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In Deutschland unterliegt der Bereich der Nationalparks gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz. Demzufolge hat zwar der Bund die Gesetzgebungskompetenz, doch die Länder haben eine Abweichungskompetenz gemäß {{du przepis="Art. 72 Abs. 3 GG"}}. Demnach können die rechtlichen Regelungen zwischen den einzelnen Bundesländern abweichen. Dabei sind jedoch auch Bundeseinheitliche Regelungen wie das Bundesnaturschutzgesetz (""BNatSchG""), Richtlinien der Europäischen Union (z.B. FFH-Richtlinie) sowie zahlreiche internationale Abkommen und Programme zu beachten. In China gibt es eine einzige Gesetzesgrundlage, das National Park Law. Somit findet sich in einem Gesetz der gesamte relevante Rechtsrahmen. Ein derartiges landeseinheitliches und zusammenfassendes Gesetz trägt enorm zur Transparenz, vor allem für die Bürger ohne rechtswissenschaftliches Hintergrundwissen, bei.