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||A könnte einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz nach {{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}} in Verbindung mit § 22 KunstUrhG haben. Gemäß § 22 S.1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung zur Verwendung des Bildes hatte A laut Sachverhalt nicht erteilt. Auch liegen keine Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG vor. Es wurde demnach in die Rechte des A aus § 22 KunstUrhG eingegriffen.
Es stellt sich daher die Frage, inwieweit A ein Schaden entstanden ist.
Möglich ist eine Schadensbemessung nach der entgangenen Lizenzgebühr, die A hätte verlangen können, wenn ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen wäre. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass A der Verwendung seines Bildes zu den oben genannten Werbezwecken niemals zugestimmt hätte. Die Berechnungsmethode nach der entgangenen Linzengebühr berücksichtigt nicht die ideelle Beeinträchtigung durch die Werbemaßnahme. "Diese Art der Schadensberechnung kommt nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, daß ein Vermögensschaden irgendwelcher Art zugefügt worden ist und nur der oftmals schwierige Nachweis der Höhe dieses Schadens erleichtert werden soll." (BGH, Urt. v. 14. Februar 1958 - I ZR 151/56)
Ein Schadensersatzanspruch aus {{du przepis="§ 812ff. BGB"}} scheitert an der fehlenden vermögensrechtlichen Benachteiligung.
Fraglich ist daher, ob A Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann, den er durch die unerlaubte Abbildung seiner Person erlitten hat. Laut Rechtsprechung ist die Menschenwürde sowie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 1, 2 GG als ein "von jedem im Privatrechtsverkehr zu achtendes Recht anzuerkennen, soweit dieses Recht nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." (BGH, Urt. v. 14. Februar 1958 - I ZR 151/56) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist somit ein sonstiges Recht i.S.v. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}. Art. 1, 2 GG und schützt vor immateriellen Schäden, die durch die Verletzung der Persönlichkeit des Einzelnen entstehen. Insbesondere §§ 22 ff. KunstUrhG beruhen auf dem Gedanken die Selbstbestimmung über das öffentliche Abbilden der eigenen Person zu bestimmen.
**Ergebnis:** A hat somit einen Anspruch auf Unterlassung und Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens aus {{du przepis="§ 823 BGB"}} i.V.m. § 22 KunstUrhG.
//Hinweis:// Im zugrundeliegenden Urteil wurde ein Anspruch wegen Freiheitsverletzung in analoger Anwendung von {{du przepis="§ 847 BGB"}} gewährt. Diese Vorschrift wurde jedoch aufgehoben durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002.
Es stellt sich daher die Frage, inwieweit A ein Schaden entstanden ist.
Möglich ist eine Schadensbemessung nach der entgangenen Lizenzgebühr, die A hätte verlangen können, wenn ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen wäre. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass A der Verwendung seines Bildes zu den oben genannten Werbezwecken niemals zugestimmt hätte. Die Berechnungsmethode nach der entgangenen Linzengebühr berücksichtigt nicht die ideelle Beeinträchtigung durch die Werbemaßnahme. "Diese Art der Schadensberechnung kommt nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, daß ein Vermögensschaden irgendwelcher Art zugefügt worden ist und nur der oftmals schwierige Nachweis der Höhe dieses Schadens erleichtert werden soll." (BGH, Urt. v. 14. Februar 1958 - I ZR 151/56)
Ein Schadensersatzanspruch aus {{du przepis="§ 812ff. BGB"}} scheitert an der fehlenden vermögensrechtlichen Benachteiligung.
Fraglich ist daher, ob A Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann, den er durch die unerlaubte Abbildung seiner Person erlitten hat. Laut Rechtsprechung ist die Menschenwürde sowie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 1, 2 GG als ein "von jedem im Privatrechtsverkehr zu achtendes Recht anzuerkennen, soweit dieses Recht nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." (BGH, Urt. v. 14. Februar 1958 - I ZR 151/56) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist somit ein sonstiges Recht i.S.v. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}. Art. 1, 2 GG und schützt vor immateriellen Schäden, die durch die Verletzung der Persönlichkeit des Einzelnen entstehen. Insbesondere §§ 22 ff. KunstUrhG beruhen auf dem Gedanken die Selbstbestimmung über das öffentliche Abbilden der eigenen Person zu bestimmen.
**Ergebnis:** A hat somit einen Anspruch auf Unterlassung und Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens aus {{du przepis="§ 823 BGB"}} i.V.m. § 22 KunstUrhG.
//Hinweis:// Im zugrundeliegenden Urteil wurde ein Anspruch wegen Freiheitsverletzung in analoger Anwendung von {{du przepis="§ 847 BGB"}} gewährt. Diese Vorschrift wurde jedoch aufgehoben durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002.
Deletions:
Fraglich ist daher, wie der zu ersetzende Schaden zu bemessen ist. Möglich ist eine Bemessung nach der entgangenen Lizenzgebühr, die A hätte verlangen können, wenn ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen wäre. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass A der Verwendung seines Bildes zu den oben genannten Werbezwecken niemals zugestimmt hätte. Die Berechnungsmethode nach der entgangenen Linzengebühr berücksichtigt nicht die ideelle Beeinträchtigung durch die Werbemaßnahme. "Diese Art der Schadensberechnung kommt nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, daß ein Vermögensschaden irgendwelcher Art zugefügt worden ist und nur der oftmals schwierige Nachweis der Höhe dieses Schadens erleichtert werden soll." (BGH, Urt. v. 14. Februar 1958 - I ZR 151/56)
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert an der fehlenden vermögensrechtlichen Benachteiligung.
Fraglich ist daher, ob A Ersatz des immateriellen Schadens verlangen, den er durch die unerlaubte Abbildung seiner Person erlitten hat.
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||A könnte einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz nach {{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}} in Verbindung mit § 22 KunstUrhG haben. Gemäß § 22 S.1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung zur Verwendung des Bildes hatte A laut Sachverhalt nicht erteilt. Auch liegen keine Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG vor. S hat demnach in die Rechte des A aus § 22 KunstUrhG eingegriffen.
Fraglich ist daher, wie der zu ersetzende Schaden zu bemessen ist. Möglich ist eine Bemessung nach der entgangenen Lizenzgebühr, die A hätte verlangen können, wenn ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen wäre. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass A der Verwendung seines Bildes zu den oben genannten Werbezwecken niemals zugestimmt hätte. Die Berechnungsmethode nach der entgangenen Linzengebühr berücksichtigt nicht die ideelle Beeinträchtigung durch die Werbemaßnahme. "Diese Art der Schadensberechnung kommt nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, daß ein Vermögensschaden irgendwelcher Art zugefügt worden ist und nur der oftmals schwierige Nachweis der Höhe dieses Schadens erleichtert werden soll." (BGH, Urt. v. 14. Februar 1958 - I ZR 151/56)
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert an der fehlenden vermögensrechtlichen Benachteiligung.
Fraglich ist daher, ob A Ersatz des immateriellen Schadens verlangen, den er durch die unerlaubte Abbildung seiner Person erlitten hat.
Fraglich ist daher, wie der zu ersetzende Schaden zu bemessen ist. Möglich ist eine Bemessung nach der entgangenen Lizenzgebühr, die A hätte verlangen können, wenn ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen wäre. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass A der Verwendung seines Bildes zu den oben genannten Werbezwecken niemals zugestimmt hätte. Die Berechnungsmethode nach der entgangenen Linzengebühr berücksichtigt nicht die ideelle Beeinträchtigung durch die Werbemaßnahme. "Diese Art der Schadensberechnung kommt nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, daß ein Vermögensschaden irgendwelcher Art zugefügt worden ist und nur der oftmals schwierige Nachweis der Höhe dieses Schadens erleichtert werden soll." (BGH, Urt. v. 14. Februar 1958 - I ZR 151/56)
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert an der fehlenden vermögensrechtlichen Benachteiligung.
Fraglich ist daher, ob A Ersatz des immateriellen Schadens verlangen, den er durch die unerlaubte Abbildung seiner Person erlitten hat.
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||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bz026349.html I ZR 151/56 vom 14. Februar 1958]]||
Deletions:
**2.** Der Anspruch auf angemessene Vergütung ist in allen Fällen eines unerlaubten Eingriffs in Ausschließlichkeitsrechte gegeben, wenn die Erlaubnis üblicherweise von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird und der Eingriff demgemäß nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens bei der Art des verletzten Rechts -- wenn überhaupt -- nur gegen eine Vergütung gestattet wird (BGHZ 20, 345, 353 ff.). Es ist keineswegs erforderlich, daß ein Vertrag bei einwandfreiem Verhalten des Verletzers tatsächlich zustandegekommen wäre.
**3.** Der Trunierreiter hat hier jedoch keinen Vermögensschaden erlitten. In Wahrheit verlangt er nicht Ersatz eines gar nicht vorhandenen Vermögensschadens, sondern begehrt eine fühlbare Genugtuung für einen widerrechtlichen Eingriff in seine durch § 22 KunstUrhG, Art. 1 und 2 Grundgesetz geschützte Persönlichkeitssphäre. Der Anspruch kann deshalb nicht auf Grund der Berechnungsmethode mit Hilfe der Fiktion einer entgangenen Lizenzgebühr gestützt werden.
**4.** Auch ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung besteht aufgrund einer fehlenden vermögensrechtlichen Benachteiligung nicht.
**5.** Die entscheidende Frage ist daher, ob der Betroffene Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann, der sich für ihn aus der mit der Abbildung seiner Person auf den Werbeplakaten verbundenen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit ergeben hat.
**6.** Die Art. 1 und 2 des Grundgesetzes schützen unmittelbar den inneren Persönlichkeitsbereich, der grundsätzlich nur der freien und eigenverantwortlichen Selbstbestimmung des Einzelnen untersteht und dessen Verletzung rechtlich dadurch gekennzeichnet ist, daß sie in erster Linie sogenannte immaterielle Schäden, Schäden, die sich in einer Persönlichkeitsminderung ausdrücken, erzeugt. Diesen Bereich zu achten und nicht unbefugt in ihn einzudringen, ist ein rechtliches Gebot, das sich aus dem Grundgesetz selbst ergibt.
**7.** Würdigt man unter diesem Blickpunkt die die Persönlichkeit beeinträchtigende Verletzung des Rechts am eigenen Bild, so läßt sich in diesem Bereich für die Frage, wie die Zubilligung des Ersatzes auch immaterieller Schäden im einzelnen begründet werden könne, schon an die Regelung anknüpfen, die {{du przepis="§ 847 BGB"}} für den Fall der "Freiheitsentziehung" trifft und kraft deren er dem Verletzten auch wegen eines nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld gewährt. Die Bestimmung des § 35 KunstUrhG steht dieser Annahme nicht entgegen.
**8.** Bei der Festsetzung der Entschädigung sind grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere, dass der Betroffene nicht bereit war an irgendeiner Werbung mitzuwirken sowie die Tatsachen, dass es sich um eine Werbung für ein potenzsteigerndes Mittel handelt.
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bz026349.html I ZR 151/56 vom 14. Februar 1958]]||
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CategoryFallsammlungInfoR
CategoryFallsammlungInfoR
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**1.** Die Verbreitung des Plakates ohne die Zustimmung des Abgebildeten verletzt dessen persönlichkeitsrechtliche Befugnisse an seinem Bild. Hieraus ergibt sich gemäß {{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}} in Verbindung mit § 22 KunstUrhG eine Verpflichtung zum Schadensersatz. Das erforderliche Verschulden liegt darin begründet, dass nicht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet wurde, weil das von dem Werbeunternehmen angefertigte Plakat in den Verkehr gebracht wurde, ohne sich darüber zu vergewissern, ob die abgebildete Person mit der beabsichtigten Verwendung ihres Bildes einverstanden ist.
**2.** Der Anspruch auf angemessene Vergütung ist in allen Fällen eines unerlaubten Eingriffs in Ausschließlichkeitsrechte gegeben, wenn die Erlaubnis üblicherweise von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird und der Eingriff demgemäß nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens bei der Art des verletzten Rechts -- wenn überhaupt -- nur gegen eine Vergütung gestattet wird (BGHZ 20, 345, 353 ff.). Es ist keineswegs erforderlich, daß ein Vertrag bei einwandfreiem Verhalten des Verletzers tatsächlich zustandegekommen wäre.
**3.** Der Trunierreiter hat hier jedoch keinen Vermögensschaden erlitten. In Wahrheit verlangt er nicht Ersatz eines gar nicht vorhandenen Vermögensschadens, sondern begehrt eine fühlbare Genugtuung für einen widerrechtlichen Eingriff in seine durch § 22 KunstUrhG, Art. 1 und 2 Grundgesetz geschützte Persönlichkeitssphäre. Der Anspruch kann deshalb nicht auf Grund der Berechnungsmethode mit Hilfe der Fiktion einer entgangenen Lizenzgebühr gestützt werden.
**4.** Auch ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung besteht aufgrund einer fehlenden vermögensrechtlichen Benachteiligung nicht.
**5.** Die entscheidende Frage ist daher, ob der Betroffene Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann, der sich für ihn aus der mit der Abbildung seiner Person auf den Werbeplakaten verbundenen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit ergeben hat.
**6.** Die Art. 1 und 2 des Grundgesetzes schützen unmittelbar den inneren Persönlichkeitsbereich, der grundsätzlich nur der freien und eigenverantwortlichen Selbstbestimmung des Einzelnen untersteht und dessen Verletzung rechtlich dadurch gekennzeichnet ist, daß sie in erster Linie sogenannte immaterielle Schäden, Schäden, die sich in einer Persönlichkeitsminderung ausdrücken, erzeugt. Diesen Bereich zu achten und nicht unbefugt in ihn einzudringen, ist ein rechtliches Gebot, das sich aus dem Grundgesetz selbst ergibt.
**7.** Würdigt man unter diesem Blickpunkt die die Persönlichkeit beeinträchtigende Verletzung des Rechts am eigenen Bild, so läßt sich in diesem Bereich für die Frage, wie die Zubilligung des Ersatzes auch immaterieller Schäden im einzelnen begründet werden könne, schon an die Regelung anknüpfen, die {{du przepis="§ 847 BGB"}} für den Fall der "Freiheitsentziehung" trifft und kraft deren er dem Verletzten auch wegen eines nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld gewährt. Die Bestimmung des § 35 KunstUrhG steht dieser Annahme nicht entgegen.
**8.** Bei der Festsetzung der Entschädigung sind grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere, dass der Betroffene nicht bereit war an irgendeiner Werbung mitzuwirken sowie die Tatsachen, dass es sich um eine Werbung für ein potenzsteigerndes Mittel handelt.
**2.** Der Anspruch auf angemessene Vergütung ist in allen Fällen eines unerlaubten Eingriffs in Ausschließlichkeitsrechte gegeben, wenn die Erlaubnis üblicherweise von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird und der Eingriff demgemäß nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens bei der Art des verletzten Rechts -- wenn überhaupt -- nur gegen eine Vergütung gestattet wird (BGHZ 20, 345, 353 ff.). Es ist keineswegs erforderlich, daß ein Vertrag bei einwandfreiem Verhalten des Verletzers tatsächlich zustandegekommen wäre.
**3.** Der Trunierreiter hat hier jedoch keinen Vermögensschaden erlitten. In Wahrheit verlangt er nicht Ersatz eines gar nicht vorhandenen Vermögensschadens, sondern begehrt eine fühlbare Genugtuung für einen widerrechtlichen Eingriff in seine durch § 22 KunstUrhG, Art. 1 und 2 Grundgesetz geschützte Persönlichkeitssphäre. Der Anspruch kann deshalb nicht auf Grund der Berechnungsmethode mit Hilfe der Fiktion einer entgangenen Lizenzgebühr gestützt werden.
**4.** Auch ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung besteht aufgrund einer fehlenden vermögensrechtlichen Benachteiligung nicht.
**5.** Die entscheidende Frage ist daher, ob der Betroffene Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann, der sich für ihn aus der mit der Abbildung seiner Person auf den Werbeplakaten verbundenen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit ergeben hat.
**6.** Die Art. 1 und 2 des Grundgesetzes schützen unmittelbar den inneren Persönlichkeitsbereich, der grundsätzlich nur der freien und eigenverantwortlichen Selbstbestimmung des Einzelnen untersteht und dessen Verletzung rechtlich dadurch gekennzeichnet ist, daß sie in erster Linie sogenannte immaterielle Schäden, Schäden, die sich in einer Persönlichkeitsminderung ausdrücken, erzeugt. Diesen Bereich zu achten und nicht unbefugt in ihn einzudringen, ist ein rechtliches Gebot, das sich aus dem Grundgesetz selbst ergibt.
**7.** Würdigt man unter diesem Blickpunkt die die Persönlichkeit beeinträchtigende Verletzung des Rechts am eigenen Bild, so läßt sich in diesem Bereich für die Frage, wie die Zubilligung des Ersatzes auch immaterieller Schäden im einzelnen begründet werden könne, schon an die Regelung anknüpfen, die {{du przepis="§ 847 BGB"}} für den Fall der "Freiheitsentziehung" trifft und kraft deren er dem Verletzten auch wegen eines nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld gewährt. Die Bestimmung des § 35 KunstUrhG steht dieser Annahme nicht entgegen.
**8.** Bei der Festsetzung der Entschädigung sind grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere, dass der Betroffene nicht bereit war an irgendeiner Werbung mitzuwirken sowie die Tatsachen, dass es sich um eine Werbung für ein potenzsteigerndes Mittel handelt.
Deletions:
Der Anspruch auf angemessene Vergütung ist in allen Fällen eines unerlaubten Eingriffs in Ausschließlichkeitsrechte gegeben, wenn die Erlaubnis üblicherweise von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird und der Eingriff demgemäß nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens bei der Art des verletzten Rechts -- wenn überhaupt -- nur gegen eine Vergütung gestattet wird (BGHZ 20, 345, 353 ff.). Es ist keineswegs erforderlich, daß ein Vertrag bei einwandfreiem Verhalten des Verletzers tatsächlich zustandegekommen wäre.
Der Trunierreiter hat hier jedoch keinen Vermögensschaden erlitten. In Wahrheit verlangt er nicht Ersatz eines gar nicht vorhandenen Vermögensschadens, sondern begehrt eine fühlbare Genugtuung für einen widerrechtlichen Eingriff in seine durch § 22 KunstUrhG, Art. 1 und 2 Grundgesetz geschützte Persönlichkeitssphäre. Der Anspruch kann deshalb nicht auf Grund der Berechnungsmethode mit Hilfe der Fiktion einer entgangenen Lizenzgebühr gestützt werden.
Auch ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung besteht aufgrund einer fehlenden vermögensrechtlichen Benachteiligung nicht.
Die entscheidende Frage ist daher, ob der Betroffene Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann, der sich für ihn aus der mit der Abbildung seiner Person auf den Werbeplakaten verbundenen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit ergeben hat.
Die Art. 1 und 2 des Grundgesetzes schützen unmittelbar den inneren Persönlichkeitsbereich, der grundsätzlich nur der freien und eigenverantwortlichen Selbstbestimmung des Einzelnen untersteht und dessen Verletzung rechtlich dadurch gekennzeichnet ist, daß sie in erster Linie sogenannte immaterielle Schäden, Schäden, die sich in einer Persönlichkeitsminderung ausdrücken, erzeugt. Diesen Bereich zu achten und nicht unbefugt in ihn einzudringen, ist ein rechtliches Gebot, das sich aus dem Grundgesetz selbst ergibt.
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Der Trunierreiter hat hier jedoch keinen Vermögensschaden erlitten. In Wahrheit verlangt er nicht Ersatz eines gar nicht vorhandenen Vermögensschadens, sondern begehrt eine fühlbare Genugtuung für einen widerrechtlichen Eingriff in seine durch § 22 KunstUrhG, Art. 1 und 2 Grundgesetz geschützte Persönlichkeitssphäre. Der Anspruch kann deshalb nicht auf Grund der Berechnungsmethode mit Hilfe der Fiktion einer entgangenen Lizenzgebühr gestützt werden.
Deletions:
Additions:
Die Verbreitung des Plakates ohne die Zustimmung des Abgebildeten verletzt dessen persönlichkeitsrechtliche Befugnisse an seinem Bild. Hieraus ergibt sich gemäß {{du przepis="§ 823 Abs. 2 BGB"}} in Verbindung mit § 22 KunstUrhG eine Verpflichtung zum Schadensersatz. Das erforderliche Verschulden liegt darin begründet, dass nicht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet wurde, weil das von dem Werbeunternehmen angefertigte Plakat in den Verkehr gebracht wurde, ohne sich darüber zu vergewissern, ob die abgebildete Person mit der beabsichtigten Verwendung ihres Bildes einverstanden ist.
Der Anspruch auf angemessene Vergütung ist in allen Fällen eines unerlaubten Eingriffs in Ausschließlichkeitsrechte gegeben, wenn die Erlaubnis üblicherweise von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird und der Eingriff demgemäß nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens bei der Art des verletzten Rechts -- wenn überhaupt -- nur gegen eine Vergütung gestattet wird (BGHZ 20, 345, 353 ff.). Es ist keineswegs erforderlich, daß ein Vertrag bei einwandfreiem Verhalten des Verletzers tatsächlich zustandegekommen wäre.
Der Trunierreiter hat jedoch hier nicht einen Vermögensschaden erlitten. In Wahrheit verlangt er nicht Ersatz eines gar nicht vorhandenen Vermögensschadens, sondern begehrt eine fühlbare Genugtuung für einen widerrechtlichen Eingriff in seine durch § 22 KunstUrhG, Art. 1 und 2 Grundgesetz geschützte Persönlichkeitssphäre. Der Anspruch kann deshalb nicht auf Grund der Berechnungsmethode mit Hilfe der Fiktion einer entgangenen Lizenzgebühr gestützt werden.
Auch ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung besteht aufgrund einer fehlenden vermögensrechtlichen Benachteiligung nicht.
Die entscheidende Frage ist daher, ob der Betroffene Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann, der sich für ihn aus der mit der Abbildung seiner Person auf den Werbeplakaten verbundenen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit ergeben hat.
Die Art. 1 und 2 des Grundgesetzes schützen unmittelbar den inneren Persönlichkeitsbereich, der grundsätzlich nur der freien und eigenverantwortlichen Selbstbestimmung des Einzelnen untersteht und dessen Verletzung rechtlich dadurch gekennzeichnet ist, daß sie in erster Linie sogenannte immaterielle Schäden, Schäden, die sich in einer Persönlichkeitsminderung ausdrücken, erzeugt. Diesen Bereich zu achten und nicht unbefugt in ihn einzudringen, ist ein rechtliches Gebot, das sich aus dem Grundgesetz selbst ergibt.
Der Anspruch auf angemessene Vergütung ist in allen Fällen eines unerlaubten Eingriffs in Ausschließlichkeitsrechte gegeben, wenn die Erlaubnis üblicherweise von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird und der Eingriff demgemäß nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens bei der Art des verletzten Rechts -- wenn überhaupt -- nur gegen eine Vergütung gestattet wird (BGHZ 20, 345, 353 ff.). Es ist keineswegs erforderlich, daß ein Vertrag bei einwandfreiem Verhalten des Verletzers tatsächlich zustandegekommen wäre.
Der Trunierreiter hat jedoch hier nicht einen Vermögensschaden erlitten. In Wahrheit verlangt er nicht Ersatz eines gar nicht vorhandenen Vermögensschadens, sondern begehrt eine fühlbare Genugtuung für einen widerrechtlichen Eingriff in seine durch § 22 KunstUrhG, Art. 1 und 2 Grundgesetz geschützte Persönlichkeitssphäre. Der Anspruch kann deshalb nicht auf Grund der Berechnungsmethode mit Hilfe der Fiktion einer entgangenen Lizenzgebühr gestützt werden.
Auch ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung besteht aufgrund einer fehlenden vermögensrechtlichen Benachteiligung nicht.
Die entscheidende Frage ist daher, ob der Betroffene Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann, der sich für ihn aus der mit der Abbildung seiner Person auf den Werbeplakaten verbundenen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit ergeben hat.
Die Art. 1 und 2 des Grundgesetzes schützen unmittelbar den inneren Persönlichkeitsbereich, der grundsätzlich nur der freien und eigenverantwortlichen Selbstbestimmung des Einzelnen untersteht und dessen Verletzung rechtlich dadurch gekennzeichnet ist, daß sie in erster Linie sogenannte immaterielle Schäden, Schäden, die sich in einer Persönlichkeitsminderung ausdrücken, erzeugt. Diesen Bereich zu achten und nicht unbefugt in ihn einzudringen, ist ein rechtliches Gebot, das sich aus dem Grundgesetz selbst ergibt.
Additions:
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bz026349.html I ZR 151/56 vom 14. Februar 1958]]||