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Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten und Forderungen


Das Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches Recht des Pfandgläubigers an einer beweglichen Sache oder an einem Recht zur Sicherung einer Forderung, so dass er sich im Sicherungsfall durch Verwertung der Sache oder des Rechts befriedigen kann.
Ein Pfandrecht lässt sich an beweglichen Sachen, an Rechten und Forderungen sowie an Grundstücken (= Grundpfandrechte) bestellen, wobei hier die Grundpfandrechte an einer späteren Stelle behandelt werden.

Pfandrecht an beweglichen Sachen

Das Pfandrecht an beweglichen Sachen erfordert, dass der Pfandgläubiger die verpfändete Sache in seinem Besitz haben muss. Da es ein dingliches Recht ist, ist es gegen jeden wirksam, vgl. § 1227 BGB. Das Pfandrecht ist streng akzessorisch, wie sich aus dem Wortlaut des § 1204 BGB ( "zur Sicherung einer Forderung") ergibt. Deshalb kann ein Pfandrecht nur zur Sicherung einer bestimmten Forderung begründet werden.
Der Pfandgläubiger muss stets personenidentisch mit dem Forderungsgläubiger sein, während der Verpfänder nicht zwingend der persönliche Schuldner der gesicherten Forderung sein muss.

Man unterscheidet drei Arten von Pfandrechten an beweglichen Sachen: das vertragliche Pfandrecht, das gesetzliche Pfandrecht und das Pfändungspfandrecht.

A. Vertragliches Pfandrecht

1. Entstehung
Schema: 1. Einigung darüber, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll § 1205 I BGB
2. Übergabe der Sache oder Übergabesurrogat, §§ 1205 I 1, 1206 BGB
3. Zu sichernde Forderung, § 1204 BGB (auch künftige oder bedingte Forderungen)
4. Berechtigung und Verfügungsbefugnis des Bestellers, vgl. auch § 1207 BGB (gutgläubiger Erwerb)

=> Soll die Übergabe durch ein Übergabesurrogat ersetzt werden, kommen folgende Konstellationen in Betracht:
    • § 1205 I 2 BGB (parallel zu § 929 S. 2): Hat der Gläubiger die Sache bereits in Besitz, so genügt lediglich die Einigung
    • § 1205 II BGB (parallel zu § 931): Ist ein Dirtter im Besitz der Sache und der Eigentümer hat den unmittelbaren Besitz, so genügt die Abtretung des Herausgabeanspruchs. Hier wird im Pfandrecht jedoch nach § 1205 II BGB ein weiteres Erfordernis vorausgesetzt: Die Verpfändung muss dem unmittelbaren Besitzer angezeigt werden.
Ein Übergabesurrogat parallel zu § 930 BGB durch Besitzkonstitut ist im Pfandrecht allerdings ausgeschlossen. Schließlich soll bei einer Verpfändung der Verpfänder eben seinen Besitz aufgeben. Möchte er den Besitz trotzdem nicht aufgeben, kommt ein anderes Sicherungsmittel eher in Betracht: die Sicherungsübereignung.


=> Ist der Verpfänder nicht zur Verpfändung befugt (weil er nicht der Eigentümer ist), so ist gemäß § 1207 BGB auch der gutgläubige Erwerb anwendbar. Dieser richtet sich nach den Vorschriften der §§ 932 ff. BGB. Der gute Glaube bezieht sich hier auf das Recht des Verpfänders zur Verpfändung. Ausgeschlossen ist der gutgläubige Erwerb eines Pfandrechts, wenn der Erwerber die Nichtberechtigung kennt oder hätte kennen müssen (grobfahrlässige Unkenntnis). Des weiteren ist der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen, wenn es sich bei der verpfändeten Sache um eine abhanden gekommene Sache i.S.d. § 935 BGB handelt.
Achtung: Da ein Erwerb durch Besitzkonstitut i.S.d. § 930 BGB analog nicht möglich ist, ist auch ein gutgläubiger Erwerb nach § 933 BGB ausgeschlossen!
Auch eine Zustimmung des Berechtigten nach § 185 I BGB überwindet die Erfordernis der Berechtigung.

2. Übertragung
Eine Übertragung kann entweder durch eine Abtretung der Forderung (§§ 1250, 398, 401 BGB) oder durch gesetzlichen Forderungsübergang (§§ 1250, 412, 401 BGB) erfolgen. Aufgrund der strengen Akzessorietät kann das Pfandrecht in jedem Fall nur durch Übertragung der gesicherten Forderung übergehen, § 1250 I 2 BGB. Das Pfandrecht folgt also der Forderung. Die Forderung kann gemäß § 1250 II BGB jedoch auch ohne das Pfandrecht übertragen werden. Erforderlich dafür ist ein Verzicht des neuen Gläubigers auf das Pfandrecht. Dadurch erlischt dieses.
Der neue Pfandgläubiger braucht für den Erwerb des Pfandes die verpfändete Sache nicht in seinem Besitz zu haben. Es genügt ein Herausgabeanspruch gegen den alten Pfandgläubiger, vgl. § 1251 I BGB. Sobald er den Besitz erlangt hat, tritt er gemäß § 1251 II BGB in gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Eigentümer ein.

3. Verwertung
Sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist, kann sich der Pfandgläubiger gemäß § 1228 I, II 1 BGB durch den Verkauf aus dem Pfand befriedigen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Verkauf zulässig und rechtmäig von statten geht:
    1. Die Forderung muss gem. § 1228 II 1 BGB fällig sein.
    1. Es muss sich um eine Geldforderung handeln oder die Forderung muss sich in eine solche verwandelt haben, § 1228 II 2 BGB
    1. Der Verkauf muss dem Eigentümer vorher angedroht werden
    1. Der Verkauf ist frühestens nach Ablauf eines Moats seit der Androhung möglich, § 1234 II BGB
    1. Der Eigentümer muss vor der Versteigerung benachrichtigt werden, § 1237 S. 2 BGB
    1. Der Verkauf kann entweder im Wege einer öffentlichen Versteigerung gemäß § 1235 BGB erfolgen, wobei Zeit und Ort der Versteigerung unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekanntzumachen sind (§ 1237 S.1) oder durch einen freihändigen Verkauf nach § 1221 BGB, wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktwert hat.

Wirkung der Verwertung: § 1242 BGB, § 1247 BGB

4. Erlöschen des Pfandrechts
Das Pfandrecht kann aus folgenden Gründen erlöschen:
    1. durch Erlöschen der gesicherten Forderung aufgrund der Akzessorietät
    1. durch Rückgabe der Pfandesache nach § 1253 BGB
    1. durch dauernde Einreden gegen das Pfandrecht (das Pfandrecht geht zwar nicht unter, aber der Verpfänder und der Eigentümer haben einen Anspruch auf Rückgabe des Pfandes. Durch diesen erlischt das Pfandrecht, § 1254 BGB)
    1. durch Aufhebung des Pfandrechts (= Verzicht gem. § 1255 BGB)
    1. durch rechtmäßige Veräußerung (Verwertung) der Sache

B. Gesetzliche Pfandrechte
Eine Aufzählung der gesetzlichen Pfandrechte finden Sie nachfolgend. Gemäß § 1257 BGB finden die Vorschriften über das vertragliche Pfandrecht auch auf die gesetzlichen Pfandrechte Anwendung. Ausgenommen dabei sind jedoch die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb. Dieser ist nicht möglich.

Gesetzliche Pfandrechte:
- Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB)
- Verpächter- bzw. Pächterpfandrecht (§ 583 BGB)
- Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB)
- Pfandrecht des Gastwirtes (§ 704 BGB)
- Pfandrecht des Kommissionärs (§ 397 HGB)
- Pfandrecht des Frachtführers (§ 441 HGB)
- Pfandrecht des Spediteurs (§ 464 HGB)
- Pfandrecht des Lagerhalters (§ 475b HGB)

C. Pfändungspfandrecht
Das Pfändungspfandrecht ist ein Pfandrecht, das durch Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsgläubiger zusteht. Es entsteht durch Pfändung einer Sache durch einen Gerichtsvollzieher. Dieses Pfandrecht wird allerdings im Zwangsvollstreckungsrecht behandelt.
Vorschriften über die Pfändung an beweglichen Sachen sind in §§ 808 ff. ZPO geregelt, an Forderungen in §§ 828 ff. ZPO und an sonstigen Rechten in §§ 857 ff. ZPO.

Pfandrecht an Rechte und Forderungen

Gemäß § 1273 I BGB können auch Rechte Gegenstand eines Pfandrechts sein. Auf das Pfandrecht an Rechten finden nach § 1273 II BGB die VOrschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt oder die Anwendung nach §§ 1208, 1213 II BGB ausgeschlossen ist.

D. Entstehung
Gemäß § 1274 I 1 BGB entsteht ein Pfandrecht an Forderungen nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Voraussetzungen für eine wirksame Entstehung ist eine formlose Abtretung des Rechts nach §§ 1274 I 1, 398 BGB und die Anzeige an den Schuldner nach §§ 1279, 1280 BGB.

E. Übertragung
Ein Pfandrecht an Forderungen kann durch die Abtretung der gesicherten Forderung übertragen werden gemäß §§ 1273 II, 1250 I, 398 BGB

F. Verwertung

  1. bei einem Pfandrecht an Rechten: § 1277 BGB - vollstreckbarer Titel
  1. bei einem Pfandrecht an Forderungen: §§ 1281, 1282 BGB
vor Pfandreife gemeinschaftliche Leistung an Gläubiger und Pfandgläubiger, § 1281 BGB
nach Pfandreife Leistung an Pfandgläubiger, § 1282 BGB (Pfandreife = Fälligkeit nach § 1228 II BGB)
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