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Version [86101]

Dies ist eine alte Version von ThuerBO1 erstellt von MarcelOschmann am 2017-11-23 16:39:41.

 

Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 1
Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden,

2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden an der Erdoberfläche,

3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, dem Rundfunk, dem Fernsehen oder dem Fernmeldewesen dienen,

4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

5. Krane und Krananlagen,

6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.











Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







fn_stop 3. Verwaltungsvorschrift


1.2.1 Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind z.B. Straßen und Wege, öffentliche Parkplätze, Flug-plätze und Bahnanlagen, wenn sie grundsätzlich jedermann im Rahmen der Widmung offen stehen. Zu den Straßen gehören nach § 2 Thüringer Straßengesetz z. B. Lärmschutzanlagen, Brücken und Tunnel, Böschungen und Stützmauern, zum Zubehör Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, zu den Nebenanlagen z.B. Gerätehöfe und Lagerplätze.

1.2.2 Leitungen der öffentlichen Versorgung bzw. Abwasserbeseitigung dienen nicht ausschließlich oder ganz überwiegend der Eigenver- oder entsorgung sondern stehen einem nicht von vorn-herein beschränkten Nutzerkreis zur Verfügung. Sie sind ungeachtet ihrer Betriebsform (öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich) von der Geltung der
ThürBO ausgenommen.

1.2.3 Ungeachtet der Nichtanwendung der
ThürBO auf Krane und Krananlagen können sich aus der Montage solcher Anlagen an Gebäudetragwerken Folgerungen für bautechnische Nachweise der Standsicherheit ergeben.

1.2.4 Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden sind grundsätzlich von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen. Sie sind Einrichtungen, die dem allgemeinen Sicherheitsrecht unterliegen. Die Sicherheitsbehörden können sich im Rahmen der Amtshilfe der Fachkenntnis der unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen


B. Normauslegung fn_start
LTDrs ThürBO 2014
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