden können. Zu berücksichtigen sind dabei beispielsweise auch die Schwierigkeit des Produktionsprozesses oder die Zahl der produzierten Bauprodukte. Aus Satz 2 ergibt sich, dass die Überwachungsstellen nicht nur den Produktionsvorgang als solchen zu überwachen haben, sondern auch die jeweiligen Bauprodukte auf Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen überprüfen müssen.
Deletions:
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 2 vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
Additions:
====Thüringer Bauordnung [ThürBO] ====
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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Deletions:
||(c:smaller){font-size:130%} Thüringer Bauordnung
||(c:smaller){font-size:130%} [ThürBO]
||(c:smaller){font-size:130%} Kommentar
||(c:smaller){font-size:130%} Prof. Dr. Sven Müller-Grune||
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||(c:smaller){font-size:110%}
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||(c:smaller){font-size:110%}
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: left}||
Additions:
Die Vorschrift regelt die Selbstüberwachung durch eine werkseigene Produktionskontrolle. Für welche Bauprodukte eine Übereinstimmungserklärung der Hersteller vorgeschrieben und aus-reichend ist, ergibt sich aus der Bauregelliste A.
No Differences
No Differences
Additions:
Bei der Übereinstimmungserklärung des Herstellers als Regelfall des Übereinstimmungsnachweises (vgl. Begründung zu § 22 Abs. 2) sind zwei Varianten möglich.
Absatz 1 enthält die, vorbehaltlich des Absatzes 2, grundsätzlich zulässige Möglichkeit der "einfachen" Übereinstimmungserklärung. Bei ihr ist ausreichend, dass der Hersteller über eine werkseigene Produktionskontrolle verfügt, die sicherstellt, dass das Bauprodukt den zu beachtenden Verwendbarkeitsbestimmungen entspricht. Die Übereinstimmungserklärung wird durch die Anbringung des Ü-Zeichens nach § 22 Abs. 4 und 5 abgegeben.
Nach Absatz 2 kann, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist, eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden. Wie sich aus den Worten "vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung" ergibt, ersetzt diese Prüfung nicht die werkseigene Produktionskontrolle, sondern tritt zu den Anforderungen des Absatzes 1 hinzu. Als Prüfstelle kommt nur eine nach § 25 Satz 1 Nr. 2 anerkannte Stelle in Betracht. Da nach der "Erstprüfung" durch die Prüfstelle nur die werkseigene Produktionskontrolle die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den maßgebenden Anforderungen bestätigt, kommt diese Variante des Übereinstimmungsnachweises nur in Betracht, wenn die Produktion an sich keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.
Absatz 1 enthält die, vorbehaltlich des Absatzes 2, grundsätzlich zulässige Möglichkeit der "einfachen" Übereinstimmungserklärung. Bei ihr ist ausreichend, dass der Hersteller über eine werkseigene Produktionskontrolle verfügt, die sicherstellt, dass das Bauprodukt den zu beachtenden Verwendbarkeitsbestimmungen entspricht. Die Übereinstimmungserklärung wird durch die Anbringung des Ü-Zeichens nach § 22 Abs. 4 und 5 abgegeben.
Nach Absatz 2 kann, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist, eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden. Wie sich aus den Worten "vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung" ergibt, ersetzt diese Prüfung nicht die werkseigene Produktionskontrolle, sondern tritt zu den Anforderungen des Absatzes 1 hinzu. Als Prüfstelle kommt nur eine nach § 25 Satz 1 Nr. 2 anerkannte Stelle in Betracht. Da nach der "Erstprüfung" durch die Prüfstelle nur die werkseigene Produktionskontrolle die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den maßgebenden Anforderungen bestätigt, kommt diese Variante des Übereinstimmungsnachweises nur in Betracht, wenn die Produktion an sich keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.
Additions:
====((1)) Normgeschichte====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====