Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: InfoRFall3Warnhinweise
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
  B G H Z57s137
  C M S Content Manageme...
  D M S Dokumenten Manag...
  Data Mining
  Intra Net
  Job Rotation
  Link Auf Neue Seite
  Micro Artikel
  News Letter
  Peer Assist
  Schwarzes Brett
  W M Die Strategische P...
  W M Formular Checkliste
  W M Good Practice
  W M Groupware
  W M Im I T Dienstleist...
  W M Informations Und K...
  W M Inhaltsstrukturier...
  W M Instrumente Des Da...
  W M Knowledge Broker
  W M Kompetenz Zentrum
  W M Projektdatenbank
  W M Strategische Perso...
  W M Uebergreifende Met...
  W M Wissens Erfassung
  W M Wissens Erwerb
  W M Wissens Identifika...
  W M Wissens Kommunikat...
  W M Wissensaudit
  W M Wissenskarten
  Wiss M After Action Re...
  Wiss M Besprechung Dia...
  Wiss M Data Mining
  Wiss M Externes Benchm...
  Wiss M Methoden
  Wiss M Open Innovation
  Wiss M Portfolio Metho...
  Wiss M Sozialenetzwerke
  Wissens Management
  Wissenskarten
  Wissensmanagement Arten
  Wissensmanagement B A
  Wissensmanagement Begr...
  Wissensmanagement Beis...
  Wissensmanagement Besc...
  Wissensmanagement Defi...
  Wissensmanagement E Le...
  Wissensmanagement Indi...
  Wissensmanagement Lite...
  Wissensmanagement Meth...
  Wissensmanagement Moeg...
  Wissensmanagement Opti...
  Wissensmanagement Orga...
  Wissensmanagement Wiki
  Wissensorientierte Rau...
ich war hier: WissensmanagementELearning » CategoryWiRecht » WMGroupware » InfoRFall3Warnhinweise

Version [21239]

Dies ist eine alte Version von InfoRFall3Warnhinweise erstellt von AnnegretMordhorst am 2013-02-25 11:12:21.

 

Informationsrecht


Fall 3 - Warnhinweise


In § 3 I Nrn. 1 und 2 der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch (TabKTHmV 1984; BGBl. I 1984, 1461) ist folgende Kennzeichnungspflicht vorgeschrieben:

§ 3. Besondere Warnhinweise.
(1) Zigaretten und Tabak zum Selbstfertigen von Zigaretten dürfen in Packungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie außer dem allgemeinen Warnhinweis nach § 2 I jeweils einen der folgenden besonderen Warnhinweise tragen:
1. “Rauchen verursacht Krebs”
2. “Rauchen verursacht Herz– und Gefäßkrankheiten”.


Absatz 4 bestimmt, daß den besonderen Warnhinweisen die Worte “Die EG–Gesundheitsminister:" vorangestellt sein müssen. Nach Absatz 5 sind die besonderen Warnhinweise vom Hersteller abwechselnd zu verwenden. Sie müssen mit gleicher Häufigkeit auf den von ihm in Verkehr gebrachten Packungen vorkommen. Nach den besonderen Warnhinweisen müssen die Packungen nach § 2 TabKTHmV den allgemeinen Warnhinweis “Rauchen gefährdet die Gesundheit” tragen. Diesem müssen wiederum die Worte “Die EG–Gesundheitsminister:" vorangestellt sein. Nach § 6 TabKTHmV sind bei Zigarettenpackungen der allgemeine Warnhinweis nach § 2 TabKTHmV auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite, der besondere Warnhinweis nach § 3 TabKTHmV auf der anderen Breitseite der Packung anzubringen. Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch der besondere Warnhinweis müssen jeweils mindestens 4 % der Fläche der Breitseite einnehmen, auf der sie aufgedruckt sind.

Ist die Vorschrift vereinbar mit Art. 5 Abs. 1 GG?



CategoryFallsammlungInfoR
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki