Revision history for InfoRFall3Warnhinweise
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CategoryFallsammlungInfoR
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//§ 3. Besondere Warnhinweise.
(1) Zigaretten und Tabak zum Selbstfertigen von Zigaretten dürfen in Packungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie außer dem allgemeinen Warnhinweis nach § 2 I jeweils einen der folgenden besonderen Warnhinweise tragen:
2. “Rauchen verursacht Herz– und Gefäßkrankheiten”.//
(1) Zigaretten und Tabak zum Selbstfertigen von Zigaretten dürfen in Packungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie außer dem allgemeinen Warnhinweis nach § 2 I jeweils einen der folgenden besonderen Warnhinweise tragen:
2. “Rauchen verursacht Herz– und Gefäßkrankheiten”.//
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2. “Rauchen verursacht Herz– und Gefäßkrankheiten”.