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Lösung der Gruppe 2


Zwischen A und B könnte gem. § 433 BGB ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. Voraussetzung dafür sind zwei übereinstimmende WE. Fraglich ist, ob die WE des A wirksam ist.

Die WE des A könnte wirksam sein, wenn kein Wirksamkeitshindernis vorliegt. Ein Wirksamkeitshindernis könnte grundsätzlich die Minderjährigkeit des A nach § 2 BGB darstellen, da er gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig ist.

Der Vertrag könnte gem. § 107 BGB wirksam sein, wenn der gesetzliche Vertreter eingewilligt hat oder ein lediglich rechtlicher Vorteil entsteht.

A könnte die Einwilligung i. S. d. § 183 S. 1 BGB der Eltern bekommen haben. A hat die Einwilligung hier nicht bekommen.

A könnte aus dem Vertrag einen lediglich rechtlichen Vorteil erhalten haben. Ein lediglich rechtlicher Vorteil liegt vor, wenn der A keine Pflichten aus dem Kaufvertrag bekommt. Da für den A Pflichten (Kaufpreiszahlung) aus dem Kaufvertrag entstehen, liegt keine lediglich rechtlicher Vorteil vor.

Der Vertrag ist gem. § 107 BGB nicht wirksam.

Der Vertrag könnte gem. § 110 BGB wirksam sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Minderjährige A ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden.
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