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Nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG finden die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Fristen für den Schutz der Rechte von Tonträgerherstellern auf den betreffenden Gegenstand Anwendung, wenn dieser am 1. 7. 1995 zumindest in einem Mitgliedstaat auf Grund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder der verwandten Schutzrechte geschützt war oder die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG erfüllte. Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2, dass die erste der darin vorgesehenen, alternativ aufgestellten Voraussetzungen das vorherige Bestehen eines Schutzes des betreffenden Gegenstands in zumindest einem Mitgliedstaat betrifft. Nach dieser Vorschrift wird nicht verlangt, dass es sich bei diesem Mitgliedstaat um denjenigen handelt, in dem der von der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehene Schutz beansprucht wird.
Aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 geht nicht hervor, dass dieser nur auf solche nationalen Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte Bezug nimmt, die den Schutz von Rechtsinhabern betreffen, die Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehenen Schutzfristen nämlich allen Werken und allen Gegenständen gewähren, die als solche am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat geschützt waren. Somit ist im Rahmen der Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG zu prüfen, ob ein Werk oder Gegenstand ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Inhabers der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand als am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat geschützt angesehen werden kann. Art. 10 Abs. 2 beabsichtigt nicht, all jene Fälle, in denen die in der Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen von Inhabern von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind, für Werke oder Gegenstände beansprucht werden, die keine der alternativen Voraussetzungen der Übergangsbestimmung des Art. 10 abs. 2 dieser Richtlinie erfüllen, von der in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG festgelegten Regelung auszunehmen. Art. 7 Abs. 2 soll den Schutz von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten gegenüber Inhabern solcher Rechte regeln, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind, und sieht zu diesem Zweck vor, dass die in Art. 3 der Richtlinie genannten Schutzfristen in Bezug auf diese Inhaber Anwendung finden, sofern ihnen der Schutz in den Mitgliedstaaten gewährt wird.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist die Frage, ob im Kontext von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG ein Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Rechten an einem Werk oder Gegenstand, der Drittstaatsangehöriger ist, am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat geschützt war, im Lichte der nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats zu beurteilen, und nicht im Lichte der nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem der in der Richtlinie vorgesehene Schutz beansprucht wird. Hieraus folgt, dass es für die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie nicht darauf ankommt, ob im Fall von Werken oder Gegenständen, die am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat nach den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats geschützt waren, der Inhaber dieses Schutzrechts Drittstaatsangehöriger ist und in dem Mitgliedstaat, in dem die von der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehene Schutzfrist beansprucht wird, nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats über keinen Schutz verfügt. Entscheidend ist nämlich, ob das betreffende Werk oder der betreffende Gegenstand am 1. 7. 1995 gemäß den nationalen Bestimmungen zumindest eines Mitgliedstaats geschützt war.
Aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 geht nicht hervor, dass dieser nur auf solche nationalen Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte Bezug nimmt, die den Schutz von Rechtsinhabern betreffen, die Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehenen Schutzfristen nämlich allen Werken und allen Gegenständen gewähren, die als solche am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat geschützt waren. Somit ist im Rahmen der Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG zu prüfen, ob ein Werk oder Gegenstand ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Inhabers der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand als am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat geschützt angesehen werden kann. Art. 10 Abs. 2 beabsichtigt nicht, all jene Fälle, in denen die in der Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen von Inhabern von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind, für Werke oder Gegenstände beansprucht werden, die keine der alternativen Voraussetzungen der Übergangsbestimmung des Art. 10 abs. 2 dieser Richtlinie erfüllen, von der in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG festgelegten Regelung auszunehmen. Art. 7 Abs. 2 soll den Schutz von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten gegenüber Inhabern solcher Rechte regeln, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind, und sieht zu diesem Zweck vor, dass die in Art. 3 der Richtlinie genannten Schutzfristen in Bezug auf diese Inhaber Anwendung finden, sofern ihnen der Schutz in den Mitgliedstaaten gewährt wird.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist die Frage, ob im Kontext von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG ein Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Rechten an einem Werk oder Gegenstand, der Drittstaatsangehöriger ist, am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat geschützt war, im Lichte der nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats zu beurteilen, und nicht im Lichte der nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem der in der Richtlinie vorgesehene Schutz beansprucht wird. Hieraus folgt, dass es für die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie nicht darauf ankommt, ob im Fall von Werken oder Gegenständen, die am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat nach den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats geschützt waren, der Inhaber dieses Schutzrechts Drittstaatsangehöriger ist und in dem Mitgliedstaat, in dem die von der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehene Schutzfrist beansprucht wird, nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats über keinen Schutz verfügt. Entscheidend ist nämlich, ob das betreffende Werk oder der betreffende Gegenstand am 1. 7. 1995 gemäß den nationalen Bestimmungen zumindest eines Mitgliedstaats geschützt war.
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Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG erfüllte. Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2, dass die erste der darin vorgesehenen, alternativ aufgestellten Voraussetzungen das vorherige Bestehen eines Schutzes des betreffenden Gegenstands in zumindest einem Mitgliedstaat betrifft. Nach dieser Vorschrift wird nicht verlangt, dass es sich bei diesem Mitgliedstaat um denjenigen
handelt, in dem der von der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehene Schutz beansprucht wird.
Aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 geht nicht hervor, dass dieser nur auf solche nationalen Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte Bezug nimmt, die den Schutz von Rechtsinhabern betreffen, die Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehenen
Schutzfristen nämlich allen Werken und allen Gegenständen gewähren, die als solche am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat geschützt waren. Somit ist im Rahmen der Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG zu prüfen, ob ein Werk oder Gegenstand ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Inhabers der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand als am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat geschützt angesehen werden kann. Art. 10 Abs. 2 beabsichtigt nicht, all jene Fälle, in denen die in der Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen von Inhabern von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind, für Werke oder Gegenstände beansprucht werden, die keine der alternativen Voraussetzungen der Übergangsbestimmung des Art. 10 abs. 2 dieser Richtlinie erfüllen, von der in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG festgelegten Regelung auszunehmen. Art. 7 Abs. 2 soll den Schutz von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten gegenüber Inhabern solcher Rechte regeln, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind, und sieht zu diesem Zweck vor, dass die in Art. 3 der Richtlinie genannten Schutzfristen in Bezug auf diese Inhaber Anwendung finden, sofern ihnen der Schutz in den Mitgliedstaaten gewährt wird.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist die Frage, ob im Kontext von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG ein Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Rechten an einem Werk oder Gegenstand, der Drittstaatsangehöriger ist, am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat geschützt war, im Lichte der nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats zu beurteilen, und nicht im Lichte der nationalen
Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem der in der Richtlinie vorgesehene Schutz beansprucht wird. Hieraus folgt, dass es für die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie nicht darauf ankommt, ob im Fall von Werken oder Gegenständen, die am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat nach den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats geschützt waren, der Inhaber dieses Schutzrechts Drittstaatsangehöriger ist und in dem Mitgliedstaat, in dem die von der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehene Schutzfrist beansprucht wird, nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats über keinen Schutz verfügt. Entscheidend ist nämlich, ob das betreffende Werk oder der betreffende Gegenstand am 1. 7. 1995 gemäß den nationalen Bestimmungen zumindest eines Mitgliedstaats geschützt war.
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**Vgl. [[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=74016&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=608575 EuGH, U. v. 20.1.2009 – Rs. C-240/07]]**
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Schutzfristen nämlich allen Werken und allen Gegenständen gewähren, die als solche am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat geschützt waren. Somit ist im Rahmen der Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG zu prüfen, ob ein Werk oder Gegenstand ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Inhabers der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand als am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat geschützt angesehen werden kann. Art. 10 Abs. 2 beabsichtigt nicht, all jene Fälle, in denen die in der Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen von Inhabern von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind, für Werke oder Gegenstände beansprucht werden, die keine der alternativen Voraussetzungen der Übergangsbestimmung des Art. 10 abs. 2 dieser Richtlinie erfüllen, von der in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG festgelegten Regelung auszunehmen. Art. 7 Abs. 2 soll den Schutz von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten gegenüber Inhabern solcher Rechte regeln, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind, und sieht zu diesem Zweck vor, dass die in Art. 3 der Richtlinie genannten Schutzfristen in Bezug auf diese Inhaber Anwendung finden, sofern ihnen der Schutz in den Mitgliedstaaten gewährt wird.
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Gegenstand als am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat geschützt angesehen werden kann. Art. 10 Abs. 2 beabsichtigt nicht, all jene Fälle, in denen die in der Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen von Inhabern von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind, für Werke oder Gegenstände beansprucht werden, die keine der alternativen Voraussetzungen der Übergangsbestimmung des Art. 10 abs. 2 dieser Richtlinie erfüllen, von der in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG festgelegten Regelung auszunehmen. Art. 7 Abs. 2 soll den Schutz von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten gegenüber Inhabern solcher Rechte regeln, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind, und sieht zu diesem Zweck vor, dass die in Art. 3 der Richtlinie genannten Schutzfristen in Bezug auf diese Inhaber Anwendung finden, sofern ihnen der Schutz in den Mitgliedstaaten gewährt wird.
Additions:
Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem der in der Richtlinie vorgesehene Schutz beansprucht wird. Hieraus folgt, dass es für die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie nicht darauf ankommt, ob im Fall von Werken oder Gegenständen, die am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat nach den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats geschützt waren, der Inhaber dieses Schutzrechts Drittstaatsangehöriger ist und in dem Mitgliedstaat, in dem die von der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehene Schutzfrist beansprucht wird, nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats über keinen Schutz verfügt. Entscheidend ist nämlich, ob das betreffende Werk oder der betreffende Gegenstand am 1. 7. 1995 gemäß den nationalen Bestimmungen zumindest eines Mitgliedstaats geschützt war.
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betreffende Werk oder der betreffende Gegenstand am 1. 7. 1995 gemäß den nationalen Bestimmungen zumindest eines Mitgliedstaats geschützt war.
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