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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II


Fall 5 - Bob Dylan



Falcon vertreibt zwei Tonträger mit Aufnahmen von Darbietungen des Künstlers Bob Dylan. Die erste CD trägt den Titel „Bob Dylan – Blowin in the Wind”, die zweite den Titel „Bob Dylan – Gates of Eden”. Auf diesen Tonträgern finden sich Musiktitel, die auf den Alben „Bob Dylan – Bringing It All Back Home”, „The Times They Are A-Changin'” und „Highway 61 Revisited” erschienen sind. Diese Alben wurden vor dem 1. 1. 1966 in den USA von einem heutigen Tochterunternehmen des multinationalen japanischen Konzerns Sony veröffentlicht. Sony beantragte beim zuständigen LG, Falcon zu untersagen, die Tonträger „Bob Dylan – Blowin in the Wind” und „Bob Dylan – Gates of Eden” zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Falcon brachte vor, dass an den vor dem 1. 1. 1966 aufgenommenen Bob-Dylan-Alben im Inland keine Rechte eines Tonträgerherstellers bestünden.

Hat die Klage von Sony Erfolg, wenn Falcon mit seinem Vorbringen Recht hat?
(Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass Sony alle Rechte des heutigen Tochterunternehmens übernommen hat.)



Lösung


Sony hätte mit seiner Klage Erfolg, wenn die Art. 3, 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG auch auf verwandte Schutzrechte anwendbar ist, die im Inland niemals geschützt gewesen sind.

Nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG finden die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Fristen für den Schutz der Rechte von Tonträgerherstellern auf den betreffenden Gegenstand Anwendung, wenn dieser am 1. 7. 1995 zumindest in einem Mitgliedstaat auf Grund der Anwendung nationaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder der verwandten Schutzrechte geschützt war oder die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG erfüllte. Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2, dass die erste der darin vorgesehenen, alternativ aufgestellten Voraussetzungen das vorherige Bestehen eines Schutzes des betreffenden Gegenstands in zumindest einem Mitgliedstaat betrifft. Nach dieser Vorschrift wird nicht verlangt, dass es sich bei diesem Mitgliedstaat um denjenigen handelt, in dem der von der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehene Schutz beansprucht wird.

Unter diesen Umständen stünde eine Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG, wonach die erste der in dieser Vorschrift alternativ aufgestellten Voraussetzungen nur dann erfüllt wäre, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der in der Richtlinie vorgesehene Schutz beansprucht wird, vorher ein Schutz bestanden hätte, auch wenn ein solcher vorheriger Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden wäre, weder mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift noch mit dem Zweck dieser Richtlinie in Einklang.

Fraglich ist aber, ob nationale Bestimmungen im Sinne der ersten der alternativen Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG auch die Bestimmungen über den Schutz von Inhabern von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten sind, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind.

Die Regelung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG bezieht sich auf den Gegenstand des Schutzes und ist auf alle Werke und Gegenstände anwendbar, die am 1. 7. 1995 durch die Bestimmungen mindestens eines Mitgliedstaats im Bereich des Urheberrechts oder der verwandten Schutzrechte geschützt waren.

Aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 geht nicht hervor, dass dieser nur auf solche nationalen Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte Bezug nimmt, die den Schutz von Rechtsinhabern betreffen, die Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehenen Schutzfristen nämlich allen Werken und allen Gegenständen gewähren, die als solche am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat geschützt waren. Somit ist im Rahmen der Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG zu prüfen, ob ein Werk oder Gegenstand ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Inhabers der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand als am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat geschützt angesehen werden kann. Art. 10 Abs. 2 beabsichtigt nicht, all jene Fälle, in denen die in der Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen von Inhabern von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind, für Werke oder Gegenstände beansprucht werden, die keine der alternativen Voraussetzungen der Übergangsbestimmung des Art. 10 abs. 2 dieser Richtlinie erfüllen, von der in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG festgelegten Regelung auszunehmen. Art. 7 Abs. 2 soll den Schutz von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten gegenüber Inhabern solcher Rechte regeln, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind, und sieht zu diesem Zweck vor, dass die in Art. 3 der Richtlinie genannten Schutzfristen in Bezug auf diese Inhaber Anwendung finden, sofern ihnen der Schutz in den Mitgliedstaaten gewährt wird.

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist die Frage, ob im Kontext von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG ein Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Rechten an einem Werk oder Gegenstand, der Drittstaatsangehöriger ist, am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat geschützt war, im Lichte der nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats zu beurteilen, und nicht im Lichte der nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem der in der Richtlinie vorgesehene Schutz beansprucht wird. Hieraus folgt, dass es für die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie nicht darauf ankommt, ob im Fall von Werken oder Gegenständen, die am 1. 7. 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat nach den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats geschützt waren, der Inhaber dieses Schutzrechts Drittstaatsangehöriger ist und in dem Mitgliedstaat, in dem die von der Richtlinie 2006/116/EG vorgesehene Schutzfrist beansprucht wird, nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats über keinen Schutz verfügt. Entscheidend ist nämlich, ob das betreffende Werk oder der betreffende Gegenstand am 1. 7. 1995 gemäß den nationalen Bestimmungen zumindest eines Mitgliedstaats geschützt war.

Sony wird daher Erfolg mit seiner Klage haben.

Vgl. EuGH, U. v. 20.1.2009 – Rs. C-240/07







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