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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis |
(1) Bauprodukte, 1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder 2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. (2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. § 18 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 25 Satz 1 Nr. 1, § 87 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 48 und 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) finden Anwendung. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
Nach Absatz 1 wird bei Bauprodukten, die entweder ein geringeres Gefahrenpotential aufweisen oder eine weniger aufwendige Überprüfung zulassen, statt einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erteilt. Damit diese Alternative eingreifen kann, muss es sich ebenfalls um nicht geregelte Bauprodukte handeln. Welche Art des Verwendbarkeitsnachweises erforderlich ist, wird in der Bauregelliste A bekannt gemacht.
Absatz 2 bestimmt, dass allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse durch dafür zugelassene Prüfstellen erteilt werden. Für das Verfahren gelten die bei der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen zu beachtenden Regelungen entsprechend. Satz 3 ermöglicht die Rücknahme oder den Widerruf allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse durch die Behörde, die die Prüfstelle anerkannt hat. Dieses Recht zur Ersatzvornahme, das als weiteres Instrument der Fachaufsicht in Fällen erforderlich ist, in denen sich die Prüfstelle den Weisungen widersetzt, war bisher nicht gegeben. Vielmehr hatte die Anerkennungsbehörde bisher für den Fall, dass die Prüfstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllte, lediglich die Möglichkeit, der Prüfstelle ihre Anerkennung zu entziehen beziehungsweise als milderes Mittel fachaufsichtliche Weisungen zu erteilen, ohne diese wirksam durchsetzen zu können. Die Regelung schließt diese Lücke im Instrumentarium der Fachaufsicht.
3. Verwaltungsvorschrift
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 19.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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