Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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Revision history for ThuerBO19


Revision [94159]

Last edited on 2019-04-11 17:02:31 by MarcelOschmann

No Differences

Revision [94158]

Edited on 2019-04-11 17:02:15 by MarcelOschmann
Deletions:
====((2)) Historie/Gesetzesbegründung====


Revision [94157]

Edited on 2019-04-11 17:01:48 by MarcelOschmann
Additions:
====((2)) Historie/Gesetzesbegründung====
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)===
=== 2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297) ===
Deletions:
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
=== 2014 ===
=== 2018 ===


Revision [94107]

Edited on 2019-04-11 16:00:33 by MarcelOschmann
Additions:
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. § 18 Abs. 2 sowie 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 24 Satz 1 Nr. 1, § 87 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die "§§ 48 und 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
Deletions:
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. § 18 Abs. 2 sowie 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 24 Satz 1 Nr. 1, § 87 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 48 und 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) finden Anwendung.


Revision [92896]

Edited on 2019-01-07 14:43:15 by MarcelOschmann
Additions:
=== 2014 ===
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
Deletions:
=== 2016 ===


Revision [92708]

Edited on 2018-12-26 19:32:12 by MarcelOschmann
Additions:
[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/n70/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014V2P19#focuspoint Quelle]]
[[http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/60997/zweites_gesetz_zur_aenderung_der_thueringer_bauordnung.pdf Thüringer Landtag Drucksache 6/3277]]


Revision [92622]

Edited on 2018-12-26 15:51:33 by MarcelOschmann
Additions:
(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 87a bekanntgemacht.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. § 18 Abs. 2 sowie 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 24 Satz 1 Nr. 1, § 87 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 48 und 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) finden Anwendung.
=== 2016 ===
=== 2018 ===
Absatz 1 ermöglicht bei Bauprodukten, die zwar nach § 17 einen Verwendbarkeitsnachweis benötigen (Bauprodukte, für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt), die aber hinsichtlich der nicht geregelten Anforderungen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können (bisher Bauregelliste A Teil 2 Abschnitt 2), statt einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ein weniger aufwendiges bauaufsichtliches Prüfzeugnis zu erteilen. Die bisher in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 enthaltene Alternative für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ist entfallen, weil Produkte, die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 nicht von Bedeutung sind, nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen.
Absatz 2 bestimmt, dass allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse durch dafür zugelassene Prüfstellen erteilt werden. Für das Verfahren gelten die bei der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen zu beachtenden Regelungen entsprechend. § 18 Abs. 3 wird nicht für entsprechend anwendbar erklärt, weil eine Prüfstelle im Sinne des § 24 Satz 1 Nr. 1 nur benannt werden kann, wenn sie entsprechende Prüfungen durchführen kann.
Satz 3 ermöglicht die Rücknahme oder den Widerruf allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse durch die Behörde, die die Prüfstelle anerkannt hat. Dieses Recht zur Ersatzvornahme ist als weiteres Instrument der Fachaufsicht in Fällen erforderlich, in denen sich die Prüfstelle den Weisungen der Anerkennungsbehörde widersetzt und im Verhältnis zur ebenfalls in Betracht kommenden Entziehung der Anerkennung das vielfach weniger einschneidende Mittel.
Deletions:
(1) Bauprodukte,
1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder
2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,
bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. § 18 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 25 Satz 1 Nr. 1, § 87 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 48 und 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) finden Anwendung.


Revision [86153]

Edited on 2017-11-25 21:56:12 by MarcelOschmann
Additions:
====Thüringer Bauordnung [ThürBO] ====
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: center}||
|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 100%; text-align: left}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: left}||
Deletions:
|!|{border:3px black; background-color: #CEF6F5; color: black; width: 800px; text-align: center}||
||(c:smaller){font-size:130%} Thüringer Bauordnung
||(c:smaller){font-size:130%} [ThürBO]
||(c:smaller){font-size:130%} Kommentar
||(c:smaller){font-size:130%} Prof. Dr. Sven Müller-Grune||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: center}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: justify}||
||(c:smaller){font-size:110%}
|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 800px; text-align: left}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: justify}||
||(c:smaller){font-size:110%}
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: left}||


Revision [83366]

Edited on 2017-08-28 16:45:12 by MarcelOschmann
Deletions:
====((2)) Verwaltungsvorschrift====


Revision [83083]

Edited on 2017-08-14 21:23:12 by MarcelOschmann

No Differences

Revision [82902]

Edited on 2017-08-14 15:41:09 by MarcelOschmann

No Differences

Revision [82788]

Edited on 2017-08-13 17:51:04 by MarcelOschmann
Additions:
Nach Absatz 1 wird bei Bauprodukten, die entweder ein geringeres Gefahrenpotential aufweisen oder eine weniger aufwendige Überprüfung zulassen, statt einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erteilt. Damit diese Alternative eingreifen kann, muss es sich ebenfalls um nicht geregelte Bauprodukte handeln. Welche Art des Verwendbarkeitsnachweises erforderlich ist, wird in der Bauregelliste A bekannt gemacht.
Absatz 2 bestimmt, dass allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse durch dafür zugelassene Prüfstellen erteilt werden. Für das Verfahren gelten die bei der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen zu beachtenden Regelungen entsprechend. Satz 3 ermöglicht die Rücknahme oder den Widerruf allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse durch die Behörde, die die Prüfstelle anerkannt hat. Dieses Recht zur Ersatzvornahme, das als weiteres Instrument der Fachaufsicht in Fällen erforderlich ist, in denen sich die Prüfstelle den Weisungen widersetzt, war bisher nicht gegeben. Vielmehr hatte die Anerkennungsbehörde bisher für den Fall, dass die Prüfstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllte, lediglich die Möglichkeit, der Prüfstelle ihre Anerkennung zu entziehen beziehungsweise als milderes Mittel fachaufsichtliche Weisungen zu erteilen, ohne diese wirksam durchsetzen zu können. Die Regelung schließt diese Lücke im Instrumentarium der Fachaufsicht.


Revision [82691]

Edited on 2017-08-13 15:07:02 by MarcelOschmann
Additions:
====((1)) Normgeschichte====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====


Revision [79616]

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