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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II
Teil 1 - Nationales Fremdenrecht
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Der persönliche Anwendungsbereichdes UrhG erstreckt sich dem Grundsatz nach nur auf deutsche Staatsangehörige. Gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 UrhG ist dies unabhängig davon, ob und wo die Werke erschienen sind. Wird ein Werk von Miturhebern (§ 8 UrhG) geschaffen, genügt es gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 UrhG, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist. Deutschen i.S.d. § 120 Abs. 1 S. 1 UrhG stehen nach § 120 Abs. 2 UrhG Deutsche i.S.d.Art. 116 Abs. 1 GG und Angehörige des EWR gleich, sowie nach § 122 Abs. 1 UrhG Staatenlose und nach § 123 UrhG ausländische Flüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben. |
Die Einbeziehung von Angehörigen andere EU-Mitgliedsländern war aufgrund des Diskriminierungsverbotsinnerhalb der EU erforderlich. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: EuGH v. 20.10.1993 – Verb. Rs. 92/9 – Phil Collins/Imtrat Problematisch sind dabei zwei Fragen: wie sind Personen zu behandeln, die ihre Staatsangehörigkeit wechseln (wie es historisch vor allem für viele deutsche Künstler nach 1933 erforderlich geworden ist)? Ab wann gilt die Gleichstellung für Staatsangehörige aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten. Die Beantwortung der ersten Frage hängt vom Zeitpunkt des Staatsangehörigkeitswechsels ab. |
OLG München, U. v. 6.7.1989 – 29 U 4462/88 – Josefine Mutzenbacher
(…) Die Frage, ob für das Werk "Josefine Mutzenbacher" Urheberrechtsschutz besteht, ist nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen, weil Felix Salten zeitweise deutscher Staatsangehöriger war. Dies ergibt sich sowohl aus § 54 LUG als auch aus § 120 UrhG, wonach deutschen Staatsangehörigen der Schutz des deutschen Urheberrechts für alle ihre Werke zukommt. Felix Salten, der 1869 als Sigmund Salzmann in Ungarn geboren wurde, hat im Jahre 1929 die österreichische Staatsangehörigkeit erworben. Durch den "Anschluß" Österreichs an das Deutsche Reich wurde er im Jahre 1938 deutscher Staatsangehöriger (Art. III des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. 3. 1938 in Verb. mit § 1 der Verordnung für die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. 7. 1938). Diese Staatsangehörigkeit hat er zwar kraft Gesetzes mit Wirkung v. 27. 4. 1945 wieder verloren (§ 1 Abs. 1a des Gesetzes über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft vom 10. 7. 1945); der Schutz des deutschen Urheberrechts für das zuvor geschaffene Werk "Josefine Mutzenbacher" wird hierdurch jedoch nicht berührt (…). Auch der Umstand, daß das Werk bereits im Jahre 1906, also vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, geschrieben wurde, steht diesem Schutz nicht entgegen (…). |
Die zweite Frage ist komplizierter und wurde am Fall des im Jahre 1924 verstorbenen Komponisten Giaccomo Puccini entschieden, der niemals selbst EU-Bürgerwar und in dessen Heimatland Italien die Schutzfrist für seine Werke schon zum Zeitpunkt des Rechtsstreits abgelaufen war. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: EuGH, U. v. 6.6.2002 – Rs. C-360/00 – Ricordi Ausnahmsweise erstreckt sich nach § 121 Abs. 1 UrhG der Schutz des deutschen Urheberrechts auch auf Ausländer, wenn das Werk im räumlichen Geltungsbereich des UrhG erscheint, es sei denn, dass das Werk oder eine Übersetzung früher als 30 Tage vor dem inländischen Erscheinen außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Als erschienen gelten nach § 121 Abs. 2 UrhG auch Werke der bildenden Kunst, die mit einem Grundstück im Inlanddauerhaft fest verbunden sind. |
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