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Dies ist eine alte Version von InfoRFallloesungTurnierreiter erstellt von Jorina Lossau am 2013-11-11 17:15:55.
Informationsrecht
Fall 8 - Turnierreiter
A ist Mitinhaber einer Brauerei in Köln. Er betätigt sich als Herrenreiter auf Turnieren. B ist Herstellerin des pharmazeutischen Präparats „OKASA” zur Potenzsteigerung. Sie hat zur Werbung für dieses Mittel in der Bundesrepublik eine Zeitungsanzeige mit der Abbildung eines Turnierreiters verbreitet. Der Anzeige lag ein Originalfoto des A zugrunde, das von dem Presseverlag S. auf einem Reitturnier aufgenommen worden war. Eine Einwilligung zur Verwendung seines Bildes hatte A nicht erteilt. A begehrt von der S, in deren Zeitungen die Anzeige u.a. erschienen ist, Unterlassung und Schadensersatz. Zu Recht? |
Lösungshinweise
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: I ZR 151/56 vom 14. Februar 1958 |
A könnte einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 KunstUrhG haben. Gemäß § 22 S.1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung zur Verwendung des Bildes hatte A laut Sachverhalt nicht erteilt. Auch liegen keine Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG vor. S hat demnach in die Rechte des A aus § 22 KunstUrhG eingegriffen. Fraglich ist daher, wie der zu ersetzende Schaden zu bemessen ist. Möglich ist eine Bemessung nach der entgangenen Lizenzgebühr, die A hätte verlangen können, wenn ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen wäre. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass A der Verwendung seines Bildes zu den oben genannten Werbezwecken niemals zugestimmt hätte. Die Berechnungsmethode nach der entgangenen Linzengebühr berücksichtigt nicht die ideelle Beeinträchtigung durch die Werbemaßnahme. "Diese Art der Schadensberechnung kommt nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, daß ein Vermögensschaden irgendwelcher Art zugefügt worden ist und nur der oftmals schwierige Nachweis der Höhe dieses Schadens erleichtert werden soll." (BGH, Urt. v. 14. Februar 1958 - I ZR 151/56) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert an der fehlenden vermögensrechtlichen Benachteiligung. Fraglich ist daher, ob A Ersatz des immateriellen Schadens verlangen, den er durch die unerlaubte Abbildung seiner Person erlitten hat. |
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