Revision history for HaftungInsolvenzverwalter
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CategoryFallsammlungInsolvenzR
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• Geht es um Angestellte des VERWALTERS, ist § 60 I InsO zu prüfen! (Verschulden der Angestellten kann über {{du przepis="§ 278 BGB"}} dem Verwalter zugerechnet werden)//
• Geht es um Angestellte des VERWALTERS, ist § 60 I InsO zu prüfen! (Verschulden der Angestellten kann über {{du przepis="§ 278 BGB"}} dem Verwalter zugerechnet werden)//
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• Geht es um Angestellte des VERWALTERS, ist § 60 I InsO zu prüfen! (Verschulden der Angestellten kann über {{du przepis="§ 278 BGB"}} dem Verwalter zugerechnet werden)
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**Gläubiger Günther hatte dem Schuldner Sepp eine Werkbank unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sepp verlangt Günther von dem Verwalter die Herausgabe der Werkbank. Ein Angestellter des Verwalters legt das Schreiben des Günther versehentlich unbearbeitet ab. Danach verkauft der Verwalter die Werkbank an Donald. Muss der Verwalter gegenüber Günther aus der Insolvenzmasse oder persönlich Wertersatz leisten?**
====1) Anspruchsgegner====
====2) Anspruchssteller====
====3) Pflichtverletzung====
====4) Verschulden====
====5) Rechtsfolge====
=====Abwandlung: Wie wäre es, wenn A kein Angestellter des V wäre, sondern des Sepp? Haftet V auch für ihn? =====
**Viktor führt als Verwalter den Betrieb des schuldnerischen Unternehmens nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Hierzu schließt er unter anderem einen Liefervertrag mit Ludwig ab. Als Ludwig Zahlung verlangt, stellt sich heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Forderung des Ludwig in voller Höhe zu erfüllen. Ludwig möchte nun den Viktor persönlich auf Zahlung in Anspruch nehmen. Zu Recht?**
====1) Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist ====
====2) Die Masseverbindlichkeit des L kann zudem aus der Masse nicht voll erfüllt werden.====
====3) Kein Ausschluss nach § 61 S.2 InsO====
====4) Rechtsfolge====
**Verwalter Viktor kündigt sofort nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Arbeitsverträge mit den beim Schuldner beschäftigten Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Für die Arbeitnehmerin Alexandra beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 113 I 2 InsO drei Monate zum Monatsende. Alexandra verlangt von Viktor Zahlung ihres Gehalts für diese drei Monate. Als Viktor ihr mitteilt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, verlangt Alexandra von Viktor persönlich Zahlung. Zu Recht?**
====1) Anspruchsgegner====
====2) Anspruchssteller====
====3) Pflichtverletzung====
====4) Verschulden====
====5) Rechtsfolge====
=====Abwandlung: Wie wäre es, wenn A kein Angestellter des V wäre, sondern des Sepp? Haftet V auch für ihn? =====
**Viktor führt als Verwalter den Betrieb des schuldnerischen Unternehmens nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Hierzu schließt er unter anderem einen Liefervertrag mit Ludwig ab. Als Ludwig Zahlung verlangt, stellt sich heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Forderung des Ludwig in voller Höhe zu erfüllen. Ludwig möchte nun den Viktor persönlich auf Zahlung in Anspruch nehmen. Zu Recht?**
====1) Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist ====
====2) Die Masseverbindlichkeit des L kann zudem aus der Masse nicht voll erfüllt werden.====
====3) Kein Ausschluss nach § 61 S.2 InsO====
====4) Rechtsfolge====
**Verwalter Viktor kündigt sofort nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Arbeitsverträge mit den beim Schuldner beschäftigten Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Für die Arbeitnehmerin Alexandra beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 113 I 2 InsO drei Monate zum Monatsende. Alexandra verlangt von Viktor Zahlung ihres Gehalts für diese drei Monate. Als Viktor ihr mitteilt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, verlangt Alexandra von Viktor persönlich Zahlung. Zu Recht?**
Deletions:
1) Anspruchsgegner
2) Anspruchssteller
3) Pflichtverletzung
4) Verschulden
5) Rechtsfolge
Abwandlung: Wie wäre es, wenn A kein Angestellter des V wäre, sondern des Sepp? Haftet V auch für ihn?
Viktor führt als Verwalter den Betrieb des schuldnerischen Unternehmens nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Hierzu schließt er unter anderem einen Liefervertrag mit Ludwig ab. Als Ludwig Zahlung verlangt, stellt sich heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Forderung des Ludwig in voller Höhe zu erfüllen. Ludwig möchte nun den Viktor persönlich auf Zahlung in Anspruch nehmen. Zu Recht?
1) Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist
2) Die Masseverbindlichkeit des L kann zudem aus der Masse nicht voll erfüllt werden.
3) Kein Ausschluss nach § 61 S.2 InsO
4) Rechtsfolge
Verwalter Viktor kündigt sofort nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Arbeitsverträge mit den beim Schuldner beschäftigten Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Für die Arbeitnehmerin Alexandra beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 113 I 2 InsO drei Monate zum Monatsende. Alexandra verlangt von Viktor Zahlung ihres Gehalts für diese drei Monate. Als Viktor ihr mitteilt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, verlangt Alexandra von Viktor persönlich Zahlung. Zu Recht?
Additions:
======Haftung des Insolvenzverwalters======
=====Fall 1=====
=====Fall 2=====
=====Fall 3=====
=====Fall 1=====
=====Fall 2=====
=====Fall 3=====
Deletions:
Fall 1
Fall 2
Fall 3