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Version [19173]

Dies ist eine alte Version von MobiliarPfandrecht erstellt von LisaHofmann am 2012-12-27 15:23:26.

 

Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten und Forderungen


Das Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches Recht des Pfandgläubigers an einer beweglichen Sache oder an einem Recht zur Sicherung einer Forderung, so dass er sich im Sicherungsfall durch Verwertung der Sache oder des Rechts befriedigen kann.
Ein Pfandrecht lässt sich an beweglichen Sachen, an Rechten und Forderungen sowie an Grundstücken (= Grundpfandrechte) bestellen, wobei hier die Grundpfandrechte an einer späteren Stelle behandelt werden.

Pfandrecht an beweglichen Sachen

Das Pfandrecht an beweglichen Sachen erfordert, dass der Pfandgläubiger die verpfändete Sache in seinem Besitz haben muss. Da es ein dingliches Recht ist, ist es gegen jeden wirksam, vgl. § 1227 BGB. Das Pfandrecht ist streng akzessorisch, wie sich aus dem Wortlaut des § 1204 BGB ( "zur Sicherung einer Forderung") ergibt. Deshalb kann ein Pfandrecht nur zur Sicherung einer bestimmten Forderung begründet werden.
Der Pfandgläubiger muss stets personenidentisch mit dem Forderungsgläubiger sein, während der Verpfänder nicht zwingend der persönliche Schuldner der gesicherten Forderung sein muss.

Man unterscheidet drei Arten von Pfandrechten an beweglichen Sachen: das vertragliche Pfandrecht, das gesetzliche Pfandrecht und das Pfändungspfandrecht.

A. Vertragliches Pfandrecht

1. Entstehung
Schema: 1. Einigung darüber, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll § 1205 I BGB
2. Übergabe der Sache oder Übergabesurrogat, §§ 1205 I 1, 1206 BGB
3. Zu sichernde Forderung, § 1204 BGB (auch künftige oder bedingte Forderungen)
4. Berechtigung und Verfügungsbefugnis des Bestellers, vgl. auch § 1207 BGB (gutgläubiger Erwerb)

=> Soll die Übergabe durch ein Übergabesurrogat ersetzt werden, kommen folgende Konstellationen in Betracht:
    • § 1205 I 2 BGB (parallel zu § 929 S. 2): Hat der Gläubiger die Sache bereits in Besitz, so genügt lediglich die Einigung
    • § 1205 II BGB (parallel zu § 931): Ist ein Dirtter im Besitz der Sache und der Eigentümer hat den unmittelbaren Besitz, so genügt die Abtretung des Herausgabeanspruchs. Hier wird im Pfandrecht jedoch nach § 1205 II BGB ein weiteres Erfordernis vorausgesetzt: Die Verpfändung muss dem unmittelbaren Besitzer angezeigt werden.
Ein Übergabesurrogat parallel zu § 930 BGB durch Besitzkonstitut ist im Pfandrecht allerdings ausgeschlossen. Schließlich soll bei einer Verpfändung der Verpfänder eben seinen Besitz aufgeben. Möchte er den Besitz trotzdem nicht aufgeben, kommt ein anderes Sicherungsmittel eher in Betracht: die Sicherungsübereignung.


=> Ist der Verpfänder nicht zur Verpfändung befugt (weil er nicht der Eigentümer ist), so ist gemäß § 1207 BGB auch der gutgläubige Erwerb anwendbar. Dieser richtet sich nach den Vorschriften der §§ 932 ff. BGB. Der gute Glaube bezieht sich hier auf das Recht des Verpfänders zur Verpfändung. Ausgeschlossen ist der gutgläubige Erwerb eines Pfandrechts, wenn der Erwerber die Nichtberechtigung kennt oder hätte kennen müssen (grobfahrlässige Unkenntnis). Des weiteren ist der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen, wenn es sich bei der verpfändeten Sache um eine abhanden gekommene Sache i.S.d. § 935 BGB handelt.
Achtung: Da ein Erwerb durch Besitzkonstitut i.S.d. § 930 BGB analog nicht möglich ist, ist auch ein gutgläubiger Erwerb nach § 933 BGB ausgeschlossen!
Auch eine Zustimmung des Berechtigten nach § 185 I BGB überwindet die Erfordernis der Berechtigung.

2. Übertragung
Eine Übertragung kann entweder durch eine Abtretung der Forderung (§§ 1250, 398, 401 BGB) oder durch gesetzlichen Forderungsübergang (§§ 1250, 412, 401 BGB) erfolgen. Aufgrund der strengen Akzessorietät kann das Pfandrecht in jedem Fall nur durch Übertragung der gesicherten Forderung übergehen, § 1250 I 2 BGB. Das Pfandrecht folgt also der Forderung. Die Forderung kann gemäß § 1250 II BGB jedoch auch ohne das Pfandrecht übertragen werden. Erforderlich dafür ist ein Verzicht des neuen Gläubigers auf das Pfandrecht. Dadurch erlischt dieses.
Der neue Pfandgläubiger braucht für den Erwerb des Pfandes die verpfändete Sache nicht in seinem Besitz zu haben. Es genügt ein Herausgabeanspruch gegen den alten Pfandgläubiger, vgl. § 1251 I BGB. Sobald er den Besitz erlangt hat, tritt er gemäß § 1251 II BGB in gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Eigentümer ein.

3. Verwertung

B. Gesetzliche Pfandrechte
Eine Aufzählung der gesetzlichen Pfandrechte finden Sie nachfolgend. Gemäß § 1257 BGB finden die Vorschriften über das vertragliche Pfandrecht auch auf die gesetzlichen Pfandrechte Anwendung. Ausgenommen dabei sind jedoch die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb. Dieser ist nicht möglich.

Gesetzliche Pfandrechte:
- Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB)
- Verpächter- bzw. Pächterpfandrecht (§ 583 BGB)
- Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB)
- Pfandrecht des Gastwirtes (§ 704 BGB)
- Pfandrecht des Kommissionärs (§ 397 HGB)
- Pfandrecht des Frachtführers (§ 441 HGB)
- Pfandrecht des Spediteurs (§ 464 HGB)
- Pfandrecht des Lagerhalters (§ 475b HGB)

C. Pfändungspfandreht

Pfandrecht an Rechte und Forderungen


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