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aktuelles Dokument: HaftungInsolvenzverwalter
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Haftung des Insolvenzverwalters



Fall 1

Gläubiger Günther hatte dem Schuldner Sepp eine Werkbank unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sepp verlangt Günther von dem Verwalter die Herausgabe der Werkbank. Ein Angestellter des Verwalters legt das Schreiben des Günther versehentlich unbearbeitet ab. Danach verkauft der Verwalter die Werkbank an Donald. Muss der Verwalter gegenüber Günther aus der Insolvenzmasse oder persönlich Wertersatz leisten?

Fraglich ist, ob der Verwalter dem Günther gegenüber haftet. Falls er haftet ist fraglich, ob er Wertersatz aus der Insolvenzmasse oder persönlich leisten muss.
Nach § 60 I InsO ist der Verwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen.

1) Anspruchsgegner

V ist Insolvenzverwalter und somit richtiger Anspruchsgegner.

2) Anspruchssteller

Günther müsste als Anspruchssteller Beteiligter im Sinne des § 60 I InsO sein. Beteiligt sind alle, gegenüber denen dem Verwalter insolvenzspezifische Pflichten obliegen. Dies sind neben dem Insolvenzschuldner, den Insolvenz- und Massegläubigern auch die Aus- und Absonderungsberechtigten.
Vorliegend wurde die Werkbank von Günther an Sepp unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Günther ist daher noch Eigentümer der Werkbank und kann sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Verwalter herausverlangen. Günther ist mithin Aussonderungsberechtigter, also zulässiger Anspruchssteller.

3) Pflichtverletzung

V war zur Herausgabe der Bank an Günther verpflichtet. Er hat sie aber stattdessen an Donald veräußert. Eine Pflichtverletzung liegt vor.

4) Verschulden

Den Verwalter müsste auch Verschulden treffen. Gemäß § 276 I 1 BGB hat er Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Grundsätzlich handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 I 2 BGB. Gemäß § 60 I 2 InsO gilt für den Verwalter aber ein anderer Maßstab. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Vorliegend hat V aber nicht selbst gehandelt, sondern sein Angestellter. Erst daraufhin hat der Verwalter die Werkbank an Donald verkauft. Für das Verhalten des Angestellten könnte V aber möglicherweise nach § 278 BGB haften. Gemäß § 278 BGB hat der Schuldner das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen genauso zu vertreten wie eigenes Verschulden. Der Angestellte des Verwalters erfüllt mit Wissen und Wollen des V dessen Pflichten, er ist mithin Erfüllungsgehilfe. A hat das Schreiben des Günther versehentlich unbearbeitet abgelegt. Ein solches Verhalten entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters. V hat das Verschulden des A gemäß § 278 BGB zu vertreten.

5) Rechtsfolge

Bei der Haftung nach § 60 InsO haftet primär die Insolvenzmasse, sekundär der Insolvenzverwalter persönlich. G ist somit Wertersatz aus der Masse zu leisten. (Der für die Werkbank geschuldete Kaufpreis ist in die Insolvenzmasse geflossen, § 55 I Nr.3 InsO. Somit ist dieses Ergebnis auch sachgerecht.) Reicht die vorhandene Insolvenzmasse nicht mehr aus, um die Zahlung zu leisten, haftet V nach § 60 InsO persönlich.



Abwandlung: Wie wäre es, wenn A kein Angestellter des V wäre, sondern des Sepp? Haftet V auch für ihn?


Im Sachverhalt gibt es kaum Angaben – sodass ich hier jetzt nicht subsumiere. Schaut euch nochmal die aufgeschriebenen Schemata zu § 60 I und § 60 II InsO an!! Hier ist § 60 II InsO einschlägig!
Merke:
• Geht es um Angestellte des SCHULDNERS, ist § 60 II InsO zu prüfen! (Haftung für EIGENES VERSCHULDEN des Verwalters)
• Geht es um Angestellte des VERWALTERS, ist § 60 I InsO zu prüfen! (Verschulden der Angestellten kann über § 278 BGB dem Verwalter zugerechnet werden)



Fall 2


Viktor führt als Verwalter den Betrieb des schuldnerischen Unternehmens nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Hierzu schließt er unter anderem einen Liefervertrag mit Ludwig ab. Als Ludwig Zahlung verlangt, stellt sich heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Forderung des Ludwig in voller Höhe zu erfüllen. Ludwig möchte nun den Viktor persönlich auf Zahlung in Anspruch nehmen. Zu Recht?

Der Verwalter haftet nach § 61 S.1 InsO persönlich für von ihm begründete Masseverbindlichkeiten, wenn diese aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden können. Die Haftung ist allerdings gemäß § 61 S.2 InsO ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter bei der Begründung der Masseverbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Insolvenzmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Verbindlichkeit zu erfüllen.

1) Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist

Fraglich ist daher zunächst, ob die Forderung des Ludwig auf einer Handlung des Verwalters beruht und deshalb eine Masseverbindlichkeit nach § 55 I Nr.1 InsO ist. Viktor schließt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Ludwig den Liefervertrag ab. Dieser Vertragsabschluss ist eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters, mithin ist die daraus resultierende Forderung des Ludwig eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 I Nr.1 InsO.

2) Die Masseverbindlichkeit des L kann zudem aus der Masse nicht voll erfüllt werden.


3) Kein Ausschluss nach § 61 S.2 InsO

Die Haftung des Verwalters dürfte nicht gemäß § 61 S.2 InsO ausgeschlossen sein. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verwalter bei der Begründung der Schuld nicht erkennen konnte, dass die Masse zu deren Erfüllung voraussichtlich nicht ausreicht. Zu fragen ist, ob der Eintritt der Masseunzulänglichkeit wahrscheinlicher war als der Nichteintritt.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Masseunzulänglichkeit voraussichtlich nicht eintreten wird, trägt der Verwalter. Zur Erbringung dieses Entlastungsbeweises nach § 61 S.2 InsO muss der Verwalter beispielsweise substantiiert darlegen und beweisen, dass er ohne den Ausfall der von ihm prognostizierten Einnahmen in der Lage gewesen wäre, die Neuverbindlichkeiten zu tilgen.
Aus dem Erfordernis den Entlastungsbeweises nach § 61 S.2 InsO ergibt sich für den Verwalter die Verpflichtung, ständig zu kontrollieren, ob die Masse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten ausreicht. Dafür ist regelmäßig erforderlich, dass er einen der Liquiditätssteuerung dienenden Finanzplan erstellt, in dem der Mittelbedarf und die zu seiner Deckung erwarteten Mittel gegenübergestellt werden. Kommt es trotz eines diesen Kriterien entsprechenden Finanzplans zu einer Fehlsteuerung, muss der Verwalter darlegen und beweisen, dass seine Fehleinschätzung unvorhersehbar war.
Vorliegend konnte V bei der Begründung der Schuld nicht erkennen, dass die Masse zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreicht. Allerdings hat er genau dies auch zu beweisen. Es ist nicht ersichtlich, dass V einen Finanzplan erstellt oder sich sonstiger Beweismittel bedient hat. Es ist ihm nicht möglich, den Entlastungsbeweis zu erbringen. Ein Ausschluss der Haftung gemäß § 61 S.2 InsO entfällt.

4) Rechtsfolge

Der Verwalter haftet nach § 61 S.1 InsO persönlich für die von ihm begründete Masseverbindlichkeit gegenüber Ludwig.



Fall 3

Verwalter Viktor kündigt sofort nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Arbeitsverträge mit den beim Schuldner beschäftigten Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Für die Arbeitnehmerin Alexandra beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 113 I 2 InsO drei Monate zum Monatsende. Alexandra verlangt von Viktor Zahlung ihres Gehalts für diese drei Monate. Als Viktor ihr mitteilt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, verlangt Alexandra von Viktor persönlich Zahlung. Zu Recht?

Möglicherweise haftet V gegenüber A gemäß § 61 InsO.
Die Forderung der A stellt eine Masseverbindlichkeit nach § 55 I Nr.2 InsO dar. V konnte auch erkennen, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreichen würde, um diese Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Die Masseverbindlichkeit ist allerdings nicht durch eine Rechtshandlung des V begründet worden. V hatte auf das Entstehen und die Höhe der Masseverbindlichkeit keinen Einfluss. Eine frühere Kündigung oder eine Kündigung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist war vorliegend nicht möglich. In einem solchen Fall handelt es sich um eine sogenannte aufgezwungene Masseverbindlichkeit.
Die Voraussetzungen des § 61 InsO liegen nicht vor. Eine Haftung des V gegenüber A besteht nicht.

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