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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Allgemeine Daten und Fak...
1. Zhangjiajie National Park
2. Jiuzhai Valley
B. Rechtsrundlagen
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
C. Begriffsdefinition „Nati...
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
D. Rechtliche Zielsetzung
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
E. Aufnahme in ein Register
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
F. Ausweisung von Nationalp...
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
G. Aufhebung des Nationalpa...
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
H. Nationalparkplan
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
I. Betretungsrechte
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
J. Finanzierung
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
K. Erwerb von privaten Grun...
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
L. Drohende Strafen bei Nic...
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
1. Zhangjiajie National Park
2. Jiuzhai Valley
B. Rechtsrundlagen
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
C. Begriffsdefinition „Nati...
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
D. Rechtliche Zielsetzung
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
E. Aufnahme in ein Register
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
F. Ausweisung von Nationalp...
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
G. Aufhebung des Nationalpa...
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
H. Nationalparkplan
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
I. Betretungsrechte
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
J. Finanzierung
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
K. Erwerb von privaten Grun...
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
L. Drohende Strafen bei Nic...
1. Deutschland
2. China
3. Fazit
Vergleich Nationalpark-Recht Deutschland-China
Rechtsstand: November 2015
A. Allgemeine Daten und Fakten
1. Zhangjiajie National Park
Geografische Daten [1] | |
---|---|
Lage | Zhangjiajie |
Koordinaten | 29° 19‘ 38.69‘‘ N, 110° 24‘ 57.52‘‘ E 29.327414°, 110.415977° |
Nächste Stadt | Zhangjiajie |
Fläche | 4.810 Hektar |
Gründung / Ausweisung | |
Datum | 1982 [2] |
Rechtliche Grundlage | National Park Law (2010-12-08) [3] |
Fauna und Flora [4] | |
Fauna | ● 116 species of vertebrates ● Rhesus monkey ● Macaque monkey ● Chinese giant salamander ● Pangolin ● Scaly anteaters Etc. |
Flora | ● Over 500 tree species ● Lobster flowers ● Chinese chestnut trees ● Tangerines Etc. |
Kontakt [5] | |
Webseite | http://www.zhangjiajietourism.us/index.html |
Telefon | +86 744 571 8811 |
Adresse Verwaltung | China, 湖南省张家界市武陵源区张家界国家森林公园 |
[2] http://www.zhangjiajietourism.us/press-factsheet.html (Stand: 10.11.2015)
[3] Ministry of the Interior, Republic of China (Taiwan) (Stand: 10.11.2015)
[4] http://www.zhangjiajietourism.us/about-fauna.html (Stand: 10.11.2015)
[5] http://www.zhangjiajietourism.us/index.html (Stand: 10.11.2015)
2. Jiuzhai Valley
Geografische Daten [1] | |
---|---|
Lage | Provinz Sichuan |
Koordinaten | 33° 11‘ 0‘‘ N, 103° 54‘ 0‘‘ E 33.183333°, 103.9° |
Nächste Stadt | Chengdu |
Fläche | 72.000 Hektar |
Gründung / Ausweisung | |
Datum | 1982 [2] |
Rechtliche Grundlage | National Park Law (2010-12-08) [3] |
Fauna und Flora [4] | |
Fauna | ● Giant Panda ● Sichuan Golden Monkey ● Rhesus Macaque ● Asiatic Black Bear ● Chinese Goral ● Hog Badger ● Chinese Forest Musk Deer ● Eurasian Lynx ● Swan ● Lovebirds ● Green-tailed pheasant ● Mallard Duck ● Songpan Naked Carp Etc. |
Flora | ● 2.567 plant species ● 212 aquatic species ● 512 categories of seed plant Etc. |
Kontakt [5] | |
Webseite | http://www.jiuzhai.com/language/english/ |
jiuzhaivalley@gmail.com | |
Telefon | +86 0837 7739753 |
Adresse Verwaltung | Jiuzhai Valley Guan Li Ju, Zhang Zha Zhen, 623402, Aba Zhou, Sichuan, China 623402 中国四川省阿坝州九寨沟县漳扎镇九寨沟风景名胜区管理局旅游营销处 |
[2] http://www.jiuzhai.com/language/english/info_history.html (Stand: 10.11.2015)
[3] Ministry of the Interior, Republic of China (Taiwan) (Stand: 10.11.2015)
[4] http://www.jiuzhai.com/language/english/science.html (Stand: 10.11.2015)
[5] http://www.zhangjiajietourism.us/index.html (Stand: 10.11.2015)
B. Rechtsrundlagen
1. Deutschland
● Nationalparkverordnung ● Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ● Naturschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes ● Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (FFH) der Europäischen Union ● Sowie weitere Richtlinien der Europäischen Union und zahlreiche internationale Abkommen und Programme |
2. China
National Park Law (2010-12-08) (Ministry of the Interior, Republic of China (Taiwan)) |
3. Fazit
In Deutschland unterliegt der Bereich der Nationalparks gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz. Demzufolge hat zwar der Bund die Gesetzgebungskompetenz, doch die Länder haben eine Abweichungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 3 GG. Demnach können die rechtlichen Regelungen zwischen den einzelnen Bundesländern abweichen. Dabei sind jedoch auch Bundeseinheitliche Regelungen wie das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Richtlinien der Europäischen Union (z.B. FFH-Richtlinie) sowie zahlreiche internationale Abkommen und Programme zu beachten. In China gibt es eine einzige Gesetzesgrundlange, das National Park Law. Somit findet sich in einem Gesetz der gesamte relevante Rechtsrahmen. Ein derartiges landeseinheitliches und zusammenfassendes Gesetz trägt enorm zur Transparenz, vor allem für die Bürger ohne rechtswissenschaftliches Hintergrundwissen, bei.
C. Begriffsdefinition „Nationalpark“
1. Deutschland
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
|
2. China
Article 8 Terminology 1.National park: An area demarcated by the competent authority in accordance with the Law to conserve the unique landscapes and ecological systems in the country on a sustainable basis, as well as to preserve the biodiversity and cultural diversity thereof and provide resources for recreation and research activities of the public. |
3. Fazit
Die deutsche Definition des Begriffs „Nationalpark“ beschreibt, wenn auch mit großem Interpretationsspielraum, was ein Nationalpark ist und zählt die Eigenschaften auf, die ein Gebiet haben muss, um als Nationalpark deklariert werden zu können. Zudem impliziert das deutsche Recht ökologische Besonderheiten des Gebietes: „…geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.“ (§ 24 Abs. 1 Nr.3 HS 2 BNatSchG). Das chinesische Recht definiert einen Nationalpark als Gebiet, das einen besonderen Schutz benötigt aufgrund von einzigartigen Landschaften, ökologischen Systemen, Artenvielfalt (Flora und Fauna) und kulturellen Hintergründen. Das chinesische Recht bezieht hier auch die Notwendigkeit für Forschungszwecke sowie für die Erholung der Bevölkerung mit ein.
D. Rechtliche Zielsetzung
1. Deutschland
(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. |
2. China
Article 1 Be it enacted for the purpose of preserving the nation's unique natural scenery, wild fauna and flora and historic sites and providing public recreation and areas for scientific research, that is hereby created the National Park Law. |
3. Fazit
Die Zielsetzung der Nationalparke ist im deutschen und im chinesischen Recht beinahe identisch. In beiden Ländern werden folgende Ziele genannt:
● Naturerlebnis (public recreation)
● Schutzzweck (preserving the nation’s unique natural scenery, wild fauna and flora and historic sites)
● Wissenschaftliche Umweltbeobachtung (scientific research)
E. Aufnahme in ein Register
1. Deutschland
In Deutschland gibt es keine gesetzliche Grundlage, dass die ausgewiesenen Nationalparke in ein zentral geführtes Register aufgenommen werden müssen.
2. China
Article 7 All decisions pertaining to the establishment and abolition of national parks and the declaration and alteration of their boundaries shall be submitted by the Ministry of Interior to Executive Yuan for approval. These decisions shall be subject to public notice. |
3. Fazit
Sowohl in Deutschland, wie auch in China gibt es keine gesetzliche Regelung, dass die ausgewiesenen Nationalparke in ein zentral geführtes Register aufgenommen werden müssen. In beiden Ländern existiert ein derartiges Register nicht. In China wurde in das National Park Law jedoch eine Regelung aufgenommen (Article 7), das besagt, dass die Einführung eines Nationalparks, die Aberkennung des Nationalpark-Status, die Ausweisung sowie die Änderungen der Grenzen des Nationalparks publiziert werden müssen, damit die Bevölkerung davon Kenntnis nehmen kann. Auch in Deutschland sind die Gesetzesbeschlüsse des jeweiligen Landtages für die Bevölkerung öffentlich zugänglich, damit sich die Bevölkerung über die Rechtslage informieren kann. Dennoch wäre in beiden Ländern ein zentral geführtes Register sicherlich für eine bessere Transparenz sinnvoll.
F. Ausweisung von Nationalparke
1. Deutschland
(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. |
2. China
Article 7 All decisions pertaining to the establishment and abolition of national parks and the declaration and alteration of their boundaries shall be submitted by the Ministry of Interior to Executive Yuan for approval. These decisions shall be subject to public notice. |
Article 6 The criteria for the selection of national parks shall be as follows: 1.Areas having unique landscapes, significant ecological systems, or habitats with 2.biodiversity that are representative of the natural heritage of the nation; 3.Areas with important cultural heritage and historical monuments as well as natural and cultural environments of significant cultural and educational elements to serve as venues for cultivation of national identity and long-term preservation efforts by the government is required; Areas with natural recreational resources and unusual features to serve as tourist destinations and leisure activity venues for the public. Areas that comply with the criteria prescribed in the preceding subparagraph but are smaller in resources or surface area may still be selected by the competent authority to be national parks. In line with the established measures of protection, utilization and control as well as the nature of conservation and types of recreation in concern, the competent authority shall act in accordance with the criteria of the first two preceding subparagraphs and classify the areas selected to be national parks or national nature parks to facilitate administration. |
3. Fazit
In Deutschland kann somit ein Nationalpark durch ein Bundesland im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ausgewiesen werden. Somit hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zwar eine Form der Mitwirkung bei diesem Rechtsakt, das Bundesland kann aber aus sachlichen Gründen von der Entscheidung dieser Bundesministerien abweichen. In China sind laut Article 7 des National Park Laws zwei Parteien bei der Ausweisung eines Nationalparks beteiligt, das Innenministerium und der Exekutiv-Yuan. Jedoch werden in Article 6 bestimmte Eigenschaften genannt, die das Gebiet aufweisen soll, um als Nationalpark ausgewiesen werden zu können. Wichtig ist hier in Article 6 also das Wort „shall“. Es handelt sich somit um eine Sollvorschrift. Das Gebiet, das zum Nationalpark ausgewiesen werden soll, sollte also diese Kriterien erfüllen, muss es aber nicht. Diese Regelung gibt den Entscheidungsträgern einen Entscheidungsspielraum.
G. Aufhebung des Nationalpark-Status
1. Deutschland
Eine Schutzgebietsverordnung und somit auch eine Nationalparkverordnung können wegen Funktionslosigkeit unwirksam sein. Dies ist ganzheitlich und in Teilbereichen möglich. Das ist aber nur dann möglich, wenn sämtliche naturschutzrechtliche Zwecke der Unterschutzstellung auf unabsehbare Zeit offenkundig nicht mehr erreicht werden können (VGH Mannheim, Beschl. v. 18.5.2000, BNatSchG/ES BNatSchG § 15, Nr. 107).
2. China
Article 7 All decisions pertaining to the establishment and abolition of national parks and the declaration and alteration of their boundaries shall be submitted by the Ministry of Interior to Executive Yuan for approval. These decisions shall be subject to public notice. |
3. Fazit
Der Grundsatz ist auch hier, dass ein ausgewiesener Nationalpark nicht mehr aufgehoben werden sollte. In Deutschland kann der Nationalpark-Status zwar aufgehoben werden laut Rechtsprechung (VGH Mannheim, Beschl. v. 18.5.2000, BNatSchG/ES BNatSchG § 15, Nr. 107), jedoch nur unter strengen Voraussetzungen. In China sind bei allen Entscheidungen, die einen Nationalpark betreffen (Ausweisung, Aufhebung, Änderung. etc.), zwei Parteien beteiligt. Hierbei handelt es sich zum einen um das Innenministerium, zum anderen um den Exekutiv Yuan. In der Republik China gibt es insgesamt fünf Yuans. Dies entspricht der exekutiven Gewalt in Deutschland und ist vergleichbar mit einem Kabinett. Neben dem Exekutiv-Yuan gibt es noch Yuans für die Judikative, Legislative, Kontrolle und für die Prüfung. Somit kann der Nationalpark-Status nicht so einfach von einer Partei alleine aufgehoben werden. Die Einigung beider Parteien als Prämisse für die Aufhebung des Nationalpark-Status erschwert somit diesen Vorgang.
H. Nationalparkplan
1. Deutschland
Die Notwendigkeit eines Nationalparkplans ist in Deutschland in den Gesetzesbeschlüssen des jeweiligen Landtages geregelt, z.B.:
(1) Für das Gebiet des Nationalparks ist spätestens fünf Jahre nach seiner Errichtung ein Nationalparkplan zu beschließen, der neben dem Leitbild des Nationalparks die örtlichen Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des Nationalparks darstellt; er beinhaltet insbesondere die Maßnahmen, die zur Erfüllung des in § 3 bestimmten Schutzzwecks des Nationalparks notwendig sind. Der Nationalparkplan ersetzt im Nationalpark den periodischen Betriebsplan nach § 50 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG). Der Nationalparkplan ist in der Regel alle zehn Jahre, bei Bedarf früher, fortzuschreiben. (2) Die Nationalparkverwaltung erarbeitet den Nationalparkplan in enger Abstimmung mit dem Nationalparkrat und dem Ministerium und unter Beteiligung des Nationalparkbeirats. Sie kann weitere Vertreter der Region hinzuziehen. Der Bürgerschaft der Nationalparkgemeinden ist frühzeitig Gelegenheit zu geben, sich über die Ziele und Inhalte des Nationalparkplans zu informieren und Anregungen einzubringen. (3) Die Nationalparkverwaltung veröffentlicht den Nationalparkplan im Internet. Er kann während der regulären Dienststunden von jedermann in den Räumen der Nationalparkverwaltung eingesehen werden. (4) Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplans jährlich die Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks durch - geführt werden sollen und informiert den Nationalparkrat und den Nationalparkbeirat hierüber. |
2. China
Article 4 The Ministry of Interior may establish a National Planning Commission to designate, alter or abolish areas for national parks. The Commission may review national park management plans. The members of the Commission shall not be paid for their duties. |
Article 8 Terminology … 3.The National Park Plan: the general plan established to facilitate administration of the protection, utilization, and development of the entire area of each national park. |
3. Fazit
Sowohl in Deutschland wie auch in China muss ein Nationalparkplan erstellt werden, wenn ein Nationalpark ausgewiesen wird. Der Inhalt dieses Nationalparkplans unterscheidet sich in China nur geringfügig von der deutschen Regelung. Das deutsche Gesetz lässt den Erstellern des Nationalparkplans viel Entscheidungsspielraum bezüglich des Inhalts, da die Formulieren allgemein gehalten sind. Der Inhalt besteht lediglich aus „dem Leitbild des Nationalparks“, den „örtlichen Ziele(n) und Maßnahmen für die Entwicklung des Nationalparks“ sowie „die Maßnahmen, die zur Erfüllung des in § 3 bestimmten Schutzzwecks des Nationalparks notwendig sind“ (§ 6 Gesetz zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald und zur Änderung weiterer Vorschriften (28.11.2013), Gesetzesbeschluss des Landtags Baden-Württemberg). In China wird in Article 4 zuerst erwähnt, dass es eine Nationalpark-Kommission gibt, die für die Planung des Nationalparks zuständig ist. Diese erstellt einen Nationalparkplan. Aus Article 8, der bestimmte Begriffe definiert, lässt sich der Inhalt dieses Plans ableiten. Der Plan soll eingeführt werden zur Verwaltung des Schutzes, der Nutzung und der Entwicklung des gesamten Gebietes, das der Nationalpark umfasst.
I. Betretungsrechte
1. Deutschland
Die Betretungsrechte von Nationalparke sind in Deutschland in den Gesetzesbeschlüssen des jeweiligen Landtages geregelt, z.B.:
(1) Das Betreten des Nationalparks zum Zweck der Erholung und Bildung ist jedermann gestattet, soweit dadurch die Schutzzwecke des Nationalparks nicht beeinträchtigt werden. In den Kernzonen ist das Betreten des Nationalparks abweichend von Satz 1 nur auf ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet. Die Schutzvorschriften des § 9 bleiben unberührt. |
2. China
Article 12 In accordance with the existing land use and the characteristics of the resources, a national park may be divided into the following zones for management: 1.Existing use area 2.Recreation area 3.Cultural/historic area 4.Scenic area 5.Ecological protected area |
Article 13 The following activities shall be prohibited within the national parks: 1.Burning of vegetation or setting fires to clear land; 2.Hunting animals or catching fish; 3.Polluting water or air; 4.Picking or removing flower or any other vegetation; 5.Engraving, sketching or defacing trees, bark, stone or signs; 6.Littering of fruit skins, paper or any other materials; 7.Driving outside of designated areas; 8.Any conduct prohibited by the national park authorities. |
Weiter zu beachten sind Article 14, 15,16, 17 und 18. Hier werden bestimmte Handlungen innerhalb der geschützten Zonen verboten. Keiner dieser Artikel behandelt jedoch das Betreten der Zonen.
Article 19 Entrance to ecological protection areas may be allowed only after obtaining a permit from the national park headquarters. |
3. Fazit
In Deutschland werden im Gesetz direkt die Betretungsrechte genannt: „Das Betreten des Nationalparks … ist jedermann gestattet, soweit dadurch die Schutzzwecke des Nationalparks nicht beeinträchtigt werden. In den Kernzonen ist das Betreten des Nationalparks abweichend von Satz 1 nur auf ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet.“ (§ 8 Abs. 1 Gesetz zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald und zur Änderung weiterer Vorschriften (28.11.2013), Gesetzesbeschluss des Landtags Baden-Württemberg). In China hingegen werden die Betretungsrechte im Gesetz nicht erwähnt. Jedoch geben Article 12 und Article 13 des National Park Law Hinweise auf die Betretungsrechte. Diese Articles regeln, welche Handlungen im Nationalpark verboten sind. Das Betreten des Nationalparks ist hier nicht aufgenommen. Als argumentum e contrario erschließt sich demnach, dass das Betreten des Nationalparks erlaubt ist. Jedoch muss auch Article 19 beachtet werden. Dieser regelt, dass das Betreten von „ecological protection areas“, also besonders geschützte Teile eines Nationalparks (vergleichbar mit den Kernzonen des Nationalparks in Deutschland), nur mit einer Erlaubnis der Nationalpark-Zentrale bzw. Nationalpark-Leitung gestattet ist.
J. Finanzierung
1. Deutschland
Die Finanzierung der Nationalparke ist nicht einheitlich in einem Gesetz geregelt. Die Nationalparks können generell auf folgende Arten finanziert werden:
● EU (Naturschutzförderung, Regionalförderung)
● Bund (Naturschutzförderung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)
● Länder (Naturschutz- und Landschaftspflege, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Landesstiftungen zur Naturschutzförderung, Pilotprojekte, etc.)
● Kommunen (Kommunale Bürgerstiftungen, Institutionen- und Projektförderung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)
● Private (Spenden, Sponsoring, Ökologisches Investment, Private Stiftungen)
2. China
Article 23 The operating budget of the national parks shall be borne by the National Treasury upon implementation by a public agency. The cost of park concessions shall be borne by the operator in the case of quasi-corporations or other private or public groups. The national park operating budget shall be deliberated by the National Park Planning Commission and then submitted by the Ministry of Interior to Executive Yuan for approval. The Ministry of Interior may accept donations of funds or lands from individuals or groups for the purpose of developing the national parks. |
3. Fazit
Die Finanzierungsmöglichkeiten sind in Deutschland und in China somit sehr ähnlich. In beiden Ländern kann der Nationalpark durch die Staatskasse sowie durch private Geldspenden oder Sachspenden (im Sinne von Land) finanziert werden. Der Unterschied liegt jedoch darin, dass diese Finanzierungsmöglichkeiten in China im Gegensatz zu Deutschland im Gesetz verankert sind. Somit kann sich die chinesische Nationalparkverwaltung auf den Article 23 des National Park Law berufen und die Finanzierung aus der Staatskasse fordern. Diesen einklagbaren Anspruch gewährt das deutsche Recht der Nationalparkverwaltung nicht.
K. Erwerb von privaten Grundstücken durch die öffentliche Hand
1. Deutschland
Ein Grundstück kann durch eine Kaufvereinbarung vom privaten Grundstückseigner in die öffentliche Hand übergehen. Wurde vorab keine derartige Kaufvereinbarung geschlossen, so kann ein Flurbereinigungsverfahren beantragt werden. In diesem Verfahren wird der ländliche Grundbesitz neu geordnet. Ein derartiges Verfahren muss von der unteren Flurbereinigungsbehörde eingeleitet werden. Hier gibt es grundsätzlich fünf Flurbereinigungsverfahren:
● Regelflurbereinigung (§ 1 ff FlurbG)
● Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren (§ 86 ff FlurbG)
● Unternehmensflurbereinigung (§ 87 ff FlurbG)
● Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren (§ 91 ff FlurbG)
● Freiwilliger Landtausch (§ 103a ff FlurbG)
Flurbereinigungsverfahren sind in der Regel sehr zeitaufwendig. In diesem Verfahren sind alle Flächeneigentümer beteiligt. Diese Flächeneigentümer haben keine Benachteiligungen (v.a. in finanzieller Hinsicht) zu befürchten, da ein innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens ein Wertermittlungsverfahren (§ 27 ff FlurbG) durchgeführt wird. Beim freiwilligen Landtausch (§ 103a ff FlurbG) besteht die Möglichkeit, dass bei Flächen- oder Wertunterschieden diese Differenz durch finanzielle Mittel ausgeglichen wird. Zwar kaum praktiziert aber dennoch möglich ist die Enteignung von privatem Grundbesitz, das im Gebiet des Nationalparks liegt. Hier ist jedoch Art. 14 Abs. 3 GG zu beachten, das den Enteigneten eine Entschädigung garantiert.
2. China
Article 9 Within the boundaries of the national park, public land necessary for the execution of the national park plan may be appropriated in accordance with the law. Private land within the park may continue in its present use if it is used in accordance with the Nation Park plan. Private land may be appropriated in accordance with the law to achieve the execution of the Nation Park plan. |
3. Fazit
Während in Deutschland zur Erleichterung der Verwaltung und Erfüllung der Schutzzwecke versucht wird, einen möglichst großen Anteil des Gebietes, das der Nationalpark umfasst, in öffentlicher Hand zu haben, ist es China weniger wichtig, wem das Gebiet gehört, soweit der Nationalparkplan durchgeführt werden kann. Daher ist es Bürgern erlaubt, die innerhalb des Nationalparks privates Land besitzen, dieses wie bisher zu nutzen, soweit diese Nutzung nicht mit dem Nationalparkplan kollidiert. Das chinesische Nationalparkrecht sieht nicht vor, privates Land zu kaufen oder einen Landtausch vorzunehmen, wie es in Deutschland möglich ist. Sollte die Nutzung des privaten Landes nicht mit dem Nationalparkplan vereinbar sein, kann es beschlagnahmt bzw. enteignet werden. Eine Vorschrift zur entsprechenden Entschädigung für das enteignete Grundstück ist im chinesischen Nationalpark-Recht nicht zu finden.
L. Drohende Strafen bei Nichtbeachtung der Vorschriften
1. Deutschland
Die drohenden Strafen bei Nichtbeachtung der Vorschriften von Nationalparks sind in Deutschland in den Gesetzesbeschlüssen des jeweiligen Landtages geregelt, z.B.:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Schutzvorschrift des § 9 Absatz 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind oder die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 OWiG ist anzuwenden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist für auf dem Gebiet des Nationalparks begangene Ordnungswidrigkeiten die Nationalparkverwaltung. |
2. China
Article 13 The following activities shall be prohibited within the national parks: 1.Burning of vegetation or setting fires to clear land; 2.Hunting animals or catching fish; 3.Polluting water or air; 4.Picking or removing flower or any other vegetation; 5.Engraving, sketching or defacing trees, bark, stone or signs; 6.Littering of fruit skins, paper or any other materials; 7.Driving outside of designated areas; 8.Any conduct prohibited by the national park authorities. |
Article 24 Any person who violates Section (1) of Article 13 shall be subject to a fine of up to 1000 yuan (US $75), and/or term of imprisonment of up to six months. |
Article 25 Any person who violates Section (2) or (3) of Article 13, Section (1) through (4), (6), and (9) of Article 14 and any section of Articles 16, 17, and 18, shall be punished with a fine of not more than 1000 yuan, or if the circumstances of the offense are so intense as to cause serious damage to the environment, he or she shall be punished with imprisonment of not more than one year. |
Article 26 Any person who violates Section (4) through (8) of Article 13, Section (5) (5), (7), (8), and (10) of Article 14 or any section of Article 19, shall be punished with a fine of not more than 1000 yuan. |
Article 27 Any person who violates any provision of this law and is punished in accordance e\with Article 24 through 26, must restore the damaged area to its original state. If restoration of the area is impossible, or if doing so is extremely difficult, they shall be bound to pay compensatory damages to the national park. If a person has obligated to restore a damaged area in accordance with the above said but does not do so, the National Park Headquarter may restore the area or instruct a third party to do so, at the cost of the offender. |
3. Fazit
Sowohl das deutsche, wie auch das chinesische Recht setzt fest, wann eine Ordnungswidrigkeit bzw. ein Zuwiderhandeln vorliegt. In China fallen die Geldstrafen zwar in der Regel niedriger aus, jedoch können in China je nach Schwere der Tat auch Gefängnisstrafen drohen. In Deutschland haben das Zuwiderhandeln und Ordnungswidrigkeiten „nur“ eine Geldstrafe zur Folge. Somit bestraft das chinesische Recht leichte Vergehen geringer, schwere Vergehen jedoch deutlich härter als in Deutschland.
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