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CategoryInternatUrheberrecht
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||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Ausgangslage**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Regelungsgründe**||
||Die Gründe für den Regelungsinhalt der §{{du przepis="§ 120-121 UrhG"}} sind vielfältig. Sie wurzeln historisch im sog. Privilegienwesen– nach dem nur Landesfürsten Druckgenehmigungen und damit auch Rechtsschutz für literarische Werke erteilen konnten, aber eben immer nur auf ihr Territorium begrenzt – und in dem ökonomischen Nutzen Werke ausländischer Urheber frei und unentgeltlich nutzen zu können. Aufgrund der Verantwortung für den historisch über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden deutschen Kulturraumeinerseits und dem Erfordernis eines einheitlichen europäischen Rechts- und Wirtschaftsraumesim Rahmen der EU andererseits war die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des UrhG in {{du przepis="§ 120 Abs. 2 UrhG"}} geboten. Die Zurückhaltung des {{du przepis="§ 121 UrhG"}} im Hinblick auf die Einbeziehung anderer Ausländer in den Schutzbereich ist noch heute dadurch erklärlich, dass der Abschluss von urheberrechtlichen Staatsverträgen mit anderen Staaten zum einen den Schutz deutscher Urheber im Ausland stärken kann und zum anderen politisches Kapital bei Handelsabkommen darstellt.
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Regelungsgründe**||
||Die Gründe für den Regelungsinhalt der §{{du przepis="§ 120-121 UrhG"}} sind vielfältig. Sie wurzeln historisch im sog. Privilegienwesen– nach dem nur Landesfürsten Druckgenehmigungen und damit auch Rechtsschutz für literarische Werke erteilen konnten, aber eben immer nur auf ihr Territorium begrenzt – und in dem ökonomischen Nutzen Werke ausländischer Urheber frei und unentgeltlich nutzen zu können. Aufgrund der Verantwortung für den historisch über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden deutschen Kulturraumeinerseits und dem Erfordernis eines einheitlichen europäischen Rechts- und Wirtschaftsraumesim Rahmen der EU andererseits war die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des UrhG in {{du przepis="§ 120 Abs. 2 UrhG"}} geboten. Die Zurückhaltung des {{du przepis="§ 121 UrhG"}} im Hinblick auf die Einbeziehung anderer Ausländer in den Schutzbereich ist noch heute dadurch erklärlich, dass der Abschluss von urheberrechtlichen Staatsverträgen mit anderen Staaten zum einen den Schutz deutscher Urheber im Ausland stärken kann und zum anderen politisches Kapital bei Handelsabkommen darstellt.
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nutzen zu können. Aufgrund der Verantwortung für den historisch über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden deutschen Kulturraumeinerseits und dem Erfordernis eines einheitlichen europäischen Rechts- und Wirtschaftsraumesim Rahmen der EU andererseits war die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des UrhG in {{du przepis="§ 120 Abs. 2 UrhG"}} geboten. Die Zurückhaltung des {{du przepis="§ 121 UrhG"}} im Hinblick auf die Einbeziehung anderer Ausländer in den Schutzbereich ist noch heute dadurch erklärlich, dass der Abschluss von urheberrechtlichen Staatsverträgen mit
anderen Staaten zum einen den Schutz deutscher Urheber im Ausland stärken kann und zum anderen politisches Kapital bei Handelsabkommen darstellt.
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||{width: 600px; color:gray; background-color:#F0FFF0; vertical-align:top; text-align: left; color:#1C1C1C}
**Beispiel: **
Auf einer Skulpturenausstellung in Münster stellen drei ausländische Künstler ihre Werke aus:
- Der Amerikaner Claes Oldenburgstellt drei etwa 3,5 Meter hohe Betonkugeln am Aasee auf. Die Stadt Münster hat sich bereits in der Vorbereitungsphase entschieden, dieses Kunstwerk am geplanten Ort auch nach Beendigung der Ausstellung zu belassen.
- Der Südkoreaner Nam Jun Paikstellt vor dem Schloss 32 komplett silber lackierte und mit Elektroschott befüllte Oldtimer aus den Jahren 1920-1950 zu vier geometrischen Gruppen auf. Dieses Objekt sollte von Anfang an nach Abschluss der Ausstellung abgebaut werden.
- Der Spanier Eduardo Chillidastellt im Rathausinnenhof zwei überdimensionale verrostete Stahlbänke unter dem Titel „Toleranz durch Dialog“ auf. Obwohl das Objekt ursprünglich nach Abschluss der Ausstellung entfernt werden sollte, findet sich ein Mäzen, der das Werk kauft und der Stadt Münster schenkt, die es an dem bisherigen Ort belässt.||
**Beispiel: **
Auf einer Skulpturenausstellung in Münster stellen drei ausländische Künstler ihre Werke aus:
- Der Amerikaner Claes Oldenburgstellt drei etwa 3,5 Meter hohe Betonkugeln am Aasee auf. Die Stadt Münster hat sich bereits in der Vorbereitungsphase entschieden, dieses Kunstwerk am geplanten Ort auch nach Beendigung der Ausstellung zu belassen.
- Der Südkoreaner Nam Jun Paikstellt vor dem Schloss 32 komplett silber lackierte und mit Elektroschott befüllte Oldtimer aus den Jahren 1920-1950 zu vier geometrischen Gruppen auf. Dieses Objekt sollte von Anfang an nach Abschluss der Ausstellung abgebaut werden.
- Der Spanier Eduardo Chillidastellt im Rathausinnenhof zwei überdimensionale verrostete Stahlbänke unter dem Titel „Toleranz durch Dialog“ auf. Obwohl das Objekt ursprünglich nach Abschluss der Ausstellung entfernt werden sollte, findet sich ein Mäzen, der das Werk kauft und der Stadt Münster schenkt, die es an dem bisherigen Ort belässt.||
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||Die Gründe für den Regelungsinhalt der §{{du przepis="§ 120-121 UrhG"}} sind vielfältig. Sie wurzeln historisch im sog. Privilegienwesen– nach dem nur Landesfürsten Druckgenehmigungen und damit auch Rechtsschutz für literarische Werke erteilen konnten, aber eben immer nur auf ihr Territorium begrenzt – und in dem ökonomischen Nutzen Werke ausländischer Urheber frei und unentgeltlich
nutzen zu können. Aufgrund der Verantwortung für den historisch über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden deutschen Kulturraumeinerseits und dem Erfordernis eines einheitlichen europäischen Rechts- und Wirtschaftsraumesim Rahmen der EU andererseits war die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des UrhG in {{du przepis="§ 120 Abs. 2 UrhG"}} geboten. Die Zurückhaltung des {{du przepis="§ 121 UrhG"}} im Hinblick auf die Einbeziehung anderer Ausländer in den Schutzbereich ist noch heute dadurch erklärlich, dass der Abschluss von urheberrechtlichen Staatsverträgen mit
anderen Staaten zum einen den Schutz deutscher Urheber im Ausland stärken kann und zum anderen politisches Kapital bei Handelsabkommen darstellt.
Auch für einzelne verwandte Schutzrechte sieht das UrhG besondere fremdenrechtliche Regelungen vor, wobei vor allem der Schutz der ausübenden Künstler im Vordergrund steht.||
nutzen zu können. Aufgrund der Verantwortung für den historisch über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden deutschen Kulturraumeinerseits und dem Erfordernis eines einheitlichen europäischen Rechts- und Wirtschaftsraumesim Rahmen der EU andererseits war die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des UrhG in {{du przepis="§ 120 Abs. 2 UrhG"}} geboten. Die Zurückhaltung des {{du przepis="§ 121 UrhG"}} im Hinblick auf die Einbeziehung anderer Ausländer in den Schutzbereich ist noch heute dadurch erklärlich, dass der Abschluss von urheberrechtlichen Staatsverträgen mit
anderen Staaten zum einen den Schutz deutscher Urheber im Ausland stärken kann und zum anderen politisches Kapital bei Handelsabkommen darstellt.
Auch für einzelne verwandte Schutzrechte sieht das UrhG besondere fremdenrechtliche Regelungen vor, wobei vor allem der Schutz der ausübenden Künstler im Vordergrund steht.||
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||{width: 600px; color:#454545; text-align:left; background-color:#DEDEDE;font-size:110%} ==**OLG München, U. v. 6.7.1989 – 29 U 4462/88 – Josefine Mutzenbacher**==
//(…) Die Frage, ob für das Werk "Josefine Mutzenbacher" Urheberrechtsschutz besteht, ist nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen, weil Felix Salten zeitweise deutscher Staatsangehöriger war. Dies ergibt sich sowohl aus § 54 LUG als auch aus {{du przepis="§ 120 UrhG"}}, wonach deutschen Staatsangehörigen der Schutz des deutschen Urheberrechts für alle ihre Werke zukommt. Felix Salten, der 1869 als Sigmund Salzmann in Ungarn geboren wurde, hat im Jahre 1929 die österreichische Staatsangehörigkeit erworben. Durch den "Anschluß" Österreichs an das Deutsche Reich wurde er im Jahre 1938 deutscher Staatsangehöriger (Art. III des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. 3. 1938 in Verb. mit § 1 der Verordnung für die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. 7. 1938). Diese Staatsangehörigkeit hat er zwar kraft Gesetzes mit Wirkung v. 27. 4. 1945 wieder verloren (§ 1 Abs. 1a des Gesetzes über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft vom 10. 7. 1945); der Schutz des deutschen Urheberrechts für das zuvor geschaffene Werk "Josefine Mutzenbacher" wird hierdurch jedoch nicht berührt (…). Auch der Umstand, daß das Werk bereits im Jahre 1906, also vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, geschrieben wurde, steht diesem Schutz nicht entgegen (…).//||
//(…) Die Frage, ob für das Werk "Josefine Mutzenbacher" Urheberrechtsschutz besteht, ist nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen, weil Felix Salten zeitweise deutscher Staatsangehöriger war. Dies ergibt sich sowohl aus § 54 LUG als auch aus {{du przepis="§ 120 UrhG"}}, wonach deutschen Staatsangehörigen der Schutz des deutschen Urheberrechts für alle ihre Werke zukommt. Felix Salten, der 1869 als Sigmund Salzmann in Ungarn geboren wurde, hat im Jahre 1929 die österreichische Staatsangehörigkeit erworben. Durch den "Anschluß" Österreichs an das Deutsche Reich wurde er im Jahre 1938 deutscher Staatsangehöriger (Art. III des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. 3. 1938 in Verb. mit § 1 der Verordnung für die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. 7. 1938). Diese Staatsangehörigkeit hat er zwar kraft Gesetzes mit Wirkung v. 27. 4. 1945 wieder verloren (§ 1 Abs. 1a des Gesetzes über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft vom 10. 7. 1945); der Schutz des deutschen Urheberrechts für das zuvor geschaffene Werk "Josefine Mutzenbacher" wird hierdurch jedoch nicht berührt (…). Auch der Umstand, daß das Werk bereits im Jahre 1906, also vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, geschrieben wurde, steht diesem Schutz nicht entgegen (…).//||
Deletions:
//(…) Die Frage, ob für das Werk "Josefine Mutzenbacher" Urheberrechtsschutz besteht, ist nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen, weil Felix Salten zeitweise deutscher Staatsangehöriger war. Dies ergibt sich sowohl aus § 54 LUG als auch aus {{du przepis="§ 120 UrhG"}}, wonach deutschen Staatsangehörigen der Schutz des deutschen Urheberrechts für alle ihre Werke zukommt. Felix Salten, der 1869 als Sigmund Salzmann in Ungarn geboren wurde, hat im Jahre 1929 die österreichische Staatsangehörigkeit erworben. Durch den "Anschluß" Österreichs an das Deutsche Reich wurde er im Jahre 1938 deutscher Staatsangehöriger (Art. III des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. 3. 1938 in Verb. mit § 1 der Verordnung für die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. 7. 1938). Diese Staatsangehörigkeit hat er zwar kraft Gesetzes mit Wirkung v. 27. 4. 1945 wieder verloren (§ 1 Abs. 1a des Gesetzes über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft vom 10. 7. 1945); der Schutz des deutschen Urheberrechts für das zuvor geschaffene Werk "Josefine Mutzenbacher" wird hierdurch jedoch nicht berührt (…). Auch der Umstand, daß das Werk bereits im Jahre 1906, also vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, geschrieben wurde, steht diesem Schutz nicht entgegen (…).//||
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||{width: 600px; color:#454545; text-align:left; background-color:#DEDEDE;font-size:110%} ==**OLG München, U. v. 6.7.1989 – 29 U 4462/88 – Josefine Mutzenbacher**==
//(…) Die Frage, ob für das Werk "Josefine Mutzenbacher" Urheberrechtsschutz besteht, ist nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen, weil Felix Salten zeitweise deutscher Staatsangehöriger war. Dies ergibt sich sowohl aus § 54 LUG als auch aus {{du przepis="§ 120 UrhG"}}, wonach deutschen Staatsangehörigen der Schutz des deutschen Urheberrechts für alle ihre Werke zukommt. Felix Salten, der 1869 als Sigmund Salzmann in Ungarn geboren wurde, hat im Jahre 1929 die österreichische Staatsangehörigkeit erworben. Durch den "Anschluß" Österreichs an das Deutsche Reich wurde er im Jahre 1938 deutscher Staatsangehöriger (Art. III des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. 3. 1938 in Verb. mit § 1 der Verordnung für die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. 7. 1938). Diese Staatsangehörigkeit hat er zwar kraft Gesetzes mit Wirkung v. 27. 4. 1945 wieder verloren (§ 1 Abs. 1a des Gesetzes über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft vom 10. 7. 1945); der Schutz des deutschen Urheberrechts für das zuvor geschaffene Werk "Josefine Mutzenbacher" wird hierdurch jedoch nicht berührt (…). Auch der Umstand, daß das Werk bereits im Jahre 1906, also vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, geschrieben wurde, steht diesem Schutz nicht entgegen (…).//||
//(…) Die Frage, ob für das Werk "Josefine Mutzenbacher" Urheberrechtsschutz besteht, ist nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen, weil Felix Salten zeitweise deutscher Staatsangehöriger war. Dies ergibt sich sowohl aus § 54 LUG als auch aus {{du przepis="§ 120 UrhG"}}, wonach deutschen Staatsangehörigen der Schutz des deutschen Urheberrechts für alle ihre Werke zukommt. Felix Salten, der 1869 als Sigmund Salzmann in Ungarn geboren wurde, hat im Jahre 1929 die österreichische Staatsangehörigkeit erworben. Durch den "Anschluß" Österreichs an das Deutsche Reich wurde er im Jahre 1938 deutscher Staatsangehöriger (Art. III des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. 3. 1938 in Verb. mit § 1 der Verordnung für die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. 7. 1938). Diese Staatsangehörigkeit hat er zwar kraft Gesetzes mit Wirkung v. 27. 4. 1945 wieder verloren (§ 1 Abs. 1a des Gesetzes über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft vom 10. 7. 1945); der Schutz des deutschen Urheberrechts für das zuvor geschaffene Werk "Josefine Mutzenbacher" wird hierdurch jedoch nicht berührt (…). Auch der Umstand, daß das Werk bereits im Jahre 1906, also vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, geschrieben wurde, steht diesem Schutz nicht entgegen (…).//||
Deletions:
(…) Die Frage, ob für das Werk "Josefine Mutzenbacher" Urheberrechtsschutz besteht, ist nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen, weil Felix Salten zeitweise deutscher Staatsangehöriger war. Dies ergibt sich sowohl aus § 54 LUG als auch aus {{du przepis="§ 120 UrhG"}}, wonach deutschen Staatsangehörigen der Schutz des deutschen Urheberrechts für alle ihre Werke zukommt. Felix Salten, der 1869 als Sigmund Salzmann in Ungarn geboren wurde, hat im Jahre 1929 die österreichische Staatsangehörigkeit erworben. Durch den "Anschluß" Österreichs an das Deutsche Reich wurde er im Jahre 1938 deutscher Staatsangehöriger (Art. III des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. 3. 1938 in Verb. mit § 1 der Verordnung für die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. 7. 1938). Diese Staatsangehörigkeit hat er zwar kraft Gesetzes mit Wirkung v. 27. 4. 1945 wieder verloren (§ 1 Abs. 1a des Gesetzes über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft vom 10. 7. 1945); der Schutz des deutschen Urheberrechts für das zuvor geschaffene Werk "Josefine Mutzenbacher" wird hierdurch jedoch nicht berührt (…). Auch der Umstand, daß das Werk bereits im Jahre 1906, also vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, geschrieben wurde, steht diesem Schutz nicht entgegen (…).
Additions:
||Die Einbeziehung von Angehörigen andere EU-Mitgliedsländern war aufgrund des Diskriminierungsverbotsinnerhalb der EU erforderlich.
[[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61992CJ0092:DE:PDF EuGH v. 20.10.1993 – Verb. Rs. 92/9 – Phil Collins/Imtrat]]
Problematisch sind dabei zwei Fragen: wie sind Personen zu behandeln, die ihre Staatsangehörigkeit wechseln (wie es historisch vor allem für viele deutsche Künstler nach 1933 erforderlich geworden ist)? Ab wann gilt die Gleichstellung für Staatsangehörige aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten. Die Beantwortung der ersten Frage hängt vom Zeitpunkt des Staatsangehörigkeitswechsels ab.||
(…) Die Frage, ob für das Werk "Josefine Mutzenbacher" Urheberrechtsschutz besteht, ist nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen, weil Felix Salten zeitweise deutscher Staatsangehöriger war. Dies ergibt sich sowohl aus § 54 LUG als auch aus {{du przepis="§ 120 UrhG"}}, wonach deutschen Staatsangehörigen der Schutz des deutschen Urheberrechts für alle ihre Werke zukommt. Felix Salten, der 1869 als Sigmund Salzmann in Ungarn geboren wurde, hat im Jahre 1929 die österreichische Staatsangehörigkeit erworben. Durch den "Anschluß" Österreichs an das Deutsche Reich wurde er im Jahre 1938 deutscher Staatsangehöriger (Art. III des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. 3. 1938 in Verb. mit § 1 der Verordnung für die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. 7. 1938). Diese Staatsangehörigkeit hat er zwar kraft Gesetzes mit Wirkung v. 27. 4. 1945 wieder verloren (§ 1 Abs. 1a des Gesetzes über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft vom 10. 7. 1945); der Schutz des deutschen Urheberrechts für das zuvor geschaffene Werk "Josefine Mutzenbacher" wird hierdurch jedoch nicht berührt (…). Auch der Umstand, daß das Werk bereits im Jahre 1906, also vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, geschrieben wurde, steht diesem Schutz nicht entgegen (…).
||Die zweite Frage ist komplizierter und wurde am Fall des im Jahre 1924 verstorbenen Komponisten Giaccomo Puccini entschieden, der niemals selbst EU-Bürgerwar und in dessen Heimatland Italien die Schutzfrist für seine Werke schon zum Zeitpunkt des Rechtsstreits abgelaufen war.
[[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47389&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 EuGH, U. v. 6.6.2002 – Rs. C-360/00 – Ricordi]]
[[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61992CJ0092:DE:PDF EuGH v. 20.10.1993 – Verb. Rs. 92/9 – Phil Collins/Imtrat]]
Problematisch sind dabei zwei Fragen: wie sind Personen zu behandeln, die ihre Staatsangehörigkeit wechseln (wie es historisch vor allem für viele deutsche Künstler nach 1933 erforderlich geworden ist)? Ab wann gilt die Gleichstellung für Staatsangehörige aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten. Die Beantwortung der ersten Frage hängt vom Zeitpunkt des Staatsangehörigkeitswechsels ab.||
(…) Die Frage, ob für das Werk "Josefine Mutzenbacher" Urheberrechtsschutz besteht, ist nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen, weil Felix Salten zeitweise deutscher Staatsangehöriger war. Dies ergibt sich sowohl aus § 54 LUG als auch aus {{du przepis="§ 120 UrhG"}}, wonach deutschen Staatsangehörigen der Schutz des deutschen Urheberrechts für alle ihre Werke zukommt. Felix Salten, der 1869 als Sigmund Salzmann in Ungarn geboren wurde, hat im Jahre 1929 die österreichische Staatsangehörigkeit erworben. Durch den "Anschluß" Österreichs an das Deutsche Reich wurde er im Jahre 1938 deutscher Staatsangehöriger (Art. III des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. 3. 1938 in Verb. mit § 1 der Verordnung für die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. 7. 1938). Diese Staatsangehörigkeit hat er zwar kraft Gesetzes mit Wirkung v. 27. 4. 1945 wieder verloren (§ 1 Abs. 1a des Gesetzes über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft vom 10. 7. 1945); der Schutz des deutschen Urheberrechts für das zuvor geschaffene Werk "Josefine Mutzenbacher" wird hierdurch jedoch nicht berührt (…). Auch der Umstand, daß das Werk bereits im Jahre 1906, also vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, geschrieben wurde, steht diesem Schutz nicht entgegen (…).
||Die zweite Frage ist komplizierter und wurde am Fall des im Jahre 1924 verstorbenen Komponisten Giaccomo Puccini entschieden, der niemals selbst EU-Bürgerwar und in dessen Heimatland Italien die Schutzfrist für seine Werke schon zum Zeitpunkt des Rechtsstreits abgelaufen war.
[[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47389&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 EuGH, U. v. 6.6.2002 – Rs. C-360/00 – Ricordi]]
Deletions:
EuGH v. 20.10.1993 – Verb. Rs. 92/9 – Phil Collins/Imtrat
Problematisch sind dabei zwei Fragen: wie sind Personen zu behandeln, die ihre Staatsangehörigkeit wechseln (wie es historisch vor allem für viele deutsche Künstler nach 1933 erforderlich geworden ist)? Ab wann gilt die Gleichstellung für Staatsangehörige aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten. Die Beantwortung der ersten Frage hängt vom Zeitpunkt des Staatsangehörigkeitswechsels ab.
Die zweite Frage ist komplizierter und wurde am Fall des im Jahre 1924 verstorbenen Komponisten Giaccomo Puccini entschieden, der niemals selbst EU-Bürgerwar und in dessen Heimatland Italien die Schutzfrist für seine Werke schon zum Zeitpunkt des Rechtsstreits abgelaufen war.
EuGH, U. v. 6.6.2002 – Rs. C-360/00 – Ricordi
Additions:
||Die Einbeziehung von Angehörigen andere EU-Mitgliedsländern war aufgrund des Diskriminierungsverbotsinnerhalb der EU erforderlich.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
EuGH v. 20.10.1993 – Verb. Rs. 92/9 – Phil Collins/Imtrat
Problematisch sind dabei zwei Fragen: wie sind Personen zu behandeln, die ihre Staatsangehörigkeit wechseln (wie es historisch vor allem für viele deutsche Künstler nach 1933 erforderlich geworden ist)? Ab wann gilt die Gleichstellung für Staatsangehörige aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten. Die Beantwortung der ersten Frage hängt vom Zeitpunkt des Staatsangehörigkeitswechsels ab.
OLG München, U. v. 6.7.1989 – 29 U 4462/88 – Josefine Mutzenbacher
Die zweite Frage ist komplizierter und wurde am Fall des im Jahre 1924 verstorbenen Komponisten Giaccomo Puccini entschieden, der niemals selbst EU-Bürgerwar und in dessen Heimatland Italien die Schutzfrist für seine Werke schon zum Zeitpunkt des Rechtsstreits abgelaufen war.
EuGH, U. v. 6.6.2002 – Rs. C-360/00 – Ricordi
Ausnahmsweise erstreckt sich nach {{du przepis="§ 121 Abs. 1 UrhG"}} der Schutz des deutschen Urheberrechts auch auf Ausländer, wenn das Werk im räumlichen Geltungsbereich des UrhG erscheint, es sei denn, dass das Werk oder eine Übersetzung früher als 30 Tage vor dem inländischen Erscheinen außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Als erschienen gelten nach {{du przepis="§ 121 Abs. 2 UrhG"}} auch Werke der bildenden Kunst, die mit einem Grundstück im Inlanddauerhaft fest verbunden sind.||
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
EuGH v. 20.10.1993 – Verb. Rs. 92/9 – Phil Collins/Imtrat
Problematisch sind dabei zwei Fragen: wie sind Personen zu behandeln, die ihre Staatsangehörigkeit wechseln (wie es historisch vor allem für viele deutsche Künstler nach 1933 erforderlich geworden ist)? Ab wann gilt die Gleichstellung für Staatsangehörige aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten. Die Beantwortung der ersten Frage hängt vom Zeitpunkt des Staatsangehörigkeitswechsels ab.
OLG München, U. v. 6.7.1989 – 29 U 4462/88 – Josefine Mutzenbacher
Die zweite Frage ist komplizierter und wurde am Fall des im Jahre 1924 verstorbenen Komponisten Giaccomo Puccini entschieden, der niemals selbst EU-Bürgerwar und in dessen Heimatland Italien die Schutzfrist für seine Werke schon zum Zeitpunkt des Rechtsstreits abgelaufen war.
EuGH, U. v. 6.6.2002 – Rs. C-360/00 – Ricordi
Ausnahmsweise erstreckt sich nach {{du przepis="§ 121 Abs. 1 UrhG"}} der Schutz des deutschen Urheberrechts auch auf Ausländer, wenn das Werk im räumlichen Geltungsbereich des UrhG erscheint, es sei denn, dass das Werk oder eine Übersetzung früher als 30 Tage vor dem inländischen Erscheinen außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Als erschienen gelten nach {{du przepis="§ 121 Abs. 2 UrhG"}} auch Werke der bildenden Kunst, die mit einem Grundstück im Inlanddauerhaft fest verbunden sind.||
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Additions:
||Der persönliche Anwendungsbereichdes UrhG erstreckt sich dem Grundsatz nach nur auf deutsche Staatsangehörige. Gemäß {{du przepis="§ 120 Abs. 1 S. 1 UrhG"}} ist dies unabhängig davon, ob und wo die Werke erschienen sind. Wird ein Werk von Miturhebern ({{du przepis="§ 8 UrhG"}}) geschaffen, genügt es gemäß {{du przepis="§ 120 Abs. 1 S. 1 UrhG"}}, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist. Deutschen
i.S.d. {{du przepis="§ 120 Abs. 1 S. 1 UrhG"}} stehen nach {{du przepis="§ 120 Abs. 2 UrhG"}} Deutsche i.S.d.{{du przepis="Art. 116 Abs. 1 GG"}} und Angehörige des EWR gleich, sowie nach {{du przepis="§ 122 Abs. 1 UrhG"}} Staatenlose und nach {{du przepis="§ 123 UrhG"}} ausländische Flüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben.||
i.S.d. {{du przepis="§ 120 Abs. 1 S. 1 UrhG"}} stehen nach {{du przepis="§ 120 Abs. 2 UrhG"}} Deutsche i.S.d.{{du przepis="Art. 116 Abs. 1 GG"}} und Angehörige des EWR gleich, sowie nach {{du przepis="§ 122 Abs. 1 UrhG"}} Staatenlose und nach {{du przepis="§ 123 UrhG"}} ausländische Flüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben.||